Leitsatz: 1. Eine unterlassene ordnungsgemäße Instandsetzung hat hinsichtlich des Vorlie-gens des Tatbestandes der beitragsfähigen Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn die übliche Nut-zungszeit abgelaufen ist. 2. Eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes kann sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. 3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspiel-raum zu. 4. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertret¬barkeit. 5. Bei der Prüfung der Verletzung des Grundsatzes der Erforderlichkeit kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten, die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Ermessensspielraums durchgeführten Arbeiten sich unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen. Das Urteil wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.064,86 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Bescheide, mit dem die Beklagte die Klägerin zu Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im P.------ring in L. herangezogen hat. Die Klägerin ist Eigentümerin des 1.496 m² großen Grundstücks in L. , Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 730 (postalisch: P.------ring 51) sowie des 3.144 m² großen Nachbargrundstücks, Flurstück 731 (postalisch: P.------ring 45). Im Jahre 1988 beschloss der Planungsausschuss der Beklagten, sämtliche L1. Stadtringe mit dem Beleuchtungssystem V. auszustatten. In der Begründung zum Beschlussvorschlag heißt es: Die dieser Planung zugrunde liegenden gestalterischen Ordnungsprinzipien seien Teil einer innerstädtischen Beleuchtungskonzeption, die auf der Grundlage des Rahmenplanentwurfes Innenstadt erarbeitet worden sei. Diese Konzeption gehe davon aus, dass die städtebaulich markanten Straßenzüge – wie der Stadtring - jeweils durch einen spezifischen Leuchtentyp charakterisiert werden sollen. Es werde daher vorgeschlagen, dass Beleuchtungssystem V. für den L1. Stadtring zu verwenden und damit zukünftig die reinen Technikleuchten zu ersetzen. Unter dem 22. Juli 2010 traf der Hauptausschuss der Beklagten den Beschluss, die Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen fortzuführen. Gleichzeitig wurde die Verwendung der V.-leuchten für den Innenstadtring zwischen U.-----straße und I. Straße bestätigt. In der Begründung der Beschlussvorlage wird namentlich auch im Hinblick auf die Verwendung des Beleuchtungssystems V. ausgeführt: Grund für den Beschluss sei ein bestehendes gravierendes Sicherheitsrisiko durch Korrosion bei vielen Tragsystemen der Straßenbeleuchtung. Es drohe die Abschaltung und Demontage einer Vielzahl nicht mehr standsicherer Leuchtstellen. Es werde zu längeren unbeleuchteten Streckenabschnitten kommen. Handlungsbedarf sei somit dringend gegeben. Es handele sich um einen Notstand und die Fortführung der in den Vorjahren schon begonnenen Erneuerungsmaßnahmen sei dringend erforderlich. Leitgrößen für die Erneuerung seien ebenfalls nach wie vor Systemeffizienz und Nachhaltigkeit (Lebenszyklusbetrachtung). Den Systementscheidungen liege unter anderem zu Grunde: Einsatz flexibler Leuchtensysteme in modularer Bauweise für unterschiedliche Beleuchtungsanforderungen und Lichtpunkthöhen; Einsatz von energieeffizienten langlebigen Leuchtmitteln und zugehörigen Vorschaltgeräten mit nachweislich geringen Ausfallraten und geringem Lichtstromrückgang über den Wartungszyklus; Auswahl von Leuchtensherstellern, die bereits bewährte Herstellerkompetenzen in Produktqualität, Service und Dienstleistungen vor und nach dem Verkauf gewährleistet hätten und von denen dieses auch in Zukunft zu erwarten sei. Das System V. habe nicht nur einen Wiedererkennungseffekt bei der Bevölkerung erlangt, sondern es habe sich auch technisch bewährt. Alternativ sei eine Beleuchtung mit einer einfachen technischen Leuchte möglich. Die Kosten seien hierfür mit 710.000 € berechnet worden. Das Straßennetz der Innenstadt werde durch eine spezifische Lichtfarbe beziehungsweise durch ihren Leuchtentyp charakterisiert. Vom 30. August 2010 bis 8. Juni 2011 lies die Beklagte die entsprechenden Arbeiten am Innenstadtring ausführen. Die bisher vorhandenen 156 - mit 2 x SON 70 W bestückten - Leuchten wurden durch 161 mit 1 x SON-T 100 W ausgestattete neue Leuchten ersetzt. Für die von den Stadtwerken L. ( GmbH) durchgeführten Arbeiten wurden der Beklagten 1.188.367,03 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin wurde mit Bescheiden der Beklagten vom 31. August 2012 unter Einstufung des Innenstadtrings als Hauptverkehrsstraße für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung zu zwei Straßenbaubeiträgen in Höhe von 2.422,16 € (P.------ring 51) und 5.195,29 Euro (P.------ring 45) herangezogen. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus: Auf dem Innenstadtring sei die Beleuchtung erneuert worden. Die bisher vorhandene Straßenbeleuchtungsanlage sei mit einem Alter von mehr als 40 Jahren nicht mehr verkehrssicher gewesen und habe nicht den elektrischen Sicherheitsanforderungen entsprochen. Die Masten seien korrosiv und nicht mehr standsicher gewesen. Die neuen Leuchten hätten eine Spiegeloptik, die zur Verringerung der Blendung und zu einer Verbesserung der Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung führe. Die politischen Gremien hätten mit der Durchführung dieser Maßnahme eine - aus lichttechnischer, wirtschaftlicher und aus gestalterischer Sicht im Hinblick auf Bebauung und Straßengeometrie – optimale Lösung beschlossen. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Klage begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Die Anlage sei nicht verschlissen und damit nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte dies nicht ausreichend nachgewiesen. Das Beleuchtungssystem V. sei aus gestalterischen Gründen sowie aus Energieeffizienzerwägungen ausgewählt worden. Der Austausch sei daher nicht aus beitragsrelevanten Gründen erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Beitragsbescheide vom 31. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, gegen die streitbefangenen Bescheide sei rechtlich nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Beitragsbescheid betreffend das Grundstück P.------ring 51 aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 1.448,62 Euro festgesetzt worden ist. Hinsichtlich des Grundstücks P.------ring 45 hat es den Beitragsbescheid aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 3.103,97 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Die Klage sei zum Teil begründet. Eine Straßenbaubeitragspflicht sei für die klägerischen Grundstücke dem Grunde nach entstanden, hinsichtlich der Höhe jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Die Beleuchtungsanlage auf dem Innenstadtring sei erneuerungsbedürftig gewesen. Dies habe die Beklagte auch hinreichend nachgewiesen. Die Erneuerung der Beleuchtung vermittle den Eigentümern der durch den Innenstadtring erschlossenen Grundstücke auch wirtschaftliche Vorteile. Denn der infolge der Abnutzung der Teileinrichtung verminderte Gebrauchswert werde durch die Erneuerung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt worden sei. Die Beitragsforderung sei somit dem Grunde nach berechtigt. Die Höhe des von der Beklagten geforderten Beitrags sei jedoch zu reduzieren. Der Teil des Aufwandes, der auf die Verwendung der „Schmucklaternen“ V. entfalle, sei nicht beitragsfähig. Die Begrenzung der ansatzfähigen Kosten ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Kosten. Die für die V. -Leuchten entstandenen Mehrkosten seien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen überschritten als sie sich für das in Rede stehende Beleuchtungssystem entschieden habe. Das ergebe sich zunächst aus der Höhe der zusätzlich entstandenen Kosten. Hätte man den Innenstadtring mit einfachen technischen Leuchten ausgestattet, wären hierfür Kosten in Höhe von 710.000 € angefallen. Im Vergleich zu den für die V. -Leuchten ausgegebenen fast 1,2 Millionen Euro seien damit Mehrkosten von fast einer halben Millionen Euro entstanden. Das seien auch prozentual ganz erhebliche zusätzlich Kosten. Hinzu komme, dass die auf die Anlieger umgelegten Zusatzkosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt seien. Vielmehr hätten gestalterische Aspekte eine tragende Rolle gespielt. Ansatzfähig seien damit nur die Kosten, die ohne Verwendung der V. -Leuchten bei normaler Durchführung der Arbeiten angefallen wären. Zur Begründung der gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassenen Berufung trägt die Beklagte rechtzeitig im Wesentlichen Folgendes vor: Der Grundsatz der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Ihr – der Beklagten – komme bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erforderlich“ ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Bezüglich der Art und Weise sowie des Umfanges des Ausbaus der hier streitigen Maßnahmen stehe ihr ein weites Auswahlermessen zu. Dies sei vorliegend nicht überschritten. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang annehme, den Anwohnern erwachse kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Anschaffung der V. -Leuchten, weil diese ausschließlich aus gestalterischen Gründen aufgestellt worden seien, greife diese Sichtweise zu kurz. Zur Anschaffung der fraglichen Leuchten hätten nicht ausschließlich gestalterische Überlegungen geführt. Die Anschaffung der Leuchten habe ebenso dem Ziel gedient, den Verkehrsfluss positiv zu beeinflussen. Der innerstädtischen Beleuchtungskonzeption komme durch die Verwendung unterschiedlicher Leuchten verkehrsführende Wirkung zu. Zudem habe es bei der Ausübung des Auswahlermessens eine Rolle gespielt, dass sich die Leuchten in der Vergangenheit durch erhöhte Haltbarkeit, geringe Reparaturanfälligkeit und niedrigen Reparaturaufwand ausgezeichnet hätten. Die Beklagte beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt hierzu im Kern noch einmal aus: Die notwendige Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes ergebe sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beschließenden Senats seien die auf die verwandten und zu Recht als solche bezeichneten „Schmuckleuchten“ entfallenden Kosten nicht erforderlich und somit auch nicht beitragsfähig. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen zutreffend dargelegt habe, seien in für die Beklagte erkennbarer Weise grob unangemessene Mehrkosten entstanden. Die Entstehung der Mehrkosten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Den Mehrkosten stehe kein Mehrwert gegenüber. Weder hätten die ausgewählten Leuchten eine bessere Ausleuchtung des Verkehrsraumes zur Folge noch komme ihnen eine verkehrsführende Funktion zu. Die Beklagte habe die V. -Leuchten allein aus repräsentativen Gründen im Interesse einer städtebaulichen Aufwertung und damit aus beitragsfremden Motiven ausgewählt. Die Beklagte werde durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in ihrem Ermessensspielraum unangemessen eingeschränkt. Sie könne weiterhin jede Art von Beleuchtungskonzept auswählen und umsetzen, müsse dann allerdings berücksichtigen, dass ggf. nicht sämtliche Kosten beitragsfähig seien. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte etwa zwei Jahrzehnte lang nicht der Beitragspflicht unterliegende Erhaltungs- und Instandsetzungskosten eingespart und damit den nunmehr anfallenden Bedarf maßgeblich mit verursacht habe. Erst durch die unterlassenen Instandhaltungsarbeiten sei der Austausch der Beleuchtungsanlage erforderlich geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auch den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Straßenbaubeitragspflicht der Klägerin ist dem Grunde nach entstanden. Gegen die Beitragshöhe bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Beitragsbescheide finden ihre rechtlichen Grundlagen in § 8 KAG NRW i. V. m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt L. vom 15. Juni 1990 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2010 (ABS). Hiernach erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung und Herstellung im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für dadurch den Eigentümern und den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für eine Herstellung von Beleuchtungseinrichtigungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. e ABS). Hier ist die Herstellung der Beleuchtungsanlage in Form einer nachmaligen Herstellung erfolgt, deren Voraussetzungen auch vorgelegen haben, so dass es auf die Frage nach dem Vorliegen einer Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nicht mehr ankommt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dagegen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes eingewandt. Dies gilt namentlich hinsichtlich ihres Hinweises auf angeblich in den vergangenen Jahrzehnten unterlassene Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtungsanlage. Eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes der beitragsfähigen Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nämlich dann keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rn. 86, was bei der hier in Rede stehenden Nutzungszeit der erneuerten Beleuchtungsanlage von etwa 50 Jahren anzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, Beschlussabdruck Seite 9; siehe ferner Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 80. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Höhe der von der Beklagten geforderten Beiträge nicht zu reduzieren. Insbesondere bedurfte es keiner Begrenzung der ansatzfähigen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit liegt nicht vor. Allerdings kann sich eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. Dieser ist zwar im Unterschied zu § 129 Abs. 1 BauGB in § 8 Abs. 4 KAG NRW nicht ausdrücklich erwähnt; er gilt aber auch im Straßenbaubeitragsrecht. Der Grundsatz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gemeinde bei der Erschließung im Interesse und insofern auf Kosten der Anlieger tätig wird. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit den Kosten unnötiger Erschließungsanlagen und auch nicht mit unnötig hohen Aufwendungen für an sich erforderliche Erschließungsanlagen belastet zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, BVerwG 59, 249 = KStZ 1980, 68 f., und vom 10. November 1989 8 C 50.88 , NVwZ 1990, 870. Diese Interessenlage ist in gleicher Weise im Straßenbaubeitragsrecht gegeben. Auch wenn die Anlieger hier in der Regel nur einen geringeren Anteil an den Ausbaukosten tragen als bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrages, haben Sie gleichwohl ein schützenswertes Interesse, nicht – teilweise – zu den Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlagen herangezogen zu werden. Denn ein wirtschaftlicher Vorteil, für den der Straßenbaubeitrag die Gegenleistung ist, wird den Anliegern nur durch Anlagen, die notwendig sind, und bei erforderlichen Anlagen nur insoweit, als diese nicht mit einem im Einzelfall unnötig hohen Aufwand erstellt wurden, geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde jedoch ein Ermessenspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigten Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O. Rn. 399 m. w. N. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist aber nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertretbarkeit. Diese ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, grob unangemessene Kosten verursacht, wenn also die Kosten sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, ebenda. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 185. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht vielmehr allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Entscheidungsspielraums durchgeführten Ausbaumaßnahmen sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat sich vielmehr ausweislich der Verwaltungsvorgänge und ihrer nachvollziehbaren Angaben im Klage- und Berufungsverfahren von den sachlich vertretbaren Erwägungen leiten lassen, dass • es einer Erneuerung der Beleuchtungsanlage bedurfte, • die gewählte Beleuchtungsvariante hinsichtlich ihrer Systemeffizienz überzeugt, • sich das in Rede stehende Beleuchtungssystem technisch bewährt hat, was positive Auswirkungen auf den Verkehrsablauf erwarten lässt, • das Beleuchtungssystem durch seine Qualität zu geringen Ausfallraten führt und damit zur Verkehrssicherheit beiträgt, • es unterschiedlichen Beleuchtungsanforderungen gerecht wird, • es wegen seiner gestalterischen Bedeutung auch einen verkehrsführenden Charakter hat. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kam eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.