Gerichtsbescheid
2 K 2170/10.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:0102.2K2170.10A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte trägt.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte trägt. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger und beantragte am 10. Juni 2010 die Gewährung von Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid von 12. Juli 2010 den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun an. In dem Bescheid des Bundesamtes ist als Wohnort des Klägers eine Anschrift in I. aufgeführt. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf eine Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Der Kläger wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juni 2010 - zugestellt am 8. Juli 2010 - der Stadt Euskirchen zugewiesen. Ein Zustellungsversuch betr. den Bescheid des Bundesamtes unter der Anschrift "U. . 36 in 00000 F. " am 31. Juli 2010 durch die Deutsche Post AG blieb erfolglos; die Postzustellungsurkunde wurde an das Bundesamt mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgesandt. Der Kläger hat am 27. Oktober 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe erst durch ein Schreiben der Ausländerbehörde vom 29. September 2010 von der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes erfahren. Erst am 15. Oktober 2010 habe sein Prozessbevollmächtigter den Bescheid über die Ausländerbehörde erhalten. Er habe sich aber bereits am 12. Juli 2010 bei dem Einwohnermeldeamt in F. angemeldet und sowohl die Ausländerbehörde als auch das Bundesamt telefonisch unterrichtet. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Juli 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, dass sie die Klage wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung als fristgerecht erhoben betrachte. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen. Die Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen hat dem Gericht unter dem 23. November 2011 mitgeteilt, dass der Kläger zum 17. November 2011 nach "unbekannt" abgemeldet worden sei. Nach der von dem Gericht eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt F1. vom 25. November 2011 ist der Kläger von Amts wegen abgemeldet worden. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigen des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Dezember 2011 - zugestellt am 2. Dezember 2011 - unter Fristsetzung und Hinweis auf § 82 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Gericht mitgeteilt, dass bereits seit Monaten kein Kontakt mehr zu dem Kläger bestehe und sich auch unter der ihm bekannten Handynummer kein Kontakt mehr herstellen lasse. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Die Klage ist nicht zulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Danach muss die Klage den jeweiligen Kläger bezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe seines Wohnortes und ggf. die Mitteilung eines während des Gerichtsverfahrens vorgenommenen Wohnungswechsels, § 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Angabe einer Anschrift ist Voraussetzung für die hinreichende Identifizierbarkeit des Klägers. Sie ist unter anderem notwendig, um ihm gegenüber ggf. Kostenforderungen durchsetzen zu können und im Falle der Anordnung seines persönlichen Erscheinens die auch bei bestehender Prozessvertretung gesetzlich geforderte Mitteilung hierüber zukommen zu lassen. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, DVBl. 1999, 989; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - 3 Bv 245/02 - AuAS 2006 l, 19 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, AuAS 1998, 236f., vom 25. September 1998 - 24 A 3320/95, vom 22. Juni 1999 - 22 A 3320/95 -, vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 -, vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 - und vom 30. April 2009 - 10 D 47/08.NE -. Es fehlt vorliegend an der danach erforderlichen Angabe des Wohnortes des Klägers. Dessen Anschrift ist seit dem 17. November 2011 und auch derzeit unbekannt. Eine andere Anschrift ist auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht innerhalb der nach § 82 Abs. 2 VwGO vom Gericht gesetzten Frist benannt oder dem Gericht auf sonstige Weise bekannt geworden. Vielmehr hat auch der Prozessbevollmächtigte seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr zu dem Kläger. Es sind keine Umstände ersichtlich, die abweichend von den o.a. Grundsätzen den Kläger ausnahmsweise berechtigen könnten, seine Anschrift nicht mitzuteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Etwaige durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten waren nicht dem Kläger, sondern wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Beklagten aufzuerlegen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.