Urteil
5 K 2038/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0602.5K2038.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Klageverfahren zu 1. - 5 K 2038/02 -: Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2002 betreffend das Grundstück Flur 4, Flurstück 1089 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 10.108,87 DM (= 5.168,68 EUR) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Im Klageverfahren zu 2. - 5 K 3079/02 -: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist Alleineigentümerin des Grundstücks Gemarkung I1. Flur 4, Flurstück 1098 (L. 70) mit einer Gesamtfläche von 3.140 qm. Dieses Grundstück ist zum L. mit einem 2-geschossigen Wohngebäude bebaut und grenzt auch an den davon nach Süden abzweigenden U. Weg an. Im Grundbuch ist das Grundstück mit einer Fläche für Wohnen und Freifläche von 1870 qm aufgeteilt, während 1.370 qm als Gartenland ausgewiesen sind. 3 Die Kläger zu 1. und 2. - Geschwister - sind gemeinsam Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung I1. Flur 3, Flurstück 208, das sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite des L. in Höhe der Hausnummer 70 befindet und das zugleich an die Straße L1. angrenzt. Dieses Grundstück ist insgesamt 2.220 qm groß. Hierfür gestellte Bauvoranfragen beschied der Beklagte positiv. 4 Die Strasse L. verbindet im Ortsteil I1. die weitgehend parallel verlaufende L2.---straße , die wiederum in den L. einmündet, mit der Strasse L3. . Vom L. zweigen mehrere Anliegerstraßen und nach Süden der U. Weg ab, der das Bebauungsplangebiet U1. mit dem L. verbindet. Der Straßenverlauf und die Lage der Grundstücke ergibt sich im Übrigen aus dem vorliegenden Kartenmaterial. Für den Bereich südlich des L. besteht der Bebauungsplan Nr. 5 U1. , der für das Grundstück der Klägerin zu 1. die Festsetzung WA II o enthält. Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf den Auszug aus dem Bebauungsplan verwiesen. Das unbebaute, im Eigentum beider Kläger stehende Grundstück Flur 3 Flurstück 208 liegt nicht im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes. 5 Der L. wurde im Bereich der einmündenden L2.---straße bis zum L3. im Zuge der Kanalverlegung in drei Abschnitten ausgebaut, in dem die Fahrbahn auf 4,75 m verbreitert wurde und die Straßenentwässerung durch dreireihige Muldengossen mit Straßeneinläufen und Anschluss an den neuen Wasserkanal durchgeführt wurde. Die Maßnahme insgesamt wurde im März 2001 abgeschlossen, die Abnahme nach VOB erfolgte am 28.03.2001. Ursprünglich verfügte der L. nur in Teilbereichen über eine Entwässerung in Form von Mulden und Straßeneinläufen, die durch ein durchgehendes Mulden- und Rigolensystem ersetzt worden ist. Hinsichtlich des ursprünglichen Straßenzustands vor dem Ausbau wird auf die vorliegenden Lichtbilder verwiesen. Der Bauausschuss der Stadt Q. befasste sich in den Sitzungen am 21.01.1999, 11.03.1999, 01.06.1999 und 28.10.1999 mit der Ausbauplanung. In der Sitzung vom 11.03.1999 erfolgte der Beschluss zum selbstständigen Ausbau und Abrechnung für den Abschnitt vom L3. bis zur L2.---straße . Der Ausbauplanung stimmte der Bauausschuss am 28.10.1999 zu, dabei wurde auf die ursprüngliche Planung der Anlage eines Gehweges verzichtet und die Fahrbahn auf 4,75 m verbreitert. Entsprechend der abschließenden Beschlussfassung stimmte der Bauausschuss der geänderten Planung, - ohne Anlage des Gehweges bzw. Mehrzweckstreifens vom L3. bis zur Einmündung U. Straße zu und wies darauf hin, dass die Entwässerung auf gesamter Länge durch eine dreireihige Muldengosse mit Straßeneinläufen und Anschluss an den neuen Wasserkanal erfolgen sollte. 6 Mit Heranziehungsbescheid vom 26.11.2001 zog der Beklagte die Klägerin zu 1. und 2. für das Grundstück Flurstück 1089 insgesamt mit 3.140 qm zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 15.677,98 DM (8.016,02 EUR) für den Ausbau der Straße "L. " im Ortsteil I1. heran. Unter Berücksichtigung der Ausweisung der zulässigen Bebauung laut Bebauungsplan Nr. 5 U1. mit zweigeschossiger Bebauung modifizierte er die tatsächliche Grundstücksfläche durch Aufschlag von 25 % und legte der Heranziehung eine modifizierte Grundstücksfläche von 3.925 qm zu Grunde. Bei einem errechneten Beitragssatz von 3,99439 DM je Verteilungsanteil ergab dies den zuvor genannten Heranziehungsbetrag. 7 Mit weiterem Heranziehungsbescheid vom 26.11.2001 zog der Beklagte die "Eheleute C. und L4. L5. " zu Straßenbaubeiträgen für das Grundstück Flurstück 208 (unbebaut) zu Straßenbaubeiträgen i.H.v. 5.120,81 DM heran. Dabei wurde wegen der Tiefenbegrenzung und Eckgrundstückslage gegenüber der tatsächlichen Grundstücksgröße von 2.220 qm eine modifizierte Grundstücksgröße von 1.923 qm zugrundegelegt, hierdurch ergab sich der Heranziehungsbetrag von 5.120,81 DM (2.618,23 EUR) bei einem Beitragssatz von 3,99439 DM/qm. Hinsichtlich des Beitragssatzes wird auf die Berechnung des Beklagten vom 25.11.2001 verwiesen (Gesamtkosten 477.137,90 DM abzüglich 70 % Anteil Stadt = 143.141,37 DM zu verteilende Kosten bei einer Summe der modifizierten Grundstücksfläche von insgesamt 35.835,62 qm). 