Beschluss
6 A 215/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1020.6A215.02.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 796,36 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 796,36 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Zulassungsantrages geltend, das Verwaltungsgericht habe übersteigerte Anforderungen an die Begründungspflicht des Zahnarztes für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gestellt. Neben physiognomisch begründeten Schwierigkeiten (insbes. starker Wangen- / Zungendruck, extrem große Zunge, erheblicher Zahnengstand) sei der behandelnde Zahnarzt zudem mit den unfallbedingten besonderen Schwierigkeiten der Klägerin (rezidivierende Trigeminusneuralgien, massive HWS-Beschwerden und dadurch bedingte geringe Mundöffnung, komplette Bissfehlstellung, muskuläre Verspannungen) konfrontiert gewesen. Sämtliche Besonderheiten des Falles der Klägerin seien durch den Zahnarzt in widerspruchsfreier und äußerst detaillierter Form aufgeführt worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Begründungen erschienen nicht plausibel, sei nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen stütze sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausschließlich darauf, dass der Zahnarzt nicht konkret dargelegt habe, um wieviel höher sein Zeitaufwand verglichen mit seiner ansonsten hierfür aufgewendeten Zeit gewesen sei. Die Behandlungsdauer allein sei jedoch nicht geeignet, die besondere Schwierigkeit der Behandlung zu begründen oder in Frage zu stellen. Allein unter Bezugnahme auf fehlende konkrete Zeitangaben könne das Verwaltungsgericht nicht die besondere Schwierigkeit der Behandlung in Abrede stellen. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der behandelnde Zahnarzt die besondere Schwierigkeit der einzelnen Behandlungsschritte nicht lediglich mit einem höheren Zeitaufwand begründet habe, sondern insbesondere mit diversen tatsächlichen Schwierigkeiten, mit denen er während der Behandlung konfrontiert worden sei. Damit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben, nicht dargelegt worden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung - dies rechtfertigen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ setzt voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 95, 117 (122); Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10/95 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, 3094 (3095); OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 347 (349). Dem Bereich bis zur Erreichung des Schwellenwertes sind die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess VGH), Beschluss vom 22. April 2003 - 3 UZ 95/02 - (juris). Sofern die berechnete Gebühr nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt eine schriftliche Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine (lediglich) grobe Handhabe zur Einschätzung der Rechtfertigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs an die Hand zu geben, sind zwar keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen. Auf der anderen Seite muss die vom Zahnarzt gegebene Begründung aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 - (juris). Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat auf ihrer Grundlage die Beihilfefähigkeit der durch die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes entstandenen Aufwendungen der Klägerin - soweit sie noch Gegenstand des Rechtsstreits, d. h. durch den Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannt worden waren - verneint. Es hat dabei darauf abgestellt, dass aus der von der Klägerin eingereichten (korrigierten) Zahnarztrechnung nicht deutlich werde, welche Besonderheiten die erbrachten Leistungen gegenüber der Mehrzahl der (vergleichbaren) Fälle qualifizierten. Die in den streitigen Gebührenziffern angeführten Gründe - diese sind in dem angefochtenen Urteil im einzelnen aufgelistet - machten weder die Bedeutung des Schwierigkeitsgrades noch den Zeitaufwand plausibel. Diese Rechtsauffassung erweist sich als zutreffend. Sie wird durch die Ausführungen der Klägerin in der Berufungszulassungsschrift nicht ernsthaft in Frage gestellt. Keine Überschreitung des Schwellenwertes können zunächst diejenigen Umstände rechtfertigen, die schon zum Inhalt der in der jeweiligen Gebührenziffer beschriebenen Leistung gehören. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet bereits ein Teil der durch den behandelnden Zahnarzt dargelegten Gründe vornherein als zur Begründung eines erhöhten Gebührensatzes geeignet aus. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen in der durch den Beklagten eingeholten amtszahnärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 verwiesen werden. Die Schlüssigkeit der diesbezüglichen Darlegungen der Amtszahnärztin ist durch die Ausführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht erschüttert worden, da sie dort auf den genannten Aspekt nicht näher eingegangen ist. Aber auch soweit in der Zahnarztrechnung auf die Person der Klägerin bezogene Besonderheiten geltend gemacht werden, reicht dies nicht aus, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ zu bejahen. Die betreffenden Angaben erschöpfen sich in einer Aufzählung verschiedener Umstände, die nach Auffassung des Zahnarztes Besonderheiten im Sinne der genannten Vorschrift begründen. Es fehlt jedoch durchgängig an Ausführungen dazu, was die individuellen Verhältnisse der Klägerin von Gegebenheiten unterscheidet, die bei der Mehrzahl der schwierigen oder aufwendigen Behandlungsfälle vorliegen, die noch keine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Entsprechende Erläuterungen waren im Falle der Klägerin in besonderem Maße geboten, weil trotz der geltend gemachten - z. T. unfallbedingten - Häufung individueller Besonderheiten jeweils in nur einem Termin eine Fülle von Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden ist. Zudem waren die zahnärztlichen Maßnahmen, deren Gegenstand den Ausführungen in der Zulassungsschrift zufolge die komplette Sanierung des Gebisses der Klägerin war, in einer nicht besonders auffallenden Zahl von Sitzungen durchzuführen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1996 - 6 A 1743/95 -. Die Plausibilität der vom Zahnarzt berechneten erhöhten Gebührensätze ist ferner vor allem dadurch in Frage gestellt, dass sich die durch die Oberfinanzdirektion X. eingeschaltete Amtszahnärztin sachkundig mit der Angelegenheit befasst und keinen überzeugenden Grund für die Überschreitung des Schwellenwertes gesehen hat. Der betreffenden Stellungnahme lag die Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 00.00.0000 zugrunde. In ihren Ausführungen ist die Amtszahnärztin auch auf die von der Klägerin geltend gemachten personenbezogenen Besonderheiten, etwa das HWS-Syndrom, die Trigeminusneuralgie und die eingeschränkte Mundöffnung, eingegangen und hat die betreffenden Umstände mit einleuchtender Begründung nicht als ausreichend angesehen, eine Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es (ergänzender) Erläuterungen im oben genannten Sinne. Solche sind seitens der Klägerin bzw. ihres Zahnarztes nicht vorgenommen worden. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren insoweit auf die nochmalige Aufzählung verschiedener, zum damaligen Zeitpunkt vorhandener Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperlicher Zustände und die schlichte Bewertung dieser Gegebenheiten als Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ. Soweit in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemacht worden ist, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage, ob die Überschreitung des Schwellenwertes gerechtfertigt gewesen sei, ausschließlich auf den Gesichtspunkt des Zeitaufwandes, nicht aber auch auf den der Schwierigkeit abgestellt, resultieren hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes allein mit Blick auf das Bemessungskriterium des Zeitaufwandes verneint hat. So ist auf S. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, "Schwierigkeit" und Zeitaufwand der einzelnen Leistung rechneten ebenso wie "die Umstände der Ausführung" zu den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Die Rechnung vom 00.00.0000 mache jedoch nicht deutlich, welche Besonderheiten die erbrachten Leistungen gegenüber der Mehrzahl der Fälle qualifizierten. Ferner heißt es anschließend, die bei den streitigen Gebührenziffern angeführten Begründungen machten weder "die Bedeutung des Schwierigkeitsgrades" noch den Zeitaufwand plausibel. In der weiteren Urteilsbegründung ist - nach nochmaligem Eingehen auf den Aspekt des zeitlichen Rahmens - darüber hinaus dargelegt, der Zahnarzt habe des weiteren versäumt zu erläutern, inwieweit sich der Fall der Klägerin unter Berücksichtigung "der Schwierigkeit sowie der Umstände der Ausführung" vom durch den 2,3fachen Gebührensatz abgedeckten Fall unterscheide. Angesichts dessen ist die durch die Klägerin geäußerte Einschätzung, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung sei ausschließlich auf den Zeitaspekt abgehoben worden, nicht stichhaltig. Ebenso wenig greift der in der Zulassungsbegründung erhobene Einwand durch, das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf die am 00.00.0000 durchgeführten Behandlungsmaßnahmen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da an diesem Tag zwar Behandlungen an 13 Zähnen durchgeführt worden seien, es sich dabei jedoch nicht ausschließlich um Überkronungen gehandelt habe. Eine Feststellung dergestalt, dass am 00.00.0000 an 13 Zähnen Überkronungen durchgeführt worden seien, ist in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten. Vielmehr ist dort ausgeführt worden, es seien "ca." 13 Zähne mit Kronen versehen worden. Aber selbst wenn man mit Blick darauf, dass am 00.00.0000 der vorgelegten Rechnung zufolge tatsächlich nur 11 (Voll- und Teil- )Überkronungen vorgenommen worden sind (Zähne 14, 16, 17, 24, 25, 26, 27, 35, 36, 37, 44; Gebührennummern 221 und 222 GOZ), ein Auseinanderfallen der tatsächlichen Umstände und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts annehmen würde, rechtfertigte dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn die betreffenden Ausführungen stehen in einem anderen gedanklichen Zusammenhang. Es handelt es sich bei ihnen lediglich um eine beispielhafte Erläuterung der Fülle von Maßnahmen, die bei der Klägerin trotz der bei ihr diagnostizierten HWS-Erkrankung an den einzelnen Behandlungstagen durchgeführt wurden und die angesichts der relativ wenigen Sitzungen eine eingehendere Erklärung für die angeblichen Erschwernisse nahe gelegt hätten. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können des weiteren nicht unter Hinweis darauf angenommen werden, das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Gebührennummern 009 und 010 GOZ an den Behandlungstagen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 je Zahn nicht zwei-, sondern nur einmal in Rechnung gestellt werden konnten. Die Anästhesieleistung nach Nr. 009 GOZ sei tatsächlich zweimal je Zahn erbracht worden. Jeder Zahn sei jeweils einmal innen und einmal außen betäubt worden. Es habe sich dabei um zwei selbständige Anästhesieleistungen gemäß Nr. 009 GOZ gehandelt. Soweit der behandelnde Zahnarzt zwei Anästhesieleistungen in Rechnung gestellt habe, habe er damit nicht das zusätzlich notwendige Nachinjizieren liquidiert, sondern die beiden Anästhesieleistungen, die er zuvor erbracht habe. Das nötige Nachinjizieren habe er zudem durch den erhöhten Steigerungsfaktor berücksichtigt, der auch von dem Beklagten anerkannt worden sei. Auf der Grundlage dieser Ausführungen lässt sich nicht annehmen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, die für die Behandlungstage 00.00.0000 und 00.00.0000 in Rechnung gestellten Leistungen nach Nr. 009 GOZ könnten je Zahn nicht zwei-, sondern nur einmal in Ansatz gebracht werden. Wieviele Infiltrationsanästhesien als jeweils selbständige zahnärztliche Leistungen notwendig sind, lässt sich nicht allein anhand der Zahl der behandelten Zähne generell festlegen, sondern richtet sich auch nach den weiteren medizinischen Umständen des Einzelfalles, z. B. der Konstitution des Patienten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 6 A 5819/96 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 43 (44). Im Hinblick darauf reicht die alleinige Angabe in der Zulassungsbegründung, bei der Klägerin seien je Zahn zwei Injektionen vorgenommen worden, und zwar jeweils an der Innen- und Außenseite, nicht