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Urteil

3 K 1764/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0227.3K1764.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Dem Kläger wurde am 20. Februar 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erteilt. 3 Mit dem Fahrzeug des Klägers und mit ihm als Beifahrer verursachte dessen Ehefrau am 04. März 2000 einen Verkehrsunfall - Kollision zweier Personenkraftwagen mit einem Sachschaden von 1.600,00 DM - und entfernte sich sodann unerlaubt von der Unfallstelle. Die nach Ermittlung des Klägers als Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 2,13 Promille, während bei seiner Ehefrau ein BAK-Mittelwert von 1,80 Promille festgestellt wurde. Zur Blutprobe war es unter anderem auf Grund des von dem Kläger nach Belehrung durch eigene Angaben bestätigten, später aber widerlegten Verdacht gekommen, dass er den Personenkraftwagen nach dem Unfall selbst geführt habe. 4 Die Ehefrau des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts M..... vom 29. November 2000 (5 Cs 74 Js 574/00 (512/00)) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Das gegen den Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort eingeleitete Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts M..... vom 24. Januar 2001 gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße von 800,00 DM endgültig eingestellt (5 Cs 74 Js 574/00 (512/00)). 5 Der Beklagte ordnete am 26. April 2001 gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an: Die bei dem Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04. März 2000 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille habe erhebliche Bedenken gegen dessen Kraftfahreignung ausgelöst. Es sei zu prüfen, ob der Kläger Alkoholmissbrauch betreibe und ob seine Alkoholgewohnheiten die Belassung der Fahrerlaubnis zuließen. Dieser möge bis zum 11. Mai 2001 mitteilen, ob er bereit sei, an einer Untersuchung in einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle teilzunehmen. Ohne Abgabe der Einverständniserklärung gehe er - der Beklagte - davon aus, dass der Kläger zur Untersuchung nicht bereit sei. Nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung könne, wenn kein Gutachten beigebracht werde, auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. 6 Mit Schreiben vom 09. Mai 2001 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten mit, dem Kläger werde empfohlen, die Einwilligung in die medizinisch- psychologische Begutachtung nicht zu erteilen: Der Kläger falle nicht in den Anwendungsbereich des § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Es sei möglicherweise vom Beklagten übersehen worden, dass der Kläger das Fahrzeug am Unfalltag nicht geführt habe, sondern lediglich Beifahrer gewesen sei. Das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Der Beklagte sei nur berechtigt, sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen zu lassen, wenn Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösten. Dass jemand Alkohol zu sich nehme und in einem Kraftfahrzeug mitfahre, sei kein geeigneter und auch kein verhältnismäßiger Anknüpfungspunkt. 7 Der Beklagte entzog dem Kläger daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2001 die Fahrerlaubnis: Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes müsse die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich dessen Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweise. Nach § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung sei unter anderem ungeeignet, wer wegen geistiger oder körperlicher Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könne. Würden Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt und werde der Nachweis der Kraftfahreignung nicht erbracht, so sei daraus zu schließen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Als Inhaber einer Fahrerlaubnis sei der Kläger gehalten, an dem Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aktiv mitzuwirken, indem er die Einverständniserklärung zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorlege, sich der erforderlichen Untersuchung unterziehe sowie das medizinisch-psychologische Gutachten beibringe. Weil der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen lassen, dass übergeordnete Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgingen. Das Verhalten des Klägers nötige deshalb im Interesse der Allgemeinheit zur Annahme seiner Ungeeignetheit. 8 Den hiergegen eingelegten und im Einzelnen begründeten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 zurück: Auf die Nichteignung des Klägers habe geschlossen werden können, weil dieser das zu Recht gemäß § 13 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnis-Verordnung angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Die bei dem Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille begründe die Annahme, dass dieser missbräuchlich Alkohol konsumiert habe. 9 Mit seiner am 20. Juli 2001 erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hätten schon nicht vorgelegen. Es lasse sich kein konkreter Bezug zwischen Alkoholgenuss und Straßenverkehr feststellen, weil die Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille bei ihm als Beifahrer festgestellt worden sei. Er habe gerade dadurch, dass er nicht selbst Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sei, bewiesen, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher voneinander trennen könne. