Beschluss
23 L 2532/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0201.23L2532.18.00
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Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 7159/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2018 (Geschäftszeichen: 00000-00-00) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW sowie Nr. 4 entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse der Antragsteller, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus, da die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2018 nach der allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, mit der den Antragstellern die Schließung der Öffnung in der Gebäudeabschlusswand aufgegeben wird, ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, im Folgenden BauO NRW a.F. Bei der Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Letztlich wird aber die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 – juris Rn 6; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 L 1985/16 – juris Rn 9 m.w.N. Die bauaufsichtliche Verpflichtung, die vorhandene Öffnung in der Gebäudeabschlusswand zu schließen, ist auf eine einzelne Handlung gerichtet und entfaltet über dieses Handlungsgebot hinaus keine weitere Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft. Maßgeblich ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F. können die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung einer baulichen Anlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung sind gegeben. Die Öffnung in der östlichen Gebäudewand des Hauses in der S.----straße 00 verstößt gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BauO NRW a.F. Danach sind u.a. bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Nach § 31 Abs. 4 BauO NRW a.F. sind Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Danach ist an der östlichen Seite des Hauses der Antragsteller eine Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen herzustellen. Das Wohnhaus der Antragsteller ist weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze zum Grundstück S1. 00, Flurstück 000, entfernt und hält zu dem Gebäude auf dem Nachbargrundstücks nicht den brandschutzrechtlich erforderlichen Abstand von 5 m ein. Nach dem Vortrag der Antragsteller beträgt der Abstand an dieser Stelle nur circa 40 cm. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung genügt auch den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. Das bedeutet, dass für den Adressaten der bauaufsichtlichen Verfügung der Inhalt der Anordnung klar und unzweideutig ist, also sich der Regelungsgehalt für den Adressaten aus den Gründen der Verfügung und den sonstigen Umständen so eindeutig ergeben muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 7 B 1939/00 juris Rn 7 f. m.w.N. Auch wenn das Gebäude über vier Gebäudeabschlusswände verfügt, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht „völlig unklar“, welche Öffnung in welcher Gebäudeabschlusswand gemeint ist. Zum einen ergibt sich auch aus der Begründung der Ordnungsverfügung, dass die zum Grundstück S.----straße 00 grenzständige Gebäudeabschlusswand, in der es nur eine Öffnung gibt, gemeint ist. Zum anderen war eben diese Öffnung bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens Gegenstand umfangreicher Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Der Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW a.F. ist nicht wegen der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung, die insbesondere auch das in der Grenzwand befindliche Fenster erfasst, unbeachtlich. Die Antragsteller, die für das Bestehen einer Baugenehmigung darlegungs- und beweispflichtig sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2008 – 10 A 2795/05 – juris Rn 71; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 – 10 N 17.07 – juris Rn 16. haben eine solche Genehmigung nicht vorgelegt und deren Existenz auch nicht behauptet. Aus den für das Grundstück der Antragsteller eingereichten Bauakten ergibt sich nichts für das Vorliegen einer solchen Baugenehmigung. Weitere Bauakten sind nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt es auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung nicht ausdrücklich auf die – offensichtliche – formelle Illegalität beruft, sondern allein die materielle Illegalität als tragenden Grund der Ordnungsverfügung thematisiert. Die Antragsteller können sich gegenüber der Ordnungsverfügung auch nicht auf Bestandschutz hinsichtlich des streitgegenständlichen Fensters berufen. Ein durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bewirkter Bestandsschutz des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen vor späteren nachteiligen Änderungen der Baurechtsordnung liegt nur dann vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde – was hier nicht dargetan ist – oder jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum materiell genehmigungsfähig gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – 4 C 75.71 – juris Rn 18, m.w.N.; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl., § 75 Rn. 109. Diese Voraussetzungen liegen nach der allein möglichen summarischen Prüfung nicht vor. Fensteröffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind bereits seit dem preußischen Baupolizeirecht, das dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 bzw. dem Code Civil