aus, um darzulegen, dass auch in (beihilfe-)rechtlicher Hinsicht zwei selbständig abrechenbare intraorale Infiltrationsanästhesien gegeben waren. Vielmehr wäre es insoweit erforderlich gewesen, die konkreten medizinischen Umstände des Einzelfalles der Klägerin aufzuzeigen, die eine solche Bewertung rechtfertigten. Es fehlt insoweit aber an einer hinreichenden fachlichen Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes, zur Notwendigkeit gerade einer ärztlichen Stellungnahme vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Urteil vom 4. Januar 1991 - 1 R 46/89 - (juris). Überdies ist die Unabdingbarkeit einer doppelten Injektion der von der Klägerin geltend gemachten Art auch deshalb ohne nähere Erläuterung nicht plausibel, weil hinsichtlich der am 00.00.0000 behandelten Zähne 27, 35, 36, 37 und 47 eine intraorale Infiltrationsanästhesie jeweils nur einmal pro Zahn in Rechnung gestellt worden ist. Soweit es den Zahn 27 anbelangt, zählt dieser zudem zu der Gruppe von Zähnen, für die hinsichtlich der Behandlungstage vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 jeweils zwei intraorale Infiltrationsanästhesien abgerechnet worden sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen ferner nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Weigerung des Beklagten als rechtmäßig angesehen hat, die hinsichtlich des Behandlungstages vom 00.00.0000 zur Gebührennummer 803 GOZ in Rechnung gestellte Position ("Modellmontage nach kinematischer Scharnierachsenbestimmung, Analogposition f. Elektromyografie") zweimal anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, der behandelnde Zahnarzt habe es versäumt, nachvollziehbar darzulegen, warum die Elektromyografie einen zweimal so hohen Arbeitsaufwand verursacht habe wie die bei der Gebührennummer 803 GOZ vom Zahnarzt zu erbringenden Leistungen. Diese rechtliche Bewertung, die im Einklang mit den Feststellungen der mit der Angelegenheit befassten Amtszahnärztin steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie wird durch die Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Die dortige Angabe, die zweite Gebührenposition 803 GOZ sei für eine durchgeführte "Axiografie" berechnet worden, hätte durch den Zahnarzt näher substantiiert und glaubhaft gemacht werden müssen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die betreffende Behauptung nicht mit dem Inhalt der Rechnung vom 00.00.0000 in Einklang steht. Dort ist - in Verbindung mit der Anzahl "2" - lediglich die "Analogposition f. Elektromyografie" aufgeführt, während eine "Axiografie" keine Erwähnung findet. Die Klägerin beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) verletzt, weil es den behandelnden Zahnarzt nicht als Zeugen gehört bzw. kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren in ausreichendem Maße Gelegenheit, eine den einschlägigen Anforderungen genügende Begründung ihres Zahnarztes einzureichen. Die Notwendigkeit einer solchen Begründung ist ihr durch das an sie gerichtete Schreiben der Oberfinanzdirektion X. vom 00.00.0000 verdeutlicht worden, in dem der Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 wiedergegeben worden ist. Eine Verpflichtung der Beihilfestelle, in Fällen der vorliegenden Art den Sachverhalt weiter aufzuklären, stünde im Widerspruch zu den Bedürfnissen einer auf Verwaltungsvereinfachung angewiesenen Massenverwaltung. Demgemäß ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beweisaufnahme dazu nicht vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 - (juris); Urteil vom 11. Januar 1996 - 6 A 1743/95 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 9. November 1993 - 6 A 511/92 -; Hess VGH, Beschluss vom 22. April 2003 - 3 UZ 95/02 - (juris). Hieran hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nach der allgemeinen Einführung der Zulassungsberufung, die durch das 6. VwGOÄndG erfolgte, nichts geändert. Denn die dargelegten, den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung betreffenden Besonderheiten des beihilferechtlichen Verwaltungsverfahrens sind durch die Änderung des Prozessrechts nicht berührt worden. Aus dem oben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).