Leitsatz: Die Wertigkeit des bekleideten Dienst- oder Arbeitspostens bzw. der (aktuell) ausgeübten Tätigkeit ist kein Merkmal der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Dies gilt auch für Personalentscheidungen im Bereich der Postnachfolgegesellschaften, welche - wie die Beförderungsauswahl - am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtet werden müssen. Zur Frage einer möglichen Vorverlagerung der Auswahlentscheidung. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsaktion 2011 Beförderungen von Beamten/Beamtinnen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 vorzunehmen, solange über den Bewerbungsverfahrens¬anspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des (Beschwerde-)Gerichts nicht erneut entschieden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.397,07 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. 1. Über das Beschwerdebegehren kann der Senat in vollem Umfang in der Sache entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren den Antrag sowie zugleich den Streitgegenstand erweitert hat, indem er sein Begehren nunmehr nicht mehr auf die Beförderung beurlaubter Beamter nach A 16 beschränkt, was über eine bloße Klarstellung des Begehrten hinausgeht. Zwar wird vertreten, die in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich in Betracht kommende entsprechende Anwendung des § 91 VwGO auf eine Antragserweiterung verbiete sich in Eilverfahren nach § 80 bzw. § 123 VwGO. Denn § 146 Abs. 4 VwGO lasse sich entnehmen, dass die betreffenden Beschwerdeverfahren möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchzuführen seien, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung erster Instanz (und dementsprechend deren Streitgegenstand) von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnten. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 2004 – 12 C 1750/04 –, VBlBW 2004, 483 = juris, Rn. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2004 – 8 S 37/04 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 18 B 1136/02 –, NVwZ-RR 2003, 72 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE, Rn. 11 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 146 Rn. 33. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats trägt diese Begründung aber keinen – sämtliche in Betracht kommenden Fallkonstellationen erfassenden – umfassenden Ausschluss der (entsprechenden) Anwendung des § 91 VwGO bei Beschwerden in sog. Eilverfahren. Vielmehr ist mit in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit in dem konkreten Fall durch die Erweiterung des Streitgegenstandes das gesetzliche Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO tatsächlich ausgehöhlt bzw. das Verfahren in beachtlicher Weise verkompliziert oder die Entscheidung über die Beschwerde verzögert würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch von Bedeutung, ob die Antragserweiterung dazu führt, dass sich der ursprüngliche Streitstoff wesentlich ändert. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.) und vom 8. Oktober 2009 – 1 B 509/09 – , juris, Rn. 40 = NRWE, Rn. 41. Letzteres ist hier zu verneinen, weil sich die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte der Beteiligten erkennbar nicht danach unterschiedlich beurteilen, ob es – bezogen auf die Aspiranten auf eine Beförderung nach A 16 – um beurlaubte oder um nicht beurlaubte Beamte der E. U. AG geht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 146 Abs. 4 VwGO jedenfalls nicht in einem strengen Sinne entnommen werden kann, dass ausschließlich eine Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung Aufgabe des Beschwerdegerichts wäre. So weist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch die genannte Vorschrift etwa auch nicht gehindert ist, sein (fristgerechtes) Beschwerdevorbringen zulässigerweise auf eine erst nach der Entscheidung erster Instanz eingetretene neue Tatsachenlage zu stützen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO sind hier zu bejahen. So hat sich die Antragsgegnerin (zumindest konkludent) rügelos auf die Antragserweiterung eingelassen. Davon abgesehen ist diese auch als sachdienlich zu bewerten. Denn der Streitstoff ist – wie gesagt –trotz der Antragserweiterung im Wesentlichen der gleiche geblieben. Das Verfahren wird somit nicht zusätzlich verkompliziert. Auch werden durch die insoweit eintretende Verkürzung des Instanzenzugs keine erkennbaren schutzwürdigen Belange von Beteiligten in beachtlicher Weise beeinträchtigt. 2. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Deren tragende Gründe basieren zum Teil auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen. Sie sind darüber hinaus (im sachlichen Kern) durch nachträglich eingetretene, im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähige neue Umstände "überholt". Die Entscheidung erster Instanz erweist sich schließlich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Vielmehr sind für die begehrte einstweilige Anordnung sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der sich materiell-rechtlich auf die Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG stützende sog. Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten betrifft auch solche Beförderungskonkurrenzen, die nicht gleichzeitig mit der Übertragung eines (neuen) Dienstpostens einhergehen, wie es für Beförderungen im Rahmen der "Topfwirtschaft" typisch ist. Da es bei der streitbefangenen Beförderungsaktion 2011 betreffend Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 um derartige Beförderungen auf dem bekleideten Dienstposten geht, greift das tragende Argument des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keine Konstellation aufgezeigt, in welcher es um die Bewerbung um einen bzw. ein Auswahlverfahren für einen bestimmten zu besetzenden Dienstposten geht, nicht. Soweit es um das angestrebte Beförderungsamt im statusrechtlichen Sinne geht, ist der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der vorliegenden Art notwendige Zusammenhang mit einem konkret anstehenden Beförderungsauswahlverfahren hinreichend dargetan und belegt, und zwar zumindest durch den im Beschwerdeverfahren fristgerecht vorgebrachten neuen (als solchen unstreitigen) Umstand, der Antragsteller habe inzwischen mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 eine seinen Beförderungswunsch negativ bescheidende sog. Konkurrentenmitteilung der Antragsgegnerin erhalten. Insoweit fehlt es deshalb bezogen auf die vom Senat zugrunde zu legende Sachlage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung weder am Rechtsschutzinteresse noch an einem Anordnungsgrund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist ebenfalls (schon deshalb) gegeben, weil dieser im Rahmen der streitigen Beförderungsaktion 2011 mit einer Begründung aus dem Bewerberkreis ausgeschieden wurde, die den Anforderungen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt. Ob die Auswahlentscheidung noch an weiteren Rechtsfehlern – etwa ihre Dokumentation betreffend – leidet, bedarf keiner Entscheidung. Nach der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen (hier vom Antragsteller mit angegriffenen) Bewertung hat der Antragsteller im Zeitpunkt der konkret anstehenden Beförderungsauswahl keine Tätigkeit ausgeübt, die von ihrer Wertigkeit her dem angestrebten Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 16 entsprochen hat. Die betreffende, für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers tragende Beförderungsvoraussetzung entnimmt die Antragsgegnerin der Nr. 3.1 der "Konzernrichtlinie zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppen (BesGr) A 16 und B 3", welche die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit verlangt. Gefordert für eine Beförderung (u.a.) nach A 16 wird danach eine Bewertung des Arbeitsplatzes mit "Ltd. Ang" und hier den "Managementgroups (MG) 1 bis 3". Dieses Anknüpfen an die Wertigkeit des aktuell bekleideten Dienst-/Arbeitspostens bzw. der ausgeübten Tätigkeit bereits für die Eröffnung der Beförderungsmöglichkeit als solche, welches durch eine allgemeine Vorgabe erfolgt, dabei jedoch ggf. die Auswahl ausschlaggebend bestimmt, wird den Anforderungen an eine notwendig an den Grundsätzen der Bestenauslese auszurichtende Beförderungsauswahlentscheidung zumindest unter den hier ansonsten gegebenen Umständen nicht (vollständig) gerecht. Das hat der Senat jüngst bezogen auf ein anderes