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Beschluss

15 A 4756/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein straßenbaulicher Ausbau ist beitragsfähig, wenn trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist; der Beweggrund des Ausbaus (z. B. Kanalsanierung) ist unbeachtlich. • Die konkrete Ausgestaltung des Ausbaus (z. B. Verkehrsberuhigung, Aufpflasterungen) rechtfertigt nur dann eine Beitragsfreiheit, wenn sie zu einer den Erneuerungsvorteil kompensierenden unvertretbaren Verschlechterung führt; dies ist hier nicht der Fall. • Teile von Maßnahmen, die nur Erhaltungs- oder Instandsetzungscharakter haben (hier: Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf einem bestehenden Gehweg), sind nicht beitragsfähig. • Bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands sind nur tatsächlich verbleibende Werte der Gemeinde aus Wiederverwendung zu berücksichtigen; der bloße Vorwurf, erhaltene Vorleistungen einer anderen Körperschaft seien zweckgebunden verwendet worden, begründet keinen Abzug. • Für die Einstufung der Straßenart ist die objektive Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgeblich; unbebaute Flächen, die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht plangemäß nutzbar sind, bleiben bei der Verteilung außen vor.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit straßenbaulicher Erneuerung trotz Verkehrsberuhigung und Kanalsanierung • Ein straßenbaulicher Ausbau ist beitragsfähig, wenn trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist; der Beweggrund des Ausbaus (z. B. Kanalsanierung) ist unbeachtlich. • Die konkrete Ausgestaltung des Ausbaus (z. B. Verkehrsberuhigung, Aufpflasterungen) rechtfertigt nur dann eine Beitragsfreiheit, wenn sie zu einer den Erneuerungsvorteil kompensierenden unvertretbaren Verschlechterung führt; dies ist hier nicht der Fall. • Teile von Maßnahmen, die nur Erhaltungs- oder Instandsetzungscharakter haben (hier: Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf einem bestehenden Gehweg), sind nicht beitragsfähig. • Bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands sind nur tatsächlich verbleibende Werte der Gemeinde aus Wiederverwendung zu berücksichtigen; der bloße Vorwurf, erhaltene Vorleistungen einer anderen Körperschaft seien zweckgebunden verwendet worden, begründet keinen Abzug. • Für die Einstufung der Straßenart ist die objektive Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgeblich; unbebaute Flächen, die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht plangemäß nutzbar sind, bleiben bei der Verteilung außen vor. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Eckgrundstücks am D. ring Weg. Die Stadt führte 1992 im Rahmen einer Kanalsanierung einen verkehrsberuhigten Straßenausbau durch (Fahrbahnneuherstellung, Gehweg westlich, Asphaltüberzug östlicher Gehweg, Parkstreifen, Beleuchtung), der am 28.10.1992 abgenommen wurde. Der Beklagte erließ 1994 einen Beitragsbescheid über 37.977,64 DM; Widerspruch wurde abgelehnt. Die Klägerin rügte, der Ausbau sei überwiegend Erhaltungsmaßnahme, viele Teile unnötig oder verschlechternd (z. B. Aufpflasterungen, Bordsteinaustausch), und verwehrte die Beitragslast teilweise wegen angeblicher Vorleistungen des Kreises und Wiederverwendung von Pflastersteinen. Das Verwaltungsgericht hob Teile des Bescheids auf und setzte einen niedrigeren Betrag fest; die Klägerin berief teilweise weiter. Der Senat prüfte Rechtmäßigkeit, Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen, Abzüge und Verteilungsregeln. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt S. über Beiträge nach § 8 KAG NRW; danach sind Herstellung und Verbesserung beitragspflichtig. • Erneuerung liegt vor, wenn nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung verschlissen ist; hier war die letzte Herstellung über 50 Jahre zurück und die Nutzungszeit damit abgelaufen, sodass Erneuerung vorliegt. • Das Motiv des Ausbaus (Kanalsanierung) und das fehlende Einverständnis der Anlieger sind unbeachtlich für die Beitragspflicht. • Die konkrete Ausgestaltung (z. B. Verkehrsberuhigung, Aufpflasterungen, Verringerung der Fahrbahnbreite) führt hier nicht zu einer kompensierenden Verschlechterung, die eine Beitragsfreiheit rechtfertigen würde; die Gemeinde hat bei der Wahl des Ausbaus einen Ermessensspielraum, das Gericht prüft nur auf Erforderlichkeit und sachliche Vertretbarkeit. • Teile der Maßnahme sind als Instandsetzung anzusehen: Das Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke auf den bereits vorhandenen östlichen Gehweg ist nicht selbständig und damit nicht beitragsfähig. • Beleuchtungsanlage und westlicher Gehweg waren nach Lage der Dinge verbraucht bzw. provisorisch und damit als nachmalige Herstellung beitragsfähig. • Bei der Aufrechnung von Vorleistungen und Wiederverwendung gilt: Nur ein nicht unerheblicher, der Gemeinde tatsächlich zugeflossener Wert vermindert den beitragsfähigen Aufwand; hier war die Wiederverwendung der Pflastersteine wirtschaftlich nicht erheblich gegenüber den Wiedergewinnungs- und Entsorgungskosten und daher nicht abzuziehen. Eine behauptete Zweckbindung von Kreiszahlungen begründet keinen Abzugsanspruch der Anlieger. • Der umlagefähige Aufwand wurde sachgerecht ermittelt und für einzelne Positionen (Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Parkstreifen, Entwässerung, Begrünung) unter Abzug konkreter, gerechtfertigter Positionen neu bestimmt; dabei ist die Einstufung als Haupterschließungsstraße nach objektiver Funktion im Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. • Bei der Verteilung sind nur zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nutzbare, plangemäß nutzbare Flächen zu berücksichtigen; ein teilweise als öffentliche Verkehrsfläche geplanter Flurstücksanteil ist entsprechend abzuziehen und die Verteilungsanteile anzupassen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist insoweit begründet, als der ursprünglich festgesetzte Beitrag höher war als 32.218,08 DM; der Beitragsbescheid wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und der Bescheid in dem verbleibenden Umfang bestehen. Der Senat bestätigt die grundsätzliche Beitragsfähigkeit des 1992 durchgeführten Ausbaus nach § 8 KAG NRW i.V.m. der städtischen Satzung, wobei einzelne Positionen (insbesondere der östliche Gehweg mit nur aufgebrachter Asphaltfeinbetondecke) nicht beitragsfähig sind und konkrete Abzüge (z. B. wegen paralleler Leitungsverlegung, nicht beitragsfähiger Gehwegkosten, teilweiser Bordsteinaustauschkosten und nicht abzugsfähiger Wiederverwendungswerte) zu erfolgen haben. Die Einstufung des D. ring Weges als Haupterschließungsstraße bleibt bestehen und die Verteilungsanteile wurden unter Berücksichtigung plangemäß nicht nutzbarer Flächen korrigiert, sodass sich für das Grundstück der Klägerin ein zu zahlender Anteil von 32.218,08 DM ergibt. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision nicht zugelassen.