Urteil
17 K 4165/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von Dr. ... vom 18.04.2005 Heilfürsorge in Höhe von 1.002,65 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20.05.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Neunteln und der Beklagten zu fünf Neunteln. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wird. Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und hat Anspruch auf Heilfürsorge. 2 Nachdem er einen Heil- und Kostenplan der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis ... vom 11.06.2004 für eine Implantatbehandlung in Höhe von 8.458,38 EUR eingeholt hatte, ließ er die Zahnbehandlung in Prag durchführen. Hierfür stellte ihm Dr. ... die Rechnung vom 18.04.2005 über 3.502,- EUR aus. 3 Am 22.04.2005 stellte er einen Antrag auf Heilfürsorge für die Aufwendungen auf Grund dieser Rechnung. 4 Mit Bescheid vom 20.05.2005 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, planbare Behandlungen im Ausland seien bei der Heilfürsorge nicht berücksichtigungsfähig. 5 Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 unter Bezug auf die Gründe des Ausgangsbescheids zurück. 6 Am 28.11.2005, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, die Behandlung durch einen deutschen Zahnarzt wäre erheblich teurer gewesen. Auf Grund der Fürsorgepflicht sei die Beihilfeverordnung analog anzuwenden; die Heilfürsorgeverordnung verweise zum Teil selbst auf die Beihilfeverordnung. Die Rechtsauffassung des Beklagten verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 2 Abs. 4 HVO. Die Einschränkung der Arztwahl verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV. Die unterschiedliche Rechtslage gegenüber § 13 Abs. 1 BVO und § 13 Abs. 4 SGB V verstoße gegen den Gleichheitssatz. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des LBV vom 20.05.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von Dr. ... vom 18.04.2005 Heilfürsorge in Höhe von 1.751,- EUR zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er beruft sich darauf, dass Beamte, denen Heilfürsorge zustehe, keine Ansprüche nach der Beihilfeverordnung hätten. Der Zweck der Heilfürsorge sei auch ein anderer als der Zweck der Beihilfeverordnung. Die Heilfürsorge solle das erhöhte Risiko der Tätigkeit ausgleichen. Sie stelle eine kostenlose ärztliche Betreuung sicher. Es sei keine Verletzung des Wesenskern der Fürsorgepflicht, wenn die Heilfürsorgeverordnung bei Auslandsaufwendungen andere Maßstäbe setze als die Beihilfeverordnung. § 16 Abs. 2 HVO sei mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der darin enthaltene Begriff der "Erkrankung" sei nicht mit dem Vorgang des Krankwerdens gleichzusetzen. Sonst müsste sich ein Beamter, der im Ausland krank werde, auf die Behandlung in Baden-Württemberg verweisen lassen, wenn er aber hier krank werde, könne er sich im Ausland behandeln lassen. Da eine betragsmäßige Begrenzung fehle, könnte sich ein Beamter ansonsten auch in Ländern behandeln lassen, in denen die Kosten typischerweise viel höher seien. Für eine Privilegierung der Implantatversorgung im Ausland sei kein sachlicher Grund erkennbar. Die Überschrift zu § 16 HVO "Leistungen außerhalb des Landes" spreche dafür, dass § 16 Abs. 2 HVO alle ärztlichen Behandlungen im Ausland erfasse. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf einen Teil der begehrten Heilfürsorge. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 14 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HVO i.V.m. §§ 6, 7 HVO umfasst die Heilfürsorge auch die zahnärztliche Betreuung. Hierauf hat der Kläger als Polizeibeamter grundsätzlich Anspruch (§ 1 Abs. 1 HVO). 15 Dem Anspruch steht vorliegend nicht § 16 Abs. 2 HVO entgegen. Danach werden bei Erkrankungen im Ausland die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung in angemessener Höhe übernommen. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie die Fälle erfassen soll, in denen ein Beamter im Ausland erkrankt, d.h. krank wird. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Begriff der "Erkrankung" hergeleitet werden. Denn "Erkrankung" kann sowohl im Sinne von Krankheit (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.05.1990, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 3; Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z; Roche Lexikon Medizin) als auch im Sinne von Krankwerden (vgl. Mackensen/Hollander, Der tägliche Wortschatz Das tägliche Fremdwort) verstanden werden. Aus dem übrigen Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt sich aber, dass Erkrankung als Vorgang des Krankwerdens auszulegen ist. Danach werden die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung übernommen. Eine unaufschiebbare Behandlung ist aber typischerweise dann erforderlich, wenn jemand (plötzlich) krank wird. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn der Vorschrift. Sie regelt, dass ein Beamter, der im Ausland erkrankt, grundsätzlich auf die (kostenlosen) vertragsärztlichen Leistungen (§ 2 Abs. 5 HVO), wie sie in Deutschland erbracht werden, verwiesen wird. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Leistungen aus medizinischen Gründen sofort erbracht werden müssen. 16 Im Übrigen spricht auch die Fürsorgepflicht dafür, dass der Kläger nicht auf eine - teurere - Behandlung durch inländische Ärzte verwiesen werden kann, wenn er - anders als im Falle der kostenlosen Behandlung durch Vertragsärzte - einen Teil der Kosten selbst tragen muss. 17 Vorliegend richtet sich der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 6 Abs. 4 HVO. Danach werden die Kosten für Inlays und Implantate nach Maßgabe der §§ 3 bis 12 der GOZ jeweils zu einem bestimmten Vomhundertsatz erstattet. Für die Übernahme der Kosten gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend. 18 Vorliegend handelte es sich um eine Implantatbehandlung, verbunden mit weiteren zahnärztlichen Leistungen. Die von Dr. ... angesetzten Beträge entsprechen zu einem wesentlichen Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Dies ergibt sich aus der nachgereichten Rechnung mit Ergänzung der Nummern der GOZ und der nachgereichten Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes. Eine solche Begründung kann nachgeschoben werden (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 17.01.2000 - 17 K 739/99 - m.w.N.). 19 Der Ansatz der einzelnen GOZ-Nummern ist nicht zu beanstanden. Dagegen hat auch der Beklagte keine Einwendungen erhoben, wie sich aus dem Schriftsatz vom 02.11.2006 ergibt. Die Begründung für ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes entspricht allerdings nur zum Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Stellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können; dabei genügen nicht allein wertende Schlussfolgerungen, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris). 20 Im vorliegenden Fall genügt die Begründung nicht, soweit sie sich auf die Nrn. 500i und 507 GOZ bezieht. Denn die dort geltend gemachten Gründe - erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand - werden damit erläutert, dass es sich um eine Keramikvollverblendung gehandelt habe. Damit bezieht sich die Begründung auf die Art der Behandlung und nicht auf persönliche Umstände des Klägers selbst. Im Übrigen genügt die Begründung den o. g. Anforderungen. Damit entspricht für die Nrn. 500i und 507 GOZ nur der Ansatz des 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 494,06 EUR ist nicht berücksichtigungsfähig. 21 Damit ist nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte ein Betrag von 3.007,94 EUR berücksichtigungsfähig. 22 Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HVO gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend. Ziffer 1.2.4 der Anlage regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. 23 Vorliegend erfolgte eine Implantatbehandlung mit weiteren zahnärztlichen Leistungen in Form von Ankerkronen, die u.a. auf die Implantatpfeiler aufgesetzt wurden. Es handelte sich dabei um drei Implantate je Kieferhälfte. Damit sind nur vier Sechstel der Kosten der durchgeführten Behandlung beihilfefähig. Dies sind 2.005,29 EUR. 24 Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HVO werden die Kosten im Falle des Klägers zu 50 vom 100 erstattet. Dies sind 1002,65 EUR. Die übrigen Kosten sind nicht erstattungsfähig. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 26 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als es um die Auslegung des § 16 Abs. 2 HVO geht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vor. Gründe 13 Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf einen Teil der begehrten Heilfürsorge. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 14 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HVO i.V.m. §§ 6, 7 HVO umfasst die Heilfürsorge auch die zahnärztliche Betreuung. Hierauf hat der Kläger als Polizeibeamter grundsätzlich Anspruch (§ 1 Abs. 1 HVO). 15 Dem Anspruch steht vorliegend nicht § 16 Abs. 2 HVO entgegen. Danach werden bei Erkrankungen im Ausland die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung in angemessener Höhe übernommen. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie die Fälle erfassen soll, in denen ein Beamter im Ausland erkrankt, d.h. krank wird. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Begriff der "Erkrankung" hergeleitet werden. Denn "Erkrankung" kann sowohl im Sinne von Krankheit (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.05.1990, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 3; Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z; Roche Lexikon Medizin) als auch im Sinne von Krankwerden (vgl. Mackensen/Hollander, Der tägliche Wortschatz Das tägliche Fremdwort) verstanden werden. Aus dem übrigen Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt sich aber, dass Erkrankung als Vorgang des Krankwerdens auszulegen ist. Danach werden die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung übernommen. Eine unaufschiebbare Behandlung ist aber typischerweise dann erforderlich, wenn jemand (plötzlich) krank wird. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn der Vorschrift. Sie regelt, dass ein Beamter, der im Ausland erkrankt, grundsätzlich auf die (kostenlosen) vertragsärztlichen Leistungen (§ 2 Abs. 5 HVO), wie sie in Deutschland erbracht werden, verwiesen wird. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Leistungen aus medizinischen Gründen sofort erbracht werden müssen. 16 Im Übrigen spricht auch die Fürsorgepflicht dafür, dass der Kläger nicht auf eine - teurere - Behandlung durch inländische Ärzte verwiesen werden kann, wenn er - anders als im Falle der kostenlosen Behandlung durch Vertragsärzte - einen Teil der Kosten selbst tragen muss. 17 Vorliegend richtet sich der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 6 Abs. 4 HVO. Danach werden die Kosten für Inlays und Implantate nach Maßgabe der §§ 3 bis 12 der GOZ jeweils zu einem bestimmten Vomhundertsatz erstattet. Für die Übernahme der Kosten gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend. 18 Vorliegend handelte es sich um eine Implantatbehandlung, verbunden mit weiteren zahnärztlichen Leistungen. Die von Dr. ... angesetzten Beträge entsprechen zu einem wesentlichen Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Dies ergibt sich aus der nachgereichten Rechnung mit Ergänzung der Nummern der GOZ und der nachgereichten Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes. Eine solche Begründung kann nachgeschoben werden (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 17.01.2000 - 17 K 739/99 - m.w.N.). 19 Der Ansatz der einzelnen GOZ-Nummern ist nicht zu beanstanden. Dagegen hat auch der Beklagte keine Einwendungen erhoben, wie sich aus dem Schriftsatz vom 02.11.2006 ergibt. Die Begründung für ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes entspricht allerdings nur zum Teil den Anforderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Stellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Zahnarzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können; dabei genügen nicht allein wertende Schlussfolgerungen, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris). 20 Im vorliegenden Fall genügt die Begründung nicht, soweit sie sich auf die Nrn. 500i und 507 GOZ bezieht. Denn die dort geltend gemachten Gründe - erhöhte Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand - werden damit erläutert, dass es sich um eine Keramikvollverblendung gehandelt habe. Damit bezieht sich die Begründung auf die Art der Behandlung und nicht auf persönliche Umstände des Klägers selbst. Im Übrigen genügt die Begründung den o. g. Anforderungen. Damit entspricht für die Nrn. 500i und 507 GOZ nur der Ansatz des 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 494,06 EUR ist nicht berücksichtigungsfähig. 21 Damit ist nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte ein Betrag von 3.007,94 EUR berücksichtigungsfähig. 22 Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HVO gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend. Ziffer 1.2.4 der Anlage regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. 23 Vorliegend erfolgte eine Implantatbehandlung mit weiteren zahnärztlichen Leistungen in Form von Ankerkronen, die u.a. auf die Implantatpfeiler aufgesetzt wurden. Es handelte sich dabei um drei Implantate je Kieferhälfte. Damit sind nur vier Sechstel der Kosten der durchgeführten Behandlung beihilfefähig. Dies sind 2.005,29 EUR. 24 Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HVO werden die Kosten im Falle des Klägers zu 50 vom 100 erstattet. Dies sind 1002,65 EUR. Die übrigen Kosten sind nicht erstattungsfähig. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 26 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als es um die Auslegung des § 16 Abs. 2 HVO geht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vor.