OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 3922/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0416.5K3922.18.00
4mal zitiert
24Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung hinsichtlich im Außenbereich errichteter baulicher Anlagen eines Protestcamps in der Nähe des Hambacher Forstes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung hinsichtlich im Außenbereich errichteter baulicher Anlagen eines Protestcamps in der Nähe des Hambacher Forstes Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2018, die ihm unter Androhung von Ersatzvornahme bzw. Zwangsgeldern die Beseitigung im Außenbereich errichteter baulicher Anlagen aufgibt und untersagt, weitere bauliche Anlagen zu errichten. Der Kläger ist seit Anfang 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000. Das Grundstück liegt im Außenbereich nordwestlich der Ortschaft N. im freien Feld und grenzt im Norden unmittelbar an den Hambacher Forst (auch: Bürgewald). Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Merzenich ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Ortschaft Morschenich, der Hambacher Forst und das Grundstück des Klägers liegen im Geltungsbereich des Braunkohleplans „Teilplan 12/1 - Hambach - Abbau‑ und Außenhaldenflächen des Tagebaus Hambach“ (im Folgenden: Braunkohleplan Hambach). Der Kläger hat das Flurstück 000 bereits im Jahr 2012 einer Protestbewegung für die Errichtung eines „Protestcamps“ zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder der Protestbewegung haben sich unter dem Motto „Hambi bleibt!“ zusammengeschlossen und betreiben im Internet einen Blog, in dem sie u.a. darauf hinweisen, dass sie im Hambacher Forst nicht nur mehrere Baumhausdörfer errichtet, sondern auch das Flurstück 000 besetzt und dort ein Wiesencamp eingerichtet hätten, welches über wichtige Bodenstrukturen verfüge. Es gebe neben mehreren Wohnwagen und Lehmhütten, die den Besitzern als private Rückzugsorte dienten, auch eine Küche, Toiletten, Duschen, eine Werkstatt, einen Infopunkt, eine Küche, eine Bibliothek, ein Museum und Parkplätze für Fahrräder und Autos (https://hambacherforst.org/hinter-gruende/der-wald/die-besetzungen). Der Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 aufgegeben, die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und ihm untersagt, weitere bauliche Anlagen zu errichten oder durch Dritte errichten zu lassen. Die hiergegen fristgemäß erhobene Klage hat die Kammer durch Urteil vom 21. Mai 2015 abgewiesen (5 K 1344/13). Die gegen das Urteil der Kammer gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. u.a. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen ‑ OVG NRW ‑ vom 7. Dezember 2016 ‑ 7 A 1668/15 - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ‑ BVerwG ‑ vom 2. August 2018 ‑ 4 B 15/17 ‑, beide veröffentlicht in juris). Eine gegen die vorgenannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1240/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezember 2019 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 7. November 2018 gab der Beklagte dem Kläger (erneut) auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bzw. Vollziehbarkeit der Verfügung, sämtliche auf dem Flurstück 000 vorhandenen baulichen Anlagen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Ziffer 1. der Verfügung) und untersagte diesem ferner, ‚danach‘ bauliche Anlagen zu errichten oder errichten zu lassen (Ziffer 2. der Verfügung). Zugleich drohte er dem Kläger für den Fall, dass er den Aufforderungen nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, zu Ziffer 1. der Verfügung die Ersatzvornahme und zu Ziffer 2. der Verfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,‑‑ € je baulicher Anlage an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei als Eigentümer Zustandsstörer und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Ein Vorgehen gegen den Kläger sei im öffentlichen Interesse einer zeitnahen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geboten. Seine Inanspruchnahme entspreche mit Blick darauf, dass die jeweiligen Bewohner der baurechtlich illegal errichteten Zelte und sonstigen baulichen Anlagen häufig wechselten und eine Identitätsfeststellung durch die Polizei beispielsweise durch das Verkleben von Fingerkuppen gezielt vereitelten, in besonderer Weise dem Ziel effektiven Verwaltungshandelns. Die im Außenbereich gelegenen baulichen Anlagen seien materiell illegal. Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) beeinträchtigten sie öffentliche Belange und seien daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, und führten zu einer Zersiedelung des Außenbereichs. Der Kläger und die Nutzer des Camps könnten sich auch nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz (GG) berufen. Die Verfassung gewährleiste lediglich das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. An den Merkmalen der Friedlichkeit und Unbewaffnetheit des Protestcamp fehle es indes. Aus dem Camp heraus erfolgten Waldbesetzungen durch die Aktivisten, die unter anderem darauf abzielten, anstehende Rodungsarbeiten im Wald durch Errichten von Barrikaden und Baumhäusern zu verhindern. Die vermummten Aktivisten würden sich einer Feststellung ihrer Personalien durch die Polizei nicht nur entziehen, sondern auch aktiven Widerstand gegenüber Polizeibeamten leisten. Außerdem seien bei einer Durchsuchung des Camps im August 2018 nach Polizeiangaben ein mit Haftbefehl gesuchter und bewaffneter Waldbesetzer festgenommen und Pyrotechnik, Zwillen, Krähenfüße, Hieb- und Stichwaffen sowie Material für Brennsätze sichergestellt worden. Schließlich erweise sich die Androhung der Ersatzvornahme als ermessensgerecht; sie sei insbesondere verhältnismäßig. Dem milderen Zwangsmittel des Zwangsgeldes sei deshalb kein Vorrang einzuräumen, weil der Kläger den sich aus der Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 ergebenden Verpflichtungen trotz Androhung von Zwangsgeldern bislang keine Folge geleistet habe. Der Kläger hat am 13. November 2018 Klage erhoben und am 5. Dezember 2018 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (5 L 1783/18). Die Ordnungsverfügung erweise sich zunächst als formell rechtswidrig. Der Beklagte sei für den Erlass dieser Ordnungsverfügung nicht zuständig gewesen, weil es sich bei dem Protestcamp um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handele. Das Wiesencamp sei Teil eines Dauerprotestes und stehe unter dem übergeordneten Thema des Umweltschutzes und des Erhalts von Lebensräumen; zu diesen Lebensräumen gehöre unter anderem der Hambacher Forst. Mit dem Protest richteten die Aktivisten sich auch gegen die erwiesenermaßen umweltschädliche Gewinnung und Verstromung von Braunkohle sowie die mit dem Tagebau Hambach einhergehenden Umsiedlungen und die Verlegung der Trasse der A 4. Von diesem Dauerprotest würden nicht nur die mit ihm einhergehenden Veranstaltungen, sondern auch das Aufstellen der streitgegenständlichen baulichen Anlagen umfasst; denn die mit Bannern und Transparenten versehenen Anlagen stellten ein wesentliches Symbol der Protestbewegung dar, welches für die Meinungskundgabe notwendig sei. Die (Dauer‑)Versammlung erfolge auch friedlich und ohne Waffen. Unfriedlich sei eine Versammlung nur dann, wenn sie insgesamt von ihrem Ablauf her unfriedlich sei und von kollektiver Gewalt geprägt werde. Das unfriedliche Verhalten eines Teiles der Teilnehmer nehme den friedlichen Teilnehmern hingegen nicht den Schutz des Art. 8 GG. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Versammlung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Behördliche Maßnahmen müssten sich daher in erster Linie gegen die einzelnen Störer richten. Maßnahmen gegen die gesamte Versammlung seien erst zulässig, wenn das gewalttätige Verhalten einer größeren Gruppe für die Versammlung prägend werde. Dies zugrunde gelegt, handele es sich bei dem Wiesencamp um eine friedliche Versammlung. Die vom Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung bzw. von der Kreispolizeibehörde in dem Schreiben vom 20. März 2019 benannten Verstöße beinhalteten nämlich allenfalls Straftaten einzelner Personen, deren Zugehörigkeit zum Camp im Übrigen nicht nachgewiesen sei. Auch handele es sich bei den im Rahmen des Verfahren 4 Js 44/18 sichergestellten Gegenstände nicht um gefährliche Gegenstände bzw. Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern vielmehr um Schutzwaffen, Campingbedarf, Werkzeuge und Gegenstände, die der Abwehr wilder Tiere dienten. Außerdem seien im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keine Straftäter und keine Waffen mehr im Wiesencamp gewesen, da sämtliche gefährlichen Gegenstände im Rahmen der Durchsuchung des Wiesencamps im August 2018 beschlagnahmt worden seien und es nach der Räumung der Baumhäuser zu einem „personellen Austausch des vor Ort ansässigen „Personenpotentials“ gekommen sei. Unabhängig hiervon ergebe sich aus der Anlage 1 zu dem Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 14. Februar 2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Kriminalitätsentwicklung im Hambacher Forst“, dass in der Zeit vom 3. Oktober 2018 bis zum 7. November 2018 im Umfeld des Protestcamps keine politisch motivierten Straftaten begangen worden seien. Denn dort seien für den vorgenannten Zeitraum lediglich ein Gewaltdelikt und 14 Vorfälle mit strafrechtlichen Bezügen dokumentiert worden. Die Ordnungsverfügung sei darüber hinaus aber auch materiell rechtswidrig. Bei dem Protestcamp handele es sich um ein im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben. Das Protestcamp könne wegen seiner besonderen Zweckbestimmung ‑ den Protest gegen die Fortführung des Tagebaus Hambach ‑ nur im Außenbereich und nicht auf einem Grundstück im Innenbereich der