Urteil
2 K 1341/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0830.2K1341.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 in G. /Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe Bamoun, ledig und Christ. Er wurde am 00.00.0000 bei einer grenzpolizeilichen Überwachung eines aus Spanien kommenden Linienbusses an der deutsch-belgischen Grenze von der Polizei aufgegriffen. Er gab an, bereits im Mai 2011 Kamerun verlassen zu haben und über Nigeria und andere afrikanische Länder bis nach Spanien gereist zu sein. Dort habe er sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten und sei nach einem anschließenden Aufenthalt in Madrid nach Deutschland weitergereist, wo er Asyl beantragen wolle. Sein Vater sei im Jahr 2008 durch die Truppen des kamerunischen Präsidenten ermordet worden, weil er Anführer einer Rebellengruppe gewesen sei. Später sei auch sein Bruder gestorben. Ihm habe das gleiche Schicksal gedroht. 3 Mit Beschluss des Familiengerichts Aachen (Az.: 221 F 251/13) vom 24. Juli 2013 wurde für den damals 17-jährigen Kläger die Vormundschaft angeordnet und als Vormund das Jugendamt der Stadt Aachen eingesetzt. 4 Der Kläger stellte am 5. September 2013 einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Januar 2014 wie folgt begründete: 5 Er habe zuletzt in Z. /Stadtteil O2. zusammen mit seiner Mutter und seinen vier Schwestern in einem Haus zur Miete gelebt. Sein Vater ‑ K. -D. N. O. ‑ sei bereits 2008 verstorben und seine Mutter ‑ I. O1. ‑ lebe noch weiterhin mit den Schwestern und der Großfamilie in Kamerun. Mit ihnen habe er noch telefonischen Kontakt. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht, die er im Jahr 2011 abgebrochen habe. Nach dem Tod seines Vaters hätten sein Onkel und seine Mutter für ihn gesorgt. 6 Er habe Kamerun verlassen, weil dort nach ihm gesucht werde. Seine Familie gelte als rebellisch und sein Vater und Bruder seien bereits getötet worden. Dies drohe ihm ebenfalls. Sein Vater sei Richter in Kamerun gewesen und habe aus Protest gegen die Regierung sein Amt niedergelegt und dann in 2008 die Proteste gegen die Regierung bzw. gegen den Staatspräsidenten Biya angeführt. Im Februar 2008 seien sie nach Protesten nach Hause gegangen und anschließend sei sein Vater von Geheimagenten zu Hause abgeholt worden. Zwei Wochen später hätten sie erfahren, dass der Vater getötet worden sei und man habe die Leiche seines Vaters in einem Waldstück gefunden. Sein Onkel und seine Cousins hätten die Leiche seines Vaters aus dem Wald nach Hause gebracht und sie hätten dann den Vater beerdigt. Sein Bruder sei im Jahr 2009 verstorben. Er sei auf der Straße getötet worden und sie hätten von Freunden des Vaters erfahren, dass er von Geheimagenten getötet worden sei. 7 Er selber habe an drei Protesten persönlich teilgenommen im Jahr 2008 und im Februar 2011. Der letzte Protest sei allerdings von der Polizei bereits im Keim erstickt worden. Im Jahr 2011 habe er protestiert, weil die Wiederwahl des Präsidenten angestanden habe. Er selber sei nicht Anführer der Protestgruppe gewesen, aber ein aktives Mitglied. Freunde von ihm seien schon getötet worden. Die Anführer ihrer Gruppe hätten inzwischen das Land verlassen. In seiner Gruppe seien nicht nur Mitglieder der SDF, sondern auch der UNDP und anderer oppositioneller Parteien gewesen. Er selbst sei von Geheimagenten am 4. Mai 2011 in der Schule befragt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wann und wo die nächsten Demonstrationen stattfinden würden und ob sie bewaffnet seien. Er sei jedoch nicht festgehalten worden und wieder nach Hause gegangen. Anschließend sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe Z. verlassen. Seit dem 6. Mai 2011 habe er im Dorf G. bei seiner Großmutter gelebt. In der Folgezeit sei seine Mutter erneut von Geheimagenten befragt worden, das habe sie ihm telefonisch erzählt. Am 26. Mai 2011 sei dann sein Onkel in das Dorf gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er Kamerun verlassen müsste, da er sonst das gleiche Schicksal erleide wie sein Vater und sein Bruder. Am 27. Mai 2011 habe er mit seinem Onkel Kamerun verlassen und sei über Nigeria und weitere afrikanische Staaten bis nach Marokko gereist, wo er sich sechzehn Monate aufgehalten habe. Im März 2013 sei er nach Spanien eingereist, wo er sich bis zum 20. Juli 2013 aufgehalten habe. In Spanien selbst habe er keinen Asylantrag stellen wollen, da er nach Deutschland hätte reisen wollen. 8 Der Kläger legte dem Bundesamt Kopien von Fotos vor, bei denen es sich um den Vater des Klägers und dessen Beerdigung handeln soll. 9 Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 ‑ zugestellt am 11. Juli 2014 ‑ lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asyl und auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. 