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Urteil

1 A 1825/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1123.1A1825.16.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. I.      vom 8. Juli 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,55 Euro (314,29 Euro zuzüglich des bereits erstinstanzlich rechtskräftig zugesprochenen Betrages von 70,26 Euro) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 vom Hundert und der Beklagte zu 83 vom Hundert. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 14 vom Hundert und der Beklagte zu 86 vom Hundert.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. I. vom 8. Juli 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,55 Euro (314,29 Euro zuzüglich des bereits erstinstanzlich rechtskräftig zugesprochenen Betrages von 70,26 Euro) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 vom Hundert und der Beklagte zu 83 vom Hundert. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 14 vom Hundert und der Beklagte zu 86 vom Hundert. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger ist als Beamter im Dienst des Beklagten beihilfeberechtigt. Unter dem 10. Juli 2014 beantragte er Beihilfe zu den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung seines am 11. April 1998 geborenen Sohnes W. entsprechend dem maßgeblichen beihilferechtlichen Bemessungssatz von 80 v. H. Dem Antrag beigefügt war eine im Auftrag des Kieferorthopäden Dr. Q. I. durch die Q1. E. GmbH erstellte Rechnung vom 8. Juli 2014 über einen Betrag von 1.703,34 Euro (Quartalsabrechnung für das 2. Quartal 2014). Mit Bescheid vom 6. August 2014 erkannten die Rheinischen Versorgungskassen einen Betrag von 1.143,18 Euro als beihilfefähig an. Die Gebührenpositionen Nummer 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und Nummer 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) der Gebührenordnung für Zahnärzte in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 (GOZ) – jeweils mit einem Steigerungssatz 3,5 – könnten nicht anerkannt werden. Sie seien für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers angesetzt worden. Maßnahmen der Retention seien bereits von den Nummern 6030 bis 6080 GOZ erfasst. Die Nummer 2197 GOZ (adhäsive Befestigung) könne neben der Nummer 6100 GOZ nicht angesetzt werden, da der Begriff des „Klebebrackets“ eine solche Befestigung („Kleben“) schon enthalte. Mit Schreiben vom 30. August 2014 bat der Kläger, die Kürzungen zu überprüfen und die entsprechenden Beträge zu erstatten. Er legte eine Stellungnahme der Q1. E. GmbH vom 28. August 2014 vor und machte geltend: In der auf die aktive Behandlungsphase folgenden Retentionsphase werde das Behandlungsergebnis durch einen Retainer fixiert, um Rückwanderungstendenzen der Zähne entgegenzuwirken. Wie in der aktiven Phase könnten auch in der Retentionsphase Leistungen nach den Nummern 6100 und 6140 GOZ anfallen. Mit der Nummer 2197 GOZ werde der Mehraufwand für die adhäsive Befestigungstechnik abgegolten. Der Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 20. Januar „2014“ (richtig: 2015) im Wesentlichen unter Hinweis auf den Inhalt des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2012 (Az. B 3100 – 3.1.6.2.A – IV A 4) als unbegründet ab. Dieser gebe die Rechtsauffassung des Beklagten wieder, die damit gegenüber den Beihilfeberechtigten rechtzeitig klargestellt worden sei. Der Kläger hat Klage erhoben und ergänzend ausgeführt: Der Kieferorthopäde habe die streitigen Gebührenpositionen zutreffend in Rechnung gestellt. Wie sich aus den vorgelegten Stellungnahmen des Dr. I. vom 1. und 24. Juni 2015 ergebe, bezögen sich diese Aufwendungen auf medizinisch notwendige Maßnahmen. Die im Runderlass des Finanzministeriums vertretene Rechtsauffassung sei fehlerhaft und für das Gericht nicht bindend. Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers sei gebührenrechtlich entsprechend dem vorgelegten Positionspapier der Bundeszahnärztekammer (Stand: Oktober 2013) abzurechnen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter entsprechender – teilwei-ser – Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. I. vom 8. Juli 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 448,13 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dieser hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. I. vom 8. Juli 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 70,26 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die streitbefangenen Aufwendungen seien nach dem anzuwendenden Maßstab des (zahn-)ärztlichen Gebührenrechts nur zum Teil beihilferechtlich angemessen. Bezüglich der vom Kieferorthopäden angesetzten Nummern 6100 und 6140 GOZ bleibe die Klage erfolglos. Insoweit treffe die Auffassung des Finanzministeriums zu, dass diese Positionen nicht gesondert hätten abgerechnet werden dürfen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des dritten Absatzes der Abrechnungsbestimmungen nach Nummer 6080 GOZ. Dagegen sei die Nummer 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung von Klebebrackets auch neben den Nummern 6030 bis 6080 GOZ nach der maßgeblichen Rechtsprechung der Zivilgerichte gesondert abrechenbar, weil sie den Mehraufwand für die Adhäsivtechnik auffangen solle. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung des Klägers führt dieser ergänzend Folgendes aus. Die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Nummern 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) GOZ seien neben den Nummern 6030 bis 6080 GOZ auch in Fällen selbstständig abrechenbar, die – wie hier – die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers zur Verhinderung der Rückwanderungstendenz regulierter Zähne und damit zur Sicherung des Ergebnisses der kieferorthopädischen Behandlung betreffen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmung zu den Nummern 6030 bis 6080 GOZ, wonach diese Nummern „alle“ Leistungen (u. a.) zur Retention umfassten. Diese Bestimmung schließe ein Nebeneinander dieser Gebührenpositionen mit den durch die Eingliederung eines festsitzenden Retainers anfallenden besonderen Gebührennummern nicht aus. Das ergebe sich – im Umkehrschluss – insbesondere aus der weiteren Abrechnungsbestimmung, wonach neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 GOZ nicht berechnungsfähig seien. Hierbei handele es sich um eine abschließende Ausschlussregelung. Anderenfalls verbliebe für die Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ praktisch kein Anwendungsbereich. Das könne der Verordnungsgeber aber unmöglich gewollt haben. Das werde durch die Begründung der Bundesregierung im einschlägigen Kabinettsentwurf bestätigt, wonach die nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Leistungen des Abschnitts G sowiediagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ berechnet werden. Im Übrigen habe sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu seinen Lasten mit einer Vertretbarkeitsprüfung begnügt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. I. vom 8. Juli 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 377,95 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen zur Nummer 6080 GOZ lasse keinen Spielraum für die Auslegung des Klägers. Der ausdrückliche Ausschluss der Nummern 6190 bis 6260 GOZ sei nur aus Gründen der Klarstellung erfolgt. Anlass dafür sei gewesen, dass die erfassten Gebührennummern eher begleitende Leistungen beträfen, deren Zuordnung zu den Hauptleistungen der Kieferumformung und Retention nicht offensichtlich sei. Das zugrunde gelegt, widerspreche die vom Kläger in Bezug genommene Begründung der Bundesregierung der Rechtsauffassung des Beklagten nicht. Diese Begründung sei nicht auf Maßnahmen bezogen, die unmittelbar der Kieferumformung und Retention dienten. Letzteres sei bei Lingualretainern allerdings der Fall, wie auch der Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2012 klargestellt habe. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 23. November 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Klage des Klägers ist nur teilweise begründet. Der Bescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 6. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2015 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat über den erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch von 70,26 Euro hinaus Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von weiteren 314,29 Euro zu der im Auftrag des Kieferorthopäden Dr. I. erstellten Rechnung der Q1. E. GmbH vom 8. Juli 2014, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Leistungen des Kieferorthopäden für die Einbringung des festsitzenden Lingualretainers (Kleberetainers) können in entsprechender Anwendung der Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ abgerechnet werden. Unschädlich ist, dass die Rechnung nicht ausdrücklich auf die analoge Anwendung hinweist (dazu I.). Der Beihilfeanspruch besteht insoweit auch für den vollen Rechnungsbetrag. Der jeweils angesetzte, den sog. Schwellenwert übersteigenden Steigerungssatz von 3,5 ist vorliegend noch hinreichend begründet (dazu II.). Die für den Lingualretainer in Rechnung gestellten Labor- und Materialkosten sind in den Gebühren nach den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ mit enthalten und können nicht zusätzlich abgerechnet werden (dazu III.). I. Der Kläger kann eine Beihilfe für die zahnärztliche Leistung der Einbringung des festsitzenden (geklebten) Lingualretainers analog den Gebührenpositionen 6100 GOZ (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 GOZ (Eingliederung eines Teilbogens) verlangen. Maßgeblich für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen, hier im April 2014. Vgl. etwa das Urteil des Senats vom 18. Mai 2018 – 1 A 1028/17 –, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Gemäß § 77 (insbesondere Abs. 3 und 8) des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 – LBG NRW 2009 –, GV. NRW. S. 224, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 5. November 2009 – BVO NRW –, GV. NRW. S. 602, in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 15. November 2013, GV. NRW. S. 643, sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange (u. a.) in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus § 4 Abs. 2 BVO NRW, dessen besondere Voraussetzungen (Altersbegrenzung) nicht in Streit stehen. Die medizinische Notwendigkeit des Einbringens eines festsitzenden Lingualretainers ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig. Sie ist durch die Stellungnahmen des behandelnden Kieferorthopäden vom 1. und 24. Juni 2015 auch hinreichend belegt. In der – beim Sohn des Klägers (erstmals) erreichten – sog. Retentionsphase der kieferorthopädischen Behandlung wird das Ergebnisvorausgegangener kieferorthopädischer Maßnahmen dadurch langfristig gesichert, dass individuell hergestellte Retainer an der Lingualseite der Zähne fest eingegliedert werden, um insbesondere ein Zurückfallen der regulierten Zähne in ihre ursprüngliche Stellung sicher zu verhindern. Der selbstständige Ansatz der Aufwendungen für das Einbringen des Lingualretainers ist beihilferechtlich angemessen. Maßgeblich ist insoweit das zahnärztliche Gebührenrecht, das der Senat im vorliegenden Fall selbst auslegen und voll überprüfen darf (dazu 1.). Danach können die kieferorthopädischen Leistungen für das Einbringen eines festsitzenden (geklebten) Lingualretainers zusätzlich zu dem (einmaligen) Ansatz der Nummern 6030 bis 6060 – hier konkret der Nummer 6050 – GOZ entsprechend den Nummern 6100 und 6140 GOZ selbständig abgerechnet werden. Dass die Rechnung vom 8. Juli 2014 keinen Hinweis auf die entsprechende Anwendung enthält, ist unschädlich (dazu 2.). 1. Ob die Honorarforderung des Arztes für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung angemessen ist, beurteilt sich nicht nur für das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern (jedenfalls soweit es wie hier keine abweichenden beihilferechtlichen Bestimmungen gibt) auch für das Beihilferecht ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der entsprechenden (zahn)ärztlichen Gebührenordnung. Maßgebend ist insoweit die Auslegung des (zahn)ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte, die darüber letztverbindlich entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009– 2 C 79.08 –, juris, Rn. 14, und Beschluss vom 5. Januar 2011 – 2 B 55.10 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Ist – wie hier – eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg im konkreten Fall nicht ergangen und ist die streitige Auslegungsfrage zum ärztlichen Gebührenrecht auch nicht anderweitig von den Zivilgerichten höchstrichterlich geklärt oder durch eine einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte beantwortet worden, hat der Dienstherr selbstständig zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Da dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nicht zusteht, unterliegt diese Frage grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996– 2 C 10.95 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 – 1 A 120/15 –, juris, Rn. 21. Etwas anderes gilt nur, wenn die Berechnung von Aufwendungen auf einer (ernstlich) zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht. Diese Aufwendungen sind beihilferechtlich „schon dann“ als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der streitigen Gebührennummer(n) gesorgt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009– 2 C 79.08 –, juris, Rn. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso nunmehr entsprechend zu Heilbehandlungskosten im Dienstunfallfürsorgerecht auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 2 C 19.16 –, juris, Rn. 17 ff. Der Vertretbarkeitsmaßstab erleichtert die beihilferechtliche Angemessenheitsprüfung ausschließlich zugunsten des Beihilfeberechtigten. Hat der Dienstherr seine Rechtsauffassung vorab nicht klargestellt und haben sich die Beihilfeberechtigten deswegen nicht rechtzeitig auf einen möglichen Ausfall an Beihilfezahlungen einstellen können, sollen objektive Unklarheiten der Gebührenordnung, die zu unterschiedlichen Auffassungen Anlass geben, nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen. Aus Gründen der Fürsorgepflicht soll dieser nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder auf eigenes Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 2 C 19.16 –, juris, Rn. 18. Hat der Dienstherr dagegen seine Auslegung rechtzeitig vorab klargestellt, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die erforderliche (beihilferechtliche) Klärung den Verwaltungsgerichten obliegt, die das ärztliche Gebührenrecht umfassend auslegen. Vgl. – eindeutig in diesem Sinne – BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 – 2 C 10.92 –, juris, Rn. 12 ff., und vom 21. September 1995 – 2 C 33.94 –, juris, Rn. 12; wohl auch Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 34.03 –, juris, Rn. 17; siehe ferner ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2016 – 2 A 10634/15.OVG –, n. v., Seite 11 ff. des amtl. Abdrucks, sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 1 A 1660/15 –, juris, Rn. 14. Der Umstand, dass der Dienstherr seine Auslegung vorab bekannt gemacht hat, rechtfertigt es nicht, diese Auslegung nur einer (objektiven) Vertretbarkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche einseitige prozessuale Privilegierung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beihilfeberechtigte vorrangig eine zivilrechtliche Klärung der gebührenrechtlichen Fragestellungen hätte herbeiführen müssen. Der Beihilfeberechtigte ist auch bei dieser Sachlage hierzu nicht verpflichtet und hat das Fehlen einer zivilgerichtlichen Rechtsprechung – anders als der Dienstherr die fehlende rechtzeitige Offenlegung seiner Auslegung – nicht zu verantworten. Dennoch trüge er im Rechtsstreit erkennbar das höhere Risiko. Der Ausgang eines beihilferechtlichen Rechtsstreits hinge nämlich letztlich nur noch davon ab, ob der Dienstherr seine (vertretbare) Auslegung rechtzeitig verlautbart hat. Die Klage des Beihilfeberechtigten hätte selbst dann keinen Erfolg, wenn seine abweichende Auslegung besser vertretbar wäre. Auch ansonsten besteht bei dieser Sachlage kein schützenswertes Entscheidungsmonopol der Zivilgerichte, das bei einer verwaltungsgerichtlichen Vollprüfung unterlaufen würde. An den Inhalt des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2012 (Az. B 3100 – 3.1.6.2.A – IV A 4) ist der Senat von vorneherein nicht gebunden. 2. Für die Eingliederung eines Lingualretainers (Kleberetainers) können neben Gebühren nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ selbstständig Gebühren entsprechend den Nummern 6100 und 6140 GOZ angesetzt werden. Es handelt sich nicht um nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ausgeschlossene Doppelleistungen. Die Gebührentatbestände der Nummern 6030 bis 6080 GOZ regeln keine Gebühr für eine Komplex- oder Zielleistung, sondern eine pauschale Grundgebühr, die die (auch intellektuelle) Gesamtleistung des Kieferorthopäden als solche honoriert. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Gebührentatbestände des Abschnitts G der GOZ anhand des Wortlauts, der Systematik und der Entstehungsgeschichte (dazu a). Die Nummern 6100 und 6140 GOZ sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ entsprechend auf die Eingliederung eines Lingualretainers anwendbar (dazu b). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entfällt nicht deshalb, weil in der Rechnung vom 8. Juli 2014 ein Hinweis darauf fehlt, dass die Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ vorliegend nur analog angewendet wurden (dazu c). a) Die Nummern 6030, 6040 und 6050 GOZ regeln in Abschnitt G der GOZ unter der Überschrift „Kieferorthopädische Leistungen“ – gestaffelt nach geringem, mittleren und hohem Umfang – die Gebühren für Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention. Die Nummern 6060, 6070 und 6080 GOZ regeln – ebenfalls gestaffelt nach dem Umfang – die Gebühren für Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss in der Wachstumsphase einschließlich Retention. Diese Gebührentatbestände sind identisch mit den Vorgängerregelungen in Nummern 603 bis 608 GOZ 1988. Ebenfalls unverändert geblieben sind die Absätze 2 und 4 der zugehörigen Abrechnungsbestimmung. Absatz 2 bestimmt, dass die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren umfassen. Nach Absatz 4 sind neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 GOZ nicht berechnungsfähig. Mit der Neufassung der GOZ im Jahr 2012 neu hinzugekommen ist Absatz 3 der Abrechnungsbestimmung, wonach die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 GOZ alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren umfassen, und zwar unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Die Gebührentatbestände der Nummern 6100 ff. GOZ regeln konkrete kieferorthopädische Leistungen, wobei die Nummern 6100 bis 6180 GOZ Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen fester Behandlungsgeräte und Hilfsmittel (Multibänder, „Zahnspangen“) beschreiben. Die Nummern 6180 ff. GOZ betreffen neben Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz herausnehmbarer Behandlungsgeräte sowie der Kontrolle und Vorbereitung der kieferorthopädischen Behandlungen noch Leistungen der selbstständigen Behandlung von Zahnlücken (Diastema) und eines einzelnen verlagerten Zahnes. aa) Dem Wortlaut der Nummern 6030 bis 6080 einschließlich der Abrechnungsbestimmung allein lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob überhaupt und wenn ja, welche konkreten kieferorthopädischen (Einzel)Leistungen mit diesen Gebührentatbeständen abgegolten sind. Die Gebührentatbestände knüpfen – anders als die Nummern 6100 ff. GOZ – nicht ausdrücklich an konkrete zahnärztliche Einzel- oder Zielleistungen an, sondern an den Begriff der Maßnahme. Dieser wird inhaltlich nicht leistungsbezogen, sondern durch den angezielten Behandlungserfolg– die dauerhafte (stabile) Umformung eines Kiefers bzw. die dauerhafte (stabile) Einstellung der Kiefer – umgrenzt. Einer derart weiten, final determinierten Maßnahme können im Grundsatz alle dem Erfolg dienenden Tätigkeiten des Kieferorthopäden zugeordnet werden, also jedenfalls auch die in den folgenden Tatbeständen aufgeführten Einzelleistungen. Diese Zuordnung setzen in der Sache auch die – terminologisch leider nicht stimmigen – Absätze 2 und 3 der Abrechnungsbestimmung voraus. Danach „umfassen“ die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 alle Maßnahmen des Behandlungsplans bzw. „umfassen“ die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 alle Leistungen der Kieferumformung bzw. ‑einstellung. Das gebührenrechtliche Verhältnis zwischen den (handwerklichen) Einzelleistungen und den Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 wird damit allerdings nicht geregelt. Die Absätze 2 und 3 schließen vielmehr ausdrücklich nur – zeitraumbezogen – eine „Doppelleistung“ dieser Nummern aus. Das Verhältnis zwischen Einzelleistungen und Maßnahmen wird dagegen vom Wortlaut her in Absatz 4 der Abrechnungsbestimmung angesprochen. Danach sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 GOZ „neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig“. Davon, dass diese Einzelleistungen von vorneherein als Bestandteile der Nummern 6030 bis 6080 GOZ mit diesen Gebührentatbeständen „abgegolten“ wären, was dann letztlich nur klargestellt würde, ist hier allerdings nicht eindeutig die Rede, obwohl die GOZ diesen Begriff durchaus kennt und verwendet. Die Formulierung „nicht berechnungsfähig“ ist daher auch für die Auslegung offen, dass die im Grundsatz mögliche, gleichzeitige Berechnung selbstständiger Gebührentatbestände für diese Fälle (ausnahmsweise) ausgeschlossen