Gerichtsbescheid
25 K 6760/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0228.25K6760.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) reiste am 15. September 2013 unter dem Alias-Namen R. P., angegebenes Geburtsdatum 00.00.1998, zusammen mit der Familie P. nach Deutschland ein (Az. N01). Dabei gab die Familie P. die Klägerin als eigenes Kind aus. Bei der Anhörung der Eheleute P. am 30. September 2013 – auf eine Anhörung der drei minderjährigen Kinder verzichteten sie – gaben diese an, usbekische Staatsangehörige zu sein. Sie hätten in L. gewohnt. Zwar seien sie in Aserbaidschan geboren, sie seien jedoch im Herbst 1990 nach Usbekistan gezogen, nachdem Teile der Familie in Aserbaidschan getötet worden seien. Warum sie nach Usbekistan gegangen seien, wüssten sie nicht, das sei einfach so gewesen. Er habe dort als Hirte gearbeitet. Die Tiere habe er bei E. W. gehütet. Als dieser gestorben sei, seien sie aus Usbekistan ausgereist. Für die Flucht hätten sie 10.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld hätten sie erspart, zudem hätte er Geld verdient dadurch, dass er Tiere gehütet habe. Die Kinder seien alle in Usbekistan geboren worden. Sie seien am 11. September 2013 mit dem Bus ausgereist und nach Deutschland gefahren. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan hätten sie dort keine Zukunft, die Kinder könnten keine Schule besuchen, ihre Zukunft dort nicht gestalten und sich dort nicht weiterbilden. Nach Aserbaidschan wollten sie auch nicht zurück. Auf den Vorhalt des anhörenden Entscheiders, was wäre, wenn sie nach Armenien zurückkehren würden, da sie nach seinem Dafürhalten möglicherweise nicht aus Aserbaidschan, sondern aus Armenien stammten, entgegnete der Vater der Klägerin, er sei nicht aus Armenien. Er stamme ursprünglich aus Aserbaidschan, in Armenien kenne er niemanden. Er bitte darum, in Deutschland eine Chance zu bekommen, er möchte, dass die Kinder ein besseres Leben und eine bessere Zukunft hätten. Eine weitere Anhörung der Eheleute P. fand am 29. April 2015 statt. Ihr Asylantrag wurde, ohne die Klägerin zu 1), mit Bescheid vom 20. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die hiergegen erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 13 K 11357/17.A und 13 K 8139/17.A) wurden mit Urteilen vom 29. April 2020 abgewiesen. Ein Jahr nach der Einreise nach Deutschland, am 13. September 2014, wurde der Kläger zu 2), Sohn der Klägerin zu 1), geboren. Weitere zwei Jahre später, am 00.00.2016, wurde die Klägerin zu 3), Tochter der Klägerin zu 1), geboren, für sie gilt der Asylantrag mit dem 29. April 2016 als gestellt. Wegen zwischenzeitlichen Erreichens der Volljährigkeit wurde die Klägerin am 20. Juni 2017 zur Anhörung geladen. Zu dem Termin am 4. Juli 2017 erschien sie unentschuldigt nicht. Der Asylantrag galt damit mit Bescheid vom 7. September 2017 als zurückgenommen. Unter dem 25. September 2017 beantragte die Klägerin zu 1) die Fortführung des Verfahrens. In der Folge wurde der Bescheid vom 7. September 2017 mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 aufgehoben. In der Anhörung am 30. Oktober 2017 gab die Klägerin zu 1) an, Usbekin zu sein. Sie habe in Y. gelebt, sich aber nur zu Hause aufgehalten und kenne daher dort nichts. Auf Nachfrage konnte sie die Hauptstadt Usbekistans nicht benennen und gab an, mit dem Auto aus dem Dorf geflohen zu sein. Sie habe dort in einem Bauernhof im Stall gelebt, der einem Bekannten gehört habe. Sie habe dort mit ihrer ganzen Familie gelebt. Ihren Mann habe sie erst in Deutschland kennengelernt. Sie glaube, im Winter 2013 ihr Heimatland verlassen zu haben. In Deutschland sei sie 2013 eingereist, aber sie wisse nicht mehr wann. Vor ihrer Einreise nach Deutschland habe sie sich vorübergehend in