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Beschluss

7 B 668/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0721.7B668.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung vom 26.1.2017 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW seien erfüllt, da ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit der bezeichneten Decke des Hauses der Antragstellerin bestünden. Anlass für diese Annahme habe die Antragstellerin selbst mit ihren Angaben in den Schreiben vom 15.4.2016 und 13.5.2016 gesetzt; dieser Befund werde durch die Feststellungen der Abschnittsleiterin Statik und fliegende Bauten des Bauaufsichtsamts der Antragsgegnerin, Frau Dipl.-Ing. S. bestätigt, die auf der Grundlage einer Besichtigung am 19.7.2016 festgestellt habe, bei der Decke über Keller im Bereich der Küche im EG könne vermutet werden, dass die Standsicherheit eingeschränkt sei, es habe eine als überdurchschnittlich empfundene Schwingungsbereitschaft der Decke festgestellt werden können, im Keller hätten sich im Auflagerbereich der Stahlträger Risse in der Wand gezeigt. Die Antragsgegnerin habe sich auch an die richtige Adressatin gewandt, da die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und alleinige Inhaberin der Sachherrschaft über das Haus O.---------weg 12 Zustandsstörerin im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und ihre Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr ermessensgerecht sei. Die dagegen gerichteten Ausführungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin rügt, es fehle an den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil die Antragsgegnerin selbst zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Leib und Leben gesehen habe, dies ergebe sich aus dem eigenen Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 30.11.2016, in dem es heiße, eine Standsicherheitsgefährdung sei nicht ersichtlich gewesen, daraus ergebe sich erkennbar die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung und das Fehlen einer akuten Gefährdung. Nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Überprüfung, vgl. zum Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren: BVerwG, Beschluss vom 2.10.2014 - 9 VR 3.14 -, juris, ergeben sich daraus indes keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Forderung der Antragsgegnerin, einen Sachverständigenbericht über die Frage der Standsicherheit der bezeichneten Decke über dem Keller vorzulegen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Satz 2 der Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Schutzgut der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz eines Gebäudes akut droht; ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2014 - 2 A 2746/13 -, juris. Gegen die Beurteilung, dass eine bauordnungsrechtliche Gefahr nach diesem Maßstab zu bejahen ist, spricht nicht durchgreifend, dass in dem Vermerk der Frau Dipl.‑Ing. S. vom 30.11.2016 die Einschätzung festgehalten ist, eine Standsicherheitsgefährdung sei nicht ersichtlich gewesen. Dadurch werden die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Ortsbesichtigung am 19.7.2016 aufgezeigten objektiven Anhaltspunkte, die in den Akten auch durch Fotografien des Kellers und der Auflagerbereiche der Stahlträger der Kellerdecke dokumentiert sind, nicht hinreichend entkräftet. Vielmehr wird die von der Antragstellerin zitierte Würdigung im Vermerk vom 30.11.2016 ihrerseits durch die Einschätzung in dem späteren Vermerk der Frau Dipl.-Ing. S. vom 20.1.2017 relativiert, wo es u. a. heißt, „… eine deutliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit wurde mit Sicherheit festgestellt und daraufhin ergaben sich berechtigte Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit.“ (vgl. Bl. 45/48 der Beiakte 1). War eine bauordnungsrechtliche Gefahr hier summarischer Prüfung zufolge mithin gegeben, teilt der Senat nicht die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin gewählten Maßnahme, die von der Antragstellerin vorgebracht werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann vielmehr - gestützt auf die bauordnungsrechtliche Generalklausel - verantwortlichen Personen grundsätzlich auch Maßnahmen zur Ermittlung des Umfangs einer festgestellten Gefahrensituation aufgeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2001 - 7 B 1939/00 -, BRS 64 Nr. 200, wie dies hier mit der Anforderung eines Berichts eines Sachverständigen über die Frage der Standsicherheit der Decke über dem Kellergeschoss geschehen ist. Es bedarf im Übrigen mangels entsprechender Darlegungen keiner abschließenden Beurteilung, ob die von der Antragsgegnerin gewählte Maßnahme der Anforderung eines Berichts über die Standsicherheit hinreichend geeignet war oder ob es nicht einer weitergehenden Maßnahme (z. B. einer Nutzungsuntersagung) bedurft hätte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren rügt, die Maßnahme richte sich gegen den falschen Adressaten, es habe in ihrem Haus keine Eingriffe in die Bausubstanz oder Statik gegeben, Eingriffe in die tragende Konstruktion, noch dazu abweichend zu der erteilten Baugenehmigung und ohne ihre Zustimmung, habe es allein in dem Nachbargebäude O.---------weg 10 gegeben, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Auswahl des richtigen Adressaten der Anordnung. Aus den Rügen der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass es an einem für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse fehlte und deshalb eine Änderung der angefochtenen Entscheidung geboten wäre. Ohne eine entsprechende Anordnung wäre mit einer Durchsetzung der - voraussichtlich rechtmäßigen - Anordnung gegebenenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen; angesichts der aufgezeigten ungeklärten Fragen der Standsicherheit der Decke über dem Keller der Antragstellerin erschiene dies nicht sachgerecht. Anderes folgt nicht aus der Erwägung der Antragstellerin, es fehle an der notwendigen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit, weil die Antragsgegnerin nach der Ortsbegehung am 19.7.2016 über ein halbes Jahr bis zum Erlass der Ordnungsverfügung zugewartet habe; ein solches behördliches Zuwarten lässt nicht das aus den aufgezeigten objektiven Anhaltspunkten für Zweifel an der Standsicherheit resultierende öffentliche Vollziehungsinteresse entfallen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.