OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 393/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.7B393.21.00
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3841/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.9.2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, liegen nicht vor. 3 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Ordnungsverfügung vom 8.9.2020 sei schon nicht hinreichend bestimmt, weil sich in der Liegenschaft B. C.---straße 9 verschiedene Ladengeschäfte befänden, so dass es einem Dritten nicht möglich sei, das tatsächlich gemeinte Ladengeschäft zuzuordnen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Wiedergabe der Senatsrechtsprechung, 4 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2008 - 7 B 107/08 -, juris, und vom 16.10.2001 - 7 B 1939/00 -, BRS 64 Nr. 200, 5 ausgeführt, es sei für die Antragstellerin aus dem Tenor und der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Hinzuziehung des Inhalts des Verwaltungsvorgangs erkennbar gewesen, dass Gegenstand der Nutzungsuntersagung der derzeit durch sie auf dem Grundstück ausgeübte Betrieb des Einzelhandelsgeschäftes für Textilien sei. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert. 6 Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, dem Verwaltungsgericht könne nicht dahingehend gefolgt werden, dass sich das Angebot eines Telekommunikationsladens mit Getränkeausschank in baurechtlich relevanter Weise von einem Bekleidungsgeschäft unterscheide, grundsätzliche handele es sich um ein Geschäft (Laden), das einer gewissen Kundenfrequenz unterliege, es sei reine Spekulation des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kunden in dem Telekommunikationsladen länger aufgehalten hätten, es sei egal, ob in dem Ladengeschäft Telekommunikationsleistungen oder Textilien angeboten würden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das jetzige Vorhaben sei bauplanungsrechtlich neu zu bewerten. Die derzeitige Nutzung der Antragstellerin berühre insbesondere mit Blick auf den Warenlieferverkehr und dem überörtlichen Einzugsbereich neue bodenrechtliche Belange, so dass eine präventive Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen müsse. Dem ist die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. 7 Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe über Jahre hinweg eine anderweitige Nutzung des Ladengeschäfts ohne jedwede Nutzungsuntersagungsverfügung toleriert und akzeptiert, sie verhalte sich treuwidrig, wenn sie nun mit Blick auf die von ihr vertriebene Bekleidungsmarke eine Nutzungsuntersagung erlasse, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. 8 Eine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. "aktiven Duldung", bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2014 - 7 B 940/14 -, juris, m. w. N. 10 Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine "aktive Duldung" nicht aufgezeigt. 11 Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, die Nutzungsuntersagung sei zu ihren Lasten unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin bereits zuvor eine anderweitige Nutzung des Ladengeschäfts toleriert habe, auch nicht ermessensfehlerhaft. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 12 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.1.2021- 7 B 1517/20 -, juris, m. w. N., 13 ist bei einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.