Urteil
10 K 568/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0918.10K568.13.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnis wegen der Weigerung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnis wegen der Weigerung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2012 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.02.2013 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, mit dem der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen, ihr unter Androhung von Verwaltungszwang die unverzügliche Ablieferung ihres Führerscheins sowie eine Gebühr in Höhe von insgesamt 105,75 Euro festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 8 FeV. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Weigert sich der Fahrerlaubnisinhaber in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV -nach entsprechender Belehrung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV- auf dessen Nichteignung schließen. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen, dieses insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, bzw. für dessen nicht fristgerechte Vorlage kein ausreichender Grund bestand. Nur im Falle einer grundlosen Weigerung bzw. Nichtvorlage ist nämlich die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW 2009, 1689, und vom 12.03.1985, 7 C 26.83, DÖV 1985, 785; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 11 Rdnr. 22, m.w.N. Dies zugrunde legend hat die Beklagte die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der Fahrungeeignetheit der Klägerin zu Recht daraus hergeleitet, dass diese sich geweigert hat, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und der ersichtlich auf § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 und Nr. 5 FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Arztes der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung bzw. eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgekommen ist. In formeller Hinsicht wird die Gutachtenanordnung der Beklagten vom 24.01.2012 den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen gerecht. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Erforderlich ist dabei, dass die Gutachtenanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich ist. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteil vom 05.07.2001, 3 C 13.01, NJW 2002, 78 Diese Vorgaben wurden vorliegend gewahrt. Die Beklagte hat der Klägerin in der Gutachtenanordnung vom 24.01.2012 in einer für diese nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an ihrer Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf eine Mitteilung der Polizeibezirksinspektion A-Stadt-B. vom 11.01.2012 bezogen und weiter dargelegt hat, dass aus dieser hervorgehe, dass die Klägerin an diesem Tag einen Verkehrsunfall verursacht habe, der ihren eigenen Angaben zufolge auf eine bei ihr diagnostizierte Zuckererkrankung zurückzuführen sei. Damit war für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welcher Fragestellung die Überprüfung ihrer Fahreignung erfolgen sollte. Die Gutachtenanordnung enthält im Weiteren auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht der Klägerin sowie die Angabe, dass die ärztliche Eignungsuntersuchung durch einen Arzt der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung bzw. durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzunehmen sei. Zwar hat die Beklagte mit letzterer Formulierung den Gutachter nicht genau bestimmt, sondern es letztlich der Klägerin überlassen, ob sie ein ärztliches Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV oder von einem Facharzt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV einholt. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Beklagte damit lediglich die Handlungs- und Auswahlmöglichkeiten der Klägerin erweitert hat. Soweit die Beklagte es darüber hinaus unterlassen hat, in der Gutachtenanordnung selbst die Fachrichtung des Facharztes anzugeben, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen soll vgl. hierzu etwa OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2012, 3 M 527/11, NJW 2012, 2604, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2000, 19 B 1134/00, NZV 2001, 95, ist dem fallbezogen ebenfalls keine rechtliche Relevanz beizumessen, weil die Beklagte jedenfalls in einer der Gutachtenanforderung beigefügten Liste konkretisiert hat, welche Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation aus ihrer Sicht in Betracht kommen. Damit war es der Klägerin ohne Weiteres möglich, von ihrem Recht auf freie Arztwahl hinreichend Gebrauch zu machen. Da die Klägerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV außerdem auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Beibringung des ärztlichen Gutachtens hingewiesen worden ist, hält die Gutachtenanordnung damit in formeller Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung stand. Materiell setzt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Dass davon angesichts der Mitteilung der Polizeibezirksinspektion A-Stadt-B. vom 11.01.2012 in Bezug auf die Klägerin auszugehen ist, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dem Inhalt der polizeilichen Mitteilung hatte die Klägerin am 11.01.2012 einen Verkehrsunfall verursacht, indem sie ein auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug übersehen hatte und mit diesem kollidiert ist. Während der Unfallaufnahme habe die Klägerin teilweise einen verwirrten Eindruck gemacht und habe so manchen Ausführungen nicht folgen können. Die Klägerin selbst habe ihren Zustand auf ihre Zuckererkrankung zurückgeführt und versprochen, bis zu einer Besserung ihres Zustandes kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Wie der polizeilichen Mitteilung weiter zu entnehmen ist, sei die Tochter der Klägerin nach der Unfallaufnahme auf der polizeilichen Dienststelle erschienen und habe ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin unter Umständen nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine sinnvolle Behandlung der Zuckererkrankung der Klägerin könnte nach den Angaben der behandelnden Ärztin aufgrund deren Uneinsichtigkeit nicht durchgeführt werden, so dass sich die Begleiterscheinungen verschlimmern würden. Aus ihrer Sicht sei die Klägerin kaum noch fahrtüchtig, so dass sie selbst es mittlerweile ablehne, sich zu ihr in ein Kraftfahrzeug zu setzen. Vor diesem Hintergrund bestand aber eine begründete Vermutung dafür, dass der von der Klägerin verursachte Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang mit der bei ihr bestehenden Zuckererkrankung steht, und diente die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens damit ersichtlich der Überprüfung, ob trotz bei der Klägerin bestehender Zuckererkrankung von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann. Bei einer Zuckerkrankheit ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.4 der Anlage 4 zur FeV nur bei ausgeglichener Stoffwechsellage gegeben, sofern der im Umgang mit der Erkrankung informierte Diabetiker mit Diät, oralen Antidiabetika oder mit Insulin behandelt wird. Demgegenüber liegt bei einer Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen gemäß Ziffer 5.1 der Anlage 4 zur FeV keine Kraftfahreignung vor. Wer als Diabetiker zu schweren Stoffwechselentgleisungen mit Hypoglykämien (Blutzuckererniedrigung unter den Normalbereich) mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen oder Hyperglykämien (Blutzuckererhöhung über den Normalbereich) mit ausgeprägten Symptomen wie z.B. Schwäche, Übelkeit, Erbrechen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen neigt, ist grundsätzlich nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gerecht zu werden. Vgl. dazu Abschnitt 3.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 02.11.2009, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115 Darauf, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Zuckererkrankung der Klägerin sich auf ihr Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann, kommt es im Rahmen der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nicht an. Maßgeblich ist auf dieser Stufe des Verwaltungsverfahrens allein, ob angesichts der in der polizeilichen Mitteilung der Polizeibezirksinspektion A-Stadt-B. vom 11.01.2012 enthaltenen Gesamtumstände vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Vorliegens einer die Fahreignung der Klägerin ausschließenden Zuckererkrankung zu rechnen ist. Dies ist aber unzweifelhaft der Fall. Dass die Klägerin sich nunmehr darauf berufen hat, dass ihr Blutzuckerspiegel situationsbedingt erst nach dem Verkehrsunfall und nicht bei oder während der Fahrt abgesackt sei, lässt die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung unberührt. Diese bloße, durch konkrete Tatsachen nicht belegte Behauptung der Klägerin ist nicht geeignet, die bestehenden Bedenken gegen ihre Fahreignung auszuräumen und die Notwendigkeit einer ärztlichen Begutachtung in Frage zu stellen. Mit Blick auf die in der polizeilichen Mitteilung vom 11.01.2012 enthaltenen Feststellungen zu den Umständen des von der Klägerin verursachten Verkehrsunfalls lagen jedenfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bei ihr bestehende Zuckererkrankung vor, welche angesichts des erheblichen Gefahrenpotentials für den Straßenverkehr, das sich aus einer Stoffwechselentgleisung in Form einer Unter- bzw. Überzuckerung ergeben kann, aufklärungsbedürftige Bedenken an der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet haben. Aus denselben Gründen ist auch ein Ermessensfehlgebrauch durch die Beklagte bei der Anordnung des ärztlichen Gutachtens nicht festzustellen. Die von der Beklagten angeordnete Eignungsuntersuchung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Der im gegebenen Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in erheblicher Weise in ihr Persönlichkeitsrecht eingreife und vorliegend nicht gerechtfertigt sei, geht schon deshalb fehl, weil nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, sondern die eines ärztlichen Gutachtens angeordnet war. Auch der von der Klägerin erhobene Einwand, dass sie grundsätzlich bereit sei, das von ihr verlangte ärztliche Gutachten beizubringen, sie sich an der Erfüllung dieser Forderung jedoch aus finanziellen Gründen gehindert sehe, greift vorliegend nicht durch. Ein wirtschaftliches Unvermögen des Betroffenen stellt in der Regel keinen ausreichenden Grund dar, die Vorlage eines zu Recht angeordneten ärztlichen Gutachtens zu verweigern. Nur unter ganz besonderen Umständen kann das Fehlen finanzieller Mittel als Hinderungsgrund ausnahmsweise anerkannt werden, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter aufzubringen, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Daher ist von einem zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens verpflichteten Fahrerlaubnisinhaber zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteile vom 13.11.1997, 3 C 1.97, NZV 1998, 300, und vom 12.03.1985, 7 C 26.83, DÖV 1985, 785 Für das Vorliegen ganz besonderer Umstände, die die Zahlung der Gutachterkosten im Fall der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen ließen, sind indes auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dargetan. