Beschluss
9 L 473/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1004.9L473.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Gründe: Die Kammer geht unter Berücksichtigung des gestellten Antrags und der diesem beigegebenen Begründung davon aus, dass sich der Antragsteller allein gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, nicht aber zugleich gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins (der er im Übrigen nachgekommen ist) bzw. die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung. Der vom Antragsteller angesichts dessen sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12. Juli 2021 (9 K 3101/21) gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie bei der hier angegriffenen Entziehungsverfügung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zudem unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (1.) noch fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der Entziehungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere genügt die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 2. Diesen Mindestanforderungen entspricht die in der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 für die Entziehungsverfügung gegebene Begründung des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Er hat mit dem Hinweis auf eine erhebliche Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmender Personen durch den Antragsteller und die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs, dessen wirkungsvoller Schutz es erfordere, dass ungeeigneten Personen wie dem Antragsteller sofort die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt werde, Umstände dargelegt, die seiner – des Antragsgegners – Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung begründen. Ob diese Darlegungen jeweils zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. 2. Auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Entziehungsverfügung vom 10. Juni 2021 als offensichtlich rechtmäßig. a) Die Ordnungsverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere mangelt es der Verfügung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Im Rahmen des Tenors spricht die Ordnungsverfügung – zutreffend – von der italienischen Fahrerlaubnis des Antragstellers. Bei der darauffolgenden einmaligen Nennung einer etwaigen rumänischen Fahrerlaubnis des Antragstellers handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das mutmaßlich aus der Verwechslung der Fahrerlaubnis mit der Staatsangehörigkeit des Antragstellers herrührt und die ausreichende Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit der Ordnungsverfügung unberührt lässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ordnungsverfügung im Rahmen ihrer Begründung wieder zutreffend davon spricht, der Kläger sei Inhaber einer italienischen Fahrerlaubnis. b) Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde aber nach den §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 von ihm verlangte medizinisch-psychologische Gutachten trotz ausreichender Fristsetzung nicht beigebracht. Der Antragsgegner durfte auch von dieser nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen. Ein solcher Rückschluss aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris, Rn. 5, und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 4; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 51 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Die unter dem 1. Dezember 2020 ergangene Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist voraussichtlich rechtmäßig. (1) Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsgegner hat die durch die Untersuchung zu klärenden Fragen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend konkret formuliert. Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2000 – 19 B 1134/00 –, juris, Rn. 5 f., und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 8; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 42 ff. Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Vgl. ausführlicher dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 –, juris, Rn. 9, vom 5. März 2014 – 16 B 1485/13 –, juris, Rn. 3, und vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 6; s.a. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 42 ff. Dies ist hier der Fall. In der Gutachtenanordnung hat der Antragsgegner ausgeführt, wie er von dem Vorfall am 3. Oktober 2019 und dem damaligen Verhalten des Antragstellers erfahren hat und warum dies Zweifel an der Fahreignung begründet, die Anlass zur Aufforderung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geben. Insofern hat der Antragsgegner in seiner Gutachtenanordnung durch Bezugnahme auf § 13 Ziff. 2 a) und e) FeV sowie die Nr. 3.13 der Begutachtungs-Leitlinien eine Eingrenzung auf das primär in Betracht kommende Krankheitsbild des Alkoholmissbrauchs vorgenommen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die Beibringung des Gutachtens auch nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine angemessene Frist bis zum 8. Januar 2021 eingeräumt. Schließlich enthält das Schreiben des Antragsgegners vom 1. Dezember 2020 auch die erforderlichen Hinweise nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 bzw. Abs. 8 Satz 2 FeV. (2) Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Fall FeV. Nach diesen Vorschriften ordnet die Fahrerlaubnisbehörde – ohne Einräumung eines Ermessens – an, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Dies ist hier der Fall. Beim Antragsteller begründen Tatsachen die Annahme, dass bei ihm Alkoholmissbrauch vorliegt. Der Begriff des Alkoholmissbrauchs beschränkt sich nicht auf die in § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV umschriebenen Fallgruppen, sondern liegt allgemeiner dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.13.