einem anderen Land aufgehalten. Sie seien einige Tage mit dem Auto gefahren, sie wisse es nicht mehr genau. Sie sei da noch jünger gewesen, ihre Eltern hätten sich um alles gekümmert. Im Auto sei sie mit ihren Eltern, ihren beiden Geschwistern und dem Fahrer gewesen. Sie könne nicht erklären, wie sie problemlos die ganzen Grenzen haben überqueren können, ihre Eltern hätten sich um alles gekümmert. Sie seien in einem Van gewesen und hätten nichts sehen können. Auf Nachfrage, woher das Auto gewesen sei, sagte sie, ihr Vater habe den Besitzer des Bauernhofs gekannt und der habe ihn bezahlt und alles organisiert. Die Flucht habe ungefähr 1.000 So’m gekostet, der Bauer habe das Geld ihrem Vater gegeben, der es dann dem Fahrer gegeben habe. Sie sei nie in einer Schule gewesen und habe keinen Beruf erlernt, sie habe ihren Eltern auf dem Bauernhof helfen müssen. Sie seien gezwungen worden, Muslime zu sein. Das hätten sie nicht gewollt, daher seien sie geflohen. Sie sei mit ihren Eltern geflohen, die es besser wüssten als sie. Sie wisse es wirklich nicht. Auf die Frage, wie sie ihren Glauben praktiziert hätten, antwortete sie, sie verstehe die Frage nicht. Sie hätten Probleme gehabt, weil alle gewusst hätten, dass sie Yeziden seien. Sie hätten ihre Feste gefeiert. Auf Nachfrage, welche Feste sie gefeiert hätten, antwortete sie, das wisse sie nicht. Sie hätten nur einmal Brot oder Essen verteilt. Auf Nachfrage, was mit ihrer Seele passiere, wenn sie sterbe, entgegnete sie, sie wisse es nicht. Sie glaube, es sei „wie bei euch mit Himmel und Hölle“. Sie sei dort nur ein Kind gewesen. Männer aus ihrem Dorf hätten sie gezwungen, Muslime zu werden. Sie kenne sie nicht. Sie hätten es nicht gewollt. Die Männer hätten ihre Unterkunft angegriffen, hätten die Fenster kaputt gemacht und ihren Vater und ihren Bruder geschlagen. Sie wisse nicht, wie lange vor der Ausreise dieser Vorfall geschehen sei. Direkt am nächsten Tag seien sie geflohen. Die hätten sie aber auch am nächsten Tag verfolgt. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, da der Eigentümer des Bauernhofs ihnen gesagt habe, es lieber nicht zu machen. Warum wisse sie auch nicht. Auch ob der Bauer Yezide oder Muslim gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob sie überlegt habe, in ein anderes Dorf oder eine andere Gegend zu ziehen und warum sie nach Deutschland geflohen sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst, dass sie gezwungen werde, Muslimin zu sein oder dass sie getötet werde. Mit Bescheid vom 22. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1) als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ an. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2018 abgelehnt (Az. 13 L 4625/17.A), das Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 15402/17.A) wurde nach Klagerücknahme vom 6. März 2020 eingestellt. Auch die Verfahren des Klägers zu 2) vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 13 K 1647/18.A) und der Klägerin zu 3) (Az. 13 K 11357/17.A) blieben ohne Erfolg. Am 00.00.2021 wurde eine weitere Tochter der Klägerin zu 1), die Klägerin zu 4), geboren. Am 17. Dezember 2021 erklärte die Klägerin zu 1) bei einem Termin im Ausländeramt der Stadt K., dass sie seit acht Jahren mit Familie P. in Deutschland sei. Dabei handele es sich um Vater, Mutter und drei Kinder, zuzüglich ihr als viertes Kind der Familie. Dies stimme jedoch nicht, die Eltern seien nicht ihre Eltern. Aus Angst habe sie vorher nie darüber gesprochen. Sie sei ohne die Zustimmung ihrer leiblichen Eltern nach Deutschland gekommen. Über eine Freundin habe sie Familie P. kennengelernt. Die Familie P. habe sie unter der Voraussetzung mit nach Deutschland nehmen wollen, dass sie alle Sozialleistungen in Deutschland an die Familie abgebe