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Urteil

17 K 5428/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1216.17K5428.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des in L. -A. gelegenen und mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebauten Grundstücks Gemarkung L. -S. , Flur 00, Flurstücke 0000, 000 und 000 ("I. Weg 000 und 000"). Das 1.073 qm große Grundstück grenzt an den I. Weg an. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2 im Parallelverfahren 17 K 5476/13, Blatt 108) verwiesen. 3 Am 25. März 2004 beauftragte der Rat der Beklagten die städtische Verwaltung, die Umrüstung der Stadtbahnlinie 00 auf Niederflurwagen zu planen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nach den in der Folgezeit begonnenen Planungen der Beklagten und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) war unter anderem vorgesehen, in dem rund 3,2 Km langen Abschnitt der F.----straße bzw. des I. Weges zwischen T.-----ring / T1.------ring und I. Platz die Gleis- und Fahrleitungsanlagen der Straßenbahnlinie 00 zu sanieren und (vor allem im I. Weg) neue Mittelbahnsteige im Bereich der derzeitigen Haltestellen anzulegen; die Bezirksregierung Köln erteilte den KVB entsprechende Planfeststellungsbescheide. In weiteren Gesprächen mit den KVB, den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) und anderen Versorgungsträgern wurde entschieden, darüber hinaus im Rahmen einer koordinierten Gesamtmaßnahme sämtliche Nebenanlagen des I. Weges grundlegend zu sanieren bzw. umzugestalten. Außerdem sollten in Verbindung damit die Leitungen der Versorgungsträger, die Beleuchtungseinrichtung sowie die Mischwasserkanäle u. a. in dem I. Weg auf ganzer Länge in baulicher Form saniert werden. 4 Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 beauftragte der Rat der Beklagten die Verwaltung mit der Straßenumgestaltung. Erste Vorbereitungsarbeiten sollten im März 2006 beginnen. 5 Nach den Feststellungen der Beklagten waren die vorhandenen Teileinrichtungen durchgehend vor langer Zeit zuletzt hergestellt worden (Fahrbahn, Radwege und abmarkierte Parkflächen: 50-70 Jahre alt; Gehwege: rund 30-40 Jahre alt; Entwässerungseinrichtung: rund 100 Jahre alt; Beleuchtung: rund 35-40 Jahre alt). Nach Einschätzung der Beklagten waren alle Teileinrichtungen infolge starker Beanspruchung sowie altersbedingt gleichermaßen in einem schlechten Zustand und wiesen einen großen Verschleiß auf. 6 Mit der rückwirkend zum 2. Oktober 2006 in Kraft getretenen 183. Satzung vom 27. November 2006 (183. Maßnahmensatzung), rückwirkend geändert durch die 194. Satzung vom 18. März 2008 (194. Maßnahmensatzung) und mit Wirkung vom 17. August 2011 geändert durch die 217. Satzung vom 1. August 2011 (217. Maßnahmensatzung), legte die Beklagte fest, dass in dem I. Weg in dem rund 285 m langen Abschnitt vom Kalscheurer Weg bis Zollstockgürtel straßenbauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Die Fahrbahn (mit Integration eines Schutzstreifens für Radfahrer sowie Einbau einer Gussasphaltrinnenführung und Umbau der Straßenabläufe), die Gehwege, Entwässerungseinrichtung und die Straßenbeleuchtung sollten erneuert sowie Parkflächen erstmals baulich hergestellt werden. Die Straße wurde als Haupterschließungsstraße eingestuft. 7 2006 / 2007 wurden die Gleis- und Straßenbauarbeiten durchgeführt. Am 23. August bzw. 7. September 2007 wurden die Straßenbauarbeiten abgenommen; am 3. Dezember 2007 wurde die neue Beleuchtungseinrichtung in Betrieb genommen. Dabei war der Straßenbahnverkehr zwischen Oktober 2006 und Mitte August 2007 eingestellt. In dieser Zeit wurde ein Schienenersatzverkehr mit Bussen durchgeführt. 8 Mit Bescheid vom 6. August 2013 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 45.949,54 EUR für die in dem betreffenden Abschnitt des I. Weges durchgeführten Straßenbaumaßnahmen heran. 9 Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2013 Klage erhoben. 