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Beschluss

13 L 34/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1216.13L34.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Verfahren 13 K 3209/09 erhobenen Klage wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 293,61 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der gemäß der Antragsschrift vom 15. Januar 2010 unter Bezugnahme auf die Klageschrift in dem Verfahren 13 K 3209/09 auch für den Antragsteller zu 2. gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insoweit bereits unzulässig, weil der Antragsgegner gegen den Antragsteller zu 2. keinen Beitragsbescheid erlassen hat und dieser weder klage- noch antragsbefugt sein kann. Dessen mögliche Inanspruchnahme als Miteigentümer des Hausgrundstückes M.------weg 1 in F. durch die Antragstellerin zu 1. im Innenverhältnis auf Grund des Gesamtschuldnerverhältnisses vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 3 Der Antrag der Antragstellerin zu 1., 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3209/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2009 anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. 6 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 7 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 8 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. 9 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. 10 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 147 11 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin zu 1. erhobene Klage derzeit Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der von der Antragstellerin zu 1. vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 30. Juni 2009. 12 Rechtsgrundlage für deren Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für Straßenbaumaßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 26. Juli 2001 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -). 13 Gemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Stadt F. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 14 Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. 15 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2010, RdNrn. 37 bis 38. 16 Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Begrenzung der hier zu Beurteilung stehenden Anlage auf den Bereich der Bonifaciusstraße von Mörgekenweg bis Rotthauser Straße aufgrund der unterschiedlichen Ausbauweise rechtlich erhebliche Ermessensfehler nicht erkennen. Soweit der Antragsgegner sich im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme in der Teilanlage Fahrbahn der C.---------straße von der K.------straße bis zur S. Straße für die Bildung von zwei Abschnitten, nämlich für einen wegen des insoweit nur erforderlichen Teilausbaus in dem Bereich von der K.------straße bis zum N.-------weg und zum anderen wegen des - vorliegend streitbefangenen - Vollausbaus in dem Bereich von N.-------weg bis S. Straße entschieden hat, sind Anhaltspunkte für eine insoweit sachwidrige Entscheidung nicht gegeben. Die Begrenzung des letztgenannten Abschnitts folgt aus der einmündenden Straße N.-------weg und der im Osten querenden S. Straße. 17 Der am 7. Mai 2007 abgenommene Ausbau der im Straßenbereich liegenden Fahrbahn in den Jahren 2006/2007 erfüllt bei summarischer Prüfung das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung. Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 54 m.w.N. 19 Auch unter Berücksichtigung des Antrags- und Klagevorbringens der Antragstellerin spricht alles dafür, dass die Fahrbahn in dem hier zur Beurteilung stehenden Abschnitt der C.---------straße erstmals vor dem Jahre 1929 hergestellt und sodann als vorhandene Straße nach der Eingemeindung von L. in das Stadtgebiet F. beitragsrechtlich behandelt wurde. Diese Annahme wird nicht dadurch widerlegt, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin zwischen den Jahren 1974 und 1979 Gehwege und parallel zur Fahrbahn Parkbuchten angelegt worden sind, weil jene Teilanlagen nicht Gegenstand der vorliegend streitbefangenen Beitragserhebung sind. Aber auch die geltend gemachte "Erneuerung" der C.---------straße in jenen Jahren hindert die Feststellung des Ablaufs der Nutzungsdauer nicht. Denn zum einen trägt die Antragstellerin selbst nicht vor, dass es sich bei den von ihr angeführten Fahrbahnarbeiten in den 70er Jahren um solche gehandelt hat, die als beitragsrelevante Maßnahmen zur Erhebung von Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen geführt hätten. Hierfür bestehen auch nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Antragsgegners keinerlei Anhaltspunkte. Zum andern würde auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin alles dafür sprechen, dass im Zeitpunkt des Ausbaus der Fahrbahn in den Jahren 2006 und 2007 die übliche Nutzungszeit für diese Teilanlage mit rund 27 Jahren abgelaufen war. 20 Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 57. 