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Urteil

5a K 367/19.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1210.5A.K367.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des – gerichtsgebührenfreien – Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des – gerichtsgebührenfreien – Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Ansehung seiner Person hinsichtlich Afghanistans. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 5. Dezember 2017 einen Antrag auf Asyl. Die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt fand am 2. Januar 2018 in F. statt. Dort machte er im Wesentlichen geltend, seine Heimatstadt K. aus Angst vor Rachehandlungen der Geschäftspartner seines Vaters verlassen zu haben, die ihn vor seiner Ausreise bereits entführt und gefoltert hätten, um von seinem Vater Geldzahlungen erpressen zu können. Sein Vater sei mittlerweile auch getötet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen (Bl. 44 ff. der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab. Abschiebungsverbote wurden zudem nicht festgestellt (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert, wobei ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, angedroht wurde (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die befürchteten Rachehandlungen stellten allenfalls kriminelles Unrecht und keine Verfolgung dar, zumal für sie nach dem Tod des Vaters auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr bestünde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 11. Januar 2019 zugestellt. Für Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 95 ff. der Bundesamtsakte). Der Kläger hat am 23. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben. Wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan und des Umstandes, dass er mittlerweile keinen familiären Rückhalt in Afghanistan mehr habe, könne er dorthin nicht zurück. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 9. Januar 2019 (Az.: 7310020-423) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote in Ansehung seiner Person hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. November 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist an den Kläger nicht persönlich zugestellt worden, da er unter der dem Gericht mitgeteilten Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichter entscheidet über die Sache, auch wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, da sie in der Ladung ordnungsgemäß hierauf hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg, da sie mangels ladungsfähiger Anschrift des Klägers bereits unzulässig ist. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Klägers gehört – auch bei anwaltlicher Vertretung – die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 2001 – 22 A 3200/97 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 82 Rn. 4. Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung unter der in der Klageschrift genannten Anschrift „D.------straße xx, xxxx F. “ geladen worden. Die Ladung gelangte aber ausweislich der Postzustellungsurkunde mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ wieder zur Gerichtsakte (vgl. Bl. 81 der Gerichtsakte). Telefonate mit der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. sowie 9. Dezember 2020 haben zudem ergeben, dass auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers über keine andere Adressinformation verfügt. Zudem ist auch das von ihr an den Kläger unter der genannten Adresse versendete Ladungsschreiben zurückgekommen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Angesichts dieser Umstände ist das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass eine ladungsfähige Anschrift des Klägers dem Gericht nicht vorliegt und die bisher dem Gericht mitgeteilte Adresse nicht mehr aktuell ist. Anhaltspunkte dafür, die Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift sei dem Kläger unmöglich oder unzumutbar, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. zu diesen Aspekten z.B. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 – 22 A 3200/97 –, juris. Angesichts der – auch dem Kläger bekannten – Pflicht eines Asylbewerbers nach § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens unter anderem jeden Wechsel seiner Anschrift den maßgeblichen Stellen, insbesondere dem Bundesamt und dem Gericht, unverzüglich anzuzeigen, hat das Gericht auch keine Veranlassung gesehen, von sich aus weitere Ermittlungen hinsichtlich seiner aktuellen ladungsfähigen Adresse anzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.