10 Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die durch die Straßenbaubeitragssatzung festgelegten unterschiedlichen Anliegeranteile für Maßnahmen an den im Einzelnen aufgeführten Teileinrichtungen seien nicht gerechtfertigt. Die Anlieger würden etwa an den Gehwegen und den Parkflächen nicht mit einem höheren Anteil partizipieren als an der Fahrbahn. Der Beitragsbescheid sei formell rechtswidrig, weil er ergangen sei, ohne dass Akteneinsicht gewährt worden sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Bescheid sei auch in materieller Hinsicht fehlerhaft. Die Ausbaumaßnahmen seien nicht durch den altersbedingten Verschleiß von Fahrbahn, Gehwegen, Parkflächen, Mischwasserkanal und Straßenbeleuchtung bedingt und erforderlich gewesen. Vielmehr seien grundlegend geänderte planerische Vorstellungen der Beklagten zur Neuordnung des Verkehrsflusses, insbesondere zur Neugestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs für den Ausbau entscheidend gewesen. Die Aufwandsermittlung sei zu beanstanden. Es sei zweifelhaft, ob der Ausbaumaßnahme eine korrekte öffentliche Ausschreibung und Vergabe zugrunde liege. Es sei nicht ersichtlich, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich den Baulosen 2b und 3 zuzuordnen seien. Das in seinem Eigentum stehende Grundstück sei von diesen Losen nicht erfasst. Die Beklagte habe den der Beitragserhebung zugrunde gelegten Aufwand gegenüber den im Anhörungsschreiben genannten Betrag erhöht, ohne dass dies plausibel erläutert worden sei. Aufgrund seiner Verkehrsfunktion sei der streitige Abschnitt des I. Weges als Hauptverkehrsstraße und nicht als Haupterschließungsstraße einzustufen. Nach der Straßenbaubeitragssatzung habe die Beklagte daher einen höheren als den zugrunde gelegten Gemeindeanteil zu tragen. Der Beitragsanspruch sei verjährt, weil die Gesamtmaßnahme bereits am 3. Dezember 2007 abgeschlossen gewesen sei. Die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen seien auf der Grundlage der 194. Maßnahmensatzung vom 18. März 2008 erfolgt, so dass hinsichtlich der aufgeführten Kosten Verjährung eingetreten sei. Die von der Beklagten mit der 217. Maßnahmensatzung vom 1. August 2011 vorgenommene Satzungsänderung könne nicht dazu führen, dass die sachliche Beitragspflicht erst am 18. August 2011 entstanden sei und Verjährung erst am 31. Dezember 2015 eintreten werde. Bei dem Verzicht auf Anpflanzungen handele es sich ohnehin wirtschaftlich nur um einen geringfügigen Teilaspekt. 11 Mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Beklagten vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 5. Februar 2014, bekanntgemacht am 12. Februar 2014 und rückwirkend zum 10. März 2005 in Kraft getreten, setzte die Beklagte die satzungsmäßigen Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für Arbeiten an Gehwegen in Haupterschließungs‑ und Hauptverkehrsstraßen von 70 % auf 65 % herab. Um der Satzungsänderung sowie einer nochmaligen Neuberechnung des beitragsfähigen Aufwandes Rechnung zu tragen, hat die Beklagte den Straßenbaubeitrag in der mündlichen Verhandlung um 1.280,02 EUR (2,786 %) reduziert und auf 44.669,52 EUR neu festgesetzt. Im Umfang der Beitragsreduzierung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Der Kläger beantragt im Übrigen, 13 den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2013 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2014 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite im Einzelnen entgegen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 17 K 5476/13 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 20 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2013 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in dem I. Weg in dem hier interessierenden Teilstück durchgeführten Straßenbaumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ‑ vom 28. Februar 2005 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 5. Februar 2014 sowie i.V.m. der 183., 194. und 217. Maßnahmensatzung. 23 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsgrundlage bestehen nicht. Das gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. c) und Ziffer 3 Buchst. b) SBS für Gehwege bei Haupterschließungs‑ und Hauptverkehrsstraßen nunmehr einen Anliegeranteil von 65 % am Aufwand festsetzt, während es nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. c) SBS für Gehwege bei Anliegerstraßen bei einem Anliegeranteil von 70 % geblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 24 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 ‑ 15 B 210/09 ‑, Juris Rdnr. 20, und 26. März 2009 ‑ 15 A 939/06 ‑, Juris Rdnr. 38 f.; vgl. auch Beschlüsse vom 1. März 2011 ‑ 15 A 1643/10 ‑, Juris Rdnr. 25, und vom 21. Januar 2014 ‑ 15 A 2365/13 ‑, Juris, 25 der sich die Kammer angeschlossen hat, 26 vgl. etwa Urteil vom 3. Juni 2014 ‑ 17 K 3747/13 ‑, Juris Rdnr. 27 m.w.N., 27 müssen mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW in einer Straßenbaubeitragssatzung differenzierte Anliegeranteile für Gehwege in Anliegerstraßen einerseits und Haupterschließungs- sowie Hauptverkehrsstraßen andererseits festgelegt werden, damit die unterschiedliche Inanspruchnahme der Gehwege in diesen Straßen hinreichend abgebildet wird; der Anliegeranteil muss bei Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen niedriger als bei Anliegerstraßen liegen, weil die Gehwege in jenen Straßen auch dem sogenannten Durchgangsfußgängerverkehr dienen. Diesem Differenzierungsgebot genügen die Regelungen in § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. c), Ziffer 2 Buchst. c), Ziffer 3 Buchst. b) SBS hinreichend. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des sachlich Vertretbaren eingehalten worden sind. In der Sache hat die Gemeinde bei der Festlegung eine Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und dem der Anlieger vorzunehmen. Ausdruck des Ausmaßes des wirtschaftlichen Vorteils ist zum einen der Umfang der bei typisierender Betrachtung zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit. Je stärker die Anlage vom Durchgangsverkehr in Anspruch genommen wird, desto höher muss der Gemeindeanteil sein. Zum anderen muss der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit in ein angemessenes Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger gesetzt werden. Dabei darf berücksichtigt werden, dass ein Verkehrsvorgang, der dem Durchgangsverkehr zuzurechnen ist, regelmäßig eine geringere Wertigkeit im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils aufweist als ein Anliegerverkehrsvorgang. Mit anderen Worten kommt es auf eine Gewichtung der Verkehrsvorgänge des Durchgangsverkehrs und der Anliegerverkehrs an. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, Juris Rdnr. 15‑21 m.w.N. 29 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beklagte bei der Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und dem der Anlieger von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. In der Festlegung des Anliegeranteils am Aufwand für Straßenbaumaßnahmen an Gehwegen in ‑ wie hier ‑ Haupterschließungsstraßen kommt einerseits die besondere Gewichtigkeit der Anliegerverkehrsvorgänge zum Ausdruck. Andererseits nimmt sie die nur beschränkte, aber vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion im Straßennetz der Stadt angemessen in den Blick. Die zu erwartende unterschiedliche Inanspruchnahme der Gehwege in Anliegerstraßen einerseits und bei Haupterschließungs‑ sowie Hauptverkehrsstraßen andererseits („Durchgangsfußgängerverkehr“) wird mit der Differenz von 5 Prozentpunkten zwischen den Anliegeranteilen in sachlich vertretbarer Weise bewertet, da ein solcher Verkehr in Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen nicht derart signifikant höher sein dürfte als in Anliegerstraßen, dass eine größere Differenzierung angezeigt wäre. 30 Darüber hinaus ist es sachgerecht, dass der satzungsgemäß festgelegte Anteil der Beitragspflichtigen innerhalb der jeweiligen Straßenkategorien nach den einzelnen Teileinrichtungen ‑ 50 % für Ausbaumaßnahmen an Fahrbahn, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung, 65 % bei Gehwegen sowie 70 % bei Parkflächen ‑ unterschiedlich bemessen ist. Diese Anliegeranteile bewegen sich im Rahmen des Üblichen und sind der Höhe nach von dem insoweit bestehenden Ermessen des Satzungsgebers gedeckt. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn für Gehwege bei Haupterschließungsstraßen der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger gegenüber dem Allgemeinheit höher eingestuft wird als für die Fahrbahn, da die fußläufige Erreichbarkeit insbesondere den Anliegergrundstücken und weniger dem Durchgangsverkehr zugutekommt. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 ‑ 2 A 1402/83 ‑, S. 9 des amtlichen Umdrucks; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 499 m.w.N. 32 Entsprechendes gilt in Bezug auf die erstmals baulich als eigene Teileinrichtung angelegten Parkflächen. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1985 ‑ 2 A 2603/823 ‑, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 126 ff. m.w.N. 34 Schließlich liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass sich die Zweite Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung gemäß § 2 Rückwirkung auf den 10. März 2005 zumisst. Ungültige Regelungen ‑ wie im vorliegenden Fall § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. c) und Ziffer 3 Buchst. b) SBS in der ursprünglichen Fassung ‑ einer deshalb (zum Teil) nichtigen Beitragssatzung dürfen rückwirkend durch wirksame Regelungen ersetzt werden. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, Juris Rdnr. 62 f. m.w.N. 36 Der Bescheid ist nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Ein etwaiger Mangel des Verwaltungsverfahrens wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (hier die nicht gewährte Möglichkeit einer Akteneinsicht) ist jedenfalls mit der im gerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht und damit der Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, geheilt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i.V.m. § 126 Abs. 2 AO). 37 Die Beitragserhebung unterliegt auch in der Sache nicht den von dem Kläger geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie im noch streitigen Umfang dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der SBS i.V.m. den Maßnahmensatzungen der Beklagten vorliegen. Nach § 1 der SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u. a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe der SBS. 38 Die streitgegenständliche Maßnahme ist beitragspflichtig. Die Fahrbahn, die Gehwege und die Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung sind i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG NRW nachmalig hergestellt (erneuert) worden. Eine nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der zu erwartenden üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erneuerungsbedürftig (d.h. verschlissen) ist, durch eine im Wesentlichen gleichartige neue Einrichtung ersetzt wird. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 ‑ 15 A 2128/00 ‑, Juris Rdnr. 11 f. m.w.N., und Beschluss vom 16. Juni 2014 ‑ 15 B 384/14 ‑; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 72 ff. m.w.N. 40 Ausgehend von der üblichen Nutzungszeit, die bei nicht ganz schwach belasteten Straßen ‑ wie dem I. Weg ‑ regelmäßig unter 40 Jahren (mindestens rund 25 Jahre) anzusetzen ist, 41 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 13, 15, und vom 4. August 2004 ‑ 15 A 2556/04 ‑, Juris Rdnr. 10, sowie Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 78 f. m.w.N. 42 ist anzunehmen, dass die übliche Nutzungszeit der Fahrbahn und der Gehwege des I. Weges im Zeitpunkt der streitigen Baumaßnahmen 2006 / 2007 abgelaufen war. In Würdigung der Lichtbilder (vgl. Beiakte 2 zum Parallelverfahren 17 K 5476/13, Blatt 1g bis 1h; soweit im Folgenden aus Beiakten ohne Zusatz zitiert wird, sind jeweils die Beiakten zu dem Verfahren 17 K 5476/13 in Bezug genommen) und Vermerke im Abrechnungsvorgang zum Ausbauzustand und Alter der Straße geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass die Fahrbahn der Straße zum Ausbauzeitpunkt mindestens 50 Jahre und die Gehwege zwischen 30 und 40 Jahren alt waren. Angesichts des Alters der Straße, des schwachen sowie qualitativ neuzeitlichen Anforderungen nicht entsprechenden Oberbaus im Altzustand, wie er etwa im Aktenvermerk vom 22. Februar 2006 und im Gutachten der Fa. H. vom 7. Juli 2006 (Beiakte 2, Blatt 1c R bis 1d, 178 ff.; vgl. ferner die v. g. Lichtbilder) beschrieben ist, waren diese Teileinrichtungen auch als verschlissen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder Quadratmeter der ausgebauten Straße verschlissen war, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig war. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 ‑ 15 B 1247/09 ‑. 44 Waren Fahrbahn und Gehwege verschlissen sowie die übliche Nutzungszeit abgelaufen, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob die Beklagte vor dem streitigen Ausbau tatsächlich die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hatte. 45 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 ‑ 2 A 1232/89 ‑. 46 Es ist darüber hinaus ohne Belang, ob die Beklagte den Ausbau (auch) deshalb veranlasst hat, weil aufgrund der Umrüstung der Stadtbahnlinie 00 auf Niederflurwagen ohnedies größere Baumaßnahmen im I. Weg anstanden. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob ‑ wie hier ‑ die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG vorliegen. 47 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑, Juris Rdnr. 18 f. m.w.N. 48 Damit war die Maßnahme entgegen der Ansicht der Klägerseite auch erforderlich. 49 Entsprechendes gilt für die Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung, die mit der Verlegung eines neuen Mischwasserkanals erneuert worden ist. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Reinplan aus dem Jahr 1906 (vgl. Beiakte 2, Blatt 177) ergibt sich, dass der alte Mischwasserkanal im Abrechnungsabschnitt im Jahr 1905 verlegt worden ist, mithin zum Zeitpunkt der Erneuerung rund 100 Jahre alt war. Damit war die übliche Nutzungszeit abgelaufen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird für einen Straßenkanal von einer üblichen Nutzungszeit zwischen 50 und 80 Jahren ausgegangen. In der Literatur werden dazu ‑ abhängig vom verwendeten Material ‑ Zeiten zwischen 30 und 100 Jahren genannt. 50 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 ‑ 9 A 3342/98 ‑, S. 48 f. des amtl. Umdrucks (betr. Kanalbenutzungsgebühren; insoweit nicht in Juris dokumentiert), 15. November 1991 ‑ 2 A 1232/89 ‑, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und 29. Januar 2002 ‑ 15 A 2128/00 ‑, Juris Rdnr. 13-18 (jeweils betr. Straßenbaubeitrag); Dudey, Abhängigkeit der kalkulatorischen Kosten von der Nutzungsdauer eines Kanalnetzes, Gemhlt. 1994, 1. 51 Der Kanal war ferner unter Berücksichtigung seines Alters verschlissen und damit erneuerungsbedürftig (vgl. Stellungnahme der StEB vom 9. April 2008, Beiakte 2, Blatt 45 f.). Wenn ‑ wie hier ‑ die übliche Nutzungszeit der Teileinrichtung abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer vormaligen Herstellung vor über 80 Jahren indiziert bereits das Alter eines Straßenkanals dessen Abgenutztheit. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 ‑, Juris Rdnr 11 f. m.w.N. 53 Die Herstellung der Parkflächen stellt eine beitragsrelevante Verbesserung dar. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. 54 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2007 ‑ 15 A 4493/04 ‑, Juris Rdnr. 15 f. m.w.N. 55 Das ist hier der Fall, weil anstelle der zuvor lediglich zum (zulässigen) Parken am Fahrbahnrand genutzten Flächen nun erstmals baulich entsprechend ihrer Zwecksetzung als Parkfläche befestigte Bereiche geschaffen worden sind. Die Trennung des fließenden Verkehrs vom ruhenden Verkehr macht den Verkehrsablauf leichter und sicherer. Soweit vor dem Ausbau möglicherweise am Straßenrand mehr Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, kommt es darauf nicht an, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist. 56 OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011, a.a.O., Rdnr. 24 f. m.w.N., und vom 22. September 1997 ‑ 15 A 5484/94 ‑, NRWE Rdnr. 23. 57 Schließlich ist die Beleuchtungseinrichtung verbessert worden. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße und damit eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten und / oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erfolgen. Darüber hinaus kann eine bessere Ausleuchtung allein oder zusätzlich auch durch eine verbesserte Abstrahlung erzielt werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß war. 58 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 13 ff., und vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑, Juris Rdnr. 25; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 157 f. m.w.N. 59 Verwertbare Anhaltspunkte dafür, ob eine Verbesserung vorliegt, bieten die in der DIN 5044, Teil 1 (Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung; Beleuchtung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr, Allgemeine Gütemerkmale und Richtwerte) bzw. in der DIN 13201‑1 (Straßenbeleuchtung ‑ Teil 1, Auswahl der Beleuchtungsklassen) jeweils Punkt 5, festgelegten lichttechnischen Gütemerkmale. Eine Verbesserung ist immer dann anzunehmen, wenn die in den Richtlinien genannten Mindestwerte erstmals erreicht werden. Sie ist ferner dann gegeben, wenn die neue Anlage die Mindestwerte nicht erreicht, jedoch messbar bessere Werte liefert als die alte Anlage. 60 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 158. 61 Entscheidender Parameter für die Beurteilung der Beleuchtungseinrichtung in dem I. Weg in dem hier interessierenden Abrechnungsabschnitt, den die Beklagte in ihren Maßnahmensatzungen zutreffend als Haupterschließungsstraße (Näheres dazu weiter unten) einstuft, ist gemäß den Richtlinien die Leuchtdichte; sie ist danach maßgebend für den Eindruck, den der Verkehrsteilnehmer von der Helligkeit der Fahrbahn hat. Die Richtlinien sehen vor, dass die Leuchtdichte in einer Straße wie dem I. Weg je nach Verkehrsstärke bei Dunkelheit mindestens 0,4 bzw. 0,5 cd/qm betragen soll. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der RheinEnergie AG (vgl. Beiakte 2, Blatt 176) darlegt, ist die Leuchtdichte von 0,18 cd/qm auf 0,79 cd/qm erhöht worden. Diesen Angaben ist der Kläger nicht entgegen getreten; auch die Kammer sieht insoweit keinen Anlass zu Zweifeln. 62 Es kann danach offen bleiben, ob tatsächlich (auch) eine beitragsfähige Erneuerung erfolgt ist, wie die Beklagte meint. Ob die Gemeinde von einer Erneuerung ausgegangen ist ‑ was hier der Text der 183. Maßnahmensatzung nahelegen könnte ‑ ist unerheblich, weil das Verwaltungsgericht unabhängig davon festzustellen hat, ob ein und ggfs. welcher Beitragstatbestand vorliegt. 63 OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑, Juris Rdnr. 21 f. m.w.N. 64 Der Beitrag ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. 65 Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist nicht zu beanstanden. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn der notwendige Kostenrahmen erheblich überzogen wird und die zusätzlichen Kosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt sind. Dabei stellt eine etwaige Vergaberechtswidrigkeit allein die Erforderlichkeit des Aufwandes nicht in Frage. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt. 66 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, Juris Rdnr. 37 f., und Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 393 ff., jeweils m.w.N. 67 Diese Grenzen hat die Beklagte beachtet. 68 Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe die Straßenbaumaßnahme nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgeschrieben bzw. vergeben. Die Beklagte hat mit den Klageerwiderungen vom 20. Juni 2014 (i.V.m. den Anlagen 2 und 3) sowie vom 2. Dezember 2014 (i.V.m. der Anlage) die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen für die Lose 2b und 3 vorgelegt und damit nachvollziehbar die Ordnungsgemäßheit des gesamten Verfahrens belegt. Insbesondere sind die Aufträge ersichtlich an die Bietergemeinschaften mit den wirtschaftlichsten Angeboten vergeben worden 69 Der Kläger bezweifelt ferner zu Unrecht, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich den Baulosen 2b und 3 und damit ‑ soweit hier maßgeblich ‑ dem Abrechnungsabschnitt 6.2 (umfasst das hier streitige Teilstück des I. Weges; vgl. Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 20. Juni 2014 sowie Beiakte 2, Blatt 74, 109, 111) zuzuordnen sind. Die Beklagte hat in der vorgenannten Klageerwiderung bzw. in den Abrechnungsakten im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, wie die Straßenbaukosten und die projektübergreifenden Leistungen auf die ausgebauten Flächen je Teileinrichtung sowie die für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes relevanten Kostenträger ‑ Amt 66, Amt 69 und StEB ‑ aufgeteilt worden sind, soweit sie nicht direkt von den bauausführenden Unternehmen anteilmäßig in Rechnung gestellt worden sind. Dabei hat die Beklagte den entstandenen Aufwand durch Vorlage der Rechnungen der bauausführenden Unternehmen hinreichend belegt (vgl. im Einzelnen die Aufstellungen und Rechnungen in den Beiakten 3 bis 5). Das Grundstück des Klägers liegt auch innerhalb des abgerechneten Abschnitts, also in dem Bereich, den die Baulose 2b und 3 betreffen; ob es unmittelbar an das Baulos 2b „angrenzt“, ist unerheblich. 70 Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass der der Beitragserhebung zugrunde liegende Aufwand höher ist als der in dem Anhörungsschreiben vom 30. April 2013 genannte (voraussichtliche) beitragsfähige Aufwand. Die unterschiedlichen Beträge hat die Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass bei den im Rahmen der Anhörung mitgeteilten Kosten irrtümlich anteilige Kanalbaukosten unberücksichtigt geblieben sind, die dem Abschnitt 6.2 aus dem Baulos 3 zuzuordnen sind (vgl. im Einzelnen Beiakte 2, Blatt 169 bis 174). 71 Zu Recht stuft die Beklagte für die Ermittlung und Verteilung des umlagefähigen Aufwands die abgerechnete Teilstrecke des I. Weges als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. b) SBS ein, also als eine Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient, soweit es sich nicht um eine Hauptverkehrsstraße nach Buchst. c) handelt. § 8 Nr. 1 SBS bestimmt, dass die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 SBS aufgeführten Straßenarten durch besondere Satzung festgelegt wird. Dies ist durch § 1 Nr. 3 der 183. Maßnahmensatzung geschehen, wonach der in Rede stehende Abschnitt des I. Weges "Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2" ist. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG, in Einklang. Dem Satzungsgeber steht bei der Einstufung ein Ermessensspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn bei anderen vom Satzungsgeber als Haupterschließungsstraßen eingestuften Straßen Unterschiede zum I. Weg von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleiche Einstufung nicht mehr zu rechtfertigen wäre oder wenn umgekehrt Straßen von der Beklagten als Hauptverkehrsstraßen eingestuft wurden, bei denen sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung finden lässt. 72 Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1999 ‑ 15 A 2781/99 ‑, NRWE Rdnr. 4 f. m.w.N. 73 Derartige Unterschiede hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind solche ansonsten erkennbar. Die Einstufung berücksichtigt einerseits das Gewicht des Anliegerverkehrs. Andererseits nimmt sie ‑ bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ‑ die nur beschränkte, aber vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion im Straßennetz der Stadt sowie den auf Grund der Planungen verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die Verkehrsverhältnisse angemessen in den Blick. 74 Vgl. zu den Beurteilungsmaßstäben OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, Juris Rdnr. 21, und Beschluss vom 9. Juni 2000 ‑ 15 A 4756/96 ‑, NRWE Rdnr. 60 ff. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 486. 75 Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Erwägungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 3. Dezember 2014 Bezug genommen. Dort wird insbesondere zutreffend angeführt, dass die in etwa parallel zu dem I. Weg von der Kölner Innenstadt nach Südwesten und Süden verlaufenden Magistralen (Luxemburger Straße, Vorgebirgsstraße und Bonner Straße) ihrer Funktion im städtischen Straßennetz und ihrem Ausbauzustand entsprechend dazu bestimmt sind, überwiegend den durchgehenden innerörtlichen und überörtlichen Verkehr aufzunehmen und deshalb ‑ anders als der I. Weg ‑ als Hauptverkehrsstraßen einzustufen sind. 76 Vgl. auch das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2014 ‑ 17 K 6893/11 ‑, Juris. 77 Der Beitragsanspruch ist schließlich nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen, da die sachliche Beitragspflicht erst am 18. August 2011 mit dem Inkrafttreten der 217. Maßnahmensatzung entstanden ist. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück entstandenen Beitragsforderung nach den genannten Vorschriften nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Dies wird vom Umfang her im allgemeinen umschrieben durch die Formulierung „mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms“. Vom Zeitpunkt her ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Bauarbeiten, sofern das Bauprogramm in diesem Zeitpunkt erfüllt ist. 78 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, Juris Rdnr. 39 f. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 315, 326 m.w3.N. 79 Das Bauprogramm bestimmt, was, wo und wie ausgebaut werden soll. Es kann ganz oder teilweise ‑ wie hier ‑ in Form einer (besonderen) Satzung geregelt werden. In ihm müssen die tatsächlichen Gesichtspunkte für einen bestimmten Straßenzustand so konkret festgelegt werden, dass sie die Feststellung zulassen, ob die Anlage i.S.v. § 8 Abs. 7 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Ein einmal erstelltes Bauprogramm kann geändert werden, jedoch ist dies nur bis zur Beendigung der Ausbaumaßnahme möglich, da mit der Erfüllung des Bauprogramms die Beitragspflicht entsteht. Gehören Pflanzarbeiten zum Bauprogramm, so entsteht die Beitragspflicht erst mit dem Abschluss dieser Arbeiten. 80 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 315, 318 ff. m.w.N. 81 Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Beitragspflicht erst entstehen konnte, wenn entweder die in der 183. und 194. Maßnahmensatzung als Teil des Bauprogramms festgelegte Baumpflanzung verwirklicht war oder wenn das Bauprogramm insoweit abgeändert wurde. Die Beklagte hat sich hier für den zweiten Weg entschieden und die Anpflanzung von Straßenbäumen mit der zum 18. August 2011 in Kraft getretenen 217. Maßnahmensatzung aus dem Bauprogramm gestrichen. Mit seinem Klagevorbringen verkennt der Kläger, dass der Regelungsgehalt der Maßnahmensatzungen nicht jeweils isoliert für sich betrachtet werden kann. Demgemäß ist für die Entstehung der Beitragspflicht nicht entscheidend, ob und wann einzelne Teileinrichtungen bereits hergestellt waren. Vielmehr sind die Maßnahmensatzungen, die erkennbar aufeinander abgestimmt sind, dahin zu begreifen, dass mit ihnen insgesamt einheitlich festlegt worden ist, welche Teileinrichtungen beim Ausbau des I. Weges verwirklicht werden sollten. Deshalb kam es hier für die Entstehung der Beitragspflicht auf die Herstellung aller vorgesehenen Teileinrichtungen an. Ob die Baumpflanzung gemessen am Gesamtumfang der Ausbaumaßnahme wirtschaftlich nur eine unbedeutende Rolle spielte ‑ worauf der Kläger abhebt ‑ ist dabei unerheblich. Ebenso unerheblich ist, dass Baumpflanzungen möglicherweise für den nachträglich gebildeten Abschnitt 6.2 eigentlich nicht vorgesehen waren und deshalb schon bei der (ersten) Änderung des Bauprogramms durch die 194. Maßnahmensatzung aus dem Maßnahmenkatalog hätten gestrichen werden können. Es kann auch keine Rede davon sein, dass für Baumpflanzungen innerhalb der Teileinrichtung Parkflächen schlechterdings kein Platz vorhanden gewesen sei. 82 Im Übrigen sind Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Auch soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat den festgesetzten Beitrag lediglich um etwa 2,8 % reduziert. Das rechtfertigt hier eine verhältnismäßige Aufteilung der Kosten zwischen den Beteiligten nicht mehr, weil damit nur in ganz geringem Umfang dem Klagebegehren entsprochen worden ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).