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar, dass die Klägerin entsprechende Bemühungen unternommen hätte, um die behaupteten finanziellen Hindernisse zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens -etwa durch Vereinbarung von Ratenzahlung- auszuräumen. Der durch keinerlei Unterlagen belegte Hinweis der Klägerin auf eine nur geringe Rente genügt hierfür jedenfalls nicht. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin erst nach Ergehen der auf ihre Weigerung, das ärztliche Gutachten beizubringen, gestützten Fahrerlaubnisentziehung darauf verwiesen hat, aus finanziellen Gründen an der Beibringung des von ihr geforderten ärztlichen Gutachtens gehindert zu sein, hingegen noch mit Schreiben vom 09.02.2012 zu erkennen gegeben hat, dass sie mit einer ärztlichen Untersuchung generell nicht einverstanden sei. Ist die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens danach sowohl formell als auch materiell zu Recht ergangen, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen mit der Folge, dass ihr die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV entzogen werden musste. Dass die Antragstellerin vorgibt, zu ihrer eigenen Versorgung sowie zur Durchführung von Arztbesuchen dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, ist dabei grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den Interessen des Einzelnen vorgeht. Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin als rechtmäßig, ist im Weiteren auch die zugleich in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 03.05.2012 ausgesprochene Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung ihres Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV findet, rechtlich nicht zu beanstanden. Da letztlich rechtlichen Bedenken an der in dem angefochtenen Bescheid weiter enthaltenen Zwangsmittelandrohung sowie festgesetzten Gebühr in Höhe von 105, 75 Euro weder von der Klägerin geltend gemacht worden sind noch ansonsten bestehen, ist die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Empfehlungen in Nr. 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 12.500,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Der 1936 geborenen Klägerin wurde am 30.01.1986 die Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, BE, C1E, M, L und T/S erteilt. Unter dem 11.01.2012 teilte die Polizeibezirksinspektion A-Stadt-B. der Beklagten gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz -StVG- mit, dass der Polizei Informationen über Tatsachen vorlägen, die auf nicht nur vorübergehende körperliche oder geistige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Befähigung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Die Klägerin habe als Fahrerin eines Kraftfahrzeuges am 11.01.2012 einen Verkehrsunfall verursacht, indem sie mit einem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug kollidiert sei. Während der Unfallaufnahme habe die Klägerin teilweise einen verwirrten Eindruck gemacht und einigen Ausführungen nicht folgen können. Die Maßnahmen zur Schadensabwicklung mit der Geschädigten hätten von der Tochter erledigt werden müssen. Die Klägerin selbst habe ihren Zustand auf ihre Zuckererkrankung zurückgeführt und erklärt, bis zu einer Besserung kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Aus dem Polizeibericht geht weiter hervor, dass die Tochter der Klägerin nach der Unfallaufnahme auf der Dienststelle der Polizei erschienen sei und ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klägerin aufgrund ihrer Zuckererkrankung unter Umständen nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nach den ihr gegenüber von der behandelnden Ärztin der Klägerin gemachten Angaben könne eine sinnvolle Behandlung der Erkrankung aufgrund der Uneinsichtigkeit der Klägerin nicht durchgeführt werden, so dass sich die Begleiterscheinungen verschlimmern würden. Sie selbst halte die Klägerin kaum noch für fahrtüchtig und lehne es mittlerweile ab, sich zu ihr in ein Kraftfahrzeug zu setzen. Unter Hinweis auf den nach der polizeilichen Mitteilung vom 11.01.2012 von der Klägerin am selben Tage verursachten und auf die bei ihr diagnostizierte Zuckererkrankung zurückzuführenden Verkehrsunfall forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.01.2012 auf, sich einer Eignungsuntersuchung durch einen Arzt der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu unterziehen und das ärztliche Gutachten bis spätestens 15.04.2012 vorzulegen. Zur Begründung legte die Beklagte dar, dass es sich bei der Zuckererkrankung der Klägerin ausweislich der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV- um eine Erkrankung handele, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben könne, und daher gemäß § 2 StVG i.V.m. §§ 11, 46 Abs. 3 FeV ein Nachweis über ihre Fahreignung verlangt werden müsse. Zugleich wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Kosten der ärztlichen Untersuchung zu tragen habe und gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung geschlossen werden dürfe, sofern sie sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. In diesem Falle werde ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 09.02.2012 mitgeteilt hatte, dass sie mit einer ärztlichen Untersuchung nicht einverstanden sei, entzog die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 03.05.