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Beschluss

15 B 745/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0604.15B745.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.470,54 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.470,54 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen der Beitragsbescheid aufgehoben wird. Der Umstand, dass es sich bei der R. Straße um eine historische Straße handeln soll, steht einer Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht entgegen, vielmehr schlösse dies allein die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuches aus (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Die Rüge des Antragstellers, der Ausbau der Straße sei lediglich erfolgt, weil deren Aufriss ohnehin wegen der zuvor beschlossenen Kanalsanierung erforderlich gewesen sei, steht der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. Zuletzt im Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Fahrbahn und die Gehwege seien in einem gutem Zustand gewesen, und er sich damit gegen die Abgenutztheit dieser Teileinrichtungen, also ein Merkmal für eine beitragsfähige nachmalige Herstellung, wendet, kann dies hier nicht zum Erfolg des Antrags führen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nur Erfolg, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; weder sind aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Zwar erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein aus dem Alter von gut 40 Jahren bereits auf die Abgenutztheit der Teileinrichtung zu schließen sei, bedenklich. Richtig ist, dass es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf, wenn die übliche Nutzungszeit längst abgelaufen ist. Das kann bei einer vormaligen Herstellung vor über 50 Jahren bejaht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 (Alter über 60 Jahre). Für eine Zeitspanne unter 50 Jahren hat der Senat bislang nicht aus dem bloßen Alter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen. Im vorliegenden Fall kann jedoch im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden, dass es für den hier abzurechnenden Ausbau am Merkmal der Verschlissenheit gefehlt hat. Mit einem Alter von über 40 Jahren ist jedenfalls die übliche Nutzungszeit als Mindestvoraussetzung abgelaufen. Ob die Anlage auch konkret verschlissen war, ist eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Frage. Der Einwand des Antragstellers, der Bescheid sei unklar, da nicht zwischen den Kosten des Kanalbaus und des umlagefähigen Aufwandes unterschieden werde, führt nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der angegriffene Bescheid ist klar hinsichtlich seines Tenors, nämlich der Festsetzung einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.882,16 EUR, und dem Ausspruch eines Zahlungsgebotes. Die Ausführungen zur Berechnung der Vorausleistung sind Teil der Begründung, die, selbst wenn sie mangelhaft wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 15 A 4752/01 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Der Einwand des Antragstellers, dass die Kosten der Herstellung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung, der Gehwege und der Beleuchtung zu den Kanalbaukosten zu zählen seien, ist unzutreffend. Richtig ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Kostenersparnis, die durch parallelen Ausbau des Kanalnetzes und der Straße entstanden ist, dem Kanalausbau und dem Straßenausbau je zur Hälfte zuzurechnen ist. Daraus ergibt sich, dass die Kosten der Herstellung der genannten Teileinrichtungen als Kosten des Straßenausbaus beitragsfähig sind, wobei lediglich die Hälfte einer eingetretenen Kostenersparnis von diesem Betrag abzusetzen ist. Dass dies der Antragsgegner nicht getan habe, behauptet der Antragsteller nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.