Postnachfolgeunternehmen – ohne insoweit durchgreifende Besonderheiten für diese Art von Unternehmen anzuerkennen – in einem Berufungsverfahren entsprechend entschieden und hierzu in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 – (demnächst in juris und NRWE, unter Punkt 3. b) bb)) ausgeführt: "Diese Bewertung lässt sich im Kern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Wertigkeit von Dienstposten bei der Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG stützen. Danach stellt die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedrigerer Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung von Dienstposten rechtfertigt es (deshalb) nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Die Beförderung von Inhabern höherwertiger Dienstposten ohne Bewerberauswahl (also ohne einen Bewerbervergleich unter Einbeziehung auch von Bewerbern ihrem Statusamt entsprechend bewerteter Dienstposten) steht allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Außerdem muss dieser die Beförderungsauswahl gewissermaßen vorwegnehmende Leistungsvergleich auch für den Zeitpunkt der nunmehr anstehenden Beförderungen noch Aussagekraft haben; er darf insbesondere nicht seine Aktualität schon eingebüßt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787 = juris, Rn. 18, 20; siehe auch Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117.07 –, DÖD 2009, 99 = juris, Rn. 8; Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, DÖD 2006, 89 = juris, Rn. 20; ferner etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 ME 305/09 –, RiA 2010, 268 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 –, juris, Rn. 6 ff. Diesen Anforderungen wird die Praxis der Beklagten, nur solche Beamte in den Bewerberkreis für Beförderungsämter einzubeziehen, welche fortdauernd bereits auf einem von seiner Wertigkeit her dem angestrebten Beförderungsamt entsprechenden Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt werden, zumindest nicht vollständig gerecht. Denn es ist trotz der insoweit in § 12 Abs. 1 der (im Übrigen erst im Februar/März 2004 geschlossenen) Gesamtbetriebsvereinbarung "Ausschreibung und Vergabe von Personalposten" enthaltenen allgemeinen Vorgabe in der tatsächlichen Praxis offenbar nicht hinreichend sichergestellt, jedenfalls anhand der Personalakten der erfolgreichen Bewerber für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar, dass eine sog. vorweggenommene Beförderungsauswahl nach Maßgabe sämtlicher Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG (unter Einschluss der "in-sich-beurlaubten" und/oder bei Tochter- oder Enkelunternehmen eingesetzten Beamten) typischerweise schon bei der Vergabe der Dienst-/Arbeitsposten vorgenommen wird und dabei im Zeitpunkt der Beförderung auch noch die zeitliche Aktualität einer solchen Vorwegabschichtung der Leistungsstärksten gewährleistet ist." Entsprechend verhält es sich auch hier. So lässt sich nicht nachvollziehbar feststellen, dass die Antragsgegnerin durch systemische Anforderungen (ggf. welche?) gewährleistet (hat), dass der Entscheidung über die Beförderung zumindest eine "vorverlagerte" Bewerberauswahl vorausgeht, die ihrerseits den Bestenauslesegrundsätzen genügt. Diese Auswahl müsste hinreichend aktuell sein und alle potenziellen Beförderungsbewerber einbeziehen. Das bedeutet, dass namentlich auch diejenigen Beamten unter zumutbaren, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch hinreichend absichernden Rahmenbedingungen teilnehmen können bzw. konnten, die ansonsten – wie hier mit Blick auf die Wertigkeit der von ihnen aktuell ausgeübten Tätigkeit – bei der späteren Beförderungsauswahlentscheidung (von vornherein) außer Betracht bleiben würden. Eine derartige Sachlage lässt sich hier insbesondere mit Blick auf den Antragsteller aber nicht feststellen. Soweit sich den in diesem Verfahren durch die Antragsgegnerin vorgelegten Personalvorgängen (Auszügen) zu den im Rahmen der streitigen Beförderungsaktion ausgewählten Beamtinnen und Beamten – im Übrigen nur vereinzelt – entnehmen lässt, dass die ausgewählten Personen sich auf eine Ausschreibung bestimmten Inhalts hin auf die hier interessierenden Stellen bzw. Posten beworben haben, die ihnen