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 2 FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie zur unverzüglichen Ablieferung ihres Führerscheins auf. Zugleich wurde der Klägerin für den Fall der Nichtablieferung die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Zentralen Ermittlungsdienst des Beklagten angedroht und eine Gebühr in Höhe von insgesamt 105,75 Euro erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fahrerlaubnisbehörde dürfe entsprechend § 11 Abs. 8 FeV bei einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder der nicht fristgerechten Vorlage eines Gutachtens von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen und habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Fall der Klägerin hätten berechtigte Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden, die durch ein ärztliches Gutachten hätten abgeklärt werden müssen. Die Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens sei daher berechtigt gewesen. Durch ihre fehlende Mitwirkung habe die Klägerin die von einem Fahrzeugführer zu fordernde Einsicht dafür vermissen lassen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Belangen vorgehe. Ihre Weigerung, das zu Recht geforderte Gutachten beizubringen, rechtfertige gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss, dass sie einen ihre Eignung ausschließenden Mangel verbergen wolle und deshalb ungeeignet sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.06.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Da die Anforderungen für die Einholung eines Gutachtens nicht vorgelegen hätten, habe die Beklagte aus der Nichtvorlage des Eignungsgutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung schließen können. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greife in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig sei. Eine akute Gefährdung des Straßenverkehrs durch ihre weitere Teilnahme dränge sich derzeit indes nicht auf. Zudem habe die Beklagte das ihm in § 11 FeV eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens lasse nicht erkennen, dass sich die Beklagte ihres Ermessens bewusst gewesen sei und dementsprechend Ermessenserwägungen angestellt habe. Sie habe ausschließlich auf ein einmaliges Ereignis abgestellt, ohne darzulegen, dass sich aus diesem Vorkommnis Zweifel an ihrer Geeignetheit ergeben könnten, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Von besonderem Gewicht sei in diesem Zusammenhang Art und Ausmaß ihrer Diabetes. Diabetiker, die wie sie mit oralen Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp behandelt würden, seien in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. In ihrem Fall lägen keine gesundheitlichen Mängel vor, die die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass sie sich auch in Zukunft als Führerin eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht oder umsichtig verhalten werde. Die Anordnung sei außerdem unverhältnismäßig gewesen, da sie durch weniger kostenintensivere Maßnahmen wie etwa Blutzuckerselbstkontrollen vor und während jeder Fahrt mögliche Hypoglykämien zuverlässig verhindern könne. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.02.2013 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt würden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Inhabers einer Fahrerlaubnis begründeten. Weigere sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringe er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Danach sei der gemäß § 11 Abs. 8 FeV erlaubte Schluss auf die Nichteignung bei grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens im Fall der Klägerin zulässig gewesen. Die formellen Anforderungen in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV seien eingehalten worden. Der Klägerin seien in der Gutachtenanordnung vom 24.01.2012 die zu klärende Frage in Bezug auf ihre Eignung sowie die Gründe für die Eignungszweifel dargelegt worden. Ferner war der Anordnung eine Liste derjenigen Ärzte beigefügt, bei denen sich die Klägerin untersuchen lassen könne, so dass es der Klägerin ermöglicht worden sei, von ihrem Recht auf freie Arztwahl Gebrauch zu machen. Auch sei sie auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden. In materieller Hinsicht sei die Gutachtenanordnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der polizeilichen Mitteilung über den von der Klägerin am 11.01.2012 verursachten Verkehrsunfall habe die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen dürfen, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Zuckererkrankung für den Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei. Es hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, dass bei der Klägerin eine Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen im Sinne von Ziffer 5.