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand 31.12.2019) insbesondere gegeben, (1) wenn – ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration – wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, (2) nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) und (3) wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Dabei geht aus der Formulierung „insbesondere“ in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann vielmehr auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 A 1533/11 –, juris, Rn. 6. Davon ist hier auszugehen. Der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs ergibt sich hier aus den näheren Umständen nach dem Unfall am 3. Oktober 2019. Der Antragsteller hat am Abend des 3. Oktober 2019 mit einem PKW unter anderem die U.-----straße in C. M.-----ringe befahren. Er ist sodann von der Fahrbahn abgekommen und es ist zu einem Unfall ohne Fremdschäden gekommen. Dem Antragsteller wurde dabei zunächst vorgeworfen, im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand gefahren zu sein und den Unfall deswegen verursacht zu haben. Im Rahmen eines gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Q1. geführten Strafverfahrens trug der Antragsteller vor, den Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert zu haben, nachdem er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause auf regennasser Straße von der Fahrbahn abgekommen sei. Da seine dementsprechende Einlassung ihm nicht zu widerlegen war, wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Einzelnen trug der Antragsteller im Rahmen des Strafverfahrens vor, er habe am 3. Oktober 2019 bis 18:29 Uhr gearbeitet. Unmittelbar danach habe er zu seiner Partnerin und seinem Kind fahren wollen. Auf dem Weg dorthin habe er zuvor in T2. noch eine 0,5 Liter Flasche Wodka und zwei 0,5 Liter Dosen Bier gekauft. Die Getränke seien für einen späteren Konsum zuhause bestimmt gewesen. Auf dem Heimweg sei er dann – offenbar aus Unachtsamkeit – auf der regennassen Straße ins Schleudern geraten und von der Fahrbahn abgekommen. Sein Fahrzeug sei durch die Kollision erheblich beschädigt gewesen. Er habe sodann seinen Arbeitgeber angerufen und diesen gebeten, ihm zu helfen. Sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, zu ihm zu kommen und ihn aufgefordert, die Polizei zu informieren. Da er – der Antragsteller – jedoch über geringe Deutschkenntnisse verfüge und nicht gewusst habe, wo er sich befand, unterlies er dies. Anschließend habe sich sein Handy ausgeschaltet, so dass eine weitere Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei. Er habe sodann in seinem Auto gesessen und den zuvor gekauften Alkohol konsumiert, während der Motor des Fahrzeugs weiterlief. Wegen des beim Antragsteller festgestellten Alkoholgeruchs haben die den Unfall aufnehmenden Polizisten eine Blutprobenentnahme angeordnet. Die dem Antragsteller am 3. Oktober 2019 um 21:40 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille auf. Von diesen Umständen ausgehend ist der Antragsgegner zu Recht von dem Verdacht eines Alkoholmissbrauchs ausgegangen und hat diesen zum Anlass genommen, den Antragsteller zum Ausschluss eines möglicherweise vorliegenden Alkoholmissbrauchs zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Dabei hat der Antragsgegner – entgegen der Ansicht des Antragstellers – für das geforderte Gutachten, dessen unterbliebene Beibringung zur streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, gerade nicht die dem Antragsteller vorgeworfene Trunkenheitsfahrt zum Anlass genommen. Der Verdacht eines eignungsausschließenden Alkoholmissbrauchs ergibt sich – worauf auch der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat – zum einen aus dem Verhalten des Antragstellers nach dem von ihm verursachten Unfall. Der Antragsteller hat sich unmittelbar nach dem Unfall noch an der Unfallstelle durch den Konsum von großen Mengen Alkohol in einen Zustand versetzt, bei dem in der knapp drei Stunden nach dem Unfall entnommenen Blutprobe noch eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille nachgewiesen wurde. Dabei saß er nach eigenen Angaben in seinem Fahrzeug, dessen Motor noch lief und welches sich im öffentlichen Verkehrsraum befand. Dieses Verhalten bietet durchaus Anzeichen dafür, dass es beim Antragsteller im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Richtigerweise stellt der Antragsgegner fest, dass dem Antragsteller hätte klar sein müssen, dass es nach einem Verkehrsunfall zu polizeilichen Ermittlungen kommen würde, bei denen er mitwirken müsse. Auch hätte er damit rechnen müssen, dass er bei der Bergung seines Fahrzeuges mithelfen müsse. Der Antragsteller hätte sich also voraussichtlich während des Bergungsgeschehens oder des Abschleppvorganges wieder in sein Fahrzeug setzen müssen. Die Situation rund um den Verkehrsunfall des Antragstellers hat zudem offensichtlich einen mindestens mittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr. Einem Straßenverkehrsteilnehmer obliegt als Unfallbeteiligtem eine Reihe von Sicherungspflichten, sodass alleine deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall keine Verbindung mehr zum Straßenverkehr hat. Vorliegend muss dem Antragsteller bewusst gewesen sein, dass die Abwicklung des Unfalls bereits aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er nicht wusste, wo er sich befand, erheblich erschwert werden würde. Zudem war er nach eigenem