22 Im Falle einer Erneuerung einer Teilanlage nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit ist es unerheblich, ob die Gemeinde ihrer Pflicht zur regelmäßigen Wartung der Anlage in früheren Jahren nachgekommen ist. Eine eigenständige Bedeutung hat die unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung bei einer solchen Sachlage nicht mehr. 23 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ - RR) 2002, S. 304, vom 15. Februar 2000 - 15 A 4157/96 -, in: NWVBl. 2000, S. 348 und vom 9. Januar 2002 - 15 A 2828/00 -, NVwZ - RR 2002, S. 871; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 61 m.w.N. 24 Vor der Ausbaumaßnahme war die Fahrbahn auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen. Die in der Ausbau- und Abrechnungsakte befindlichen Fotos über den Altzustand der C.---------straße in dem fraglichen Abschnitt geben neben zahlreichen ausgebesserten Teilflächen nachhaltige Schäden in der Fahrbahnoberfläche, Rissbildungen, Unebenheiten und Vertiefungen, Querrillen sowie sog. Elefantenhaut-Oberflächen wieder. Legt man als Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung in etwa das Jahr 1929 zu Grunde, so bedarf es ohnehin nach der ständigen Rechtsprechung für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentationen, weil bei einer Nutzungszeit von über 70 Jahren die Annahme der Verschlissenheit dieser Fahrbahn schon aufgrund ihres Alters gerechtfertigt ist. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, in: NWVBl 2009, S. 366 = Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2009, S. 114; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 59 m.z.N. 26 Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung wegen unterlassener laufender Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht beitragsfähig ist. Nach der Rechtsprechung ist allerdings davon auszugehen, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat, wenn die Anlage tatsächlich verschlissen und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 - und vom 19. November 2003 - 15 B 2268/03 -. 28 Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -. 30 Angesichts des durch zahlreiche Fotos dokumentierten Altzustandes erscheint es durchaus sachgerecht, dass der Antragsgegner sich für einen grundlegenden Vollausbau der Fahrbahn unter Kostenbeteiligung der Anlieger entschieden hat. 31 Diese Ausbaumaßnahme erfüllt aber auch den Tatbestand der Verbesserung. Von der Verbesserung der Anlage kann die Anlage als Ganzes oder auch nur eine Teilanlage, wie die Fahrbahn, betroffen sein. 32 Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder einer Teilanlage. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine verbesserte technisch Ausgestaltung vor, wenn der Fahrbahnunterbau verstärkt, insbesondere wenn er erstmals frostsicher angelegt und die Fahrbahndecke hochwertiger, insbesondere ebenflächiger hergestellt wird, weil eine Pflasterdecke oder eine einfache Teerdecke durch eine Decke aus Asphaltfeinbeton ersetzt wird. 33 Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1985 - 2 A 2655/82 -. 34 Der Beitragstatbestand der Verbesserung zielt nicht auf die Beseitigung von Schäden ab, sondern eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 2682/06 -. 36 Dabei liegt die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04 - und Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -. 38 Ob der Antragsgegner sich für die Ausbauarbeiten entschieden hat, weil vor Erneuerung der Fahrbahn "andere städtische Betriebe, so die Stadtwerke F. , damit befasst waren, neue Rohre in der Straße zu verlegen", wie die Antragstellerin vorträgt, hindert das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragserhebung allein nicht. Denn das Ausbaumotiv ist grundsätzlich unerheblich. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 - und Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -. 40 Der Altzustand der Fahrbahn stellte sich nach den Feststellungen des Antragsgegners wie folgt dar: Der Untergrund bestand lediglich aus ausgekofferten 20 cm Boden der Klasse 3 bis 5, der Straßenoberbau war ungebunden und wies eine Stärke von 25 cm, auf dem ein 4 bis 6 cm starker Asphalt-Oberbau aufgebracht war. Durch die Ausbaumaßnahme erhielt die Fahrbahn folgenden Aufbau: Aus Schottermaterial wurde eine Frostschutzschicht in einer Stärke von 14 cm und eine Tragschicht von 20 cm hergestellt. Über diesen Unterbau wurde als Oberbau eine Asphalttragschicht in einer Stärke von 12 cm und eine Decke aus Split-Mastix-Asphalt in einer Stärke von 4 cm aufgebracht. Es ist allgemein anerkannt, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 107 m.w.N. 42 Das gilt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -. 