OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 7220/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1213.26K7220.15.00
1mal zitiert
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) ist, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag. Dieser überdurchschnittliche Aufwand muss sich für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar aus der gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderlichen Begründung in der dem Zahlungspflichtigen erteilten Rechnung ablesen lassen. Hierfür muss in der Begründung der Aufwand der erbrachten Leistung in Verhältnis gesetzt werden zum durchschnittlichen Aufwand vergleichbarer Leistungen.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über die durch Beihilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2015 geleistete Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,16 EUR zu bewilligen, und verurteilt, diesen Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und der Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Zinsen und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) ist, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag. Dieser überdurchschnittliche Aufwand muss sich für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar aus der gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderlichen Begründung in der dem Zahlungspflichtigen erteilten Rechnung ablesen lassen. Hierfür muss in der Begründung der Aufwand der erbrachten Leistung in Verhältnis gesetzt werden zum durchschnittlichen Aufwand vergleichbarer Leistungen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über die durch Beihilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2015 geleistete Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,16 EUR zu bewilligen, und verurteilt, diesen Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und der Beklagte zu einem Fünftel. Das Urteil ist wegen der Zinsen und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Beamter des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Unter dem 19. Mai 2015 beantragte der Kläger beim LBV NRW die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die die I. AG im Namen des Zahnarztes Dr. L. ihm gegenüber mit Rechnung vom 15. Mai 2015 für eine zwischen dem 28. April und dem 13. Mai 2015 durchgeführte zahnärztliche Behandlung geltend gemacht hatte. Die in der Rechnung enthaltenen GOZ-Gebührenziffern 2290, 2330, 2180, 2270, 5170, 2197 und 2210 wurden in der Rechnung mit einem über dem 2,3fachen Steigerungssatz (sog. Schwellenwert) liegenden Steigerungssatz berechnet. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen Begründungen für die Überschreitung des Schwellenwerts wird auf Bl. 4 - 5 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen. Außerdem enthielt die Rechnung Auslagen gemäß beigefügtem Eigenlaborbeleg u.a. für die Individualisierung eines konfektionierten Löffels, ein Formteil für eine provisorische Versorgung sowie zweifach für „Desinfektion, Eingang/Ausgang“. Wegen des Rechnungsinhalts einschließlich Eigenlaborbeleg im Einzelnen wird auf Bl. 3 - 9 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen. Durch Beihilfebescheid vom 8. Juni 2015 bewilligte das LBV NRW dem Kläger auf diesen Antrag eine Beihilfe in Höhe von 390,95 EUR. Dabei erkannte es von den zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten), soweit sie die Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen betrafen, 70 % von 560,53 EUR (von insgesamt in Rechnung gestellten 587,06 EUR) und von den übrigen Leistungen („Honorar“) 462,66 EUR (von insgesamt in Rechnung gestellten 661,75 EUR) als beihilfefähig an. Die damit ausgesprochene sinngemäße Beihilfeteilablehnung begründete es wie folgt: Kosten für die Herstellung provisorischer Kronen seien nur dann beihilfefähig, wenn es sich um Langzeitprovisorien handele. Desinfektionsleistungen seien Standardleistungen, welche nicht gesondert als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Die Abformung nach der Nr. 5170 GOZ sei im Zusammenhang mit der Versorgung der Zähne mit Einlagenfüllungen und Einzelkronen nach den Nummern 2150 - 2170 und 2000 - 2220 GOZ abgegolten und nicht gesondert berechenbar. Die berechneten Schwellenwertüberschreitungen könnten beihilferechtlich nicht anerkannt werden, weil die diesbezüglichen Begründungen nicht ausreichend den Charakter einer Ausnahme erkennen ließen bzw. als Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung grundsätzlich ausschieden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 3. Juli 2015 Widerspruch. Zur Begründung nahm er in Nachhinein insbesondere Bezug auf ein beigefügtes Schreiben des Zahnarztes Dr. L. vom 14. August 