Urteil
9 K 1493/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0112.9K1493.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 30.03.1981 geborene Kläger erwarb am 02.09.1999 eine Fahrerlaubnis für die Klassen B, L und M, die später auf die Klassen A1, A18 und A erweitert wurde. 3 Mit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts I. vom 26.04.2001 wurde dem Kläger wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen, der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel in einem Fall sowie der Beihilfe zum unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen eine Geldbuße von 1.800,00 DM auferlegt. Nach den von dem Kläger in dem Verfahren gemachten Angaben hat er seit Februar 2000 regelmäßig Heroin konsumiert, den Konsum aber später eingestellt. 4 Mit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts I. vom 11.03.2002 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille am 17.11.2001) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. Weiter wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt. 5 Nachdem der Kläger unter dem 08.08.2002 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt hatte, forderte der Kreis I. den Kläger mit Schreiben vom 10.10.2002 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage eines zukünftigen Führens eines Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Drogen, Medikamente) beizubringen. 6 Nach dem Gutachten des TÜV O. - Medizinisch-Psychologisches Institut - Begutachtungsstelle für Fahreignung - vom 20.02.2003 war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Betäubungsmittel) führen werde. 7 Der Kläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurück. 8 Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 01.08.2005 wurde er mit Schreiben vom 09.09.2005 nochmals zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der oben genannten Fragestellung aufgefordert, sowie auch zu der Frage, ob zu erwarten sei, dass der Untersuchte auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. 9 Auch das Gutachten des TÜV O. vom 16.11.2005 kam zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Betäubungsmittel) führen werde. 10 Der Kläger bat daraufhin, seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zunächst bis zum 31.07.2006 ruhen zu lassen, da er eine verkehrspsychologische Maßnahme machen wolle. Mit Schreiben vom 04.02.2007 nahm der Kläger seinen Antrag zurück. 11 Von 01.07.2006 bis 31.08.2009 lebte der Kläger in der Schweiz. Dort erwarb er am 22.01.2008 eine bis zum 21.01.2011 befristete schweizerische Fahrerlaubnis für die Klasse B. 12 Mit seit dem 29.01.2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts X. -Tiengen vom 03.12.2008 wurde der Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Verstoß gegen § 4 IntKfzVO durch Führen eines Kraftfahrzeug in Deutschland am 09.07.2008) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt. 13 Am 05.03.2009 sprach der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks beim Kreis I. wegen einer Umschreibung der schweizerischen Fahrerlaubnis vor. 14 Mit Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 02.11.2010 wurde gegen den Kläger wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 13.08.2010 (91 km/h statt erlaubter 60 km/h auf der A 2) eine Geldbuße von 120,00 EUR (3 Punkte) festgesetzt. 15 Am 09.12.2010 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis für die Klasse B aufgrund seiner schweizerischen Fahrerlaubnis. 16 Am 17.12.2010 nahm der Kläger mit einem Kraftfahrzeug in E. am öffentlichen Straßenverkehr teil. Im Berufungsverfahren verurteilte das Landgericht E1. den Kläger mit rechtskräftigen Urteil vom 21.09.2011 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von noch drei Monaten fest. 17 Mit Schreiben vom 04.04.2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und forderte ihn auf, bis zum 04.07.2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Im Rahmen der Begutachtung solle folgende Fragestellung überprüft werden: "Ist nach den bisherigen Verstößen gegen straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten, dass der Untersuchte beim Führen eines Kraftfahrzeugs zukünftig gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird? Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird bzw. liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der genannten Klasse in Frage stellen? Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig die Eignungsanforderungen gem. § 14 FeV i.V.m. Anlage 4.9 (BTM und Vergleichbares) erfüllen wird bzw. liegen als Folge des Konsums dieser Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klasse in Frage stellen?" 18 Der Kläger hielt der Aufforderung mit Schreiben vom 09.05.2011 entgegen, in der Schweiz sei ihm die Fahrerlaubnis am 22.01.2008 nach Ablauf der in Deutschland gesetzten Sperrfrist erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der im Ausland ausgestellte Führerschein als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei daher rechtswidrig. Er beantrage daher einen Umtausch seines Führerscheins aus der Schweiz zu genehmigen. 19 Mit Bescheid vom 15.06.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 09.12.2010 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Rahmen der Umschreibung eines Fahrerlaubnis aus der Schweiz ab und stellte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit dem Führerschein aus der Schweiz derzeit auf deutschen Straßen zu fahren, da er bereits länger als sechs Monate wieder in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der früheren Verurteilungen des Klägers und der negativen medizinisch-psychologischen Gutachten ergäben sich Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das daher zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten habe der Kläger nicht beigebracht. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Kläger keine Rechte herleiten, da die Schweiz nicht Mitglied der EU bzw. des EWR sei. 20 Der Kläger hat daraufhin am 30.06.