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein rechtfertige bei einem sonst unauffälligen Fahrerlaubnisinhaber, wenn dieser - wie er - nicht einmal Verkehrsteilnehmer sei, nicht den Verdacht, die Person werde unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Konkrete Umstände, die einen solchen Schluss zuließen, seien nicht vorgetragen worden. Dass er seine alkoholisierte Ehefrau habe fahren lassen, begründe keine Eignungszweifel, weil bereits im Strafverfahren festgestellt worden sei, dass er auf Grund seiner eigenen Alkoholisierung eine solche seiner Ehefrau nicht wirklich einsichtig habe feststellen und deren Trunkenheitsfahrt, wie auch die spätere Unfallflucht, habe verhindern können. Selbst wenn hierin eine Verletzung der Halterpflicht liegen sollte, rechtfertige dies keine Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Übrigen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Rücksicht auf den drohenden Arbeitsplatzverlust unverhältnismäßig. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 19. Juni 2001 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der konkrete Bezug zwischen dem Alkoholgenuss des Klägers und der Teilnahme am Straßenverkehr ergebe sich daraus, dass dieser keine Vorkehrungen dagegen getroffen habe, dass keine anderen stark alkoholisierten Personen seinen Personenkraftwagen führten. Im Übrigen komme es gar nicht darauf an, ob der Kläger am Straßenverkehr teilgenommen habe, entscheidend sei allein, dass in den Fällen des § 13 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnis-Verordnung nur die Frage des Alkoholmissbrauchs zu beurteilen sei. Die bei dem Kläger festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration sowie die von ihm begangene Verletzung der Halterpflicht mache eine psychologische Beurteilung unverzichtbar. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 5 Cs 74 Js 574/00 (512/00) des Amtsgerichts M sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung D. vom 19. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), zuletzt geändert durch Art. 5 StVRÄndG, hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf sie dabei gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder der das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. 20 Der Kläger hat sich geweigert, das von dem Beklagten am 26. April 2001 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde dann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht 21 - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, NWVBl. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 3 S 13/97, NZV 1998, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (348 f.); OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35 -. 22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die formellen Anfordernungen sind erfüllt. Die durch die Untersuchung zu klärende Frage ist gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ausreichend konkret formuliert 23 - vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung: OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2000 - 19 B 1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 25 -. 24 Denn mit dem Hinweis, dass zu prüfen sei, ob der Kläger Alkoholmissbrauch betreibe und ob seine Alkoholkonsumgewohnheiten die Belassung der Fahrerlaubnis rechtfertigten, wird der Zweck, durch die Festlegung der die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffenden Fragen den Untersuchungsumfang auf das erforderliche Maß zu begrenzen, erreicht. 25 Die Aufforderung des Beklagten zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung, die aus sich heraus verständlich sein muss, entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) 26 - vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, S. 13; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01, S. 10 - 27 und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der Fahrerlaubnisinhaber nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf 28 - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01, S. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, S. 7 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 7 f. -. 29 Der Beklagte hat dementsprechend die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04. März 2000 festgestellte Blutalkoholkonzentration des Klägers von 2,13 Promille als Tatsache benannt, die seine Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vor dem Hintergrund von Alkoholmissbrauch begründet. 30 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 13 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter Beachtung der Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn - wie hier - konkrete Tatsachen den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch ergeben und die Annahme begründen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht den die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann 31 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01, S. 3 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 W 5/00; VGH Kassel, Beschluss vom 09. November 2000 - 2 TG 3571/00, DVBl. 2001, 843; VG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 1991 - 5 A 462/90, NZV 1992, 295; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00, NZV 2001, 279 (280); VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94 -. 