44 Der erstmalige Einbau allein einer Frostschutzschicht in eine Fahrbahn stellt deshalb eine Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -. 46 Soweit die Antragstellerin den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht ohne nähere Angaben in Zweifel zieht und davon ausgeht, das auch vorausgehend bereits eine frostsichere Fahrbahn bestanden habe, "selbst wenn diese ggf. nicht durch Schotter, sondern andere Materialien gewährleistet" worden sei, stellt dies zum Einen eine durch Tatsachen nicht belegte Vermutung dar und vermag die Feststellung des Antragsgegners bereits deshalb nicht zu widerlegen, weil eine den heutigen straßenbautechnischen Anforderungen entsprechende Frostschutzschicht nicht durch irgend welche Materialien sichergestellt werden kann. 47 Darüber hinaus bewirkt der neuzeitliche, mit einer verbesserten technischen Ausgestaltung verbundene Aufbau mit qualitativ höherwertigen Materialien eine deutliche Verstärkung und damit eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. 48 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnrn. 106 und 111 f. 49 Insbesondere die Ersetzung des ca. 20 cm starken Untergrund-Materials der Bodenklasse 3 bis 5 durch die Frostschutzschicht i.V.m. einer 20 cm starken Schottertragschicht sowie die 12 cm starke Asphalttragschicht ist als Verbesserung anzusehen, weil eine positive Wirkung durch diese geänderte Bauweise auf den Verkehrsablauf der nach eigenen Angaben der Antragstellerin ein starkes Verkehrsaufkommen aufweisenden und von Großfahrzeugen - auch aus dem Ausland - genutzten C.---------straße gegenüber der früheren Fahrbahnbefestigung nachhaltig zu erwarten war. 50 Auf der Grundlage der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen überschlägigen Prüfung bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe des vom Antragsgegner ermittelten umlagefähigen Aufwandes i.H.v. 150.355,84 EUR für die Fahrbahnarbeiten in dem hier zur Beurteilung stehenden Abschnitt. Der Antragsgegner hat ausgehend von der Schlussrechnung der mit der Gesamtmaßnahme C.---------straße zwischen S. Straße und K.------straße beauftragten Firma STRABAG in F. vom 8. Oktober 2008 einschließlich der Kosten für vier Nachtragsaufträge i.H.v. 123.825,78 EUR einen Gesamtaufwand i.H.v. 699.564,20 EUR ermittelt und hiervon einen Teilbetrag i.H.v. 375.889,60 EUR für den Abschnitt von N.-------weg bis S. Straße in Ansatz gebracht. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ist von diesem Aufwand ein Anteil von 40 v.H. = 150.355,84 EUR auf die Beitragspflichtigen dieses Abschnitts der C.---------straße umgelegt worden. Die Beanstandungen der Antragstellerin insbesondere gegen die in den Nachtragsangeboten der Fa. STRABAG enthaltenen nicht unerheblichen beitragsrelevanten Zusatzarbeiten, die in dem Vermerk des Tiefbauamtes des Antragsgegners vom 5. Dezember 2007 detailliert wiedergegeben und hinsichtlich ihrer Notwendigkeit erläutert worden sind, lassen es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der auf die Anlieger des zur Beurteilung stehenden Abschnitts umgelegte Aufwand i.H.v. 150.355,84 EUR teilweise unzutreffend ermittelt worden ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens, jahrelang vernachlässigte Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten seien mit den vorliegenden Straßenbauarbeiten ausgeführt worden. Denn - wie oben bereits ausgeführt - liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, ob sie bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Verbesserung sich für weitere Instandsetzungsarbeiten oder eine grundlegende Erneuerung bzw. eine Verbesserung entscheidet. Die Reinigung von Sinkkästen ist bei Durchführung von grundlegenden Straßenbaumaßnahmen regelmäßig erforderlich und somit im Rahmen der Beitragserhebung ansatzfähig. Entsprechendes gilt für etwaige Instandsetzungsarbeiten an Entwässerungsleitungen im Falle von bei Durchführung der Straßenbauarbeiten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen oder nicht zu vermeidenden Verlegungs- oder Anpassungsarbeiten. Eine Rohrummantelung mit kostenintensiverem Pagel-Schnellmörtel ist nicht schon deshalb als nicht erforderlich im Sinne des Beitragsrechts zu beurteilen, weil es günstigere Ummantelungsmöglichkeiten geben mag. Zu beanstanden wäre ein Aufwand insoweit nur, wenn diese Vorgehensweise nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren sich bewegen würde 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 - und vom 13. Dezember 2007 - 15 A 3332/07 - 52 oder geradezu als Luxusausführung zu bewerten wäre. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04 -. 54 Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass der Antragsgegner den günstigsten Unternehmer beauftragt habe und die Ausschreibung ordnungsgemäß und rechtsfehlerfrei erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass selbst auch etwaige Verstöße gegen Vergabebestimmungen nicht ohne Weiteres die Feststellung der Erforderlichkeit eines Beitragsaufwandes zu begründen vermögen. Die Vergaberechtswidrigkeit stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes nur dann in Frage, wenn diese zu einem erhöhten Aufwand geführt hat und ein unwirtschaftliches Angebot zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt. 55 OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, in: NVwZ-RR 2008, S. 442 = KStZ 2008, S. 99. 56 Auch die Vergabe eines Auftrages an den Nichtmindestbietenden führt nicht ohne Weiteres zu der Feststellung, dass über das erforderliche Maß hinaus ein Aufwand verursacht und in Rechnung gestellt worden ist. Denn der der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zustehende Ermessensspielraum ist nur dann überschritten, wenn der notwendige Kostenrahmen erheblich überzogen wird und die zusätzlichen Kosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt sind. 57 - OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, in: NVwZ 1991, S. 1111 f. 58 Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragstellerin, die in Folge des Einbaues einer geänderten Frostschutzschicht durch Verwendung von Kalksandstein anstelle von Recycling-Material entstandenen höheren Kosten orientierten sich nicht an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seien hinsichtlich der entstandenen Mehrkosten nicht ansatzfähig. Denn die Erforderlichkeit des Aufwandes für eine Teilmaßnahme ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil diese nicht die wirtschaftlichste oder gar preisgünstigste Vorgehensweise darstellen, wenn - wie hier vom Antragsgegner ausgeführt - für die Ausführungsweise besondere sachliche Gründe, nämlich u.a. schlechte Bodenverhältnisse, maßgeblich waren. 59 Eine weitergehende Überprüfung und ggf. abschließende Beurteilung von Einzelpositionen der in die Beitragsermittlung eingegangenen Kosten, wie etwa die Folgekosten wegen der Beschädigung einer alten PE-HD-Rohrleitung bei Fräsarbeiten im 60 Rahmen eines Wochenendeinsatzes der Baufirma und der damit verbundenen erhöhten Kosten zum Erreichen der sofortigen Befahrbarkeit der Straße durch Ummantelung dieser Entwässerungsleitung mit Pagel-Schnellmörtel muss dem zugehörigen Hauptsachverfahren 13 K 3209/09 vorbehalten bleiben. 61 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind jedoch die gesamten und in dem Vermerk des Tiefbauamtes vom 5. Dezember 2007 unter Position 1.4.250 erläuterten verhältnismäßig hohen Kosten für die Entsorgung teer- und pechhaltiger Straßenbaustoffe grundsätzlich ansatzfähig. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 6. Mai 2009 - 13 K 1880/07 - festgestellt, dass auch die notwendige kostenintensive Entsorgung eines PAK-haltigen Abraums grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand einer Straßenbaumaßnahme rechnet und es an einer Erforderlichkeit des Aufwandes nur in ganz besonderen Fallkonstellationen fehlen kann, z.B. wenn die Gemeinde entgegen damaligen gültigen Ausbauregeln und in Kenntnis der Umweltgiftigkeit der Baustoffe diese beim letztmaligen Ausbau und damit mindestens grob fahrlässig verwendet hätte. Dies wurde in dem vorerwähnten Urteil mit der Begründung verneint, dass bis etwa Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts im Straßenbau Teerstoffe als Bindemittel verwendet worden sind, die aus Steinkohle hergestellt wurden. In den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden hierzu etwa 250.000 t Pech und Teer pro Jahr eingesetzt. Erst ab den 60er Jahren wurde zunehmend aus Erdöl gewonnenes Bitumen eingesetzt, das Mitte der 70er Jahre die Teer-Asphalt-Decke weitgehend verdrängt hatte. Die Umweltproblematik dieser Teerstoffe wegen der in ihnen stark wechselnden Mengen und Zusammensetzungen vorhandenen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe und Phenole wurde aber erst in den letzten Jahrzehnten erkannt. An dieser unter Bezugnahme auf die Internetinformation 62 www.geologie-franken.de\umweltgeologie\ausba.html 63 vertretene Auffassung hält die Kammer auch in dem vorliegenden Verfahren fest. Dass das für den Oberbau der Fahrbahn in der C.---------straße gewählte Material dem (damaligen) Stand der Technik entsprach, wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Mithin ist die schadlose Entsorgung dieser teer- und pechhaltigen Straßenbaustoffe und des Abraums auch erforderlich gewesen und sind die dadurch verursachten Mehrkosten beitragsfähig. 64 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind schließlich auch die Kosten der Verkehrssicherung und der Verkehrsregelung einschließlich Lichtsignalanlagen ansatzfähig. Denn es ist nichts Konkretes dafür dargetan, dass diese verkehrsregelnden Maßnahmen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der den Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheides bildenden Straßenbaumaßnahme gestanden haben. Beschilderungskosten und Anlagen - wie etwa Ampelanlagen -, die Arbeitsvorgänge betreffen, die sich unmittelbar auf den Ausbau der Anlage beziehen und die für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich waren sowie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung eines straßenbaubeitragsrechtlichen Bauprogramms stehen, zählen jedoch grundsätzlich zu den beitragsfähigen Kosten. 65 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 33 RdNr. 11. 66 Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes stellt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig dar. 67 Die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen mit 40 v.H. in Folge der Einordnung der C.---------straße als Haupterschließungsstraße und nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - mit einem 20-Prozentsatz entsprechend deren Einordnung als Hauptverkehrsstraße i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BS erscheint bei der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit der allgemeingebräuchlichen Bestimmung der Straßentypen und Zuordnung der einzelnen Straßen bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) BS, dass Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem über-örtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, als Hauptverkehrsstraße gelten. 68 Vgl. hierzu auch: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 373. 69 Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geschilderten starken Verkehrsbelastung der C.---------straße und der von Anliegern durchgeführten Verkehrszählungen im Juli 2009 erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die C.---------straße nach der Verkehrskonzeption der Stadt F. dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist. Ebensowenig ist dargetan oder ersichtlich, dass die C.---------straße als qualifizierte Straße in dem vorerwähnten Sinne einzuordnen wäre. 70 Das Vorbringen der Antragstellerin steht jedenfalls nicht offensichtlich der Feststellung entgegen, dass die C.---------straße der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient, ohne die Funktion einer Hauptverkehrsstraße zu erfüllen, und damit als Haupterschließungsstraße zu qualifizieren ist. Die abschließende Prüfung insoweit unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklungsplanung und Funktionsbestimmung im Rahmen der Verkehrskonzeption der Stadt F. würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen und wird deshalb in dem Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein. 71 Bedenken hinsichtlich der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 4 BS auf die teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4/67 gelegenen Grundstücke sind von der Antragstellerin, deren Verfahrensbevollmächtigte die Abrechnungsakten eingesehen hat, weder im Hinblick auf die Erläuterung der Ermittlung der Grundstücksflächen noch deren Modifizierung in der Verfügung der Beitragsstelle des Antragsgegners vom 2. Juni 2009 geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 72 Die Antragstellerin ist als Miteigentümerin des Grundstücks M.------weg 1/Ecke C.---------straße (Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 968) auch gemäß § 5 Abs. BS persönlich beitragspflichtig und haftet (neben ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsteller zu 2.) als Gesamtschuldnerin (§ 5 Abs. 2 BS). Der Umstand, dass ihr Ehemann nicht ebenfalls als Gesamtschuldner herangezogen worden ist, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegen sie als auf dem bebauten Grundstück allein wohnende Beitragspflichtige erlassenen Beitragsbescheides. Insoweit bedurfte es auch keiner Begründung der Auswahlentscheidung 73 vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 258 f. 74 Der Antragstellerin wird durch die Ausbaumaßnahme auch ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt, weil der Gebrauchswert der Straße sowohl in Folge der Erneuerung als auch der Verbesserung gesteigert wird. Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für die Antragstellerin als Miteigentümerin des veranlagten Grundstückes eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihr vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. 75 Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. 76 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftlich gleichgelagerte Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung 77 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, in: Gemeindehaushalt 1993, 109 m.w.N. über die Praxis der anderen mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW 78 mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen bewertet. 79