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Umschreibung seines schweizerischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis ohne Nachweis einer theoretischen oder praktischen Prüfung. Der schweizerische Führerschein sei ihm nach Ablauf der in Deutschland laufenden Sperrzeit erteilt worden. Die Behörden in der Schweiz hätten seine körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum eingeschränkten Prüfungsumfang sei im vorliegenden Fall zumindest analog anzuwenden. Seit der Straftat, wegen der ihm mit Urteil des Amtsgerichts I. die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, seien schon fast zehn Jahre vergangen. Seit der Verurteilung habe er weder unter Alkoholeinfluss noch unter Drogeneinfluss Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen. Die Ablehnung des Umschreibungsantrages verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Verurteilung durch das Amtsgericht X. -Tiengen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei zwar rechtskräftig geworden aber offensichtlich rechtswidrig. Auch nach Ansicht des Beklagten sei er berechtigt gewesen, sechs Monate lang, nachdem er wieder in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe, mit seinem schweizerischen Führerschein auf deutschen Straßen am Straßenverkehr teilzunehmen. Weder vom Kreis I. noch vom Beklagten sei er nach der Stellung seines Umschreibungsantrages darüber belehrt worden, dass er von seinem schweizerischen Führerschein in Deutschland keinen Gebrauch machen dürfe. Dies sei erst mit Schreiben vom 21.04.2011 erfolgt. Weiter entspreche die Aufforderung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht den rechtlichen Anforderungen. Die von dem Beklagten angeführten Gründe seien nicht geeignet, Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen. Die Verurteilungen seien bereits zu tilgen und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Begutachtung lägen nicht vor. Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 16.10.2005 könne nicht berücksichtigt werden, weil es widersprüchlich sei und lediglich die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme empfohlen habe. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.06.2011 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 09.12.2010 seinen Führerschein aus der Schweiz in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B umzuschreiben. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei auf die Inhaber schweizerischer Fahrerlaubnisse auch nicht entsprechend anwendbar. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sie zu Recht gefordert worden, da aufgrund der Verurteilungen und der negativen Gutachten Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeug bestünden. Das Urteil des Amtsgerichts I. vom 11.03.2002 sei verwertbar gewesen, da die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Entsprechendes gelte für den Zeitpunkt der Aufforderung zur Begutachtung auch für das Urteil vom 26.04.2001. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei zwingend anzuordnen gewesen, da die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Urteil vom 11.03.2002 erfolgt sei, weil der Kläger aufgrund des übermäßigen Konsums von Alkohol nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 16.11.2005 sei eine negative Prognose dahingehend gestellt worden, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Betäubungsmittel) führen werde. Die in dem Gutachten gestellte positive Prognose hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Fragestellung habe der Kläger durch sein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2008 und eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahr 2010 widerlegt. Eine Überprüfung der Eignung im Hinblick auf einem Betäubungsmittelkonsum sei erforderlich, weil der Kläger heroinabhängig gewesen sei und während eines Methadonprogramms Beikonsum von Heroin und Alkohol betrieben habe. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. 29 Der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2011 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis aufgrund seiner Fahrerlaubnis aus der Schweiz. 30 Die Voraussetzungen für eine "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis ergeben sich vorliegend aus § 31 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, da die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist. Hieraus folgt auch, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus EU-Staaten weder direkt noch entsprechend Anwendung findet. 31 Nach § 31 Abs. 1 FeV können Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat - zu denen die Schweiz gehört - und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, unter erleichterten Voraussetzungen eine deutsche Fahrerlaubnis erhalten, da bestimmte - in § 31 Abs. 1 FeV benannte - Vorschriften nicht anzuwenden sind. 32 Der Kläger erfüllt jedoch schon deshalb nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FeV, weil seine Fahrerlaubnis aus der Schweiz ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeug in Deutschland berechtigt bzw. vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer berechtigt hat. 33 Zwar dürfen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV besteht die Berechtigung noch sechs Monate, wenn der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet. Diese Berechtigung gilt jedoch nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Dies ist hier der Fall. 34 Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis rechtskräftig durch Urteil des Amtsgericht I. vom 11.03.2002 entzogen. Der Kläger war daher von Anfang an nicht berechtigt, mit seiner schweizerischen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. 35 Das Urteil vom 11.03.2002 ist entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen. Die Tilgungsfrist nach § 29 StVG ist noch nicht abgelaufen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten u.a. nach § 316 StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist, zehn Jahre. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG beginnt die Tilgungsfrist u.a. bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB (...) abweichend von § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG nicht bereits mit dem Tag des Urteils, sondern erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. 36 Dem Kläger wurde wegen Verstoßes gegen § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) mit Urteil vom 11.03.2002 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt. Die zehnjährige Tilgungsfrist begann daher gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst am 11.03.2007 und endet an sich am 11.03.2017. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts E1. vom 21.09.2011 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und eine Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet wurde. Diese Verurteilung hemmt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG den Ablauf der Tilgungsfrist für alle Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG bis zu dem Zeitpunkt, an dem auch für die letzte Eintragung die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. 37 Der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund der Fahrerlaubnis aus der Schweiz steht weiter entgegen, dass der Kläger die bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt hat. Auch im Fall einer "Umschreibung" ist stets zu prüfen, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG geeignet ist. Die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 FeV mit der Weiterverweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV ist in § 31 Abs. 1 FeV nicht ausgeschlossen. 38 Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. 2011, § 31 FeV Rn. 7 m.w.N. 39 Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde im Antragsverfahren u.a. zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Zur Klärung von Eignungszweifeln kann die Behörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung von Gutachten anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. So liegt der Fall hier. 40 Der Kläger hat das von dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2011 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. 41 In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht. 42 BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081, juris Rn. 19 zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.; BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2009 - 16 B 1181/09 -; Hentschel/ König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 24 m.w.N. 43 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat die durch die Untersuchung zu klärenden Fragen gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens konkret formuliert. 44 Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2000 - 19 B 1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 17. 45 Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) 46 - vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 - 19 B 927/01 -, S. 13 - 47 und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Antragsverfahrens vorherbestimmt ist und der Bewerber mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Bewerber in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der Bewerber nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf. 48 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, S. 10 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185 (186 f.) und vom 22.11.2001 - 19 B 927/01 -, S. 7 f. 49 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV den Kläger im Schreiben vom 04.04.2011 hingewiesen. 50 Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 51 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 52 Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 4 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden. 53 Weiter hat die Behörde - ohne dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist - die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik u.a. anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 a a.E. FeV), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 d FeV), oder wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 e FeV). Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel hat die Behörde die Beibringung eines Gutachtens u.a. anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 54 Zweifel an der Eignung des Klägers ergeben sich zunächst aus dem Urteil des Amtsgerichts I. vom 11.03.2002, dass aus den oben dargestellten Gründen noch verwertbar ist. Der Kläger ist damals wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt und seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ist festgestellt worden. Nach Ziff. 8.1. der Anlage 4 zur FeV ist eine Eignung nicht gegeben bei einem Missbrauch von Alkohol, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. 55 Die Zweifel an der Fahreignung konnten durch die medizinisch-psychologischen Gutachten vom 20.02.2003 und 16.11.2005 nicht ausgeräumt werden. Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Betäubungsmittel) führen werde. Begründet wurde die Einschätzung mit dem Hinweis auf den nach wie vor beachtlichen Alkoholkonsum des Klägers sowie die Gefahr einer Suchtverlagerung nach der früheren Betäubungsmittelabhängigkeit. 56 Weitere Zweifel an der Eignung des Klägers ergeben sich im Hinblick auf die Einhaltung von straf- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen aus dem bereits angeführten Verstoß gegen § 316 StGB, aber auch aus dem wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im August 2010. 57 Die Ermächtigungsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2011 weiter enthaltene Feststellung, dass der Kläger mit dem Führerschein aus der Schweiz nicht berechtigt sei, auf deutschen Straßen zu fahren, ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde u.a. dann, wenn die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV), einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Dies ist hier aus den oben genannten Gründen der Fall. Dass der Beklagte die Feststellung mit dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV begründet hat, berührt ihre Rechtmäßigkeit nicht. 58 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 59 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.