32 Dass hier keiner der Fälle vorliegt, bei denen nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung insbesondere von Alkoholmissbrauch auszugehen ist 33 - vgl. zu den Fallgestaltungen: Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, in: Mensch und Sicherheit Heft M 115, Bergisch-Gladbach 2000, S. 40 -, 34 steht dem nicht entgegen. Denn aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien geht hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind, der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch vielmehr auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden kann. 35 Eine solche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hinweist, ist die bei dem Kläger unter den konkreten Umständen festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille. Verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, dass der sog. Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,0 oder maximal 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann. Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, leiden regelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, die für erhebliche von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten spricht 36 - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94, BVerwGE 99, 249 (252); BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87, BVerwGE 80, 43; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01, S. 4 f.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94; Geiger, Maßnahmen der Verkehrsbehörden bei Alkohol- und Drogenauffälligen, BayVBl. 2001, 586 (587) -. 37 Ob bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille der Verdacht auf Alkoholmissbrauch und die Vermutung, der Fahrerlaubnisinhaber könne das Trinken von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher trennen, stets begründet sind, mag zwar im Einzelfall zweifelhaft sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille und mehr, kann jedoch nicht mehr zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber noch in der Lage ist, das Trinken von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeuges hinreichend sicher zu trennen. Vielmehr spricht dann eine Vermutung dafür, dass das Trennungsvermögen beeinträchtigt ist und Alkoholmissbrauch vorliegt. 38 Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz gibt, nach dem allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist 39 - vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 (76) -, 40 besteht doch eine (widerlegliche) Vermutung, dass ab einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille und mehr die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist 41 - vgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2001, § 20 Rn. 16 b -. 42 Dass sich diese im Strafrecht für die Frage nach der verminderten Schuldfähigkeit entwickelten Annahmen auf die Frage nach der Fähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, das Führen von Kraftfahrzeugen und den Genuss von Alkohol sicher trennen zu können, jedenfalls bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille übertragen lassen, legen bereits die Ausführungen unter Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien nahe. Dort heißt es unter anderem, bei Werten um oder über 1,5 Promille sei nicht nur die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung, sondern auch ein damit einhergehender Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen 43 - vgl. Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, in: Mensch und Sicherheit Heft M 115, Bergisch-Gladbach 2000, S. 42 -. 44 Weiter kam schon nach der Anlage 1 Fußnote 7 des Katalogs von Mängeln und Untersuchungsarten (Mängelkatalog) der vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergangenen Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt ab 2,0 Promille auch ohne das Vorliegen weiterer Umstände regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht 45 - vgl. Bundesminister für Verkehr, Anlage 1 Fußnote 7, Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) in der Fassung vom 30. Oktober 1989, VkBl 1989, 786 (787) -. 46 Der Verordnungsgeber hat in der Fahrerlaubnis-Verordnung die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zudem weiter gelockert, und zwar mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass alkohol-auffällige Kraftfahrer bereits mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügten sowie doppelt so häufig rückfällig würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, sodass das Erfordernis weiterer Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar sei 47 - vgl. Bundesrat, Beschluss vom 19. Juni 1998, BR- Drs. 443/98 (Beschluss), S. 6 -. 48 Auch ist nicht ausreichend gewährleistet, dass der Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet, wenn ihm die Fähigkeit fehlt, das Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr einzuschätzen 49 - vgl. Geiger, Maßnahmen der Verkehrsbehörden bei Alkohol- und Drogenauffälligen, BayVBl. 2001, 586 (587) -. 50 Für einen derartigen Mangel des Einschätzungsvermögens spricht, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille mit einer narkotischen Wirkung auf Grund der Aufnahme von Alkohol zu rechnen ist 51 - vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin 1998, S. 41, Stichwort: Alkoholvergiftung -. 