Beschluss
2 A 2321/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0720.2A2321.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.500,- Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2018 sowie den Gebührenbescheid vom 30. April 2018 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 23. Juli 2018 aufzuheben, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ordnungsverfügung sei vom § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. gedeckt. Die Beklagte habe bei den Ortsbesichtigungen am 23. Januar 2017, 13. März 2017 und 24. April 2018 festgestellt, dass die Gesimskästen marode gewesen seien an der Fassade, insbesondere in den Fensterlaibungen, der Putz Rissbildungen und Abplatzungen aufgewiesen habe und der Erker von zahlreichen Rissen durchzogen gewesen sei. Damit habe es anhand objektiver Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Verkehrssicherheit und der Standsicherheit der baulichen Anlage gegeben. Daher habe die Beklagte dem Kläger aufgeben können, durch einen Sachverständigen nachweisen zu lassen, dass der Zustand des Gebäudes unbedenklich und seine Standsicherheit gegeben sei. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig gewesen. Insbesondere bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Der Kläger habe erkennbar kein Interesse bzw. jedenfalls nicht die finanziellen Mittel gehabt, die Kosten zu tragen, die bei der Feststellung eines Sanierungsbedarfs oder von Standsicherheitsmängeln auf ihn zugekommen wären. Auch die Länge der Frist von 4 Wochen nach Zustellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Die Zwangsgeldfestsetzung finde ihre Rechtgrundlage in § 64 VwVG NRW. Insoweit könne der Kläger insbesondere nichts daraus herleiten, dass die Festsetzung erst etwa 2 Monate nach Ablauf der in der Ordnungsverfügung vom 30. April 2018 gesetzten Frist erfolgt sei, da eine zeitweise Untätigkeit der Behörde die Eilbedürftigkeit nicht entfallen lasse, wenn - wie hier - bei objektiver Betrachtungsweise weiterhin ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Klärung der Stand- und Verkehrssicherheit bestehe. 7 Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. 8 Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, nach den Feststellungen der Beklagten hätten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahr bezüglich der Standsicherheit nicht vorgelegen. Schon in dem Vermerk über den Polizeieinsatz vom 10. Januar 2017 sei festgehalten, dass nach Entfernung einer morschen Holzlatte mit Dachziegeln keine weitere Gefahr von dem Gebäude ausgehe. Warum die Beklagte eine andere Auffassung vertreten habe, sei gerichtlich nicht weiter aufgeklärt worden. Dabei sei für die fachlich qualifizierten Mitarbeiter der Beklagten bei einer ersten Bewertung erkennbar gewesen, dass keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit bestanden hätten bzw. ein weiteres Ablösen von Bauteilen nicht zu befürchten gewesen sei, wie die von ihm vorgelegten fachlichen Stellungnahmen bestätigten. Damit werden ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne nicht aufgezeigt. 9 Werden - wie hier - durch objektive Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage begründet, ermächtigt § 61 Abs. 1 BauO NRW (a. F.) die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Verantwortlichen auch Maßnahmen zu erlassen, mit denen ihm aufgegeben wird, durch einen Sachverständigen nachweisen zu lassen, dass eine Standsicherheit noch gegeben ist. Mit einer solchen Anordnung zur Ermittlung des Gefahrenumfanges entzieht sich eine Behörde weder ihrer grundsätzlichen Aufgabe, sich die notwendigen Tatsachenerkenntnisse zur Feststellung des Vorliegens einer Gefahr selbst zu verschaffen (vgl. § 24 VwVfG NRW), noch soll die Ordnungsverfügung ihr ihre hoheitliche Aufsichtsaufgabe erleichtern (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW). Es stellt vielmehr eine die Gefahrenabwehr fördernde Maßnahme dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei erheblichen Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes vom Eigentümer die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen verlangt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2001 ‑ 7 B 1939/00 -, BRS 64 Nr. 200 = juris Rn. 14, vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 -, juris Rn. 9 ff. [zu VG Minden, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 9 K 3329/12 -, juris], vom 21. Juli 2017 - 7 B 668/17‑ , juris Rn. 6, und vom 16. April 2019 - 7 A 869/18 -, juris Rn. 9. 11 Hier lagen aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für eine fehlende Verkehrs- bzw. Standsicherheit des Gebäudes C.