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Urteil

22 A 3200/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt im Verwaltungsprozess trotz Aufforderung die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers, ist die Klage unzulässig. • Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt entbindet den Kläger nicht grundsätzlich von der Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift. • Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient der Individualisierung der Partei, der Zustellung wichtiger persönlicher Verfügungen und der Kostenfeststellung; Ausnahmen sind eng und müssen substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Klage unzulässig wegen Nichtangabe ladungsfähiger Anschrift • Fehlt im Verwaltungsprozess trotz Aufforderung die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers, ist die Klage unzulässig. • Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt entbindet den Kläger nicht grundsätzlich von der Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift. • Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient der Individualisierung der Partei, der Zustellung wichtiger persönlicher Verfügungen und der Kostenfeststellung; Ausnahmen sind eng und müssen substantiiert vorgetragen werden. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, beantragte Asylbewerberleistungen für den Zeitraum 4.1.1994 bis 17.5.1994. Er lebte bei seinem Bruder S. M., für den der Beklagte die Leistungsablehnung damit begründete, dass von diesem Unterhaltsleistungen erwartet werden könnten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Beurteilung, S. M. sei kein Familienangehöriger im Sinne des § 7 AsylbLG. Im Berufungsverfahren wurde der Kläger am 7.12.1999 in die Türkei abgeschoben. Das Gericht forderte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung auf, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen; dies erfolgte nicht. Der Beklagte berief sich darauf, dass ohne Anschrift die Klage unzulässig geworden sei. • Zulässigkeit: Nach § 82 Abs.1 VwGO i.V.m. § 173 VwGO und zivilprozessualen Vorschriften muss die Klage den Kläger mit ladungsfähiger Anschrift bezeichnen; die Angabe ist Zulässigkeitsvoraussetzung. • Keine Entbehrlichkeit: Die Vertretung durch einen Anwalt ersetzt nicht generell die Mitteilung der Anschrift, weil persönliche Zustellungen (z.B. Ladung zur persönlichen Erscheinung, Androhung von Ordnungsmitteln) und Kostenerhebungen die direkte Erreichbarkeit des Klägers erfordern. • Ausnahmen eng: Verzicht auf die Angabe ist nur möglich, wenn die Anschrift bereits aus Akten ersichtlich ist, sich ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt oder die Mitteilung unmöglich oder unzumutbar ist; solche Gründe sind hier nicht dargelegt. • Verfahrensrechtliche Folgen: Der Vorsitzende forderte den Prozessbevollmächtigten gemäß § 82 Abs.2 i.V.m. § 125 Abs.1 VwGO zur Angabe der Anschrift bis zu einer bestimmten Ausschlussfrist auf; das Ausbleiben dieser Mitteilung führt zur Unzulässigkeit der Klage. • Kosten- und Vollstreckungsfragen: Da die Klage unzulässig ist, hat der Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO); die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wurde vorläufig zugelassen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen, weil der Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung keine aktuelle ladungsfähige Anschrift bekanntgab. Eine Vertretung durch einen Anwalt rechtfertigte keine Entbehrlichkeit der Anschrift, und es wurden keine Umstände dargelegt, die ein unzumutbares oder unmögliches Mitteilen der Anschrift begründen könnten. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.