OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1637/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:1105.2L1637.25.01
24Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4748/25 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) im Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.537,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4748/25 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) im Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.537,50 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 2 K 4748/25 - gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2025 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung in jener Ordnungsverfügung anzuordnen, ist nur teilweise zulässig und hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3a) ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Anfechtungsklage gegen die vorliegend auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung folgt dies aus § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW - JustG NRW -; hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung der in der Hauptsache angegriffenen Ordnungsverfügung gerichtet ist, weil ein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bzw. das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris Rn. 2 m. w. N. Im demnach zulässigen Umfang ist der Antrag überwiegend unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheinabgabeverpflichtung genügt den rechtlichen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren, in denen es um Fahrerlaubnisentziehungen geht, und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht entgegen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, geht hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 3. Juli 2025) zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung insoweit als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgelds (Ziffer 4 der Verfügung vom 3. Juli 2025) überwiegt hingegen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Maßgeblich für die Überprüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris Rn. 11. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung am 7. Juli 2025. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2022 - 6 L 247/22 -, juris Rn. 36. Die Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Cannabisproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen; bringt der Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Davon ausgehend hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen durfte. Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom 25. Februar 2025 bzw. 6. März 2025 geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19, und vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 - 16 B 1181/09 -, n.v., S. 4; Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51 m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die unter dem 25. Februar 2025 ergangene Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen, die durch Schreiben des Antragsgegners vom 6. März 2025 berichtigt wurde, ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (im Folgenden: Anlage 4 zur FeV). Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner hat die durch die Untersuchung zu klärende Frage gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend konkret formuliert. Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2000 - 19 B 1134/00 -, juris Rn. 5 ff.; Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 42 ff. Die Gutachtenanordnung genügt ferner den Begründungsanforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, juris Rn. 12, und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Verfahrens vorherbestimmt ist und der Betroffene mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Betroffenen in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, juris Rn. 12. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anordnung des Antragsgegners nimmt Bezug auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige der Kreispolizeibehörde A. und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalt, dass der Antragsteller am 26. Januar 2025 um 21:05 Uhr in B. ein Kraftfahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Cannabis geführt habe. Die Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe durch die L. GmbH habe ausweislich der Befundmitteilung vom 5. Februar 2025 einen THC-Wert von 14,1 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von ca. 387 ng/ml ergeben. Diese hohen Konzentrationen sprächen für einen chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennungsvermögen. Damit sind die die Eignungszweifel begründenden Tatsachen der Anordnung hinreichend konkret und verständlich zu entnehmen. Schließlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller in seiner Anordnung auch entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV mitgeteilt, dass er die der Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann und ihn - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen. Die bis zum 30. Juni 2025 gesetzte circa viermonatige Frist zur Vorlage des Gutachtens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es war nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Frist zur Vorlage des Gutachtens nicht verlängert hat, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dies am 30. Juni 2025 unter Hinweis darauf, dass das Gutachten noch nicht abschließend erstellt worden sei und noch eine Rücksprache mit seinem Mandanten erforderlich sei, beantragt hatte. Die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV zu setzende Frist für die Vorlage des Gutachtens ist nach den Umständen des Einzelfalles festzulegen. Sie muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich und zumutbar ist. Dabei muss eine Gutachterstelle zur Erstellung des Gutachtens über die aktuelle Fahreignung tatsächlich in der Lage sein. Vgl. Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 45. Die Rechtsprechung hält eine Frist von zwei Monaten für die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung grundsätzlich für ausreichend. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 11 CS 24.454 -, juris Rn. 21 m. w. N. Eine Verlängerung der Frist steht im Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 11 CS 24.454 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. März 2021 - 11 CS 20.3056 -, juris Rn. 22 m. w. N. Vor diesem Hintergrund sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Denn der Antragsteller hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass er aus anerkennenswerten Gründen gehindert war, die - nach obigen Maßstäben bereits großzügige - Frist einzuhalten. Die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Die Vorschrift wurde durch Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) eingefügt und mittlerweile durch Art. 2 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266) geändert. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt ein Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Antragsteller hat wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen. Ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot liegt vor, wenn Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander getrennt werden. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Tren-nungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris Rn. 19 und - 3 C 14.17 -, juris Rn. 19. Schon vor Inkrafttreten des CanG zum 1. April 2024 und der damit einhergehenden Änderung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV galt, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigte. Nach dem Inkrafttreten ist für die Beurteilung, ob eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs i. S. d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben ist, nunmehr der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 24a Abs. 1a StVG und zur Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch laut Gesetzesbegründung ausdrücklich an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden, vgl. BT-Drucks. 