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könne und daher begründete Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr gegeben seien. Da der Fahrerlaubnisbehörde eine abschließende Beurteilung, ob es sich bei dem Verkehrsunfall vom 11.01.2012 um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe und ein Risiko abermaliger Hypoglykämien als gering anzusehen sei, ohne ärztliche Begutachtung nicht möglich gewesen sei, habe diese die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern können. Die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht angeordnet worden. Nicht zu erkennen sei auch, dass die Fahrerlaubnisbehörde das ihr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Da die angeordnete ärztliche Untersuchung die Zweifel an der Eignung der Klägerin habe beseitigen sollen, sei die Fahrerlaubnisbehörde gerade nicht davon ausgegangen, dass eine derartige Untersuchung habe angeordnet werden müssen. Aufgrund dessen, dass die Klägerin keinen Grund mitgeteilt habe, warum sie eine Untersuchung verweigere, habe gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf deren Ungeeignetheit geschlossen werden dürfen. In diesem Falle habe die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, ohne dass ihr insoweit Ermessen eingeräumt sei. Die Aufforderung zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 26.03.2013 zugestellt. Am 04.04.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nicht vorgelegen hätten und die Beklagte aus der Nichtbeibringung des geforderten Eignungsgutachtens daher nicht auf ihre fehlende Kraftfahreignung habe schließen können. Unter Berufung auf ihr bisheriges Vorbringen weist die Klägerin ergänzend darauf hin, dass die Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen dürfe, auf der Überlegung beruhe, dass bei einer grundlosen Weigerung die Vermutung berechtigt sei, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. Sie selbst sei aber grundsätzlich bereit, das von ihr verlangte Gutachten beizubringen, sehe sich jedoch an der Erfüllung dieser Forderung aus finanziellen Gründen gehindert. Sie sei verwitwet und bekomme eine nur geringe Rente. Da sie nicht über die finanziellen Mittel für eine Begutachtung verfüge, könne von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, nicht ausgegangen werden. Überdies sei sie zur eigenen Versorgung sowie für Arztbesuche dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der7 Beklagten vom 03.05.2012 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.02.2013 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, nach den rechtlichen Vorgaben habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorlägen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Die Erkrankung der Klägerin werde in Ziffer 5.1 der Anlage 4 zur FeV „Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen“ ausdrücklich aufgelistet und führe in aller Regel dazu, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei. Nur bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko sowie bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) sei nach Ziffer 5.3 bzw. Ziffer 5.4 der Anlage 4 zur FeV eine Eignung regelmäßig gegeben. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis könne die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn ihr Tatsachen bekannt würden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründeten. Aus den konkreten Ereignissen anlässlich des Verkehrs-unfalles der Klägerin sowie den durch die aufnehmenden Polizeibeamten dokumentierten weiteren Umständen seien Zweifel an der Eignung der Klägerin durchaus berechtigt und die Vermutung, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Zuckererkrankung für den Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei, naheliegend gewesen. Es sei daher konsequent und nicht zu beanstanden gewesen, dass sich die Klägerin der Begutachtung durch einen Arzt der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation habe unterziehen und ein entsprechendes Gutachten habe beibringen sollen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordere es, bei begründeten Zweifeln diese im Hinblick auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer entsprechend sorgfältig zu überprüfen und die Geeignetheit zunächst festzustellen. Da die Klägerin das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung schließen dürfen. Der Hinweis der Klägerin auf ihre fehlenden finanziellen Mittel sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines entsprechenden Gutachtens zum Nachweis ihrer Fahreignung in Frage zu stellen. Die Klägerin sei bei berechtigter Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens als Auftraggeber und Veranlasserin des Gutachtens auch dessen Kostenschuldner. Es sei ihr daher grundsätzlich zuzumuten, die Kosten eines Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Besondere Gründe für eine hiervon abweichende Beurteilung habe die Klägerin nicht dargetan. Mit Beschluss vom 25.06.2012, 10 L 506/12, hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Beklagten vom 03.05.2012 zurückgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 27.07.2012, 1 B 218/12, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Aussetzungsverfahren 10 L 506/12 und 1 B 218/12 sowie die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.