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Urteil

12 A 2889/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der 2,3fache Gebührensatz nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist als Schwellenwert zu verstehen; ein Überschreiten bedarf eng umschriebener Besonderheiten. • Nur patientenbezogene Besonderheiten rechtfertigen regelmäßig das Überschreiten des 2,3fachen Satzes; allgemeine oder verfahrensbezogene Techniken genügen nicht. • Die schriftliche Begründung des Zahnarztes nach § 10 Abs. 3 GOZ muss das Vorliegen patientenbezogener Umstände so darlegen, dass die Überschreitung des Schwellenwerts nachvollziehbar erscheint. • Die Verwaltungsstelle darf die formelle und materielle Angemessenheit von Rechnungspositionen der GOZ voll überprüfen und die Beihilfe ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Überschreitung des 2,3fachen GOZ-Satzes nur bei patientenbezogenen Besonderheiten • Der 2,3fache Gebührensatz nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist als Schwellenwert zu verstehen; ein Überschreiten bedarf eng umschriebener Besonderheiten. • Nur patientenbezogene Besonderheiten rechtfertigen regelmäßig das Überschreiten des 2,3fachen Satzes; allgemeine oder verfahrensbezogene Techniken genügen nicht. • Die schriftliche Begründung des Zahnarztes nach § 10 Abs. 3 GOZ muss das Vorliegen patientenbezogener Umstände so darlegen, dass die Überschreitung des Schwellenwerts nachvollziehbar erscheint. • Die Verwaltungsstelle darf die formelle und materielle Angemessenheit von Rechnungspositionen der GOZ voll überprüfen und die Beihilfe ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht dargelegt sind. Der Kläger, Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst, beantragte Beihilfe für eine prothetische Zahnbehandlung seiner getrennt lebenden Ehefrau. Der Zahnarzt stellte mit Rechnung vom 22.7.1997 Leistungen mit teilweise 3,5fachem Gebührensatz nach GOZ in Rechnung und legte eine schriftliche Begründung vor. Die Beihilfestelle erkannte einen Teilbetrag als beihilfefähig an, kürzte Materialkosten und lehnte die Überschreitung des 2,3fachen Schwellenwerts bei den Gebührenpositionen 221 und 222 mangels ausreichender Begründung ab. Der Kläger wandte Widerspruch und Klage ein mit dem Ziel, die Differenz zur vollen Forderung erstattet zu bekommen. Die Verwaltungsgerichte befanden, die Begründung des Zahnarztes mache nicht nachvollziehbar, dass patientenbezogene Besonderheiten vorlägen, und wiesen die Klage ab. • Rechtliche Grundlage der Beihilfefähigkeit sind § 3 Abs.1 BVO und die GOZ; Angemessenheit bemisst sich nach dem Gebührenrahmen der GOZ (§ 5 GOZ). • Nach § 5 Abs.2 S.4 GOZ ist der 2,3fache Gebührensatz als Schwellenwert zu verstehen; sein Überschreiten bedarf besonderer Umstände, die die Behandlung beim konkreten Patienten deutlich von der Mehrzahl der Fälle abheben. • Verwaltungspraktische Auslegung (Runderlass NRW 4.1.1988) konkretisiert die GOZ dahin, dass nur patientenbezogene Kriterien das Überschreiten rechtfertigen; diese Verwaltungsauffassung ist mit der GOZ vereinbar und für das Verfahren maßgeblich. • Schriftliche Begründungen nach § 10 Abs.3 GOZ müssen hinreichend Tatsachen enthalten, aus denen sich die patientenbezogenen Besonderheiten und der tatsächliche Mehraufwand nachvollziehbar ergeben; bloße wertende Hinweise ('erhöhter Zeitaufwand') genügen nicht. • Die vorgelegte Begründung des Zahnarztes belegt nicht, in welchem Umfang und weshalb Zeitaufwand, besondere Techniken oder starker Speichelfluss gegenüber der Mehrzahl der Fälle überdurchschnittlich waren; daher ist die Überschreitung des 2,3fachen Satzes nicht gerechtfertigt. • Eine weitergehende Gleichheitsrüge greift nicht durch: Es sind keine entgegenstehenden verwaltungsinternen Zusagen oder unterschiedliche Behandlungslagen festgestellt; bei der Unterkieferbehandlung wurde ebenfalls nur der 2,3fache Satz anerkannt. • Eine weitergehende Sachaufklärung bzw. Gutachtenpflicht der Beihilfestelle besteht nicht; der Kläger hatte Gelegenheit, eine ausreichende Begründung nachzureichen, was er nicht tat. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen; der Beihilfebescheid ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beihilfe für die beanstandeten Positionen, weil die Voraussetzungen für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes der GOZ nicht dargelegt wurden. Die Leistungen waren zwar notwendig, doch fehlte eine nachvollziehbare, patientenbezogene Darlegung des außergewöhnlichen Mehraufwands nach § 5 Abs.2 GOZ i.V.m. § 10 Abs.3 GOZ. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.