Beschluss
19 B 1134/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Eine Ordnungsverfügung, mit der die Vorlage eines Gutachtens verlangt wird, ist rechtswidrig, wenn die Anordnung nicht hinreichend bestimmt ist.
• Bei Anordnungen nach § 11 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde sowohl die konkret zu klärenden Fragestellungen als auch die Art des beizubringenden Gutachtens (z.B. fachärztlich, medizinisch-psychologisch, amtlich anerkannter Sachverständiger) angeben; bei fachärztlichen Gutachten ist die Fachrichtung zu benennen.
• Aus der Nichtvorlage eines unbestimmt angeforderten Gutachtens darf nicht ohne Weiteres auf Nichteignung geschlossen werden; erst bei rechtmäßig bestimmten Untersuchungsanordnungen kann die Weigerung negative Schlüsse rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Anordnung eines ärztlichen Gutachtens führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung • Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Eine Ordnungsverfügung, mit der die Vorlage eines Gutachtens verlangt wird, ist rechtswidrig, wenn die Anordnung nicht hinreichend bestimmt ist. • Bei Anordnungen nach § 11 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde sowohl die konkret zu klärenden Fragestellungen als auch die Art des beizubringenden Gutachtens (z.B. fachärztlich, medizinisch-psychologisch, amtlich anerkannter Sachverständiger) angeben; bei fachärztlichen Gutachten ist die Fachrichtung zu benennen. • Aus der Nichtvorlage eines unbestimmt angeforderten Gutachtens darf nicht ohne Weiteres auf Nichteignung geschlossen werden; erst bei rechtmäßig bestimmten Untersuchungsanordnungen kann die Weigerung negative Schlüsse rechtfertigen. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde ein, mit der er zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung seiner Kraftfahreignung aufgefordert wurde. Die Behörde hatte in der Anordnung auf § 11 Abs.2 Satz3 Nr.1 FeV Bezug genommen, ohne jedoch die konkrete Fachrichtung des verlangten fachärztlichen Gutachtens oder die präzise Fragestellung anzugeben. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Die Behörde beantragte die Zulassung der Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. Streitgegenstand war, ob die Anordnung hinreichend bestimmt war und ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf Nichteignung geschlossen werden darf. • Zulassungsrecht: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor, weil am angefochtenen Beschluss keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Rechtmäßigkeit der Untersuchungspflicht: Nach § 11 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, in der Anordnung die zu klärende Fragestellung und die Art des Gutachtens anzugeben; nur so ist die Anordnung hinreichend bestimmt. • Konkrete Anforderungen: Bei Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens verlangt § 11 Abs.2 Satz3 Nr.1 FeV die Angabe der Fachrichtung des zu beauftragenden Arztes, damit der Betroffene erkennen kann, welche Untersuchung erforderlich ist. • Rechtsfolge unbestimmter Anordnung: Fehlt diese Bestimmtheit, darf die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf Nichteignung schließen; die Ordnungsverfügung ist damit offensichtlich rechtswidrig und rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO. • Pflicht der Behörde: Die Bestimmung der Art der fachärztlichen Untersuchung obliegt der Fahrerlaubnisbehörde, sodass sie für fachkundige Personalstellung oder Rücksprache mit dem Gesundheitsamt sorgen muss. • Wettbewerbsbedenken unbegründet: Ein vom Antragsgegner vorgetragenes wettbewerbsrechtliches Bedenken gegen die Nennung von Fachärzten wurde nicht substantiiert dargelegt und erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs.5 Satz3 VwGO. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; damit bleibt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung bestehen. Die Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist: weder die konkret zu klärende Fragestellung noch die Fachrichtung des geforderten fachärztlichen Gutachtens wurden benannt. Folglich durfte die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht ohne weiteres auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt.