Beschluss
15 A 4051/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.15A4051.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.234,18 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.234,18 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht gegeben ist. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen den angefochtenen Beitragsbescheid im Berufungsverfahren erfolgreich wären. Der im Zulassungsverfahren vorgebrachte Einwand, die Beitragssatzung sei unwirksam, weil zu Unrecht beim Zuschlag für das Maß der baulichen Nutzung ein- und zweigeschossige Gebäude gleich behandelt würden, aber für eine höhere Geschossigkeit Zuschläge vorgesehen seien, ist unberechtigt. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt wird. Für die hier vorliegende Ungleichbehandlung ein- und zweigeschossig bebaubarer Grundstücke einerseits und mehrgeschossig bebaubarer Grundstücke andererseits muss deshalb ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681). Ein solcher zur Differenzierung berechtigender sachlicher Grund liegt vor: Zwar steigt grundsätzlich die Erhöhung des durch den Ausbau bewirkten Gebrauchswertes eines Grundstücks mit dessen intensiverer baulicher Ausnutzung bzw. Ausnutzbarkeit, was sich insbesondere in der Geschossigkeit niederschlägt. Vgl. zur Zulässigkeit des Geschossmaßstabs OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 5 des amtl. Umdrucks. Jedoch handelt es sich gerade bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden häufig um Einfamilienhäuser. Es liegt im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens, die Erhöhung des Gebrauchswertes solcher Grundstücke, wenn die Grundstücksfläche gleich ist, auch als annähernd gleich zu bewerten. Der Satzungsgeber ist im Rahmen der im Abgabenrecht notwendigen Typisierung und Pauschalierung befugt, die Fallgruppen der ein- und der zweigeschossig bebaubaren Grundstücke zusammenzufassen und erst danach Maßzuschläge festzulegen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1980 - 2 A 1079/79 -, S. 6 ff. des amtl. Umdrucks, wonach auch eine generelle Staffelung des Maßzuschlags mit jeweils zwei Geschossen zulässig ist. Der Einwand im Zulassungsverfahren, die Ausbauentscheidung sei ein bloßer Annex zur Verlegung eines neuen Hauptsammlers und eines Gewässers, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. Die im Zulassungsverfahren gegen die Beitragsfähigkeit der einzelnen Ausbaumaßnahmen gerichteten Angriffe begründen keine zur Zulassung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils: Soweit eingewandt wird, die Straße als solche sei nicht verändert worden, steht dies der Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verbesserung, sondern einer Erneuerung bejaht. Diese besteht gerade darin, dass eine verschlissene Straße wieder in den Zustand versetzt wird, den sie nach dem der abgerechneten Maßnahme vorausgegangenen Ausbau hatte. Eine vorteilhafte Veränderung unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten ist nur bei einer beitragsfähigen Verbesserung erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). Entgegen der im Zulassungsantrag dargelegten Meinung stellt die Anlage von Parkstreifen wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante Verbesserung dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 10 des amtl. Umdrucks. Unerheblich ist, dass nach der Herstellung der Parkbuchten weniger Parkplätze als vor dem Ausbau vorhanden sein sollen. Das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1997 - 15 A 5484/99 -, S. 5 des amtl. Umdrucks. Schließlich stellt auch die erstmalige Anlegung einer dem Radfahrverkehr vorbehaltenen Teileinrichtung unter dem Gesichtspunkt der Trennung der Verkehrsarten eine beitragsfähige Verbesserung dar. Vgl. zu Radwegen: OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 -, Gemhlt. 1999, 284. Im Zulassungsverfahren wird nicht dargelegt, warum dies für die vom Verwaltungsgericht als "Angebotsstreifen für Fahrradfahrer" bezeichnete Teileinrichtung nicht gelten soll. Die geltend gemachte Verschmälerung des für den Kraftfahrzeugverkehr verbleibenden Raums stellt - bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit - jedenfalls keinen kompensationsfähigen Nachteil dar. Vgl. zur Notwendigkeit einer absoluten Verschlechterung bei der sog. teileinrichtungsübergreifenden Vorteilskompensation: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152 f.). Auch die im Zulassungsverfahren gegen die Verteilungsberechnung gerichteten Angriffe führen nicht zur Zulassung der Berufung: Soweit einzelne Kostenpositionen verschiedenen Teileinrichtungen zugeordnet werden, beruht dies darauf, dass einige Ausbauarbeiten für mehrere Teileinrichtungen anfallen und daher entsprechend auf diese verteilt werden müssen. Warum dies fehlerhaft geschehen sein soll, legt die Zulassungsschrift nicht dar. Die pauschale Bewertung als "nicht nachvollziehbar" oder "willkürlich" reicht dafür nicht aus. Schließlich wird in der Zulassungsschrift zu Unrecht gerügt, dass die Senkung des Beitrags im Verfahren 5 K 2868/03 vor dem Verwaltungsgericht Minden zu Auswirkungen auf die Beitragspflicht in den übrigen Verfahren hätte führen müssen. Die Senkung erfolgte, weil zu Unrecht ein Gewerbezuschlag angesetzt worden war. Wegen dieser Senkung der Gesamtsumme der Verteilungsanteile kommt es somit lediglich zu einer entsprechenden Erhöhung des Beitragssatzes und damit zu einer (minimalen) Erhöhung aller Beiträge mit Ausnahme des im genannten Verfahren festgesetzten. Dadurch, dass zu wenig von den Anliegern gefordert wird, werden sie aber nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.