und über die Umstände schweige. Sie habe Angst vor Familie P. und vor ihrer leiblichen Familie. Es sei „für Jesiden eine Schande, wenn die Tochter abhaut“. Dass die Identität der vermeintlichen Eltern P. bei der Ausländerbehörde der Stadt K. selbständig offenbart worden sei, war der Klägerin zu 1) ausweislich des Vermerks der Ausländerbehörde zunächst nicht bekannt. Sie habe davon erfahren, aber nicht durch die Familie selbst. Sie sei nun bei der Ausländerbehörde, um ihre wahre Identität mitzuteilen. Sie bitte darum, dass die Angelegenheit getrennt von ihrem Lebensgefährten betrachtet werde. Sie sei aus Armenien, ihr Lebensgefährte aus dem Irak. Unter dem 7. Februar 2022 stellten die Kläger zu 1) bis 3) einen Folgeantrag und legte eine Geburtsurkunde im Original vor. Die Begründung des Folgeantrags erfolgte mit anwaltlichem Schreiben, datiert auf den 31. Januar 2022. Darin gibt sie an, armenische Staatsangehörige zu sein. Sie heiße C. V. und sei am 00.00.1996 geboren. Sie sei in einer streng jesidischen Familie aufgewachsen, habe das Haus der Familie und die nähere Umgebung nicht eigenständig verlassen dürfen und ihre Familie bei der Feldarbeit unterstützen müssen. Ihre beiden älteren Schwestern seien zwangsverheiratet worden. Auch für sie sei eine geplante Verheiratung eingeleitet worden. Durch eine Schulfreundin, die in der direkten Nachbarschaft gewohnt und zu der sie als einzige Ausnahme habe hingehen dürfen, habe sie, von den Eltern unbemerkt, Kontakt zu einem jungen Mann in Deutschland hergestellt, der in Deutschland lebte. Diesen Kontakt habe sie über 1 ½ Jahre aufrechterhalten. Mit Hilfe ihrer Freundin U. habe sie eine in Armenien lebende Familie ausfindig machen können, die beabsichtigte, nach Deutschland zu fliehen, die Familie P. der Ehemann B. P. stamme aus dem Dorf der Familie der Antragstellerin. Ca. 2 bis 3 Wochen vor der Flucht habe sie die Familie bei ihrer Freundin kennengelernt. Die Familie sei bereit gewesen, sie – die Klägerin – als eigenes Kind auszugeben und mit nach Deutschland zu nehmen. Im Gegenzug müsse die Klägerin ihre Schulden in der Familie abarbeiten. Sie sei nachts aus dem Fenster gestiegen und in einem Taxi mit Familie P. zum Flughafen gefahren. In Deutschland angekommen, sei sie eine Art Haussklavin geworden. Alles Geld, das die Familie erzielte, auch die Grundsicherung der Klägerin zu 1), habe die Familie einbehalten. Auch habe sie im Auftrag der Familie Straftaten verüben müssen. Sie habe sich nur über ihren jetzigen Mann, mit dem sie bereits von Armenien aus über Facebook Kontakt gehabt habe, aus der Familie herauslösen können. Sie seien mittlerweile jesidisch verheiratet und hätten drei gemeinsame Kinder. Sie sei jedoch weiter von der Familie P. bedroht worden, die tatsächlichen Gegebenheiten aufzuklären. Erst in einem Termin vom 17. Dezember 2021 sei es ihr gelungen, die tatsächlichen Verhältnisse dem Ausländeramt der Stadt K. zu offenbaren. Sie selbst und die Klägerin zu 3) befänden sich durchgehend in ärztlicher Behandlung. Am 21. März 2022 fand eine informatorische Anhörung in kurdisch-kurmanci statt. Darin gab sie an, in Armenien in dem Dorf Q. gelebt zu haben. Auf die Frage, was die Klägerin zu 1) einem Touristen in dieser Region zeigen würde, antwortet sie: „Meine Eltern hatten eine Schafherde und einen Bauernhof. Wir haben Landwirtschaft betrieben und Obst und Gemüse angebaut. Meine einzigen Wege lagen ländlich, ich war vielleicht 2-mal pro Woche in der Schule und das auch nur mit männlicher Wegbegleitung, d.h. in der Stadt war ich nie.