2015, in dem dieser die Ansicht vertrat, die Auffassung des LBV NRW, Leistungen nach GOZ-Nr. 5170 und der GOZ-Nr. 2210 könnten nicht nebeneinander berechnet werden, sei rechtlich nicht haltbar. Durch Beihilfebescheid vom 7. September 2015 bewilligte das LBV NRW dem Kläger unter teilweiser Abhilfe dessen Widerspruchs vom 3. Juli 2015 unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 8. Juni 2015 bereits bewilligten Beihilfe von 390,95 EUR eine weitere Beihilfe von 9,45 EUR. Dabei erkannte es in Bezug auf die Rechnung vom 15. Mai 2015 von den zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten), soweit sie die Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen betrafen, weiterhin 70 % von 560,53 EUR (von insgesamt in Rechnung gestellten 587,06 EUR), von den übrigen Leistungen („Honorar“) aber nunmehr 481,56 EUR (von insgesamt in Rechnung gestellten 661,75 EUR) als beihilfefähig an. Das LBV NRW begründete diese Teilabhilfe damit, die Schwellenwerterhöhungen für die Ziffern 2290 und 2180 GOZ seien nachträglich anerkannt worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers, soweit es diesem nicht durch Beihilfebescheid vom 7. September 2015 abgeholfen hatte, zurück. Zur Begründung führte es im Kern aus: Nach Ziffern 22 des Runderlasses des Finanzministeriums NRW vom 16. November 2012 – B 3100 - 3.1.6.2.A - IV A 4 – („Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht“) könne die Berechnung einer Gebühr nach Nummer 5170 GOZ regelmäßig nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses) in Betracht kommen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten qualifizierten Voraussetzungen vorlägen; die Abformungen im Zusammenhang mit der Versorgung der Zähne mit Einlagenfüllungen und Einzelkronen seien mit den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2000 bis 2220 GOZ abgegolten (2. Abrechnungsbestimmung nach Nummer 2220 GOZ). Nach Ziffer 12 dieses Erlasses seien Kosten für die labortechnische Herstellung provisorischer Kronen und Brücken nur beihilfefähig, wenn es sich um Langzeitprovisorien nach den Nummern 7080 und 7090 GOZ handele, nicht jedoch in Verbindung mit den Nummern 2260, 2270 sowie 5120 und 5140 GOZ. Die Desinfektion sei nach den Arbeitsrichtlinien und dem Hygieneschutzgesetz unerlässlich und nicht gesondert berechnungsfähig. Soweit in Rechnung gestellte Schwellenwertüberschreitungen nicht durch die erfolgte Teilabhilfe als beihilfefähig anerkannt worden waren, wurde auf die im Bescheid vom 8. Juni 2015 gegebene Begründung verwiesen und diese vertieft. Am 28. Oktober 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründet er im Kern wie folgt: Streitgegenständlich seien insbesondere die sog. Schwellenwertüberschreitungen, soweit nicht durch Teilabhilfebescheid vom 7. September 2015 nachträglich als beihilfefähig anerkannt, ferner die vollständig nicht als beihilfefähig anerkannte Ziffer 5170 GOZ („anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“). Letztere Ziffer sei als beihilfefähig anzuerkennen, da der behandelnde Zahnarzt eine der Leistungslegende entsprechende Leistung erbracht habe, welche nicht bereits durch die parallel berechnete Ziffer 2210 GOZ abgegolten sei, da diese nur die Abformung mittels eines Standardlöffels abdecke; soweit dies in dem vom LBV NRW in Bezug genommenen Erlass anders gesehen werde, greife dies zu kurz. Auch die Schwellenwertüberschreitungen seien als beihilfefähig anzuerkennen, weil sie auf patientenbezogenen Besonderheiten beruht hätten, die in den in der Zahnarztrechnung enthaltenen Begründungen auch hinreichend erläutert und erklärt worden seien. Ergänzend nimmt er Bezug auf eine weitere Stellungnahme des Zahnarztes Dr. L. vom 15. Dezember 2015, wegen deren Inhalts auf Bl. 53 - 55 der Gerichtsakte verwiesen wird. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm über die durch Beihilfebescheid des LBV NRW vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2015 geleistete Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 99,38 Euro zu bewilligen und das beklagte Land zu verurteilen, diesen Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der im Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 30. September 2015 gegebenen Begründung, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in relativ geringem Maße, nämlich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm über die durch Beihilfebescheid des LBV NRW vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2015 geleistete Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 99,38 Euro zu bewilligen, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet; insoweit steht dem Kläger ein dementsprechender Anspruch zu, weshalb der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des LBV NRW vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2015 sowie der Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 30. September 2015 insoweit rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; im Übrigen steht dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu, weshalb der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des LBV NRW vom 8. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. September 2015 sowie der Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 30. September 2015 insoweit rechtmäßig sind und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer weiterer Beihilfe in Höhe von insgesamt 20,16 EUR ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte bzw. Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist der Beamte vom Zivilgericht rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt worden, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts. Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365f = juris, Rn. 14, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Ansatz der GOZ-Gebührenziffer 5170 („Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“) mit einem 2,3fachen Steigerungssatz, also mit einem Gebührenwert von 32,34 EUR, berechtigt und damit beihilfefähig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Inhalt dieser Gebührenziffer die qualifizierte Abformung mit einem individuellen Löffel ist – wobei unter einem individuellen Löffel auch ein individualisierter Standardlöffel zu verstehen ist, vgl. zur Gebührenziffer 517 nach der GOZ 1988 Einzelrichterurteil der Kammer vom 28. Juni 2011 - 26 K 5322/10 -, nicht veröffentlicht; Liebold/Raff/Wissing, Bema + GOZ – Der Kommentar, 102. Lfg., GOZ 5170, Ziffer 2.1.1. –, während Bestandteil der Leistungen nach den GOZ-Gebührenziffern 2200 bis 2220 nur die Abformung mittels (nicht individualisiertem) Standardlöffel ist, so dass die qualifizierte Abformung mittels individuellem Löffel gerade nicht bereits Bestandteil einer Leistung nach den GOZ-Gebührenziffern 2200 bis 2220 ist, die GOZ-Gebührenziffer 5170 mithin bei Verwendung eines individuellen Löffels auch neben den GOZ-Gebührenziffern 2200 bis 2220 berechnet werden kann und darf, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 A 1660/15 -, juris, Rn. 8; VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 - 10 K 4705/13 -, juris, Rn. 43; zur Gebührenziffer 517 nach der GOZ 1988 vgl. bereits Einzelrichterurteil der Kammer vom 18. September 2009 - 26 K 1472/09 -, juris, Rn. 54. Soweit sich der Beklagte zur Begründung für die Nichtanerkennung der GOZ-Gebührenziffer 5170 auf Ziffer 22 des Runderlasses des Finanzministeriums NRW vom 16. November 2012 – B 3100 - 3.1.6.2.A - IV A 4 – (MBl. NRW 2012, S. 697) beruft, folgt das Gericht dem nicht. Der genannte Runderlass erläutert zwar die vom beklagten Land vertretene Auslegung der GOZ-Gebührenziffer 5170 bzw. der 3. Ausführungsbestimmung nach der GOZ-Gebührenziffer 2220. Er ist aber keine verbindliche Rechtsquelle, die die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der GOZ zu beachten hätten. Außenrechtliche Bedeutung erlangt der Erlass nur im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365 f. = juris, Rn. 14, m.w.N. Diese greift nur in Ausnahmefällen Platz, wenn nämlich bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10/95 -, DVBl 1996, 1150, was hier nach dem soeben Ausgeführten nicht anzunehmen ist. Auch bedurfte es keiner besonderen Begründung des behandelnden Zahnarztes dafür, dass eine medizinische Notwendigkeit für eine Abformung mittels individuellen Löffels wegen Vorliegens der qualifizierten Voraussetzungen hierfür gemäß Leistungslegende der GOZ-Gebührenziffer 5170 bestand. Eine besondere Begründungspflicht sieht die GOZ in § 10 Abs. 3 nämlich nur für Schwellenwertüberschreitungen, nicht hingegen für die Berechnung einer bestimmten Gebührenziffer an sich vor. Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlung ist regelmäßig der Beurteilung des Arztes bzw. Zahnarztes zu folgen, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19/06 -, NVwZ-RR 2008, 713 f. = juris, Rn. 11, m.w.N. Hat der behandelnde Zahnarzt demnach – wie hier –, die GOZ-Gebührenziffer 5170 abgerechnet, welche die Leistung „Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“ beinhaltet, sieht das Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Voraussetzungen hierfür im Falle des Klägers auch vorgelegen haben, dass also beim Kläger ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzende Bänder vorgelegen haben, aufgrund derer die Verwendung eines Standardlöffels zwecks Abformung