OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 148/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1014.1M148.11.0A
22mal zitiert
17Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht (mehr) zulässig.(Rn.2) 2. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden.(Rn.4) 3. Im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen ist alleiniges Vorbringen, das keinen konkreten Bezug zu den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses aufweist, unzureichend. (Rn.5) 4. Eine nur "höchst hilfsweise" erklärte Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache ist unzulässig.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht (mehr) zulässig.(Rn.2) 2. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden.(Rn.4) 3. Im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen ist alleiniges Vorbringen, das keinen konkreten Bezug zu den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses aufweist, unzureichend. (Rn.5) 4. Eine nur "höchst hilfsweise" erklärte Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache ist unzulässig.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. September 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entgegen ihrem Ausgangsbegehren nunmehr - im Sinne eines Begehrens nach § 123 Abs. 1 VwGO - beantragt, sie im Schuljahr 2011/2012 als Französischlehrerin am Gymnasium „D.“ einzusetzen, hilfsweise unter Verbleib ebenda sie im Übrigen mit 6 Stunden an die Sekundarschule „E.“ abzuordnen, bleibt der Beschwerde schon dem Grunde nach der Erfolg versagt. Denn eine Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht (mehr) zulässig (OVG LSA, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 M 43/08 -, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B 147/08 -, juris; Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2003 - 6 S 343/03 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2004 - 1 W 37/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621; vgl. auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 ME 295/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 11 CE 06.2649 - und Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 24 CS 06.2615 -, jeweils juris; OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2005 - 4 B 29/04 -, juris). Ein geändertes, d. h. neues Begehren ist vielmehr bei dem Verwaltungsgericht anhängig zu machen. Das Verwaltungsgericht hat den (bisherigen) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Versetzungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011 anzuordnen, im Übrigen zu Recht „als unzulässig geworden“ abgelehnt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die vorbezeichnete Versetzungsverfügung des Antragsgegners ist, die dieser indes zwischenzeitlich aufgehoben hatte. Damit fehlt es nicht nur - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - an einem Verwaltungsakt, dessen Regelung mit der von der Antragstellerin begehrten aufschiebenden Wirkung überhaupt noch angeordnet werden könnte. Es mangelt diesem Antrag überdies an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil von dem aufgehobenen Verwaltungsakt schlechterdings keine Beschwer mehr ausgeht und gerichtlicher Rechtsschutz mithin ins Leere ginge. Ebenfalls schon dem Grunde nach bleibt dem Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt, soweit die Antragstellerin Hinweis- und Gehörsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhebt und damit Verfahrensmängel geltend macht. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nämlich nicht erfolgreich geführt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (OVG LSA, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 M 73/11 -, Beschluss vom 3. April 2007 - 2 M 53/07 -, juris [m. w. N.]). Das Beschwerdevorbringen genügt im Übrigen auch nicht den Darlegungsanforderungen, da es jede (substanzielle) Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen der angefochtenen Entscheidung vermissen lässt. Im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen ist alleiniges Vorbringen, das keinen konkreten Bezug zu den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses aufweist, unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinander setzen muss (OVG LSA, Beschluss vom Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris; Beschluss vom 15. September 2006 - 1 M 178/06 - [m. w. N.]). Die schließlich nur „höchst hilfsweise“ erklärte Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache ist unzulässig, da es sich bei der Erklärung im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO um eine prozessgestaltende, grundsätzlich bedingungsfeindliche Prozesserklärung handelt (vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 15. November 2001 - 14 C 00.2405 - und Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 20 CE 10.2491 -, jeweils juris [m. w. N.]; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage § 161 Rn. 13 [m. w. N.]). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327; vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. August 2007 - 1 M 2/11 -, juris [m. w. N.]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).