----straße 7 in X. vor, die bereits das Verwaltungsgericht auch im Einzelnen aufgezeigt hat. Die Zulassungsbegründung greift mit ihrer Bezugnahme auf den Einsatzbericht der Polizei vom 10. Januar 2017 zu kurz. Denn sie geht nicht auf die weiteren von der Beklagten vorgenommenen Ortstermine ein: so wurde schon anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 23. Januar 2017 ‑ also nur knapp zwei Wochen nach dem Polizeieinsatz - dokumentiert, dass bereits wenige Tage, nachdem die Feuerwehr am 10. Januar 2017 die herabgefallenen Dachziegel entfernt hatte, neue Dachziegel auf das Garagendach am Giebelbereich herabgefallen waren. Weitere Ortsbesichtigungen am 31. Januar 2017 und 13. März 2017 sowie die vom 24. April 2018 (letztere unmittelbar vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. April 2018) belegen, dass Gesimsstücke, Ortgangpfannen , Lisensen und Putzstücke fehlten. Es gab konkrete Anzeichen für Setzbewegungen im Mauerwerk. Warum sich bei dieser Sachlage eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, ist nicht erkennbar. Die nunmehr vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Stellungnahmen geben keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Dies gilt schon deshalb, weil sich ihnen konkrete Aussagen über den Zustand der Dachkonstruktion, der Fassade und des Erkers zum für die Gefahrbeurteilung ex ante maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 30. April 2018 bzw. der Zwangsgeldfestsetzung nicht entnehmen lassen. Unabhängig davon stützen sie auch in der Sache nicht ohne Weiteres die Annahme des Klägers, die seinerzeitige Gefährdungseinschätzung der Mitarbeiter der Beklagten sei unzutreffend gewesen. So geht aus der Stellungnahme des Dachdeckerbetriebs T. vom 20. Mai 2019 gerade hervor, dass der Gesamtzustand des Daches "sehr alt" und dieses sanierungsbedürftig sei, auch wenn "derzeit" nicht gesehen werde, dass eine Gefahr von dem Dach ausgehe. In der Stellungnahme des Ingenieurbüros für Tragwerksplanung und Architektur T1. vom 1. Juli 2019 heißt es zwar, es sei nicht davon auszugehen, dass einstürzende oder herabfallende Teile der Fassade oder des Erkers den öffentlichen Straßenraum gefährdeten, allerdings wird darin ausdrücklich die Notwendigkeit von erforderlichen Sanierungsarbeiten gesehen, deren genauer Umfang noch festgelegt werden müsse. Die somit an den genannten Baulichkeiten festgestellten sanierungsbedürftigen Schäden rechtfertigten - auch angesichts der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – den Erlass der der Gefahrerforschung dienenden Ordnungsverfügung daher jedenfalls im Zeitpunkt ihres Ergehens. 12 Der weitere Einwand des Klägers, die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil die Beklagte angesichts des unklaren Schadensbildes den Sachverhalt selber hätte weiter aufklären müssen, was ein schnellerer und effektiverer Weg gewesen wäre als ihm die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung aufzugeben, vermag ernstliche Zweifel im o. g. Sinne ebenfalls nicht zu begründen. Zum einen legt der Kläger schon nicht dar, dass die Aufklärung durch die Beklagte auch das für ihn weniger einschneidende bzw. belastende Mittel gewesen wäre. Zum anderen konnte die Beklagte bei den gegebenen Umständen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung anordnen, so dass diese gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW schon vor ihrer Unanfechtbarkeit mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden konnte. Dies hat sie auch getan. Auf die Frage, ob die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet wurde, kommt es im vorliegenden Verfahren schon nicht an, nachdem der Kläger die Anordnung nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen hat; im Übrigen bestreitet der Kläger ihre Wirksamkeit nicht. 13 Die Beklagte musste angesichts dessen jedenfalls nicht in ihre Überlegungen einstellen, dass sich der Kläger gleichwohl ebenso hartnäckig wie rechtswidrig weigern würde, seine Rechtspflicht zur sofortigen Befolgung der Ordnungsverfügung nachzukommen. Unabhängig davon überwiegt in einem Verfahren, in dem es um die Klärung der Standsicherheit einer baulichen Anlage geht, regelmäßig das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Vorlage des Nachweises das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, weil aus den genannten Gründen bei einer fehlenden Standsicherheit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bestehen kann. 14 Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 31. Oktober 2013 ‑ 9 K 3329/12 -, juris 34 ff. [nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 A 2746/13 -, juris Rn. 9 ff]. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und folgt ‑ auch in der Begründung ‑ der Streitwertfestsetzung erster Instanz für die Zeit nach der erstinstanzlich erfolgten Verbindung der Verfahren 28 K 4850/18 und 28 K 7105/18. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).