Gemeinde Merzenich ausgeführt werden. Das Protestcamp könne aber auch als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, weil es keine öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige. Es widerspreche insbesondere nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Merzenich. Zwar werde das Flurstück 000 darin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Diese Darstellung entfalte aber keine Rechtswirkung mehr, weil diese durch die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wiese für den Braunkohletagebau überholt sei. Ferner lasse das im Wesentlichen aus 10 Wohnwagen bestehende Camp auch nicht die Entstehung einer im Außenbereich unerwünschten Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Da es sich bei den Wohnwagen nicht um fest mit dem Erdboden verbundene Wohnhäuser handele, werde durch diese kein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet. Es sei nicht zu erwarten, dass die RWE Power AG auf den angrenzenden Grundstücken weitere Wohnwagenkolonien errichten würden. Außerdem sei die Erschließung des Camps gesichert. Das Flurstück 000 sei über zwei Feldwege, die sich nördlich und südlich des Grundstücks befänden, an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angeschlossen. Die Versorgung des Grundstücks mit Trinkwasser erfolge über Kanister von dem Standort des sog. Hambicamps 2.0 in der Oberstraße 14 in Morschenich; Niederschlagswasser werde in Regentonnen gesammelt und als Brauchwasser verwandt. Zwei Komposttoiletten im Wald machten einen Kanalanschluss entbehrlich; sonstiges Abwasser werde auf natürlichem Weg entsorgt. Die angefochtene Verfügung verstoße schließlich gegen Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, der bestimme, dass Eigentum verpflichte und zugleich dem Wohle der Allgemeinheit diene. Aus dieser Bestimmung folge, das ihm und den Aktivisten, die sich für Belange des Gemeinwohls einsetzen, das Recht zustehe, das Eigentum an dem Wiesengrundstück mit allen von der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen und sich insbesondere gegen den Tagebau Hambach zu wenden, der dem Gemeinwohl schade und für den nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen kein öffentliches Interesse bestehe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen in dem Urteil vom 7. Dezember 2016 ‑ 7 A 1668/15 ‑. Er hat außerdem einen Bericht des Polizeipräsidiums vom 12. April 2021 zur Gerichtsakte gereicht. Hiernach wurden in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 9. April 2021 im Bereich des Hambacher Forstes insgesamt 365 Vorfälle zum Anlass genommen, Strafanzeigen zu erstatten. Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 21. August 2019 (5 L1783/18) abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die von der Ordnungsverfügung erfassten baulichen Anlagen unterfielen nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, weil es jedenfalls an dem Merkmal der Friedlichkeit einer durch diese Vorschrift geschützten Versammlung fehle. Es lägen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner des Wiesencamps Gewalttätigkeiten beabsichtigten oder ein solches Verhalten anderer jedenfalls billigten. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen durch Beschluss vom 18. November 2019 zurückgewiesen (7 B 1256/19). Die Landesregierung des Landes Nordrhein‑Westfalen hat am 23. März 2021 einen Beschluss (= Leitentscheidung 2021: Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier) gefasst, wonach es für den Tagebau Hambach einen neuen Braunkohlenplan geben soll, in dem die Abbaugrenzen ohne eine Inanspruchnahme der Ortschaft N. , des verbliebenen Teils des Hambacher Forstes, des Merzenicher Erbwaldes und des Waldgebietes westlich des FFH‑Gebietes „Steinheide“ zu planen sind. In der Leitentscheidung ist u.a. festgehalten, dass die RWE Power AG sich als derzeitige Waldeigentümerin in einem öffentlich‑rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet habe, den Wald entgegen der bisherigen Unternehmensplanung und entgegen der bestehenden Genehmigungen nicht für den Tagebau in Anspruch zu nehmen, damit er den Empfehlungen der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung entsprechend in seinem Erscheinungsbild von März 2020 erhalten bleiben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und den Verfahren gleichen Rubrums 5 L 193/13 (7 B 858/13), 5 K 1344/13 (7 A 1344/13) und 5 L 1783/18 (7 B 1256/1) sowie den Inhalt der in den vorgenannten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Ordnungsverfügung erweist sich zunächst als formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 7. November 2018 als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW a.F.) zuständig. Es bestand insbesondere keine vorrangige versammlungsrechtliche Zuständigkeit. Denn die von der angefochtenen Verfügung erfassten baulichen Anlagen unterfielen weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung (1.) noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (2.) dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Es bedarf daher auch keiner Klärung, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist. 1. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung fehlte es jedenfalls an dem Merkmal der Friedlichkeit und Unbewaffnetheit einer etwaigen Versammlung. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 21. August 2019 in dem Verfahren gleichen Rubrums 5 L 1783/18, juris Rn. 21 ff. ausgeführt: ‚Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse vom 14. Mai 1985 ‑ 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 ‑ 1 BvR 289/15 -, BeckRS 2016, 55724 Rn. 13. der die Kammer folgt, gewährleistet die Verfassung lediglich das Recht sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Das ist Vorbedingung für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit als Mittel zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess und für eine freiheitliche Demokratie unverzichtbar. Von den Demonstranten kann ein friedliches Verhalten umso mehr erwartet werden, als sie dadurch nur gewinnen können, während sie bei gewalttätigen Konfrontationen am Ende stets der Staatsgewalt unterliegen werden und zugleich die von ihnen verfolgten Ziele verdunkeln. Ergibt eine Gefahrenprognose, dass der Veranstalter und sein Anhang mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewalttätigkeiten beabsichtigen (sog. kollektive Unfriedlichkeit), so ist die Anordnung eines Versammlungsverbots gerechtfertigt. An die Gefahrenprognose sind dabei keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Als Grundlage der Prognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Zu prüfen ist insbesondere, ob die von der Behörde herangezogenen Gesichtspunkte einen Bezug zu der konkret geplanten Versammlung haben. Eine Gefahrenprognose, die sich allein auf die Annahme einer von der konkreten Versammlung unabhängigen erhöhten Gewaltbereitschaft einer bestimmten Szene allgemein aufgrund einer emotionalisierten Stimmung stützt, ist insoweit nicht hinreichend tatsachengestützt und bewegt sich im Bereich von Vermutungen, die für ein Verbot der Versammlung nicht ausreichen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig‑Holstein, Beschluss vom 29. März 2012 ‑ 4 MB 22/12 -, juris Rn. 5 mit zahlreichen Nachw. zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts. Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 ‑ 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 ‑ 1 BvR 289/15 -, juris Rn. 13 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen vorliegend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner des Wiesencamps Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer jedenfalls billigen. Dies folgt bereits aus den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein‑Westfalen für die Jahre 2017 (S. 126) und 2018 (S. 158), die auszugsweise wie folgt lauten: „… Waldbesetzung im Hambacher Forst Wie bereits in den Vorjahren kam es im Bereich des Tagebaus Hambach beziehungsweise des Hambacher Forstes regelmäßig zu gewalttätigen Aktionen und Straftaten mit wiederum steigender Gewaltausübung. Neben dem unmittelbar neben dem Waldstück und auf Dauer angelegten Wiesencamp der Tagebau‑Gegner wurden die im Hambacher Forst vorhandenen Baumbesetzungen fortgeführt, neue Baumhäuser konstruiert und vorhandene ausgebaut. Während die Anzahl der Besetzer im Verlauf des Jahres deutlich anstieg, kam es zu einem personellen Austausch des vor Ort ansässigen Personenpotentials und aufgrund der Abwanderung eher gemäßigter Personen zu einer zunehmenden Radikalisierung. Diese resultierte maßgeblich aus dem Zulauf von Personen des autonom‑anarchistischen Spektrums im In‑ und Ausland. Diese Personen traten vor allem Mitarbeitern von RWE und den vor Ort eingesetzten Polizeikräften gegenüber deutlich aggressiver auf und scheuten körperliche Auseinandersetzungen nicht. Die den Besetzern zuzuordnenden Delikte reichten von niedrigschwelligen Regelverstößen bis hin zu Straftaten, bei denen sowohl Schädigungen des eigenen Leibs und Lebens als auch schwerste Verletzungen Anderer billigend in Kauf genommen werden. Gerade gegen Ende des Berichtsjahres konnte hier eine neue Eskalation verzeichnet werden, die sich in gezielten persönlichen Drohungen und Angriffen insbesondere gegen Polizeibeamte wiederspiegelte. Die Waldbesetzer betrachten sich selbst als ‚Outlaws‘, die für ihre moralisch stark aufgeladene Idee einer ‚besseren Welt‘ kämpfen, und sehen in Werksbeschäftigen und der Polizei willfährige Vollstrecker des kapitalistischen Systems und somit potentielle Kampfgegner. …“ „… Auch im Jahr 2018 hat sich im Bereich des Hambacher Forstes die Gewaltausübung von Linksextremisten der autonomen Szene weiter verschärft. Neben fortgesetzten Übergriffen gegen das