Vortrag nicht mehr über sein Handy erreichbar. Dennoch hat sich der Antragsteller durch den Konsum von erheblichen Mengen Alkohol in den Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit versetzt. Ein nach objektiven Maßstäben vernünftig handelnder Verkehrsteilnehmer in seiner Situation hätte nach einem Unfall von dem Genuss von Alkohol noch am Unfallort, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille führt, abgesehen. Darüber hinaus ergibt sich neben dem Verhalten des Antragstellers an der Unfallstelle ein weiteres Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch aus der gänzlichen Abwesenheit von Ausfallerscheinungen trotz einer weit über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille. Die eingesetzten Polizeibeamten haben weder – wie es beim Vorliegen solcher Ausfallerscheinungen regelmäßig der Fall wäre – im Unfallbericht vom 3. Oktober 2019, noch im Rahmen der von ihnen getätigten Zeugenaussagen von Ausfallerscheinungen des Antragstellers berichtet. Die durchgeführte Blutabnahme ordneten die Polizisten letztlich nur aufgrund des festgestellten Atemalkohols an. Bei dem Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille sind aber bei einem nicht Alkoholgewöhnten regelmäßig erhebliche Ausfallerscheinungen zu erwarten. Dieses Erscheinungsbild eines zur Zeit der Befunderhebung trotz nachweislich hoher Blutalkoholkonzentration weitgehend normale Verhaltensweisen an den Tag legenden Menschen deutet darauf hin, dass der Betroffene über eine hohe Trinkfestigkeit verfügt und dass er in der Vergangenheit noch weitaus höhere als die am fraglichen Tag festgestellten Promillewerte erreicht haben muss; denn jeder, der die für ihn persönlich maximal mögliche, aus freien Stücken aufnehmbare Trinkmenge erreicht, zeigt in diesem Zustand schwere Ausfallerscheinungen. Fehlen wie hier bei einer hohen Blutalkoholkonzentration merkliche Ausfallerscheinungen, so belegt dies, dass der Betroffene noch deutlich unter seiner „persönlichen Höchstgrenze“ geblieben ist, also sein vorausgegangenes „Trinktraining“ besonders nachhaltig war. Personen mit einer derartigen Alkoholtoleranz leiden nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen regelmäßig an einer dauerhaften Alkoholproblematik, die durch erheblich von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten geprägt ist. Eine derartige Trinkfestigkeit und der damit einhergehende häufige und nachhaltige Alkoholkonsum begründet – so auch hier – einen ständigen Konflikt für den Betroffenen, seine von der Norm abweichenden Trinkgewohnheiten mit seinen Sorgfaltspflichten als Kraftfahrzeugführer in Einklang zu bringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 A 1533/11 –, juris, Rn. 8. Zuletzt ist die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im vorliegenden Fall auch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unverhältnismäßig, insbesondere wäre die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens „nur“ eines internistischen Facharztes nicht ausreichend gewesen. Denn vorliegend hat der Antragsgegner – wie sowohl aus der Gutachtenanordnung, als auch der Entziehungsverfügung deutlich wird – lediglich auf Anzeichen für einen möglichen Alkoholmissbrauch abgestellt. Für die Klärung der Frage, ob ein Alkoholmissbrauch vorliegt, genügt – anders als zur Klärung einer möglichen Alkoholabhängigkeit – aber die Anordnung einer Begutachtung durch einen internistischen Facharzt nicht. Vielmehr war – wie sich auch aus § 13 Nr. 2 lit. a) 2. Fall FeV ergibt – die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten. Denn die Feststellung eines auch künftigen Alkoholmissbrauchs, also des nicht hinreichend sicheren Trennens des Führens von Fahrzeugen und eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV), stellt anders als die Frage einer Alkoholabhängigkeit, keine rein medizinische Frage dar, sondern erfordert neben medizinischen auch verkehrspsychologischen Sachverstand. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 A 1533/11 –, juris, Rn. 9; VG München, Beschluss vom 4. April 2007 – M 1 S 07.945 –, juris, Rn. 22. bb) Da der Antragsteller der nach alledem rechtmäßigen Aufforderung, seinen Gesundheitszustand begutachten zu lassen, ohne ausreichenden Grund nicht nachgekommen und ein entsprechendes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und ihm war zwingend die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Ein Ermessen stand dem Antragsgegner hier nicht zu. cc) Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung – der Entziehung der Fahrerlaubnis – den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Bereits die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrer am motorisierten Straßenverkehr ausgehende abstrakte Gefahr rechtfertigt in aller Regel – und so auch hier – die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Demgegenüber haben die privaten Interessen des Antragstellers zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Dabei gilt schon grundsätzlich, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen kann. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass der Betroffene die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für ihn jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen muss. Vgl. allg. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 14, vom 4. Dezember 2017 – 16 B 390/17 –, juris, Rn. 29, und vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 –, juris, Rn. 26; s.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 – 2 BvQ 32/98 –, juris, Rn. 5, und vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes – GKG –.