nachfolgend in der Beförderungsaktion 2011 eine Beförderungsmöglichkeit nach A 16 eröffnet haben sollen, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Ausschreibungsinhalt lässt die konkrete Beförderungseignung der Stelle/des Postens nach einem objektiven Maßstab in der Regel nicht hinreichend erkennen. Solches wäre aber erforderlich gewesen, damit (auch) der Antragsteller zumutbar Veranlassung gehabt hätte, eine Bewerbung darauf mit dem Ziel späterer Beförderung überhaupt zu erwägen. Die vorgelegten Ausschreibungstexte enthalten nämlich in dem betreffenden Zusammenhang (ausgenommen die Stelle des Herrn Q. ) lediglich die Angaben "AT/Ang" bzw. "Ang" (und) "AT", wie auch der Antragsteller auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 9. März 2012 bemängelt hat. Das macht eine Zuordnung zur Gruppe der "Leitenden Angestellten" und erst recht zu bestimmten "Managementgroups" aus sich heraus nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, aus den betreffenden Angaben hätte sich jedenfalls für U1. beschäftigte der Besoldungsgruppe A 15 erschlossen, dass es sich um Stellen für "Leitende Angestellte" gehandelt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn auf der anderen Seite wird dem Antragsteller gerade vorgehalten, dass seine Tätigkeit eines außertariflichen Angestellten mit im Übrigen unbestreitbarer funktionaler Leitungskompetenz keine Stelle eines "Leitenden Angestellten" sei. Auch eine etwaige Unklarheit des Ausschreibungstextes, welche (besonderen) Anlass für eine Nachfrage bei der ausschreibenden Stelle gegeben hätte, hat die Antragsgegnerin nicht plausibel aufzuzeigen vermocht. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung des Senats nicht einmal darauf an, dass der Antragsteller womöglich auch unabhängig hiervon keine (zumutbare) Veranlassung hatte, sich auf eine der betreffenden Stellen/Posten zu bewerben. Denn er konnte mit guten Gründen davon ausgehen, dass er etwa zu derselben Zeit, als die meisten seiner nunmehrigen "Beförderungskonkurrenten" ihre höherwertigen Tätigkeiten übertragen erhalten bzw. durch Vertragsschluss begründet haben, die Funktion eines "Leitenden Angestellten" bereits innehatte. Soweit ersichtlich hat nämlich die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die frühere Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des Bereichs Betriebsmanagement im Betrieb W. (ab 1. Februar 2009) als solche eines "Leitenden Angestellten" zu qualifizieren gewesen ist. Auch die Nachfolgetätigkeit bei der B. N. GmbH in N1. wurde von der Antragsgegnerin offenbar zunächst als eine solcher Wertigkeit angesehen, die eine Beförderung nach A 16 nicht von vornherein ausschloss. Erst im Dezember 2011, also unmittelbar im Zusammenhang mit dem streitigen Beförderungsauswahlverfahren, hat dann im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs zwischen verschiedenen Stellen der Antragsgegnerin die Überprüfung der Wertigkeit dieser Tätigkeit stattgefunden, deren Ergebnis dem Antragsteller in der negativen Konkurrentenmitteilung durchgreifend entgegen gehalten wurde. Dabei heißt es in einer E-Mail vom 9. Dezember 2011 wörtlich: "Bis dato war U. X. auf der Beförderungsliste A 16 für 2011". Sinngemäß wird ein solcher Sachverhalt auch in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. März 2012 (Seite 3, am Ende) bestätigt. Abgesehen von den oben angesprochenen Defiziten bei der Ausschreibung der von den vorliegend für eine Beförderung nach A 16 ausgewählten Beamtinnen und Beamten bekleideten Stellen/Posten tritt aber noch ein weiterer Umstand hinzu, der das Ergebnis, dass eine den Grundsätzen der Bestenauslese genügende Besetzung dieser Stellen/Posten nicht hinreichend festgestellt werden kann, mit trägt: Die Antragsgegnerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen und in geeigneter Weise wie insbesondere durch dienstliche Beurteilungen belegt, dass die von den "Mitkonkurrenten" bekleideten Stellen/Posten in einem transparenten Auswahlverfahren auf der Grundlage eines umfassenden Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleichs erlangt wurden. Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen dienstlichen Beurteilungen betreffen – auch in zeitlicher Hinsicht – die nunmehr in Rede stehende Beförderungsauswahlentscheidung und nicht die damaligen Stellenbesetzungsentscheidungen. Allenfalls Letztere könnten aber gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen "vorweggenommenen" Bestenauslese die fehlende Einbeziehung (auch) des Antragstellers in die jetzige Bewerberauswahl rechtfertigen. Die in diesem Zusammenhang in Erfüllung der Anforderungen der Bestenauslese gebotene Nachvollziehbarkeit und Transparenz kann auch nicht durch den (ergebnishaften) Vortrag der Antragsgegnerin hergestellt bzw. vermittelt werden, die hier interessierenden Stellenbesetzungsentscheidungen seien durch "Managemententscheidung" von vorgesetzten Stellen getroffen worden (vgl. etwa Schriftsatz vom 9. Februar "2011", richtig: 2012). Schließlich durfte die Antragsgegnerin eine im Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung noch fortdauernde Ausübung einer dem angestrebten Beförderungsamt entsprechenden Tätigkeit auch nicht (allein) unter dem Gesichtspunkt einer durch laufbahnrechtliche Vorschriften vorgeschriebenen Erprobungszeit verlangen. Denn die der Feststellung der Bewährung in der höherwertigen Tätigkeit dienende Erprobung muss nicht zwingend zeitlich unmittelbar vor der Beförderung abgeleistet werden. Dies gilt jedenfalls, solange im Übrigen ein genügender Aktualitätsbezug noch festgestellt werden kann. Hier ist zumindest nicht auszuschließen, dass die nur kurze Zeit zurückliegende frühere Tätigkeit des Klägers als Leiter des Bereichs Betriebsmanagement W. insoweit noch Berücksichtigung finden kann. Angesichts der sehr positiven Zwischenbeurteilung, die der Antragsteller unter dem 31. März 2009 erhalten hat, gilt dies unbeschadet des Umstandes, dass es im Zuge eines Vorgesetztenwechsels nachfolgend zu einem Zerwürfnis gekommen ist und das Vertragsverhältnis letztlich beendet wurde. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass bezogen auf die Postnachfolgeunternehmen von der laufbahnrechtlichen Erprobungszeit unter bestimmten Voraussetzungen, die hier in Betracht kommen können, auch abgesehen werden konnte (vgl. § 7 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung – PostLV 1995 – in der bis zum 21. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 12. Februar 2009, BGBl. I S. 284). Ein im Zuge dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens berücksichtigungsfähiges, bereits feststehendes Beförderungshindernis liegt demnach in Bezug auf den Antragsteller nicht vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die erstrebte vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht scheitert. Bezogen auf die Auswahlentscheidung in einem (etwaigen) neuen Auswahlverfahren 2011 betreffend Beförderungen nach A 16 ist die Antragsgegnerin gehalten, dem Antragsteller, sollte dieser dort nicht berücksichtigt werden, vor der beabsichtigten Vornahme der Beförderungen erneut Gelegenheit zu geben, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der neuen, beginnend mit dem 19. März 2012 zur Anwendung gelangenden Streitwertpraxis, welche die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (1. und 6. Senat) für solche beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren einvernehmlich begründet haben, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) abzielen. Nach dieser Praxis bemisst sich der Streitwert in den ge- nannten Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG, wobei der infolgedessen grundsätzlich anzusetzende 6,5fache Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf den 3,25fachen Betrag zu reduzieren ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, IÖD 2012, 98 = juris und NRWE; und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris und NRWE. Der 3,25fache Wert des im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (§ 40 GKG) geltenden Endgrundgehalts des Amtes, welches mit dem Verfahren angestrebt wird, beläuft sich mit Blick auf die Bewertung der in Rede stehenden Stelle mit A 16 und das deshalb – unter Berücksichtigung von § 78 BBesG – in die Berechnung einzustellende Endgrundgehalt von 5.968,33 Euro auf den festgesetzten Streitwert von 19.397,07 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.