Beschluss
7 B 1939/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, die einen staatlich anerkannten Sachverständigen mit der Bestandsaufnahme brandschutztechnischer Mängel beauftragt, kann hinreichend bestimmt sein, wenn aus Verfügung, Begründung und erkennbaren Umständen der Regelungsgehalt für den Adressaten klar erkennbar ist.
• Die Behörde darf dem Verantwortlichen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung mittels eines Sachverständigen auferlegen, wenn bereits konkrete Gefahren bestehen, deren Umfang aber unvollständig feststeht (§ 61 Abs. 1 BauO NRW).
• Bei konkreter Gefahr für Leib und Leben kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sein; im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt dann das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
• Die Ausübung von Ermessen durch die Bauaufsichtsbehörde ist nur eingeschränkt zu überprüfen; die Anordnung ist verhältnismäßig, wenn sie als notwendiger erster Schritt zur Gefahrenabwehr dient.
• Die Bestimmtheit einer Anordnung bemisst sich nach dem Zweck und der Erkennbarkeit des Regelungsinhalts für den Adressaten (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung zur brandschutztechnischen Bestandsaufnahme ist hinreichend bestimmt und zulässig • Eine Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW, die einen staatlich anerkannten Sachverständigen mit der Bestandsaufnahme brandschutztechnischer Mängel beauftragt, kann hinreichend bestimmt sein, wenn aus Verfügung, Begründung und erkennbaren Umständen der Regelungsgehalt für den Adressaten klar erkennbar ist. • Die Behörde darf dem Verantwortlichen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung mittels eines Sachverständigen auferlegen, wenn bereits konkrete Gefahren bestehen, deren Umfang aber unvollständig feststeht (§ 61 Abs. 1 BauO NRW). • Bei konkreter Gefahr für Leib und Leben kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sein; im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt dann das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. • Die Ausübung von Ermessen durch die Bauaufsichtsbehörde ist nur eingeschränkt zu überprüfen; die Anordnung ist verhältnismäßig, wenn sie als notwendiger erster Schritt zur Gefahrenabwehr dient. • Die Bestimmtheit einer Anordnung bemisst sich nach dem Zweck und der Erkennbarkeit des Regelungsinhalts für den Adressaten (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). Die Bauaufsichtsbehörde ordnete per Verfügung an, in 11 Wohngebäuden der A.-S.-Straße (Hausnummern 1–21, ungerade) einen staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen zu beauftragen, der bis zum 31.12.2000 bauliche Mängel von Wand- und Deckendurchbrüchen sowie Mängel an Feuerschutztüren in Bauzeichnungen 1:100 einzuzeichnen, zu nummerieren und tabellarisch aufzulisten habe. Die Antragsteller — Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers — wandten sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Anordnung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Grundlage der Anordnung sind wiederholt festgestellte brandschutzrechtliche Mängel in den Gebäuden aus früheren Kontrollen (1989, 1995) und eine Inaugenscheinnahme im August 2000. Die Behörde stützte sich auf § 61 Abs. 1 BauO NRW und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Streitpunkt war insbesondere die Bestimmtheit, das Schriftsatzbild der Anordnung, die Ermächtigung zur Auferlegung der Sachverhaltsaufklärung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die summarische Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO führt zu Lasten der Antragsteller. • Bestimmtheit: Die Verfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). Aus Begründung, erkennbarem Sachzusammenhang und örtlichen Umständen ist für den Adressaten klar, welche Gebäude (ungerade Hausnummern 1–21) und welche Mängel (Wand- und Deckendurchbrüche in brandabschnittsbildenden Bauteilen sowie Feuerschutztüren) überprüft werden sollen. • Auslegung der Anordnung: Die Anordnung verlangt Eintragung der festgestellten Mängel in vorhandene Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Nummerierung und tabellarische Auflistung; es ist nicht verlangt, neue zeichnerische Aufmaße zu erstellen. • Rechtsgrundlage und Befugnis: § 61 Abs. 1 BauO NRW rechtfertigt die Anordnung; Bauaufsichtsbehörden haben die Pflicht, die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu überwachen und erforderliche Maßnahmen zu treffen. • Gefahr und Erforderlichkeit: Aufgrund früherer Feststellungen und der Inaugenscheinnahme liegen konkrete brandschutzbezogene Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner vor; der Umfang der Mängel ist nicht vollumfänglich ermittelt, sodass die angeordnete Bestandsaufnahme erforderlich ist. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Ermessen der Behörde wurde nicht verletzt; die Beauftragung des Eigentümers mit der Sachverhaltsaufklärung ist sachgerecht, da der Eigentümer unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten hat. Die Frist bis 31.12.2000 war angesichts des Zwecks nicht unverhältnismäßig. • Sofortige Vollziehung: Wegen der konkreten Gefahr für Leib und Leben war die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; öffentliche Vollzugsinteressen überwiegen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 7.500 DM festgesetzt (Schätzung der Gesamtkosten der Bestandsaufnahme zugrunde gelegt). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Verfügung ist in der angeordneten Form rechtmäßig und hinreichend bestimmt. Die Anordnung, einen staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen mit der Aufnahme, Nummerierung und tabellarischen Auflistung brandschutztechnischer Mängel in den genannten Gebäuden zu beauftragen, ist nach § 61 Abs.1 BauO NRW zulässig und verhältnismäßig, weil bereits konkrete Gefahren für die Bewohner bestehen und der genaue Umfang der Mängel noch zu ermitteln war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war aufgrund des überragenden öffentlichen Vollzugsinteresses gerechtfertigt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde auf 7.500 DM festgesetzt.