8 Gegen die Bescheide legten die Kläger parallel zum Widerspruch gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid für die Straße L1. am 20.12.2001 Widerspruch ein. Beide Widersprüche wies der Beklagte mit selbstständigen Widerspruchsbescheiden vom 22.05.2002 unter Hinweis auf § 8 KAG und seine Straßenbaubeitragssatzung zurück. Wegen der jeweiligen Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide verwiesen. 9 Hierauf haben die Kläger am 24.06.2002 Klage zu 5 K 2038/02 erhoben. Zur Klagebegründung machen sie geltend, beide angegriffenen Bescheide für die Grundstücke Flur 3, Flurstück 208 und Flur 4, Flurstück 1089 seien an die Eheleute L5. gerichtet, beide seien jedoch Geschwister. Im Übrigen habe der Beklagte bei der Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme anrechenbare Grundstücksflächen nicht mit in die Abrechnung einbezogen. 10 Das Verfahren 5 K 2038/02 wurde hinsichtlich des unbebauten Grundstücks Flur 3, Flurstück 208 abgetrennt und unter dem selbstständigen Aktenzeichen 5 K 3079/02 weitergeführt. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger teilen mit, dass beide Klageverfahren betreffend Straßenbaubeiträge für die Straße L. für beide Kläger erhoben worden sind. In der mündlichen Verhandlung stellt der Prozessbevollmächtigte klar, dass im Verfahren 5 K 2058/02 nur die Klägerin zu 1. klage. Insoweit solle das Aktivrubrum umgestellt werden. 11 Die Kläger beantragen jeweils, 12 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.11.2001 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 22.05.2002 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt jeweils, 14 die Klage abzuweisen. 15 Unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Bescheide hält er an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Kläger zu Beiträgen für den Ausbau des L. fest. Er weist hinsichtlich des Bauprogramms auf die Bauausschusssitzungen vom 21.01., 11.03. und 01.06.1999 und 28.10.1999 hin und macht geltend, die Straße L. sei erneuerungsbedürftig gewesen. Dies ergebe sich aus den beigefügten Lichtbildern zum Straßenzustand vor dem Ausbau. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakte und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 17 Entscheidungsgründe : 18 Die Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig. Die Klage zu 1. hat zum Teil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist die Klage zu 1. unbegründet. Die Klage zu 2. ist insgesamt unbegründet. 19 Entgegen der Auffassung der Kläger unterliegen die angefochtenen Beitragsbescheide nicht schon deshalb der Aufhebung, weil sie in Bezug auf den Ausbauabschnitt nicht hinreichend bestimmt wären. Die im Betreff benannte Bezeichnung Ausbau der Straße L. geht zwar über den hier abgerechneten Ausbauabschnitt hinaus, jedoch ergibt sich aus dem Empfängerhorizont und den Gesamtumständen, dass damit nur der ausgebaute Teilabschnitt wie dies in der Anliegerversammlung vorgestellt worden war, abgerechnet worden ist. Ein Abschnittsbildungsbeschluss vom 11.03.1999 liegt vor. 20 Soweit für die Kläger die unkorrekte Adressierung der Heranziehungsbescheide gerügt wird, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen das Alleineigentum der Klägerin zu 1. für das bebaute Grundstück, während beide Kläger, Geschwister, zu je ½ Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flurstück 208 sind. Diese Unterschiede und die Adressatenbezeichnung wurde im Widerspruchsverfahren berücksichtigt, ebenso ist im Klageverfahren klargestellt, dass das Verfahren zu 1. nur die Klägerin zu 1. betrifft. 21 Die angefochtenen Beitragsbescheide rechtfertigen sich dem Grunde nach aus § 8 des Kommunalabgabegesetzes NRW - KAG NRW - in Verbindung mit der Satzung der Stadt Q. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 29.06.1983 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt Q. zum Ersatz des Aufwandes unter anderem für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor, d. h. der Beklagte war berechtigt, für den Ausbau der Bauabschnitte I - III des L. von L2.---straße bis zum L3. Beiträge zu erheben. Bei dem Straßenausbau handelt es sich um eine nachmalige Herstellung in Form der Erneuerung der Strassendecke. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder wird die Verschlissenheit der Fahrbahndecke vor dem Ausbau belegt. Ebenso als Erneuerung ist die Straßenentwässerung beitragsfähig. Dabei ist unschädlich, dass die Ausbauentscheidung aus Anlass der Verlegung des Kanals getroffen worden ist, weil das Ausbaumotiv unerheblich ist. 22 S. OVG NW, Beschluss vom 09.06.2000 - 15 A 4756/96 -. 23 Der durch die beitragsfähige Maßnahme verursachte Aufwand ist vom Beklagten zutreffend ermittelt worden, ebenso ist die satzungsgemäße Verteilung der Kosten wegen der Einstufung der Straße als Haupterschließungsstrasse mit 70 % Stadtanteil und 30 % Anteil der Anlieger nicht zu beanstanden. Auch der so vom Beklagten ermittelte Beitragssatz ist zutreffend. Soweit dazu von der Klägerseite eingewandt wird, dass namentlich das Grundstück Flurstück 744 in die Abrechnung hätte einbezogen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass für dieses unbebaubare Flurstück ein berücksichtigungsfähiger Vorteil durch die Baumaßnahme nicht vermittelt wird. Ausgehend davon ist der umlagefähige Beitragssatz zutreffend ermittelt worden. 24 Auch die satzungsrechtliche Verteilungsregelung mit einem Zuschlag bei zweigeschossiger Bebaubarkeit von 25 % ist rechtlich abstrakt unbedenklich. Nach § 8 Abs. 6 S. 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die durch einen Straßenausbau bewirkte Gebrauchswertsteigerung für einen Anlieger erhöht sich, wenn es durch Gebäude mit mehreren Geschossen intensiver genutzt werden kann. 25 Jedoch ist im Fall der Heranziehung der Klägerin zu 1. im Verfahren 5 K 2038/02 die Berücksichtigung der gesamten modifizierten Grundstücksfläche zu beanstanden. Der Beitragsberechnung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Gesamtgrundstücksfläche zu Grunde zu legen. Das wäre nur möglich, wenn allein § 4 A Abs. 2 und B Nr. 2 der SBS der Stadt Q. anzuwenden wäre. Diese Satzungsbestimmung regelt, dass bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes als Grundstücksfläche die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist, d.h. nach § 19 Abs. 3 BauNVO die Fläche des Baugrundstücks im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Darüber hinaus stellt sich hier jedoch die Frage, ob § 4 B Nr. 2 der SBS analog anzuwenden ist, der in Fällen des § 34 Baugesetzbuch eine Tiefenbegrenzung von 40 m von der Anlage bzw. bei weiter gehender baulicher Nutzung die Grundstückstiefe bis zur hinteren Grenze der Nutzung vorsieht. 26 Zwar scheint angesichts des Bebauungsplans U1. allein § 4 A Abs. 2 Nr. 1 SBS einschlägig, sodass für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten von dem auszugehen wäre, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. 27 S. OVG NW; Urteil vom 24.07.1997 - 15 A 687/95 - m.w.N. 28 Der Bebauungsplan sieht für den rückwärtigen Bereich des Flurstücks 1089 nur eine geringe überbaubare Fläche vor. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass die Verteilung des umlagefähigen Aufwands nur auf die durch die Anlage L. erschlossenen Grundstücke erfolgt, weil nur für erschlossene Grundstücke die von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geforderte vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Insoweit muss die nach dem Bebauungsplan zugrundezulegende Fläche insgesamt vom L. erschlossen sein. Dies ist hier nur für den nördlichen durch den L. erschlossenen Bereich des Flurstücks 1089 der Fall, während der südliche Grundstücksteil nicht vom L. über den nördlichen Grundstücksteil erschlossen ist. Dies stellt jedoch keine durch den Bebauungsplan erstmals gesicherte Erschließung dar. Zudem geht der Bebauungsplan ersichtlich davon aus, dass im Bereich des Grundstücks Flurstück 1089 keine Hinterbebauung zugelassen werden soll sondern nur entlang von öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Hinterlandbebauung würde auch der geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen. Demgemäss ist vorliegend diejenige Grundstücksfläche zu Grunde zu legen, die sich aus der analogen Anwendung der Tiefenbegrenzung nach § 4 A Abs. 2 Nr. 2 SBS ergibt. In entsprechender Anwendung der Tiefenbegrenzung reduziert sich der Heranziehungsbetrag entsprechend der vom Beklagten durchgeführten Alternativberechnung um 4.876,11 DM auf 10.801,87 DM (= 5.168,68 EUR) 29 Demgegenüber ist der im Verfahren 5 K 3079/02 angefochtene Heranziehungsbescheid für das Flurstück 208 (unbebaut) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die modifizierte Grundstücksfläche für das bebaubare Grundstück wurde unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden Tiefenbegrenzung zutreffend ermittelt. 30 Die Kostenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 159 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidungen folgen aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.