Personal des Unternehmens RWE stiegen die Straftaten gegen Polizeikräfte in Anzahl und Ausmaß erheblich. Dies erfolgte unabhängig von den jährlich stattfindenden Großaktionen der linksextremistisch beeinflussten Kampagne ‚Ende Gelände‘ und den regelmäßig für jedermann angebotenen sogenannten Klima- oder Skillsharing‑Camps. Immer wieder kam es zu einzelnen, teilweise lebensgefährlichen Angriffen auf Personen und zu Sabotageakten gegen Einrichtungen von RWE. …“ Auch nach den sonstigen der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist es im Bereich des Hambacher Forstes zu einer Vielzahl auch schwerer Straftaten insbesondere zum Nachteil von Polizisten und Mitarbeitern der RWE gekommen. So hat die Polizei gemäß einem Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 14. Februar 2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Kriminalität im Hambacher Forst“, abzurufen unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ dokumentenarchiv/Dokument/MMV17‑1722.pdf, zwischen 2015 und 2018 knapp 1.700 politisch motivierte Straftaten erfasst und gab es allein zwischen Oktober 2018 und Ende Januar 2019 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst und den angrenzenden Ortschaften. Ferner wurde eine Vielzahl von Waffen und gefährlichen Gegenständen sichergestellt. Zu den Straftaten gehörte beispielsweise derjenige Vorfall, der Gegenstand des Strafverfahrens 4 Js 44/18 (Staatsanwaltschaft Aachen) ist und bei dem der Strafanzeige zufolge am 21. August 2018 mehrere Personen in unmittelbarer Nähe des Camps selbst hergestellte Molotow‑Cocktails, Flaschen und Steine in Richtung auf Polizeibeamte warfen und zugleich Ausrufe wie „An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick“ tätigten. Diese Feststellungen zugrunde gelegt waren in der Vergangenheit und sind auch derzeit noch im Bereich des Hambacher Forstes zahlreiche Gewalttaten zu verzeichnen, die aus dem Kreis der „Waldbesetzer“ heraus begangen und im Übrigen von ihnen jedenfalls ganz überwiegend gebilligt werden, so auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2018 ‑ 7 B 1354/18 -, juris Rn. 9, sodass den (Dauer‑)Protestveranstaltungen der „Waldbesetzer“, zu denen gemäß den eigenen Angaben der Aktivisten in dem Blog „Hambi bleibt!“ nicht nur die Bewohner der Baumhäuser, sondern auch die Bewohner des Wiesencamps gehören, der friedliche Charakter abzusprechen ist.‘ Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Sie entsprechen der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen in seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (7 A 1668/15) und seinem Beschluss vom 18. November 2019 (7 B 1256/19) geäußerten Einschätzung der Situation. Die Feststellungen der Kammer werden auch nicht durch das Vorbringen des Klägers entkräftet, im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung seien keine Straftäter und keine Waffen mehr im Camp gewesen. Grund hierfür sei, dass es nach der Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst im September 2018 zu einem personellen Austausch des vor Ort ansässigen „Personenpotentials“ gekommen sei und im Rahmen der Durchsuchung des Wiesencamps im August 2018 sämtliche gefährlichen Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Es liegen nämlich keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner des Wiesencamps sich im Anschluss an die geschilderten Vorkommnisse tatsächlich von den Gewalttätigkeiten und Straftraten im Hambacher Forst in der gebotenen Weise distanziert hätten. Im Gegenteil wurden nach dem Bericht des Polizeipräsidiums Aachen vom 12. April 2021 in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 9. April 2021 im Bereich des Hambacher Forstes insgesamt 365 Vorfälle zum Anlass genommen, Strafanzeigen zu erstatten. Dieser Bericht gibt zwar ‑ wie der Kläger zu Recht anmerkt ‑ keine verlässliche Auskunft über tatsächlich während dieses Zeitraums im Umfeld des Hambacher Forstes von den Waldbesetzern begangen politischen Straftaten; er deutet aber massiv auf solche Straftaten hin. Dass sich im Hambacher Forst und dessen Umfeld im fraglichen Zeitraum Mitglieder einer linksextremistischen Szene aufhielten, die Gewaltstraftaten als „akzeptable linke Gewalt für den guten Zweck“ ansahen und einsetzen, ergibt sich aber jedenfalls mit hinreichender Sicherheit aus den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein‑Westfalen über die Jahre 2018 (S. 158) und 2019 (S. 151 f.). Hiernach haben die „Waldbesetzer“, zu denen gemäß den eigenen Angaben der Aktivisten in dem Blog „Hambi bleibt!“ auch die Bewohner des Wiesencamps gehören, immer wieder Menschen mit der Begründung angegriffen, dass ihr Tätigwerden für RWE Power AG es dem Konzern erst ermögliche, klimaschädliche Kohleverstromung zu betrieben. Straftaten wie etwa Bedrohungen, Brandstiftungen und (versuchte) gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil von Mitarbeitern der RWE Power AG durch Steine und Brandsätze waren dabei keine Seltenheit. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Anlage 1 zu dem Bericht des Ministers des Innern vom 14. Februar 2019, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung im Umfeld des Protestcamps keine politisch motivierten Straftaten begangen worden sind. Denn diese Anlage bildet lediglich die polizeilichen Einsätze in der Zeit vom 3. Oktober 2018 bis zum 28. Januar 2019 ab und gibt keine zuverlässige Auskunft über während dieses Zeitpunkts tatsächlich begangenen Straftaten. 2. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer handelt es sich bei dem Protestcamp nicht um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG. Die Kammer und der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen haben in ihren Urteilen vom 21. Mai 2015 ‑ 5 K 1344/13 -, juris Rn. 42 ff., und vom 7. Dezember 2016 ‑ 7 A 1668/15 -, juris Rn. 30 ff., bereits ausführlich dargelegt, dass das Errichten baulicher Anlagen bei Durchführung einer Versammlung nicht gleichsam automatisch als „notwendiger Bestandteil“ der Versammlung und der dabei beabsichtigten kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung umfasst werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Anlagen selbst nicht nur als Obdach ihrer Besucher und als Ausgangsbasis für anderweitige auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit zielende Aktionen bzw. dem Wetterschutz und der bequemeren Unterbringung der Versammlungsteilnehmer diene, sondern ihnen darüber hinaus auch eine „funktionale“ und „symbolische“ Bedeutung für das Versammlungsthema zukomme und diese Art Kundgebungsmittel damit einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgab aufweise. Als geschützter Teil der Versammlung könne eine bauliche Anlage auch dann angesehen werden, wenn es sich bei dieser um ein „gemischtes“ Element in dem Sinne handele, dass es sowohl kommunikativen wie auch nichtkommunikativen Zwecken diene. Ob ein solches „gemischtes“ Element versammlungsrechtlichen Schutz genieße richte sich danach, ob es nach seinem Gesamtgepräge als Teil einer Versammlung anzusehen sei. Hiervon ausgehend unterfielen die zu dem Protestcamp gehörigen Zelte und sonstigen baulichen Anlagen nach der Auffassung der Gerichte zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 nicht dem Schutz des Art. 8 GG, weil ihnen nach dem Gesamtgepräge keine funktionale oder symbolische Bedeutung für ein entsprechendes Versammlungsthema zukam. Zwar seien Teile des Protestcamps auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen. Insbesondere habe die Lage des Camps in der Nähe des Hambacher Forstes und im Bereich des Tagebaus einen ortsanwesenden Betrachter einen Zusammenhang mit dem Braunkohletagebau und dem Schutz des Hambacher Forstes in Betracht ziehen lassen. Andererseits habe das Protestcamp der Unterbringung und Versorgung der sich dort aufhaltenden Personen gedient und sei deren Treffpunkt gewesen. Es habe dort z.B. Zelte und Bauwagen, die der Übernachtung dienten, eine Küche, eine Bibliothek, eine Kleiderkammer, Gemeinschaftsräume und sonstige Infrastruktur gegeben. Bei einem Vergleich der die Teilhalbe an der öffentlichen Meinungskundgebung betreffenden Elemente und der nicht auf eine Meinungsbildung zielenden Modalitäten habe das Camp aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters vorrangig als Basislager für die in der Umgebung des Protestcamps stattfindenden Protestaktionen im Bereich des Hambacher Forstes gedient. An dieser Sachlage hat sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Zwar haben die Bewohner des Camps die baulichen Anlagen, die nach den Angaben der Mitglieder der Protestbewegung in deren Blog (weiterhin) als Küche, Toiletten, Duschen, Werkstatt, Infopunkt, Küche, Bibliothek, Museum und Unterkünfte dienen, zwischenzeitlich mit Bannern und Transparenten versehen, welche sich gegen den Braunkohletagebau Hambach wenden. Die Lage der mit Transparenten versehenen baulichen Anlagen am Rande des Waldes verliert aber immer weiter an symbolischer Bedeutung. Grund hierfür ist, dass der verbleibende Teil des Hambacher Forstes gemäß der Leitentscheidung 21 der Landesregierung des Landes Nordrhein‑Westfalen vom 23. März 2021 erhalten werden soll und die RWE Power AG sich als derzeitige Waldeigentümerin bereits vor einiger Zeit in einem öffentlich‑rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet hat, den Wald für den Tagebau nicht in Anspruch zu nehmen. Letzteres hat dazu geführt, dass selbst „solche Akteure aus dem demokratischen Klimaspektrum“, die über lange Zeit hinweg Sympathien für die Wald- und Wiesenbesetzung hegten, schon ihr Unverständnis über die Aufrechthaltung der Besetzung und die gewaltsamen Übergriffe der Besetzer äußern. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein‑Westfalen über das Jahr 2019, S. 152. Aus Sicht eines Außenstehenden, der sich vor Ort befindet und dem die öffentlichen Meinungsäußerungen der Protestbewegung bekannt sind, stellt das Camp daher immer mehr die Logistik für den außerhalb desselben stattfindenden ‑ auf den Erhalt von außerhalb des Hambacher Forstes befindlichen Lebensräumen gerichteten ‑ Protest dar und ist selbst immer weniger Bestandteil der Meinungskundgabe. Die Infrastruktureinrichtungen des Protestcamps können deshalb auf einem anderen Grundstück vorgehalten werden, wie z.B. auf einem innerhalb der Ortschaft N. liegenden Grundstück. II. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW a.F. haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich‑rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Satz 1). Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Als Teil der allgemeinen Ordnungsbehörden hat die Bauaufsichtsbehörde demnach die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie ist grundsätzlich zum Einschreiten ermächtigt, wenn und soweit ein bauliches Geschehen oder ein baulicher Zustand mit dem formellen und/oder materiellen nicht übereinstimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 ‑ 7 B 1939/00 -, juris Rn. 13. Ausgehend hiervon hat der Beklagte das Beseitigungs- und Untersagungsgebot ermessensfehlerfrei auf die materielle Illegalität des Protestcamps gestützt. 1. Das im Außenbereich gelegene Wiesencamp ist nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. a. Zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben zählt das Camp nicht. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn es unter anderem wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 B 6/11 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 ‑ 10 A 237/11 -, juris Rn. 27. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Wiesencamp sinnvoll nur im Außenbereich verwirklicht werden kann. Das Protestcamp dient ‑ wie vorstehend ausgeführt und auch in dem Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2013 (5 L 193/13) eingehend dargelegt ‑ in erster Linie als Obdach seiner Bewohner und Ausgangsbasis für die Planung von Protestveranstaltungen seiner Bewohner. Ein derartiges „Basislager“ kann auch im Innenbereich realisiert werden. Ob den Bewohnern ein entsprechendes Grundstück im Innenbereich zur Verfügung stand oder steht, ist demgegenüber unbeachtlich. Auch der Durchführung der vom Kläger angeregten Inaugenscheinnahme des Grundstücks bedurfte es danach nicht. b. Das mithin nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Wiesencamp ist als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Zunächst widerspricht es unstreitig der ‑ das Flurstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweisenden ‑ Darstellung des Flächennutzungsplans, die einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegen gehalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 ‑ 2 A 1170/15 -, juris Rn. 10. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht feststellen, dass die entsprechende Darstellung des Flächennutzungsplans hier ausnahmsweise deswegen unbeachtlich sein könnte, weil die örtlichen Gegebenheiten ihrer Verwirklichung von vornherein entgegengestanden hätten oder sie infolge späterer Entwicklungen funktionslos geworden wäre. Ein Flächennutzungsplan ist zwar nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Grund hierfür ist, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Situationen geeignet sind, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitlichen Entwicklung überholt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 ‑ 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 ‑ 2 A 1170/15 -, juris Rn. 12 f. und Urteil vom 13. November 2009 ‑ 7 A 1236/08 -, juris Rn. 49 ff. Dies zugrunde gelegt hat sich die rechtliche Aussagekraft des Flächennutzungsplans der Gemeinde Merzenich seit seinem Inkrafttreten nicht abgeschwächt, weil in dem in Rede stehenden Bereich tatsächlich keine den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenlaufende und von der Beklagten hingenommene Entwicklung stattgefunden hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass zukünftig eine derartige Entwicklung eintreten wird, weil das Flurstück 118 gemäß der Leitentscheidung 2021 der Landesregierung des Landes Nordrhein‑Westfalen vom 23. März 2021 ‑ anders als zunächst vorgesehen - nicht mehr für den Tagebau Hambach in Anspruch genommen wird und daher ‑ nach Entfernung des streitbefangenen Camps ‑ uneingeschränkt für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht. Das Vorhaben des Klägers verstößt ferner gegen den in § 35 Abs. 2 BauGB zwar nicht ausdrücklich benannten, aber allgemein anerkannten Belang des Planungsbedürfnisses. Hiernach bedarf ein Vorhaben wegen seines Umfanges der förmlichen Planung, wenn die Koordinierung der in seinem „Gebiet“ potentiell betroffenen Interessen nicht mehr ‑ wie