folgte, unzulässig. Vgl. Temme, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl., § 31 Rn 14. Ein materieller Bestandsschutz der Fensteröffnung käme danach nur in Betracht, wenn positiv festgestellt oder zumindest aufgrund von Vermutungsregeln oder zu Gunsten der Antragsteller eingreifender Beweiserleichterungen angenommen werden könnte, dass das Haus der Antragsteller mit der heutigen Fensteröffnung bereits unter der Geltung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 oder nach dem in den von Frankreich annektierten linksrheinischen Gebieten (der Rheinprovinz – wozu Bergheim seit 1822 gehörte –) geltenden französischen Code Civil materiell legal errichtet wurde. Davon ist jedoch im Falle des Fensters im Haus der Antragsteller nicht auszugehen, weil die Antragsteller den ihnen obliegenden Beweis hierfür nicht erbracht haben. Ein Ordnungspflichtiger, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf (gegebenenfalls nur materiellen) Bestandsschutz beruft, ist für die behauptete Rechtmäßigkeit der Anlage beweispflichtig und trägt im Falle der Unaufklärbarkeit die (materielle) Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – 4 C 86.76 – juris Rn 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 – juris Rn 17 m.w.N. Ein solcher Beweis setzt voraus, dass der Ordnungspflichtige die Existenz der konkreten baulichen Einrichtung, um deren materielle Legalität im Errichtungszeitpunkt es geht, zu der Zeit, an die die Vermutung anknüpfen soll, beweist. Demnach müssten die Antragsteller hier zunächst den Nachweis führen, dass das streitgegenständliche Fenster bereits zu einer Zeit, zu der noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestand, in der fraglichen Grenzwand existierte. Im Hinblick auf die Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung gebietet der auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Hauptsache, der durch die Mitwirkungslast der Beteiligten ergänzt wird. Das bedeutet, dass der Mitwirkung der Beteiligten, vornehmlich der Antragsteller, eine besonderes Gewicht zukommt. Die Entscheidung ergeht aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit verfügbaren Beweismittel und der glaubhaft gemachten Tatsachen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen nur überwiegend wahrscheinlich sein muss. Vgl. zum auch im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstab der Glaubhaftmachung: Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn 31 m.w.N. Gemessen an diesen Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das streitgegenständliche Fenster bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Preußischen Allgemeinen Landrechts oder des Code Civil in dieser Form vorhanden war. Die Antragsteller legen einen Auszug aus der Tranchotkarte aus dem Jahre 1806 vor, aus der sich ergeben soll, dass das Grundstück der Antragsteller bereits damals bebaut war. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass dieses Gebäude und vor allem auch dieses Fenster bereits zum damaligen Zeitpunkt an dieser Stelle vorhanden waren. Der weitere Vortrag der Antragsteller führt zu keiner anderen Einschätzung. Allein aus dem Umstand, dass der Abstand zwischen dem Gebäude der S.----straße 00 und 00 dem in § 140 PrALR vorgesehen Abstand von 1 ½ Werkschuhen entspricht, folgt nicht, dass das Fenster bereits damals dort vorhanden war. Dass der Raum – jedenfalls jetzt – ansonsten über keine andere Lichtquelle verfügt, bedeutet auch nicht, dass sich dieses Fenster bereits damals an dieser Stelle befand. Ebenso denkbar wären auch ein Raum ohne Lichtquelle, etwa ein Abstellraum, oder eine gänzlich andere Raumaufteilung oder aber ein Fenster an einer anderen Stelle. Auch die dort nach Aussage der Antragsteller verwendeten Materialien – Fachwerk, ausgefacht mit Lehm – nicht geeignet, das Vorhandensein des Fensters zu einem Zeitpunkt vor über 100 Jahren zu belegen. Dem von den Antragsteller angeregten Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens musste das Gericht im Eilverfahren nicht nachgehen. Im Übrigen beweist auch allein das Alter der verwandten Materialien nicht, dass das Fenster sich auch tatsächlich in dieser Form an dieser Stelle befand. Auf die weitere Frage, ob Öffnungen in Grenzwänden nach den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts (vgl. dort Erster Theil, Achter Titel: Vom Eigenthum, § 137 ff.) oder dem Code Civil (Art. 676 Code Civil), vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10875/12 – juris Rn 43 m.w.N., in dieser Form überhaupt materiell legal waren, kommt es demnach nicht an. Bestandsschutz vermittelt auch nicht der – angebliche und durch die Antragsteller trotz Aufforderung des Gerichts nicht näher belegte – Umstand, dass die Antragsgegnerin das Fenster bei den mehrfachen Reparaturarbeiten und regelmäßigen Umbaumaßnahmen nach dem zweiten Weltkrieg nie beanstandet habe. Denn weder allein die stillschweigende Duldung eines illegalen Zustandes noch die bloße Untätigkeit der Behörde führt zur Annahme eines Bestandsschutzes. Erforderlich ist dafür vielmehr eine „aktive Duldung“, also eine unmissverständliche Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Die schlichte Hinnahme eines formell illegalen Geschehens hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, eine als rechtswidrig erkannte Praxis zu beenden und die Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu bewirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 – juris Rn 13 m.w.N. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Der von den Antragstellern geltend gemachte Ermessensausfall besteht nicht. Denn die Anforderungen an die Darlegung der Beweggründe zum Erlass der Ordnungsverfügung sind nicht zu überspannen. Bei einem Einschreiten gegen einen ordnungswidrigen Zustand ist der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechts- oder Ordnungswidrigkeit beseitigt werden. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2016 – 7 A 19/14 – juris Rn 27. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit allen vorgetragenen Einwänden der Antragsteller ist danach nicht erforderlich. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller hat die Antragsgegnerin sich mit dem geltend gemachten Bestandsschutz auseinandergesetzt, indem sie diesen verneint hat. Anders als in dem von den Antragssteller zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 26. Februar 2016 – 7 A 19/14 – juris) war die Antragsgegnerin nicht gehalten, unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG eine Stichtagsregelung zu erwägen. Denn anders als in dem dort entschiedenen Fall, dem eine Abrissverfügung für ein Wohnhaus im Außenbereich zugrunde lag, steht der hier verfolgte Belang des Brandschutzes einer ausnahmsweisen vorübergehenden oder dauerhaften Duldung von vornherein entgegen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht mit Blick auf das Vorgehen der Antragsgegnerin gegenüber dem Nachbargrundstück S2. . 00 und etwaigen weiteren Verstößen in der Umgebung vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos gegen Baurechtsverstöße vorzugehen, sondern ihr Einschreiten systemgerecht auszugestalten. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund, also willkürlich, nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Bei einer Mehrzahl illegal genutzter Bauwerke in einem Gebiet ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht. Die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, sämtliche vergleichbaren Nutzungen auf ihre Baurechtswidrigkeit hin zu überprüfen und stets "flächendeckend" zu bekämpfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 A 239/12 – juris Rn 56 f. m.w.N. Daran gemessen ist das Handeln der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Fall der Antragsteller willkürlich herausgegriffen und systemwidrig anders behandelt hat als vergleichbare Fälle. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Nachbarn auf dem Grundstück S.----straße 00 ausweislich der Verwaltungsvorgänge ebenfalls zur Verschließung der Öffnungen in seiner Gebäudeabschlusswand aufgefordert. Bedenken gegen die Ordnungsverfügung bestehen auch nicht mit Blick auf das Inkrafttreten der BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 zum 1. Januar 2019, im Folgenden BauO NRW n.F. Eine Bauordnungsverfügung ist mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nur dann rechtmäßig, wenn die Anlage formell als auch materiell illegal ist. Ändert sich in der Zwischenzeit die Rechtslage zugunsten des Bauordnungspflichtigen, kann deren Aufrechterhaltung oder deren Vollstreckung mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 – 7 A 19/03 – juris Rn 34 f. m.w.N. Die Rechtslage hat sich allerdings nicht zugunsten der Antragsteller geändert. Denn in Gebäudeabschlusswänden sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 BauO NRW n.F. Öffnungen weiterhin unzulässig. Die Antragsteller sind als Eigentümer auch Störer und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, § 18 Abs. 1 OBG NRW. Auch die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine sechswöchige und damit angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil der Antragsteller aus. Für die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung sprechen sowohl das öffentliche Interesse, die Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts effektiv zu gewährleisten, als auch insbesondere Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr. Mit dem Fehlen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Gebäudeabschlusswand ist im Brandfall eine erhebliche Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen durch ein Übergreifen des Brandes auf benachbarte Gebäude gegeben. Dass es bislang noch nicht zur Verwirklichung der bestehenden Gefahren gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Dieser Umstand stellt lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Bei Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage darf die Brandsicherheit schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2014 – 7 B 1312/14 – juris. Die gegenläufigen, geltend gemachten Interessen des Antragstellers treten hinter dem dargelegten öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Auch der geltend gemachte Substanzverlust, der durch eine Verschließung des Fensters entstehen würde, ist angesichts der dargestellten, überwiegenden Interessen des Brandschutzes hinzunehmen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache. Dabei entspricht der festgesetzte Betrag der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Das Gericht orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Ziffer 9 a), Ziffer 11 a) (vgl. BauR 2003, 1883). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.