10 Der Kläger hat am 18. Juli 2014 Klage erhoben. 11 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juli 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 ihm subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zuzuerkennen, 15 weiter hilfsweise, 16 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 20 Der Kläger hat während des Klageverfahrens im September/Oktober 2015 das Bundesgebiet verlassen und ist nach Frankreich gereist. Dort wurde er im November 2015 in Metz von der Polizei unter anderen Personalien aufgegriffen. Bei seiner dortigen Anhörung gab er zunächst an, im Oktober 2015 aus Kamerun mit dem Flugzeug nach Frankreich gekommen zu sein, weil er mit anderen kamerunischen jungen Fußballspielern nach Frankreich im Rahmen der Talentsuche gekommen sei. Nachdem er auf sein Asylverfahren in Deutschland und die vorliegenden Personalien hingewiesen wurde, erklärte der Kläger, dass seine Angaben und die angegebene Identität falsch seien. Er sei vor zwei Monaten nach Frankreich gekommen, weil er Deutschland habe verlassen müssen. Er habe sich zunächst in Paris aufgehalten und sei dann nach Metz gefahren, um dort in eine Flüchtlingsunterkunft für Jugendliche zu kommen. Tatsächlich habe er Kamerun vor zwei Jahren verlassen, weil dort sein Leben kompliziert gewesen sei. Er habe in Kamerun die Schule bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 besucht. Sein Vater sei im Jahr 2010 verstorben. Er habe Deutschland verlassen, weil er sich nach dem ablehnenden Bescheid in Deutschland keine Hoffnung über den Ausgang seines Verfahrens gemacht habe. Seine Mutter lebe weiterhin in Kamerun und arbeite im W. Q. in G. als Schneiderin, aber sie wohne in der Stadt C. . Bis auf seinen Schülerausweis habe er keine kamerunischen Ausweisdokumente gehabt, der Schülerausweis sei jedoch bei seiner Mutter geblieben. Er habe sich seit dem 22. Oktober 2015 in der Einrichtung in Metz aufgehalten. Er wünsche, in Frankreich zu bleiben und dort zu arbeiten. Außerdem wolle er eine Fußballmannschaft in Frankreich finden. 21 Der Kläger wurde am 20. Januar 2016 in das Bundesgebiet überstellt. 22 Unter dem 20. April 2016 teilte das Jugendamt der Stadt Aachen durch die beauftragte Amtsvormündin W1. L. der Ausländerbehörde mit, dass sie den Kläger als vermisst gemeldet habe. Sie habe den Kläger persönlich am 16. März 2016 noch einmal getroffen. Der Kläger habe später geäußert, nach Kamerun zurückgehen zu wollen und sie habe begonnen, Schritte für eine Rückführung nach Kamerun einzuleiten. Am 15. April 2016 habe ein gemeinsamer Termin beim Ausländeramt stattfinden sollen, zu dem der Kläger jedoch nicht erschienen sei. Er habe sie an diesem Tag telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, dass er sich bei einem Freund in Duisburg aufhalte und über die Niederlande nach Kamerun zurück wolle. Der Aufenthaltsort des Klägers sei ihr unbekannt und der Kläger habe zudem geäußert, nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten zu wollen. Weitere Kontaktaufnahmeversuche seien erfolglos geblieben, sodass eine Vermisstenmeldung eingereicht worden sei. 23 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (sog. Erkenntnisliste). 25 Entscheidungsgründe: 26 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 27 Die Klage hat keinen Erfolg. 28 Sie ist zum einen bereits nicht - mehr - zulässig, da sie nicht den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen genügt. Danach muss die Klage den jeweiligen Kläger bezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe seines Wohnortes und ggf. die Mitteilung eines während des Gerichtsverfahrens vorgenommenen Wohnungswechsels, § 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Angabe einer Anschrift ist Voraussetzung für die hinreichende Identifizierbarkeit des Klägers. Sie ist unter anderem notwendig, um ihm gegenüber ggf. Kostenforderungen durchsetzen zu können und im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Kläger die auch bei bestehender Prozessvertretung gesetzlich geforderte Mitteilung hierüber zukommen zu lassen. 29 Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 -, DVBl. 1999, 989; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2006 – 3 Bv 245/02 – AuAS 2006 l, 19 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, AuAS 1998, 236f., vom 25. September 1998 - 24 A 3320/95, vom 22. Juni 1999 - 22 A 3320/95 -, vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 –, vom 30. Juli 2003 – 17 B 1070/03 – und vom 30. April 2009 – 10 D 47/08.NE –. 