typischerweise bei einem einzelnen Gebäude - dem Bauherrn überlassen bleiben kann, sondern eine spezifisch planerische und das Ergebnis auch gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 ‑ 4 B 55/04 ‑, BauR 2005, 832 f. = juris Rn. 4. Insoweit nimmt die Kammer hinsichtlich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 3. Juli 2013 in dem Verfahren gleichen Rubrums 5 L 193/13. Folgt danach die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Wiesencamps schon daraus, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Merzenich widerspricht und es wegen seines Umfanges der förmliche Planung bedarf, so kann die Frage offenbleiben, ob es auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist das Protestcamp aber auch wegen einer unzureichenden Erschließung nicht genehmigungsfähig (§ 35 Abs. 2 BauGB). Auch sonstige Vorhaben im Außenbereich sind ‑ wie der Bundesgesetzgeber 1998 in dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt hat - im Außenbereich nur zulässig, wenn ihre Erschließung gesichert ist. Erfasst werden dabei begrifflich neben der wegemäßigen Erschließung auch die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Dies setzt im Allgemeinen die für das jeweilige Vorhaben notwendigen Erschließungsmaßnahmen voraus und ist bei den unterschiedlichen Arten der Vorhaben, z.B. bei Wohnzwecken dienenden Vorhaben einerseits und gewerblichen Zwecken dienenden Vorhaben andererseits, unterschiedlich zu beurteilen. Zusätzlich sind spezifische Belange des Außenbereichs auch hier zu beachten, d.h. es kann ‑ auch mit Blick auf den Außenbereichsschutz - nicht unbedingt ein Standard verlangt werden, der sonst etwa in beplanten Gebieten vorausgesetzt wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2019 ‑ 2 B 279/18 ‑, juris Rn. 15; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 10/20, § 35 Rn. 74. Bei dem Protestcamp handelt es sich um eine Ansammlung baulicher Anlagen, die von Mitgliedern der Protestbewegung seit 2012 den eigenen Angaben des Klägers zufolge zu Wohnzwecken genutzt werden. Demzufolge ist insbesondere eine einwandfreie (Trink-)Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unerlässlich, um Gesundheitsgefahren von den Bewohner des Camps abzuwenden. Hieran fehlt es indes vollständig. Insbesondere sind die vom Kläger geschilderten Maßnahmen der Bewohner des Camps ‑ Sammeln von Niederschlagswasser in Regentonnen als Brauchwasser; Aufstellen von Komposttoiletten im Wald; Heranschaffen von Trinkwasser in Kanistern - ganz offensichtlich nicht geeignet, eine den heutigen Hygienestandards genügende Erschließung des Camps zu gewährleisten. 2. Der Beklagte hat ferner das ihm durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er konnte insbesondere ermessensfehlerfrei den Grundstückseigentümer ‑ den Kläger - als Störer in Anspruch nehmen (§ 18 OBG NRW). Dies hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2013 ‑ 5 L 193/13 -, juris Rn. 57 ff., im Einzelnen dargelegt. Diese Ausführungen, denen der Kläger im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nicht mehr entgegen getreten ist, beanspruchen weiterhin Geltung. 3. Der Beklagte war an dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ‑ anders als der Kläger meint - auch nicht durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG gehindert. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient, vermittelt dem Grundrechtsinhaber keine Ansprüche, sondern ist vielmehr Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums. 4. Die Zwangsmittelandrohungen zur Durchsetzung der dem Kläger aufgegebenen Beseitigungs- bzw. Unterlassungspflichten erweisen sich schließlich ebenfalls als rechtmäßig. Sie beruhen auf § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen (VwVG NRW). Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf eine Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zulässiges Zwangsmittel sind u.a. die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVG NRW). Das jeweilige Zwangsmittel ist dem Betroffenen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen, wobei die Androhung nach Abs. 2 der Vorschrift mit dem Verwaltungsakt, der durchgesetzt werden soll, verbunden werden kann. Die Androhung muss zudem ‑ wenn nicht eine Unterlassung erzwungen werden soll ‑ eine Fristbestimmung zur Erfüllung der dem Betroffenen auferlegten Verpflichtungen enthalten (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat den Kläger mit der angefochten ‑ sofort vollziehbaren - Ordnungsverfügung (unter Fristsetzung) aufgefordert, eine vertretbare Handlung vorzunehmen (Ziffer 1.) bzw. bestimmte Handlungen zu unterlassen (Ziffer 2.) und ihm zugleich hinsichtlich Ziffer 1. der Verfügung die Ersatzvornahme unter Bestimmung einer Frist für die Vornahme der geforderten Handlung und hinsichtlich Ziffer 2. der Verfügung die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.