“ Sie habe gemeinsam mit der Familie fernsehen dürfen, auf Nachfrage könne sie sich nicht an bestimmte Sendungen oder Fernsehkanäle erinnern. Auch an armenische Filme, Serien oder Schauspieler könne sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage, wie man die Währung in Armenien heiße, antwortete sie: „Wir haben bei uns Dirham gesagt, aber die Armenier, von denen ich weiß, haben es anders genannt, nämlich Hinq Hazar. Ich habe sehr viel vergessen, es tut mir leid, wenn ich nicht mehr viel weiß, das ist das, woran ich mich erinnere. Ich bin jetzt so viele Jahre aus meinem Heimatland raus, dass ich Vieles nicht mehr weiß.“ Auch wisse sie nicht, wer Armenien regiere. Sie wisse nicht, welcher jesidischen Kaste sie angehöre, sie habe ihre Eltern wohl gesehen, als sie mal gebetet hätten. Während der Anhörung wies die Dolmetscherin ausweislich der Niederschrift darauf hin, dass die Klägerin zu 1) sprachlich schwierig zu verstehen sei. Die Klägerin zu 1) gab weiter an, dass sie mit Familie P. nach Deutschland gekommen sei. Nach der Einreise nach Deutschland habe sie ihre Freundin U. in Armenien kontaktiert, die ihr berichtet habe, dass ihre leibliche Familie sie mit dem Tode bedrohen würde. Sie habe U.s Nummer verloren, ihren Kontakt aber über Facebook wiedergefunden. Sie habe keinen eigenen Facebook-Account, sie habe U. über das Konto ihres Mannes gefunden. Ihren Mann habe sie über Facebook kennengelernt, als sie noch Armenien gewesen sei, ihr Mann sei zu dieser Zeit schon in Deutschland gewesen. In Deutschland seien sie sich dann wirklich begegnet und hätten beschlossen, zusammenzubleiben. Auf Nachfrage, wie die Klägerin zu 1) an ihre Geburtsurkunde gekommen sei, wenn in die Heimat kaum Kontakt bestehe, antwortete sie: „Ich hatte mit U. gesprochen, dass ich meine Geburtsurkunde benötige. Sie hat das wohl versucht, bei meinen Eltern anzusprechen, sie haben mir nichts schicken und auch nichts herausgeben wollen. Meine Schwägerin (Ehefrau des Bruders), die mit im Haus meiner Eltern lebt konnte es aber irgendwie schaffen, meine Geburtsurkunde zu entwenden und sie U. zu geben und sie hat sie mir dann per Post nachgeschickt. Aber auch mein Bruder weiß davon nichts, das ist eine geheime Verabredung zwischen U., meiner Schwägerin und mir.“ Unter dem 8. April 2022 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass die Kläger zu 2) und 3) ebenfalls in dem Folgeverfahren mitberücksichtigt würden. Auch die Klägerin zu 4) wurde ausweislich der Verfügung der Beklagten vom 29. November 2022 in das Folgeverfahren mit aufgenommen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022, als Einschreiben am 7. Dezember 2022 zur Post gegeben und zugestellt am 11. Dezember 2022, wurden die Folgeanträge als unzulässig abgelehnt, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (I-151). Die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 22. November 2017, vom 16. Februar 2018, vom 20. Mai 2017 und vom 9. August 2021 wurden abgelehnt. Zudem wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen haben die Kläger am 15. Dezember 2022 die nicht weiter begründete Klage erhoben. Die Kläger beantragen sinngemäß, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2022 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin zu 4) nach „unbekannt“ verzogen sei. Auf die gerichtlich verfügte Aufforderung vom 9. Dezember 2024, am selben Tag dem Prozessbevollmächtigen der Kläger zugestellt, zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift – unter Hinweis darauf, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei, wenn dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei – reagierte niemand. Das Gericht hat die Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Januar 2025 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Vor dem hiesigen Gericht sind auch die Verfahren des Ehemanns der Klägerin zu 1) und Vater der übrigen Kläger (Az. 25 K 1398/23.A), seiner Eltern (Az. 25 K 1397/23.A) und seiner Geschwister (Az. 25 K 1396/23.A und 1391/23.A) anhängig. Ebenfalls anhängig war das Verfahren der Familie P. (Az. 25 K 1322/23.A). Aus der Gesamtschau der Verfahren, insbesondere unter Darstellung der Aliasnamen, ist erkennbar, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der übrigen Kläger Neffe der Eheleute P. ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann über die Klage durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kläger wurden hierzu nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO angehört. Eine Anhörung der Beklagten war entbehrlich, da sie mit Klageerwiderung vom 23. Dezember 2022 auf die Anhörung vor Erlass eines klageabweisenden Gerichtsbescheids verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klage entspricht nicht den sich aus § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO ergebenden Anforderungen, da die Kläger ohne zureichenden Grund ihre unter Fristsetzung angeforderte Anschrift, unter der sie derzeit zu erreichen sind, nicht bekannt gegeben haben. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die Angabe des Wohnortes gehört. Anzugeben ist der tatsächliche Wohnort, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist – mithin die „ladungsfähige“ Anschrift. Ändert sich diese im Laufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24.97 – juris, Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteile vom 20.02.2001 – 22 A 3200/97 – juris, Rn. 23 und vom 17.03.1998 – 18 A 4002/96 – juris, Rn. 2 ff. Die Anschriftenangabe ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil die Kläger anwaltlich vertreten sind. Die Mindestvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO müssen nicht nur bei Klageerhebung, sondern auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10.12.2014 – 10 K 4302/13 – juris, Rn. 22 ff. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie sich bereits aus den gemäß § 99 Abs. 1 VwGO von der Behörde übersandten Akten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Darüber hinaus kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Ausnahmefall dann vorliegen, wenn die Angabe der Anschrift unmöglich oder unzumutbar ist, etwa, weil der Angabe der Anschrift unüberwindbare oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Ausländer glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 – 1 C 24.97 – juris, Rn. 39 f.; OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001 – 22 A 3200/97 – juris, Rn. 32. Die Kläger sind mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Dezember 2024 – ihrem Prozessbevollmächtigten am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – unter Fristsetzung bis zum 23. Dezember 2024 gemäß § 82 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO aufgefordert worden, ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift anzugeben. Sie sind auch darauf hingewiesen worden, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist und die Klage, falls sie dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachkämen, als unzulässig abzuweisen ist. Innerhalb der gesetzten Frist beantworteten weder die Kläger selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter diese Verfügung. Die Anschrift ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger haben weder die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt noch kann diese von Amts wegen gewährt werden. Greifbare Anhaltspunkte, weshalb die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, haben die Kläger weder mitgeteilt noch sind diese sonst ersichtlich. Zudem ist die Klage sowohl in ihrem Anfechtungsantrag als auch in ihrem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Bescheid zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Diesen sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.