nicht möglich war, sondern die Verwendung eines individuellen Löffels (hier in Form eines individualisierten konfektionierten Löffels) medizinisch notwendig war. Ebenso berechtigt – als Folge der Berechtigung des Ansatzes der GOZ-Gebührenziffer 5170 dem Grunde nach – und damit beihilfefähig ist der Ansatz der Eigenlaborleistung „konfektionierten Löffel individualisieren“, in Höhe von 7,46 EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer, also 7,98 EUR brutto. War nämlich die Verwendung eines individuellen Löffels – hier in Form des individualisierten konfektionierten Löffels – medizinisch notwendig, war es auch unumgänglich, diesen individuellen Löffel zuvor labortechnisch herzustellen – hier in Form der Individualisierung eines konfektionierten Löffels. Diese labortechnische Leistung ist dabei nicht bereits in der Leistungslegende der GOZ-Gebührenziffer 5170 enthalten und deshalb gesondert berechnungsfähig, vgl. Liebold/Raff/Wissing, Bema + GOZ – Der Kommentar, 102. Lfg., GOZ 5170, Ziffern 2.1. und 3.3. Als Folge der Beihilfefähigkeit der GOZ-Gebührenziffer 5170 mit einem Steigerungssatz von 2,3 (32,34 EUR) und der vorgenannten Laborleistung (7,98 EUR brutto) ergibt sich insgesamt eine zusätzliche Beihilfefähigkeit von 40,32 EUR und angesichts des für den Kläger maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 50 % somit der ausgeurteilte zusätzlich Beihilfeanspruch von 20,16 EUR. Alle weiteren streitigen Gebührenpositionen sowie sämtliche Schwellenwertüberschreitungen – einschließlich derjenigen betreffend die GOZ-Gebührenziffer 5170 – sind hingegen gebührenrechtlich nicht berechtigt und damit auch nicht beihilfefähig. Dies gilt zunächst für die zweifach in Rechnung gestellte Eigenlaborleistung „Desinfektion Eingang/Ausgang“, hinsichtlich derer das Gericht der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung – die der Kläger auch nicht angegriffen hat – folgt, wonach diese nach den Arbeitsrichtlinien und dem Hygieneschutzgesetz unerlässlich und deshalb nicht gesondert berechnungsfähig ist. Dies gilt weiter für die in Rechnung gestellte Eigenlaborleistung „Formteil für provisorische Versorgung“. Insoweit scheitert die Beihilfefähigkeit daran, dass gemäß § 9 Abs. 1 GOZ neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen nur berechnet werden können, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren bereits abgegolten sind. Letzteres – die Abgeltung der Kosten bereits mit den Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses – ist in Bezug auf die vorbenannte Eigenlaborleistung der Fall. Bezugspunkt dieser Eigenlaborleistung ist die vom behandelnden Zahnarzt abgerechnete zahnärztliche Leistung nach der GOZ-Gebührenziffer 2270 („Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung“). Bei einem derartigen Provisorium sind alle damit zusammenhängenden Leistungen bereits von der GOZ-Gebührenziffer selbst erfasst, weil es beim direkten Verfahren im Gegensatz zum indirekten Verfahren gerade keiner vorherigen Anfertigung des Provisoriums im Labor bedarf: Beim direkten Verfahren geschieht die Anfertigung der provisorischen Versorgung direkt auf dem Zahnstumpf oder Implantat unter Zuhilfenahme eines vorab angefertigten Abdrucks im Gegensatz zum indirekten Verfahren, bei dem die Herstellung des Provisoriums auf einem Modell erfolgt. Bei dem als Laborleistung berechneten „Formteil für provisorische Versorgung“ kann es sich demnach jedenfalls nicht um eine notwendige medizinische Leistung im Rahmen der Herstellung eines Provisoriums im direkten Verfahren handeln. Schließlich sind auch sämtliche noch streitigen Schwellenwertüberschreitungen gebührenrechtlich nicht berechtigt und damit auch nicht beihilfefähig. Soweit die I. AG im Namen des Zahnarztes Dr. L. mit Rechnung vom 15. Mai 2015 hinsichtlich der GOZ-Gebührenziffern 2330, 2270, 5170, 2197 und 2210 über den 2,3fachen Steigerungssatz hinausgehende Steigerungssätze geltend gemacht hat, sind dem Kläger nämlich keine Aufwendungen entstanden. Das Entstehen von Aufwendungen ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 BVO NRW Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit. Im Sinne des Beihilferechts ist eine Aufwendung (noch) nicht entstanden, wenn eine Arzt- oder Zahnarztforderung zivilrechtlich (noch) nicht fällig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19/06 -, ZBR 2009, 39 ff. = juris, Rn. 20. Die mit der vorgenannten Rechnung geltend gemachten GOZ-Gebührenziffern 2330, 2270, 5170, 2197 und 2210 sind, soweit die Gebühren jeweils den 2,3fachen Steigerungssatz überschreiten, zivilrechtlich (noch) nicht fällig geworden, wie sich aus § 10 GOZ ergibt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Arzt- oder Zahnarztforderung zivilrechtlich fällig geworden ist, gelten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der beihilferechtlichen Angemessenheit einer Gebührenforderung entwickelten Grundsätze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a.a.O., juris, Rn. 20; vgl. zu diesen Grundsätzen selbst bereits oben. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Beantwortung der zivilrechtlichen Frage, wann die Vergütung eines Zahnarztes fällig wird, ist § 10 GOZ. Gemäß § 10 Abs. 1 GOZ wird die Vergütung eines Zahnarztes fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 zur GOZ erteilt worden ist. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ muss die Rechnung bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz enthalten. Überschreitet eine berechnete Gebühr dabei das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. Für die im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitenden Gebührenziffern 2330, 2270, 5170, 2197 und 2210 bedurfte es in der Rechnung damit jeweils einer verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung dieser sog. Schwellenwertüberschreitungen, damit die Rechnung insoweit der Verordnung entspricht und folglich gemäß § 10 Abs. 1 GOZ insoweit die Fälligkeit der Gebührenforderungen auslöst. Verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründungen in diesem Sinne enthält die streitgegenständliche Rechnung vom 15. Mai 2015 nicht. Auch existieren keine die erforderliche Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit nachträglich herstellenden näheren Erläuterungen der Begründungen im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 GOZ; die Stellungnahmen des behandelnden Zahnarztes vom 22. August und vom 15. Dezember 2015 enthalten lediglich Ausführungen zwecks juristischer Rechtfertigung der bereits in der Rechnung selbst erteilten Begründungen, hingegen keinerlei erläuternde Ausführungen zu diesen. Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 20, muss die von § 10 Abs. 3 GOZ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein. Welchen inhaltlichen Bezugspunkt die Begründung dabei haben muss, ergibt sich aus § 5 GOZ. Nach dessen Abs. 1 S. 1 bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Die Bemessungskriterien benennt dabei Abs. 2 S. 1 der Vorschrift. Hiernach sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei nach Abs. 2 S. 2 die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein kann. Nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift haben Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, hierbei außer Betracht zu bleiben. Nach Abs. 2 S. 4 der Vorschrift bildet der 2,3fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen. Zieht man die Rechtsprechung des BGH in die Betrachtung mit ein, nach der ein Fehlgebrauch des einem Arzt bei der Bestimmung des für die Abrechnung maßgeblichen Steigerungssatzes obliegenden Ermessens nicht anzunehmen ist, wenn Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris, Rn. 18, ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung, dass als Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes anzunehmen ist, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag. Vgl. zu der Frage, ob nicht über diese Mindestanforderung hinaus noch weitergehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher bzw. zahnärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes zu stellen sind, die vom BGH im Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 10 ff., gemachten Andeutungen. Aus dieser Rechtsprechung des BGH ist der weitere Schluss zu ziehen, dass sich jedenfalls die Erfüllung der Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Leistungen oberhalb des Schwellenwertes aus der gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderlichen Begründung ablesen lassen muss, dass sich also hieraus für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar ergeben muss, dass der erbrachten Leistung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde lag, wobei beides – Schwierigkeit und Zeitaufwand – häufig in einer Wechselbeziehung steht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 12. Wird eine Schwellenwertüberschreitung mit einem überdurchschnittlichen Aufwand begründet, ist dies für einen medizinischen Laien aber nur dann nachvollziehbar, wenn der Aufwand der erbrachten Leistung in Verhältnis gesetzt wird zum durchschnittlichen Aufwand vergleichbarer Leistungen. Diesen minimalen Begründungsaufwand muss die Rechnungsbegründung leisten, um die Fälligkeit einer mit einem oberhalb des Schwellenwertes abgerechneten Leistung auszulösen. In Übereinstimmung mit diesem auf der Rechtsprechung