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Gerichtsbescheid

1 K 833/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0111.1K833.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 3. und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 4. sind bosnische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben über den Landweg am 17.03.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 04.11.2015 Asylanträge. Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, ihr Heimatland aus wirtschaftlicher Not verlassen zu haben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Anträge auf subsidiären Schutz wurden ebenfalls abgelehnt. Abschiebungsverbote wurde nicht bejaht. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 15.02.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2016 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht angezeigt hatte, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die Kläger abgereist seien, wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 06.12.2016 darauf hingewiesen, dass die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht. Er wurde mit Frist bis zum 10.01.2017 unter Hinweis auf die ausschließende Wirkung und die Tatsache, dass die ladungsfähige Anschrift Zulässigkeitsvoraussetzung ist, aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift der Kläger mitzuteilen. Eine ladungsfähige Anschrift wurde daraufhin nicht mitgeteilt. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist mit Ausreise der Kläger unzulässig geworden. Die Klage genügt nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es fehlt die ladungsfähige Anschrift der Kläger. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung die Angabe seines Wohnortes gehört. Anzugeben ist der tatsächliche Wohnort des Klägers, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist - mithin die „ladungsfähige" Anschrift. Ändert sich diese im Laufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24. 97 -, NJW 99, 2608; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.1999 - 2 A 1301/98 - und vom 22.06.1999 - 24 A 3320/95 - sowie Urteile vom 17.03.1998 - 18 A 4002/96 - und vom 18.06.1993 - 8 A 1447/90 -, NVwZ-RR 1994, 124 f; Hessischer VGH, Urteil vom 15.05.1995 - 7 UE 2052/94 -, NVwZ-RR 1996, 179 ff. An der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Kläger fehlt es hier, nachdem diese aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist sind. Die Mitteilung der neuen Anschrift ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten sind und dessen Anschrift bekannt ist. Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts sind zwar gemäß §§ 56 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 4 VwZG stets an den bestellten Bevollmächtigten zu richten. Besonderheiten gelten indes für bestimmte prozessuale Situationen, etwa die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO), zu deren Durchsetzung das Gericht die in § 95 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VwGO vorgesehenen Beugemittel - Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld - einsetzen kann. Die gerichtliche Sanktionierung des Ausbleibens setzt eine entsprechende Unterrichtung des Klägers voraus, die ihm persönlich mit der Ladung förmlich zuzustellen ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, § 56 Abs. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.1999 - 24 A 3320/95 - m.w.N.; Urteil vom 20.02.2001 – 22 A 3200/97 –, juris. Ferner ist die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift auch eines anwaltlich vertretenen Klägers insbesondere mit Blick auf dessen etwaige Kostentragungspflicht geboten und zwar auch in gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren wie dem vorliegenden – ggf. hat der Kläger nämlich die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Behörde zu erstatten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.1999 - 24 A 3320/95 - m.w.N.; Urteil vom 20.02.2001 – 22 A 3200/97 –, juris. Abgesehen davon dient die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Partei deren Individualisierung. Durch das Erfordernis, die ladungsfähige Anschrift anzugeben, wird dem Kläger im Verwaltungsprozess auch nichts abverlangt, was seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet oder gar vereitelt. Das Erfordernis gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Der Mitteilung bedarf es einmal dann nicht, wenn die Anschrift sich bereits aus den Behördenakten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Weiterhin entfällt die Pflicht zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, etwa, weil der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Kläger über eine solche Anschrift nicht verfügt. Im letzteren Fall sind aber dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe zu unterbreiten, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die ladungsfähige Anschrift des Klägers verzichtet werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a. a.O. Keine dieser Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift liegt vor. Aus den beigezogenen, die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgängen ergeben sich keine Hinweise auf die aktuelle Anschrift der Kläger. Nicht einmal dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist eine solche Anschrift bekannt. Gründe im obigen Sinn, die die Erfüllung der Pflicht zur Angabe der Anschrift unmöglich oder unzumutbar machen, sind nicht vorgetragen worden. Schließlich ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Verfügung des Gerichts vom 06.12.2016 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO unter Fristsetzung bis zum 10.01.2017 und unter Hinweis darauf, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, aufgefordert worden, die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Kläger anzugeben. Dies ist bis heute nicht erfolgt, zur Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO bei Fehlen der ladungsfähigen Anschrift: BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.