Beschluss
9 L 627/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1202.9L627.10.00
15Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500,-- EUR. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 09./11. November 2010 (9 K 2899/10) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2010 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die Verfügung vom 28. Oktober 2010 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die ihr beigegebene Begründung genügt den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 28. Oktober 2010 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2010 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf sie dabei gemäß den §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. So liegt es hier. Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 18. August 2010 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, NWVBl. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 3 S 13/97, NZV 1998, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (348 f.); OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die durch die Untersuchung zu klärende Frage ist gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens konkret formuliert - vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung: OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2000 - 19 B 1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 25 -. Der Antragsgegner hat weiter den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV genügt. Danach muss - wie hier - der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) - vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 13 - und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der Fahrerlaubnisinhaber nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01, S. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186 f.); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 7 f. -. Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - den Antragsteller im Schreiben vom 18. August 2010 in genügender Weise hingewiesen. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 S.1 Nr. 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde - ohne Einräumung von Ermessen - die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Abs. 1 des § 14 genannten Mittel oder Stoffe (gemeint sind damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes) einnimmt. So liegt es hier. Ausweilich der Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts E. vom 20. November 2009 hatte der Antragsteller in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ausgeführt, noch im Frühjahr 2009 Kokain konsumiert zu haben. An diesen Äußerungen ist er festzuhalten. Dies gilt auch unbeschadet des Umstands, dass er nunmehr vorträgt, es habe sich seinerzeit um falsche Angaben mit dem Ziel gehandelt, eine mildere Bestrafung zu erhalten ("Recht des Angeklagten zur Lüge"). Seine jetzigen Ausführungen wertet das erkennende Gericht nämlich als reine Schutzbehauptung, der keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. War aber danach die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV dazu verpflichtet, der Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers gerade durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen, vermag der Antragsteller nicht mit Erfolg gewissermaßen als Ersatz für das nicht beigebrachte Gutachten auf die in der Justizvollzugsanstalt durchgeführten Drogenteste zu verweisen. Diese reichen nämlich nach der ausdrücklichen Wertung des Verordnungsgebers im Falle des Antragstellers nicht aus. Letztlich verhilft auch das Vorbringen, es sei dem Antragsteller nicht möglich gewesen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, seinem Begehren nicht zum Erfolg. Insoweit muss nämlich differenziert werden: Selbstverständlich ist es auch für einen Strafgefangenen - insbesondere, wenn er sich wie der Antragsteller im offenen Vollzug befindet - möglich, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Von der grundsätzlichen Möglichkeit, auch als Strafgefangener ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob ein solches Gutachten wegen der obwaltenden besonderen Umstände in der Mehrzahl der Fälle negativ ausfallen wird. Hierauf kommt es jedoch aus Rechtsgründen nicht an, wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens gegeben sind. Dann nämlich geht von dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aufgrund konkreter Tatsachen ein erhebliches potenzielles Gefährdungspotenzial aus, welches dringend der gutachterlichen Abklärung bedarf. Es kann im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann nicht hingenommen werden, dass ein solcher Fahrerlaubnisinhaber weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, wenn das angeforderte Gutachten nur negativ ausfallen kann. Sollte der vom Antragsteller zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs - vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - 11 CS 06.3132 -- eine abweichende Auffassung zu entnehmen sein, vermag die Kammer sich dieser nicht anzuschließen. Zum einen sind die dort während der Zeit der Belassung der Fahrerlaubnis für möglich erachteten Drogenscreenings nicht mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten vergleichbar. Drogenscreenings können nämlich immer nur einen in der Vergangenheit stattgefundenen Konsum nachweisen. Drogenbeeinflusste Fahrten in der Zukunft können dadurch nicht ausgeschlossen werden. Dafür bedarf es vielmehr der prognostischen Einschätzung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Zum anderen führte die Sichtweise des Bay. Verwaltungsgerichtshofs zu einer nicht hinnehmbaren Hintanstellung der berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer und zu einer Verkehrung der Verantwortlichkeiten im Fahrerlaubnisrecht. Danach wäre es nämlich geboten, einen Fahrerlaubnisinhaber trotz manifester Eignungszweifel gewissermaßen "auf Bewährung" weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, bis er - ggf. nach Drogenscreenings - die Möglichkeit hat, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies kann jedoch nicht Sinn und Zweck des auf Gefahrenabwehr ausgerichteten Fahrerlaubnisrechts sein. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass einem Betroffenen in der Situation des Antragstellers zunächst und ohne Ausnahme die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Drogenscreenings sowie - nach Ablauf einer angemessenen Frist - ein medizinisch-psychologisches Gutachten mag er sodann in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beibringen. Eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr "auf Bewährung" hält die Kammer bei konkreten und mit Händen zu greifenden Eignungszweifeln nicht für vertretbar. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Nichteignung des Antragstellers nicht sogar positiv feststeht. Entsprechende Erwägungen sind deshalb veranlasst, weil die Beratungs- bzw. Untersuchungsstelle die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erst im Mai 2012 für sinnvoll erachtet. Dadurch sowie durch die nachfolgenden Äußerungen des Leiters der Untersuchungsstelle Bielefeld ist der Sache nach zum Ausdruck gekommen, dass der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Hierauf hat der Antragsgegner im Übrigen im Rahmen der Antragserwiderung die Begründung der Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2010 umgestellt. Grundsätzliche Bedenken gegen das Auswechseln der Begründung bestehen nicht, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt und der Verwaltungsakt deshalb nicht in seinem Wesensgehalt verändert wird. Letztlich kann dies unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen jedoch auf sich beruhen. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, in: NJW 2001, Seite 357 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.