des BGH fußenden Ansatz verlangt das OVG NRW in seiner Rechtsprechung, dass die Begründung hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern muss und dass der Höchstsatz innerhalb des Gebührenrahmens nur in den Fällen gilt, die in der (zahn)ärztlichen Praxis außergewöhnliche Anforderungen stellen. Das OVG NRW geht konsequent weiter davon aus, dass sich diese Fälle nur daraus ergeben können, dass die Verhältnisse des konkret zu beurteilenden Falles mit den Verhältnissen der vom Gebührentatbestand erfassten (normalen) Fälle verglichen werden (können). Deshalb fordert das OVG NRW eine Darlegung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen Fall bis hin zu den schwierigsten Fällen) der vorgenommene Eingriff in der (zahn)ärztlichen Praxis in Anspruch nimmt und inwieweit sich der Fall des konkreten Patienten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Umstände bei der Ausführung von einem normalen Fall unterscheidet, ferner eine Darstellung, wie sich der konkrete Fall im Vergleich mit anderen Fällen verhält und wieso er sich deutlich vom Durchschnitt unterscheidet und abhebt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 ‑ 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Vorgaben des § 10 Abs. 3 GOZ bzw. des § 12 Abs. 3 GOÄ – welcher sinngemäß dem § 10 Abs. 3 GOZ entspricht – genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 ‑ 12 A 2889/99 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 7. Dezember 2001 ‑ 6 A 2017/99 ‑, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 ‑ 3 A 407/07 ‑, jeweils nicht veröffentlicht. Soweit in der Rechtsprechung zugleich davon ausgegangen wird, dass an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen sind, um von einer formell ausreichenden Begründung im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ ausgehen zu können, sondern eine stichwortartige Kurzbegründung genügt, die erst auf Verlangen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 GOZ näher zu erläutern ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1993 ‑ 6 A 511/92 ‑, nicht veröffentlicht, und vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 –, juris, Rn. 12, steht dies nicht in Widerspruch zum vorgenannten Ansatz. Entscheidender Maßstab ist – wie ausgeführt – die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung für einen medizinischen Laien und im Rahmen dessen die Eignung der Begründung, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und ggf. insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 39, und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, a.a.O., wobei es in der Natur der Sache liegt, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, a.a.O., juris, Rn. 13, es also durchaus auch vom Einzelfall abhängen kann, ob der Begründungsaufwand hoch oder niedrig ist. Jedenfalls ist es durchaus möglich, dass der Spagat zwischen einer Begründung, an die zum einen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, die aber zum anderen für einen medizinischen Laien verständlich und zugleich geeignet ist, eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen, gelingt, indem etwa bei einer zeitaufwandsbezogenen Begründung zumindest stichwortartig der zeitliche Rahmen und der durchschnittliche Zeitaufwand der erbrachten Leistung in der Berufspraxis des behandelnden Zahnarztes einerseits und der konkrete Zeitaufwand der erbrachten Leistung im Einzelfall andererseits dargelegt werden, etwa nach folgendem beispielhaften Muster: „Zeitlicher Rahmen für die erbrachte Leistung 30 min bis 120 min, durchschnittlicher Zeitaufwand 50 min, konkreter Zeitaufwand 90 min“, wobei mit einer derartigen zeitlichen Darlegung die zumindest stichwortartige Benennung der den konkreten Zeitaufwand verursachenden individuellen Besonderheiten zu verbinden ist. Dabei liegen übersteigerte Anforderungen insbesondere auch nicht im dem Erfordernis begründet, überhaupt konkrete Zeitwerte zu benennen. Es entspricht bereits dem Grundansatz der GOZ, in deren Gebührenverzeichnis unterschiedliche zahnmedizinische Leistungen mit unterschiedlichen Punktwerten belegt sind, aus welchen sich über § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ ein Geldwert errechnen lässt, dass unterschiedliche Leistungen unterschiedliche Spannen hinsichtlich Schwierigkeit und Zeitaufwand aufweisen – anderenfalls bedürfte es unterschiedlicher Punkt- bzw. Geldwerte nicht, sondern sämtliche zahnmedizinischen Leistungen könnten „über einen Kamm geschoren" werden. Diesen Grundansatz verfeinert § 5 GOZ bezogen auf einzelne Leistungen, indem bezüglich einer einzelnen Leistungsposition nach dem Gebührenverzeichnis vorausgesetzt wird, dass hinsichtlich