11370/20, S. 10 f., was auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris Rn. 50 ff. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller dadurch, dass er am 26. Januar 2025 um 21:05 Uhr unstreitig ein Kraftfahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Cannabis mit einer THC-Konzentration von 14,1 ng/ml im Blutserum geführt hat, wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 FeV setzt einen wenigstens gelegentlichen Konsum von Cannabis voraus. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris Rn. 55 ff. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betreffende das Rauschmittel öfter als einmal, also mindestens zweimal, in voneinander unabhängigen selbstständigen Konsumakten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zueinanderstehen, zu sich nimmt. St. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 - juris Rn. 14. Von einem solchen Konsummuster war im Falle des Antragstellers nach Beurteilung der L. GmbH vom 5. Februar 2025 unter Berücksichtigung des in der Serumprobe festgestellten THC-COOH-Werts von ca. 387 ng/ml auszugehen. In der Serumprobe wurden Tetrahydrocannabinol (THC) und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden, die dafürsprechen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer Wirkung auszugehen ist. Die Konzentration an THC-Carbonsäure weist nach der Beurteilung der L. GmbH sogar auf einen regelmäßigen, intensiven Konsum hin. Aufgrund dieser Befunde kann davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Überschreitung sog. „analytischer Grenzwerte“ im Sinne einer anzunehmenden Wirkung gem. § 24 StVG gegeben war. Allerdings rechtfertigt der einmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot (bei wenigstens gelegentlicher Cannabiseinnahme) unter Geltung des neu eingefügten § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV für sich genommen nicht mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris Rn. 100 ff. mit weiterer Begründung; so im Ergebnis auch Graw, (Teil-)Legalisierung von Cannabis, NZV 2025, 1, 4; Dronkovic, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, 24. Edition, Stand: 15. Juli 2024, § 13a FeV Rn. 9, 20; Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410, 412. Zur Vermeidung eines norminternen Wertungswiderspruchs zu den Regelungen in § 13a Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV bedarf es bei einem nur einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot und einem mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum vielmehr noch weiterer aussagekräftiger Zusatztatsachen, um die Annahme eines Cannabismissbrauchs i. S. d. § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV zu begründen. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 - AN 10 S 24.3086 -, juris Rn. 41; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 - M 6 S 24.7290 -, juris Rn. 40. Als einen solchen besonderen Umstand bzw. als eine solche Zusatztatsache hat die Kammer den Umstand gewertet, dass bereits in der ersten Tageshälfte Cannabis konsumiert wurde, wenn zugleich tägliche Autofahrten wie etwa zur Berufsausübung erfolgen müssen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 L 926/24 -, juris Rn. 122 ff. Damit vergleichbare Umstände ergeben sich vorliegend aus der Tatsache, dass die im Blutserum des Antragstellers nachgewiesenen THC- und THC-COOH-Werte auf einen hochdosierten, hochfrequenten oder chronischen Konsum und fehlendes Trennungsvermögen hindeuten. Hinweise auf einen hochdosierten, hochfrequenten oder chronischen Konsum, der für ein fehlendes Trennungsvermögen spricht, können nach der Einschätzung der Fachgesellschaften DGVP und DGVM eine hohe THC-Konzentration von mehr als 8 ng/ml und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von mehr als 150 ng/ml im Blut sein. Vgl. DGVP, Positionspapier Nr. 12 vom 12. September 2024, S. 6; Graw, (Teil-)Legalisierung von Cannabis, NZV 2025, 1 (3); siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 61; Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 56. Dies ist vorliegend der Fall, denn im Blutserum des Antragstellers wurde ein THC-Wert in Höhe von 14,1 ng/ml und ein THC-COOH-Wert in Höhe von 387 ng/ml festgestellt. Diese Werte liegen sogar noch deutlich über den von den Fachgesellschaften DGVP und DGVM genannten Werten von mehr als 8 ng/ml THC und mehr als 150 ng/ml THC-COOH und sprechen für einen hochdosierten, hochfrequenten oder chronischen Konsum mit fehlendem Trennungsvermögen. Anders als der Antragsteller meint, greift vorliegend auch keine Ausnahme des Trennungsgebots aufgrund der Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV (Dauerbehandlung mit Medikamenten) ein, da der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass er zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis über eine Verordnung für medizinisches Cannabis verfügte. Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis setzt voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 303, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 443; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 ZB 20.1138 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 16 B 1544/18 -, juris Rn. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, juris Rn. 8; zur Geltung dieser Grundsätze auch nach der Einführung des CanG Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 11 CS 24.1712 -, juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 22. August 2025 - M 6 S 25.1369 -, juris Rn. 54 ff. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er Medizinal-Cannabis konsumiere und zum Nachweis dafür ein Privatrezept von Dr. med. E. vom 21. August 2025 über „Pedanios 26/1 EHD Sativa Aurora“, eine medizinische Cannabisblüte, vorgelegt. Das Rezept vom 21. August 2025 belegt weder, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt des der Entziehung zugrundeliegenden Vorfalls im Januar 2025 noch im Zeitpunkt der im Juli erfolgten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Medizinal-Cannabis verordnet worden war. Das Rezept stellt überdies auch keine ärztliche Verordnung dar, aus der sich ergeben würde, woran der Antragsteller erkrankt ist bzw. an welcher Symptomatik er leidet und warum die Einnahme von Cannabis im Fall des Antragstellers ärztlich indiziert ist. Vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. September 2023 - 13 S 517/23 -, juris Rn. 32; zu seiner Fortgeltung unter der aktuellen Rechtslage Derpa, in: Hentschel/König (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 62b. Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der angegriffenen Verfügung ist hingegen voraussichtlich rechtswidrig. Ihre Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - liegen nach Aktenlage nicht vor. Der Antragsgegner hat die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500 € in seiner Verfügung nicht begründet. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW eingeräumte Ermessen ausgeübt hätte. Es finden sich weder Ausführungen zur Auswahl des Zwangsmittels noch zur Höhe des angedrohten Zwangsgelds. Das private Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungs- und Abgabeverfügung wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens behalten und nutzen zu können, genießt auch nicht aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungs- und Abgabeverfügung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Abgabe seines Führerscheins verbundenen persönlichen und gegebenenfalls beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt, ist es gerechtfertigt, ihn insgesamt mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheinabgabeverpflichtung den Auffangstreitwert zugrunde und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf die Hälfte. Die angefochtene Kostenfestsetzung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Der Zwangsgeldandrohung misst die Kammer keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Gleiches gilt für die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben.