Beschluss
27 L 2862/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0812.27L2862.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn - den Antragsteller - einzuleiten, hat keinen Erfolg. Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein, da der Antragsteller trotz Aufforderung mit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für selbstständige Beschlussverfahren gemäß § 123 VwGO entsprechende Anwendung findet, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 82 Rdnr. 1 m.w.N., muss der Antrag den Antragsteller bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4 , 130 Nr. 1 der ZPO die Angabe des Wohnortes gehört. Anzugeben ist der tatsächliche Wohnort des Antragstellers, mithin die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist - die ladungsfähige Anschrift. Ändert sich diese, ist die neue Anschrift mitzuteilen. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 - m.w.N. Hieran dürfte es fehlen, da sich der Antragsteller unter der in der Antragsschrift angegebenen Anschrift nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht mehr aufhält. Er hat ihn zur Fahndung ausgeschrieben. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit Verfügung der Vorsitzenden vom 29. Juli 2003 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO aufgefordert worden, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers anzugeben. Dies ist bei heute nicht erfolgt. Auf Grund dieses Verhaltens des Antragstellers dürfte zugleich das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO). Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Gemäß § 49 Abs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Die Ausreisepflicht ist auch gemäß § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 nach Abweisung der Klage im Verfahren 17 K 3402/00.A am 7. März 2003 unanfechtbar geworden ist. Die Ausreise des Antragstellers bedarf gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. 6 AuslG der Überwachung, weil er nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung, d.h. Duldung (§ 55 Abs. 1 AuslG), nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus seinem Vortrag gegenüber dem Antragsgegner - im vorliegenden Verfahren hat er dies nicht geltend gemacht -, er beabsichtige eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten noch aus der geltend gemachten Reiseunfähigkeit. Art. 6 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, wobei der Schutzbereich dieser Bestimmung nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt ist. Der Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG hat einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen diese Grundsatznorm mit dem ihr im konkreten Fall zukommenden Gewicht angemessen berücksichtigen. Geschützt ist durch Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nur die rechtswirksam zu Stande gekommene Ehe. Allerdings verbietet Art. 6 Abs. 1 GG nachteilige Einwirkungen staatlicher Stellen auf die Bereitschaft zur Eheschließung und garantiert damit den ungehinderten Zugang zur Ehe. Ein Verlöbnis eines Ausländers mit einer Deutschen begründet indes noch keinen unmittelbaren Anspruch auf die Ermöglichung des weiteren Aufenthalts vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 17 AuslG Rdnr. 34, Stand August 2002, denn die Eheschließungsfreiheit ist regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Jedoch ist ein Duldungsanspruch grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Eheschließung tatsächlich ernsthaft beabsichtigt ist und unmittelbar bevorsteht. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2001 - 11 S 1848/01 - InfAulsR 2002, 228; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. August 2000 - 3 W 3/00 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 - , NVwZ-RR 2000, 641. Das ist regelmäßig aber erst dann der Fall, wenn der Standesbeamte den Verlobten mitgeteilt hat, dass er die Eheschließung vornehmen kann und der Termin zur Eheschließung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist. Hieran fehlt es vorliegend. Ein Termin der Eheschließung ist (noch) nicht bestimmt. Die baldige Anberaumung eines solchen erscheint auch zweifelhaft im Hinblick auf den Verdacht der Eingehung einer sog. Scheinehe und die Unklarheit, wen der Antragsteller ehelichen will. Ausweislich der Mitteilung des Standesamtes X vom 12. März 2003 hatte der Antragsteller dort am 10. März 2003 vorgesprochen, um die Eheschließung mit Frau C anzumelden. Mit Schriftsatz vom 1. April 2003 teilte der Antragsteller indes mit, er sei seit längerer Zeit mit seiner Verlobten L befreundet und beabsichtige die Eheschließung. Am 20. Juni 2003 hat nach Mitteilung des Standesamtes L1 Frau L dort telefonisch mitgeteilt, sie wolle den Antragsteller nicht mehr heiraten. Eine der Abschiebung entgegenstehende Reiseunfähigkeit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Attest des Dr. T1 vom 28. Juli 2003 bescheinigt ohne nähere Ausführungen eine Reiseunfähigkeit für die Dauer von einer Woche. Abgesehen davon, dass diese Aussage des Arztes nicht erläutert wird und damit nicht schlüssig ist, ist die Woche zwischenzeitlich verstrichen, ohne dass weitere Atteste vorgelegt worden wären. Sonstige Duldungsgründe i. S. des § 55 AuslG sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.