Zeitaufwand und Schwierigkeit eine Spannbreite besteht. Die ermessensfehlerfreie Ausnutzung des Gebührenrahmens durch den Zahnarzt setzt dann aber auch voraus, dass dieser die für die sachgerechte Gebührenbemessung innerhalb des vorgegebenen Rahmens gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GOZ vorgegebenen Bemessungskriterien, darunter den Zeitaufwand, im Rahmen seiner Ermessensausübung konkret heranzieht und im Rahmen der Begründung einer Schwellenwertüberschreitung folglich auch konkret benennt. Vgl. zum ärztlichen Gebührenrecht bereits Einzelrichterurteil der Kammer vom 9. Mai 2014 - 26 K 4729/13 -, juris, Rn. 66 u. 71. In Anwendung dieser Grundsätze ist die erforderliche Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien für die hier streitigen fünf Begründungen für die Schwellenwertüberschreitungen nicht gegeben. Die in der streitgegenständlichen Rechnung vom 15. Mai 2015 für die Schwellenwertüberschreitungen in Form des Ansatzes des 3,5fachen Steigerungssatzes – und damit des Höchstsatzes innerhalb des Gebührenrahmens – hinsichtlich der GOZ-Gebührenziffer 2330 („Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung), je Kavität“) sowie des 3,2fachen Steigerungssatzes hinsichtlich der GOZ-Gebührenziffer 2270 („Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung“) gegebenen Begründungen („Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen besonders vorsichtigem Exkavieren zur Vermeidung des Vitalitätsverlusts“ bzw. „Erhöhter Zeitaufwand wegen häufigem Abnehmen/Wiederbefestigen von Provisorien“) sind nicht verständlich und nachvollziehbar im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ, weil es ihnen an jeglichen zumindest ansatzweisen Anhaltspunkten dafür fehlt, wie die im konkreten Fall erbrachten Leistungen in zeitlicher Hinsicht im Vergleich mit anderen von der Zahnarztpraxis durchgeführten vergleichbaren Leistungen einzuordnen sind. Dies gilt umso mehr, als dass in den Begründungen nicht einmal die Bezugspunkte für den jeweils benannten „erhöhten Zeitaufwand" bzw. „erhöhten Schwierigkeitsgrad" benannt werden. Bezugspunkt einer zeitlichen Vergleichsbetrachtung kann nämlich theoretisch sowohl der geringstdenkbare Zeitaufwand für eine sehr einfach gelagerte Behandlung sein als auch der zeitliche Mittelwert zwischen einfachst und schwierigst gelagertem Fall als auch der durchschnittliche Zeitaufwand, welcher nicht mit dem zeitlichen Mittelwert identisch sein muss, aber für die Rechtmäßigkeit einer Schwellenwertüberschreitung maßgeblich ist. Nur eine Begründung, die die im konkreten Fall erbrachte Leistung als gegenüber dem durchschnittlichen Zeitaufwand vergleichbarer Leistungen zeitaufwendiger kennzeichnet, ist jedoch geeignet, verständlich und nachvollziehbar in Bezug auf den Zeitaufwand als Bemessungsfaktor eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen. Auch hinsichtlich des Bemessungskriteriums „Schwierigkeit“ plausibilisiert die Begründung zur GOZ-Gebührenziffer 2330 nicht, wie die berechnete Leistung im Vergleich mit anderen von dem Zahnarzt durchgeführten Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda einzuordnen ist. Dafür, dass es sich bei dem in der Begründung benannten „besonders vorsichtigen Exkavieren zur Vermeidung des Vitalitätsverlusts“ um eine Besonderheit gehandelt haben soll, die sich vom Bereich des Durchschnittlichen abhebt bzw. sogar – wie für die konkret vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes erforderlich – an die zahnärztliche Praxis außergewöhnliche Anforderungen gestellt hat, spricht nämlich für einen medizinischen Laien ohne – hier nicht erfolgte – nähere Erläuterung wenig bis nichts. Die in der vorbenannten Rechnung für die Schwellenwertüberschreitung in Form des Ansatzes des 3,0fachen Steigerungssatzes hinsichtlich der GOZ-Gebührenziffer 5170 („Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“) gegebene Begründung („Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen schwieriger Darstellung der Präparationsgrenze“) ist ebenfalls nicht verständlich und nachvollziehbar im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ. Sie benennt zwar im Gegensatz zu den vorgenannten beiden Gebührenziffern zumindest verbal eine Überdurchschnittlichkeit des Schwierigkeitsgrades und Zeitaufwandes, lässt aber ebenfalls jegliche Anhaltspunkte zur Einordnung im Vergleich mit anderen von dem Zahnarzt durchgeführten vergleichbaren Leistungen vermissen. Dabei ist im Rahmen der GOZ-Gebührenziffer 5170 zwecks Nachvollziehbarkeit für einen medizinischen Laien eine besonders substanziierte Darlegung erforderlich, weil die Leistungslegende selbst in Form ungünstiger Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzender Bänder bereits patientenbezogene Besonderheiten enthält, die überhaupt erst die Durchführung einer derartigen Maßnahme dem Grunde nach rechtfertigen. Dass es sich bei der zur Begründung angeführten „schwierigen Darstellung der Präparationsgrenze“ um eine demgegenüber noch gesteigerte Schwierigkeit handeln soll, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Auch die in der vorbenannten Rechnung für die Schwellenwertüberschreitung in Form des Ansatzes des 2,8fachen Steigerungssatzes hinsichtlich der GOZ-Gebührenziffer 2197 („Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“) gegebene Begründung („Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen erschwerter Isolation und Trockenlegung durch starke Salivation“) ist nicht verständlich und nachvollziehbar im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ. Auch sie benennt zwar zumindest verbal eine Überdurchschnittlichkeit des Zeitaufwandes, lässt aber ebenfalls jegliche Anhaltspunkte zur zeitlichen Einordnung im Vergleich mit anderen von dem Zahnarzt durchgeführten vergleichbaren Leistungen vermissen. Ohne eine solche Einordnung kann ein medizinischer Laie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die benannten Umstände im Fall des Klägers einen zeitlichen Aufwand verursacht haben, der über dem Durchschnitt vergleichbarer Behandlungsfälle liegt. Die in der vorbenannten Rechnung für die Schwellenwertüberschreitung in Form des Ansatzes des 3,5fachen Steigerungssatzes – und damit nochmals des Höchstsatzes innerhalb des Gebührenrahmens – hinsichtlich der GOZ-Gebührenziffer 2210 („Vollkeramikkrone, Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)“) gegebene Begründung („Besondere Umstände wegen schwieriger Präparationsstufe aufgrund anatomischer Gegebenheiten“) ist schließlich ebensowenig verständlich und nachvollziehbar im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ. Bereits verbal ist diese Begründung denkbar floskelhaft und unsubstanziiert, denn die bloße Verwendung des allgemeinen Begriffs der „anatomischen Gegebenheiten“ benennt gerade nicht, welche spezifischen, eine Besonderheit darstellenden anatomischen Gegebenheiten denn beim Kläger vorgelegen haben sollen. Auch geht aus der Benennung der Präparationsstufe als „schwierig“ nicht hervor, dass diese überdurchschnittlich schwierig, geschweige denn, wie für die konkret vorgenommene Berechnung des 3,5fachen Steigerungssatzes erforderlich, im Rahmen der zahnärztlichen Praxis außergewöhnlich schwierig gewesen sein soll, und es erschließt sich einem medizinischen Laien durch diese Begründung auch nicht, worin konkret die außergewöhnliche Schwierigkeit bestanden haben soll. Weil sich die Frage, ob der Kläger für die mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 15. Mai 2015 geltend gemachten GOZ-Gebührenziffern 2330, 2270, 5170, 2197 und 2210 einen Beihilfeanspruch hat, im Sinne einer reinen Rechtsfrage durch Auslegung der §§ 3 Abs. 1 BVO NRW, 5, 10 GOZ beantworten lässt, ohne dass sich insoweit fachlich-medizinische Beweisfragen stellten, bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere nicht der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Insbesondere bedarf es auch für die Beantwortung der Frage, ob eine Begründung im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ nachvollziehbar ist, keines medizinischen Sachverstandes, sondern einer vom Gericht selbst vorzunehmenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung. Lässt sich nämlich nicht bereits allein anhand der in einer Rechnung gegebenen Begründung, ggf. zusammen mit der nachträglichen Erläuterung, sondern erst unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes klären, ob eine Schwellenwertüberschreitung gebührenrechtlich gerechtfertigt ist, folgt daraus, dass die Begründung für einen medizinischen Laien gerade nicht verständlich und nachvollziehbar ist, diese mithin gebührenrechtlich unzureichend ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung – etwa im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens – in vergleichbaren Fällen im Ergebnis ebenfalls, aber mit anderer Begründung ablehnend OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O., juris, Rn. 48. Soweit der Kläger ergänzend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 99,38 EUR mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, ist die Klage ebenfalls zulässig, und zwar als allgemeine Leistungsklage, und darüber hinaus begründet, soweit der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Beihilfeanspruch besteht. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 99,38 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).