52 Die auf Grund der bei dem Kläger festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille bestehende Vermutung des Beklagten, der Kläger werde nicht in der Lage sein, zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges hinreichend sicher zu trennen, wird im Übrigen durch weitere Tatsachen bestätigt, die das fehlende auf die Teilnahme am Straßenverkehr bezogene Verantwortungsbewusstsein des Klägers deutlich machen 53 - vgl. zu der Frage, ob sich das Verantwortungsbewusstsein auf die Teilnahme am Straßenverkehr beziehen muss: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01, S. 6 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 W 5/00; VGH Kassel, Beschluss vom 09. November 2000 - 2 TG 3571/00, DVBl. 2001, 843; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00, NZV 2001, 279 (280) mit krit. Anm. von Vahle in: DSB 2001, 23; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94; Himmelreich, Alkoholkonsum - privat und ohne Verkehrsteilnahme: Fahrerlaubnis-Entzug im Verkehrs-Verwaltungsrecht wegen Alkohol-Missbrauchs?, DAR 2002, 60 -. 54 So ist der Kläger zwar nicht selbst gefahren. Er hat aber seiner stark alkoholisierten Ehefrau das Fahrzeug, dessen Halter er ist, überlassen und zu deren unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Beihilfe durch Unterlassen geleistet und damit zugleich seine Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer begründet. Denn er fuhr nicht als Unbeteiligter in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Kraftfahrzeug mit. Als Halter war er vielmehr verpflichtet, die Lenkung des Kraftfahrzeuges durch seine Ehefrau wie deren nachfolgende Unfallflucht zu unterbinden. Seine eigene Fahruntüchtigkeit auf Grund des festgestellten Blutalkoholgehalts steht dem nicht entgegen 55 - vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, DAR 1960, 79 (79 f.); Kramer, Straßenverkehrsordnung, Loseblatt-Kommentar, Neuwied und Kriftel, Stand: November 2001, § 1 StVO Rn. 10 -. 56 Hat der Kläger aber mit der hohen Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille als Halter und Mitfahrer des alkoholbedingt unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen und eine Verkehrsstraftat gemäß den §§ 142, 27, 13 StGB - wie aus der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO folgt - schuldhaft begangen, ist die Vermutung begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen 57 - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94, BVerwGE 99, 249 (253) - , 58 zumal er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine eigene Trunkenheitsfahrt oder eine solche seiner Ehefrau sicher auszuschließen. 59 Der Aufforderung des Beklagten zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, vielmehr hat er seine Bereitschaft, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, ausdrücklich verweigert und damit durch sein Verhalten die berechtigten Aufklärungsbemühungen der Behörde unterlaufen 60 - vgl. hierzu: OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519) - . 61 Bei einer Weigerung ohne ausreichenden Grund ist aber die Vermutung berechtigt, der Kläger wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass sich die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu der Gewissheit der Ungeeignetheit verdichten. Gründe, die einer derartigen Vermutung entgegenstehen, liegen nicht vor. 62 Den Kläger entlastet nicht, dass er die Anordnung - zu Unrecht - für rechtswidrig gehalten hat. Insoweit hat er auf eigenes, nach den gesetzlichen Vorgaben kalkulierbares Risiko gehandelt, da die Anordnung erst in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden Verfahren der gerichtlichen Kontrolle unterliegt 63 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2001 - 19 B 617/01, S. 5 -. 64 Auf die vom Beklagten gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung des Einverständnisses mit der medizinisch- psychologischen Begutachtung kam es auf Grund der ausdrücklichen Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, nicht an 65 - vgl. zu einer allein die Einverständniserklärung betreffenden Fristsetzung: OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (349) -. 66 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Beklagte - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - hingewiesen. 67 Die Entziehungsverfügung ist schließlich auch verhältnismäßig. Die Interessen des Klägers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Es ist zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Präventivmaßnahme darstellt, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Im Hinblick auf die bestehenden Eignungsmängel war nicht auszuschließen, dass sich eine hierin liegende Gefährdung für den Straßenverkehr jederzeit realisiert, wenn der Kläger am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Bei einem Alkoholmissbrauch betreibenden Berufskraftfahrer - wie dem Kläger - liegt die Gefahr besonders nahe, dass er das Trinken von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht sicher trennen kann. Denn der Kläger mag sich als Alleinverdiener beruflich verpflichtet fühlen zu fahren, auch wenn er in einem seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Maße Alkohol zu sich genommen hat 68 - vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94 -. 69 Nachteile, die ihm in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, müssen von dem Kläger in Kauf genommen werden 70 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00, S. 16 f. -. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 72