30 Es fehlt vorliegend an der danach erforderlichen Angabe des Wohnortes des Klägers. Dessen Anschrift ist seit dem 20. April 2016 und auch derzeit unbekannt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger durch die beauftragte Amtsvormündin des Jugendamtes der Stadt Aachen als vermisst gemeldet. Diese hatte zuletzt persönlich am 16. März 2013 mit dem Kläger und am 15. April 2016 noch einmal telefonischen Kontakt. Der Kläger gab an, sich in Duisburg aufzuhalten und nach Kamerun zu wollen. Weiteren Kontakt zu der Amtsvormündin lehnte der Kläger ab. Ein neuer Aufenthaltsort des Klägers konnte die Amtsvormündin dem Gericht weder bei der telefonischen Anfrage am 28. Juli 2016 mitteilen noch wurde dem Gericht bis zum heutigen Tag eine neue Anschrift mitgeteilt. Der Aufenthaltsort ist weder dem Jugendamt noch der Ausländerbehörde bis zum heutigen Tag bekannt. 31 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass für den (mittlerweile 20-jährigen) Kläger noch eine Amtsvormundschaft eingerichtet ist und die Anschrift der beauftragten Amtsvormündin dem Gericht bekannt ist. Denn zum einen ist der Kläger - wie bereits oben ausgeführt - auch für diese nicht mehr erreichbar. Zum anderen ist der Kläger mit Erreichen der Volljährigkeit (i.V.m. § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für Verfahrenshandlungen im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 AsylG selbst aktiv und passiv handlungsfähig und insoweit seine persönliche Erreichbarkeit erforderlich. 32 Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die abweichend von den o.a. Grundsätzen den Kläger ausnahmsweise berechtigen könnten, seine Anschrift nicht mitzuteilen. 33 Zudem ist das erforderliche Rechtsschutzinteresses entfallen. 34 Nach dem von der Amtsvormündin mit Schreiben vom 27. Juli 2016 geschilderten Sachverhalt hat der Kläger durch sein Untertauchen, den Abbruch des Kontakts zu ihr sowie durch die Mitteilung über die beabsichtigte Rückkehr nach Kamerun zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse mehr an der Fortführung seines Asylverfahrens bzw. seines Klageverfahrens hat. 35 Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. 36 Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 37 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylgesetzes - AsylG -) weder einen Anspruch auf die schriftsätzlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylG oder auf Feststellung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 38 Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG sind nach dem sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergebenen Vorbringen nicht erfüllt. Das Gericht hat danach nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG verlassen hat. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Juli 2014. Der Kläger ist den Ausführungen des Bundesamtes, wonach sein Vortrag als unglaubhaft einzustufen ist, weil es sich als unsubstantiiert, vage und oberflächlich darstellt, im Klageverfahren nicht entgegengetreten. Eine Klagebegründung ist nicht erfolgt. Seine Angaben stehen darüber hinaus auch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in Frankreich im November 2015. 39 Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits Verfolgung nach sich zieht, 40 vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom 9. Dezember und 10 Februar 2015 sowie vom 14. Juni 2011 jeweils und IV. 2., Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG B. , vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lageberichte vom 19. Dezember 2007, S.14, vom 29. April 2010 S. 17 und vom 14. Juni 2011 S. 16 -; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG B. , vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr. 41 Ebenso haben die von dem Kläger schriftsätzlich gestellten Hilfeanträge keinen Erfolg. Es sind weder die Voraussetzungen für einen subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 4 AsylG noch für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. 42 Gründe für einen Abschiebeschutz bezogen auf das Zielland Kamerun auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Kamerun Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Kamerun auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. 43 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat, einer staatsähnliche Organisation oder eines nicht staatlichen Akteurs auf Grund einer direkten oder indirekten Aktion, die die Entstehung einer unmenschlichen Behandlung zu verantworten hat, droht, sind - nach den obigen Ausführungen – ebenfalls nicht erkennbar. 44 Der Kläger kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Kläger landesweit besteht. Eine derartige Gefährdungssituation ist für den Kläger nach seinem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. 45 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Kamerun gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. 47 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.