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Beschluss

12 B 638/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0609.12B638.20.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsteller wird für das gegen die Antragsgegnerin zu 1. geführte Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E.     aus C.         bewilligt.

  • 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet.

Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 25. Februar 2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch vorläufig wiederaufzugreifen und fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin zu 1. trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2., die der Antragsteller trägt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für das gegen die Antragsgegnerin zu 1. geführte Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. aus C. bewilligt. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet. Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 25. Februar 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch vorläufig wiederaufzugreifen und fortzusetzen. Die Antragsgegnerin zu 1. trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2., die der Antragsteller trägt. Gründe 1. Dem Antragsteller ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann und weil seine Rechtsverfolgung insoweit aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein Begehren zwischenzeitlich dahingehend erweitert hatte, dass er hilfsweise eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 2. verlangte, hat er nicht ausdrücklich beantragt, ihm auch für diese Antragserweiterung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Wenn sich sein mit der Beschwerdeschrift vom 29. April 2020 gestellter Prozesskostenhilfeantrag auch auf das spätere hilfsweise Rechtsschutzbegehren gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. erstreckt haben sollte, hat der Antragsteller jedenfalls mit der Rücknahme seiner die Antragsgegnerin zu 2. betreffenden Anträge durch Schriftsatz vom 26. Mai 2020 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sein ursprünglicher Prozesskostenhilfeantrag allein für die Rechtsverfolgung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. weiterverfolgt werden soll. Insoweit hätte zudem ohnehin keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden können. Denn mit der Antragsrücknahme liegt zum einen keine Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. mehr vor. Zum anderen hätte das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2., selbst wenn es nicht nur hilfsweise, sondern unbedingt angestrengt worden sein sollte, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sich eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren auf einen weiteren Antragsgegner, gegen den erstinstanzlich noch nicht vor dem zuständigen Gericht vorgegangen worden ist, schon als unzulässig erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, juris Rn. 7 ff. 2. Das Verfahren ist, soweit im Beschwerdeverfahren - "hilfsweise" - der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 2. beantragt worden ist, entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Antragsteller diesen Antrag mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 zurückgenommen hat. Auch wenn der Antrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt worden sein sollte, dass der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. erfolglos bleibt, ist er rechtshängig geworden und bis zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung geblieben, vgl. zur sofortigen Rechtshängigkeit eines Hilfsanspruchs, die rückwirkend erst wieder entfällt, wenn der Eventualfall, für den er geltend gemacht wird, nicht eintritt: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1978- GZS 1/78 -, juris Rn. 8, so dass die Rechtsfolgen der Rücknahme und die Verfahrenseinstellung auszusprechen sind. Hinsichtlich des nicht durch Rücknahme beendeten Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 1. hat die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, auch wenn er minderjährig sein sollte, prozessfähig. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind prozessfähig die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Diese Anerkennung vermittelt § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der vorsieht, dass derjenige, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann. Soweit es dem Antragsteller - wie hier - auf die mit der Inobhutnahme verbundenen jugendhilferechtlichen Begünstigungen wie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in einer Jugendhilfeeinrichtung geht, ist eine Prozessfähigkeit auf der Grundlage dieser Vorschrift gegeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -; OVG Bremen, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 B 221/15 -, juris Rn. 11; Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 36 Rn. 15, auch wenn die Inobhutnahme als solche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 15, und vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 16, keine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I darstellt. Die Beschwerde ist überdies begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag des erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers zunächst - trotz seines abweichenden Wortlautes - nicht als ein solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Antragsgegnerin zu 1. zu verstehen, sondern als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Satz 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März 2020 gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme und auf Vollzugsfolgenbeseitigung. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre unstatthaft, da diese Vorschrift nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gilt. Hier liegt ein Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vor. Denn durch den angegriffenen Bescheid vom 25. Februar 2020 wurde die gegenüber dem Antragsteller einen Tag zuvor ausgesprochene vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB VIII beendet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der hiergegen erhobene Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung, und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -, m. w. N. Auf den Widerspruch hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 11. März 2020 ausdrücklich verwiesen und selbst hervorgehoben, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Dementsprechend ist das Begehren des Antragstellers - nicht erst aufgrund der ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - dahingehend auszulegen bzw. sein anders lautender Antrag dahingehend umzudeuten, dass er Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Satz 3 VwGO begehrt. In diesem Zusammenhang ist die Antragsgegnerin zu 1. als Rechtsträgerin der Behörde, die den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, auch die richtige Antragsgegnerin. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Passivlegitimation in einer Verpflichtungssituation und die insoweit herangezogene Rechtsprechung, vgl. nur Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 12 CE 17.507 -, juris Rn. 3, sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar, so dass hier offen bleiben kann, wie die behördliche Zuständigkeit zu beurteilen ist, wenn keine Anfechtungssituation vorliegt. Der somit gegen den richtigen Antragsgegner gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Vollzugsfolgenbeseitigung ist zulässig und begründet. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Beendigungsbescheides das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides, da nach Aktenlage nicht erkennbar ist, dass sich die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als rechtmäßig erweisen wird und vor dem Hintergrund der potenziellen Minderjährigkeit des Antragstellers dem Minderjährigenschutz Vorrang einzuräumen ist. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Minderjährigkeit der ausländischen Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Dass dies der Fall ist, lässt sich dem Verwaltungsvorgang und dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. wie auch den Unterlagen und Angaben der Antragsgegnerin zu 2. nicht entnehmen. Zwar hat die Antragsgegnerin zu 1., da der Antragsteller über keine Ausweispapiere verfügte, zu Recht eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchgeführt. Dass diese den Anforderungen genügt und auf ein zweifelsfreies Ergebnis führt, ist nach Aktenlage jedoch nicht festzustellen. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 12 B 820/19 -; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 32, m. w. N. Das Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1., nämlich die Festsetzung des Geburtsdatums auf den 25. Mai 2001, ist nicht hinreichend begründet. Die Bewertung und Entscheidung knüpft an die in der Dokumentation skizzierten Wahrnehmungen, Angaben und Verhaltensweisen an. Insoweit findet sich unter "Prüfung der Voraussetzungen für eine Inobhutnahme" lediglich der Vermerk "volljährig" als Gesamteindruck wiedergegeben, ohne dass erkennbar ist, wie einzelne Begründungsschritte zu dieser Bewertung geführt haben. In der Dokumentation sind als äußere Merkmale des Antragstellers die Schlagwörter "Stimmlage", "Haare", "Bartwuchs" und "Gesichtszüge" sowie unter "Hinweise, Widersprüche, Umstände, die bei der Befragung offenbar wurden" die Gesichtspunkte "eigene Altersangabe", "Daten der Beschulung", "Fluchtwege und -zeiten" und "Verhalten im Gespräch" lediglich angekreuzt und nicht konkreter beschrieben oder gewichtet (z. B. "deutet auf Volljährigkeit hin" oder "spricht eindeutig für Volljährigkeit"). Legt man allein diese nicht aussagekräftige Dokumentation zugrunde, wird ein erkennbar uneindeutiges Bild des Antragstellers, was sein Alter betrifft, gezeichnet. Da regelmäßig auch schon in einem Alter von 15 Jahren Merkmale wie eine tiefe Stimmlage oder Bartwuchs auftreten können, gibt das bloße Ankreuzen dieser Merkmale nichts her, was eine zweifelsfreie Überprüfung durch das Gericht ermöglichen würde. Auch das Ankreuzen der weiteren Aspekte ist unergiebig. Etwaige Widersprüchlichkeiten - z. B. zur eigenen Altersangabe oder zu Fluchtwegen und -zeiten bzw. zu Schulzeiten -, die sich der Dokumentation auch nicht klar entnehmen lassen, dürfen nicht im Sinne eines Automatismus bei der Altersfeststellung zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden. Vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Aufl. 2018, § 42f Rn. 3. Dass und warum die hier angenommenen Widersprüche so gravierend und unauflöslich gewesen sein sollen, dass sie unter keinen Umständen ausräumbar erschienen, welchen Bezug sie zum tatsächlichen Alter des Antragstellers aufweisen und weshalb sie zum zweifelsfreien Gesamteindruck von der Volljährigkeit führten, lässt sich den in der Dokumentation festgehaltenen Stichpunkten nicht entnehmen. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob der Antragsteller mit den auf eventuellen Widersprüchen in seinen Aussagen basierenden Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe konfrontiert worden ist und ob ihm Gelegenheit zu geben worden ist, diese Zweifel auszuräumen. Auch der angefochtene Bescheid vom 25. Februar 2020 über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme enthält keine nachvollziehbaren Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände die Mitarbeiter des Jugendamts der Antragsgegnerin zu 1. zu der zweifelsfreien Überzeugung von der Volljährigkeit des Antragstellers gelangt sind; er verweist lediglich darauf, dass der Antragsteller bei der Inaugenscheinnahme als volljährig eingeschätzt worden sei. Schließlich hat die Antragsgegnerin zu 1. auch im gerichtlichen Verfahren nicht die Überzeugungsbildung ihrer Mitarbeiter nachvollziehbar gemacht, da sie weder die in den Gesamteindruck eingeflossenen äußeren Merkmale näher beschrieben noch die für ihre Bewertung maßgeblichen Widersprüche näher dargelegt hat. Erstinstanzlich ist nur pauschal auf den äußerlichen Eindruck, die eigenen Angaben des Antragstellers und sein Verhalten im Gespräch verwiesen worden. Im Beschwerdeverfahren setzt sich die Antragsgegnerin zu 1. hauptsächlich mit dem umfassenden und nicht nur den sich bei der Inaugenscheinnahme zeigenden Eindruck vom Antragsteller betreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers auseinander, ohne die eigenen Erwägungen ihrer Mitarbeiter zu nachvollziehbar zu konkretisieren. Im Übrigen behauptet sie lediglich pauschal und ohne Konkretisierung, dass die Feststellung der Volljährigkeit des Antragstellers, an der sie keine Zweifel gehabt habe, aufgrund des Zusammenspiels der Faktoren „Befragung und Inaugenscheinnahme der optischen Merkmale“ getroffen worden sei. Ob die Antragsgegnerin zu 1. in Anbetracht des Ergebnisses der qualifizierten Inaugenscheinnahme vom 25. Februar 2020 auf eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung verzichten durfte oder ob ein Zweifelsfall im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anzunehmen ist, bei dem das Jugendamt von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen hätte, ohne dass ihr ein diesbezüglicher Ermessensspielraum eröffnet wäre, lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beantworten. Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 33, m. w. N.; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 39. Das Vorliegen eines solches Zweifelsfalls unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Einschätzungsprärogative des Jugendamts besteht nicht. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 16. August 2016- 12 CS 16.1550 -, juris Rn. 19, und vom 5. April 2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 34; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42f SGB VIII, Rn. 39. Nach diesem Maßstab ist das Verbleiben von Zweifeln nach der Inaugenscheinnahme aufgrund der mangelhaften Dokumentation der Antragsgegnerin zu 1. nicht auszuschließen. Die zwischenzeitlich erfolgte Inaugenscheinnahme des Antragstellers durch zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. räumt diese Zweifel nicht vollständig aus. Die Angaben in der Dokumentation der Antragsgegnerin zu 2. sind insoweit nicht hinreichend ergiebig, zumal deren Fachkräfte den Antragsteller womöglich ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers befragt haben und neben einer angenommenen Widersprüchlichkeit der Angaben des Antragstellers zum Teil auf andere äußere Merkmale des Antragstellers abgestellt haben als zuvor die Antragsgegnerin zu 1. Auch wenn die Überzeugungsbildung durch zwei Jugendämter, auch in Ansehung der zwischenzeitlich vorgelegten Ablichtung eines guineischen Personenstandsdokuments ein Indiz für die Richtigkeit der Einschätzung sein mag, kann unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nach Aktenlage letztlich nicht sicher nachvollzogen worden, dass kein Zweifelsfall im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Inwieweit eine hinreichende Dokumentation nachgeholt oder eine erneute Inaugenscheinnahme durchgeführt werden oder wegen verbleibender Zweifel sogar eine ärztliche Altersfeststellung erfolgen muss (§ 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und Grundlage für den Widerspruchsbescheid als letzte Behördenentscheidung der Antragsgegnerin zu 1. sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Dahinstehen kann auch, inwieweit es sich bei den beiden nicht namentlich benannten Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1., die den Dokumentationsbogen über die Inaugenscheinnahme unterzeichnet haben, um für die Altersfeststellung geeignete Fachkräfte handelt. Ist die Frage, ob der Antragsteller aufgrund der durchgeführten oder einer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (erneut) durchzuführenden qualifizierten Inaugenscheinnahme zweifelsfrei als volljährig angesehen werden kann und die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme damit im Ergebnis womöglich rechtmäßig hätte erfolgen können, demnach offen, fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Dabei fällt maßgeblich das in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich zu beachtende Prinzip eines umfassenden Schutzes Minderjähriger ins Gewicht. Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 B 1312/05 -, juris Rn. 3 ff. Dem Antragsteller droht insbesondere - wie bereits geschehen - eine Unterbringung in Einrichtungen für volljährige Schutzsuchende und die Durchführung eines Asylverfahrens ohne Vormund. Sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller tatsächlich minderjährig ist, würde dies dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht und könnte mit einer Gefährdung seines Wohls einhergehen, die schwerer wöge als im Falle der Volljährigkeit des Antragstellers die Folgen seines Belassens in der ihm nicht zustehenden jugendhilferechtlichen Obhut der Antragsgegnerin zu 1. Da die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin zu 1. mit der Verlegung des Antragstellers in Unterkünfte für erwachsene Schutzsuchende faktisch vollzogen worden ist, sind diese Vollzugsfolgen durch eine Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache mit aufschiebender Wirkung eingelegten Rechtsbehelf vorläufig rückgängig zu machen, indem die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet wird, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers vorläufig wiederaufzunehmen und fortzusetzen. Aufgrund der verfahrensabschließenden Entscheidung ist für eine vom Antragsteller beantragte Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") kein Raum mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.