wird. bb) Diese Auslegung, dass die in den Nummern 6100 ff. aufgeführten kieferorthopädischen Einzelleistungen nicht aufgrund ihrer – dem Zusammenhang mit dem angezielten Maßnahmeerfolg geschuldeten – sachlichen Zuordnung zu den in den Nummern 6030 bis 6080 GOZ genannten Maßnahmen (auch) als Bestandteil dieser Gebührentatbestände mit abgegolten sind, wird durch die Systematik der Vorschriften und ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die Gebühren nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ ungeachtet der konkreten Ausgestaltung der für den Erfolg der Maßnahme erforderlichen Einzelleistungen über einen Vierjahreszeitraum nur einmal pauschal, und zwar gestaffelt danach, welchen Schwierigkeitsgrad die Gesamtleistung aufweist, angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Absätze 2 und 3 der Abrechnungsbestimmung nicht auf die konkrete Behandlungsmethode und die verwendeten Therapiegeräte eingehen. Besonderheiten, die sich aus der Wahl der Behandlungsart oder des Behandlungsmittel für die einzelne handwerkliche Leistung ergeben, sind für die Höhe dieser Gebühr ohne Bedeutung. Entsprechend stellt der (neue) Absatz 3 der Abrechnungsbestimmung auch (lediglich) klar, dass die Gebühr für die Gesamtleistung ungeachtet der Behandlungsmethode und der Verwendung besonderer Therapiegeräte (z. B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzende Retainer oder Kunststoffschienen) in einem Vier-Jahres-Zeitraum nur einmal abgerechnet werden darf. Vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62; ferner Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: Dezember 2017, GOZ 6030 – 6050, Erl. 2.2. Demgegenüber können Gebühren für die von dem jeweiligen Gebührentatbestand nach Nummern 6100 ff. GOZ erfasste handwerkliche Tätigkeit einzeln (ggf. sogar je Zahn) angesetzt werden. Wären mit den Nummern 6030 bis 6080 GOZ diese Tätigkeiten sämtlich abgegolten, wären nicht nur die Abrechnungspositionen des Abschnitts G der GOZ praktisch bedeutungslos, sondern dies wäre auch dem tatsächlichen handwerklichen Aufwand völlig unangemessen. Dass sich die Gebühren betragsmäßig deutlich unterscheiden, ändert hieran nichts. Die Gebühren nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ sind zum einen auf einen Vier-Jahres-Zeitraum ausgelegt und bilden zum anderen die Gesamtleistung einschließlich der auch im Geldwert hoch zu veranschlagenden intellektuellen Kernkompetenz des behandelnden Kieferorthopäden ab. Vgl. hierzu etwa Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: Dezember 2017, GOZ-Nummern 6060 – 6080, Erl. 1. Die gebührenrechtliche Selbstständigkeit der in den Nummern 6100 ff. GOZ aufgeführten Einzelleistungen entspricht schließlich auch dem Willen des Verordnungsgebers. Danach soll Absatz 4 der Abrechnungsbestimmung klarstellen, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 GOZ nicht berechnungsfähig sind. Damit könnten – so der Umkehrschluss des Verordnungsgebers – die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformung, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ berechnet werden. Vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62. Nach dem Kontext sind die „übrigen“ Leistungen nach Abschnitt G jedenfalls die Leistungen nach den Nummern 6100 bis 6180 GOZ. Dies wird nach dem Kenntnisstand des Senats von den Beihilfestellen im Land Nordrhein-Westfalen imdirekten Anwendungsbereich der Nummern 6100 und 6140 – Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel und Eingliederung eines Teilbogens – auch anerkannt. Dafür, dass der zweite Satz der Amtlichen Begründung Leistungen der Retention, die bei Vorliegen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ in analoger Anwendung dieser Nummern abrechenbar sind, nicht einbezieht, bietet die sprachliche Fassung keinen Anhalt. Einer solchen Differenzierung steht im Übrigen auch die Fassung der Nummern 6030 bis 6080 GOZ einschließlich der Abrechnungsbestimmung klar entgegen. Die Nummern 6030 bis 6080 GOZ regeln die Abrechnung der Retention in gleicher Weise wie die Abrechnung der Umformung eines Kiefers bzw. der Einstellung des Kiefers. Es heißt insoweit wörtlich (nur): „einschließlich der Retention“. Das ist nicht nur so zu verstehen, dass auch die Retentionsphase zu der Gesamtleistung als solcher gehört und in die Abrechnungsfrequenz der Nummern 6030 bis 6080 GOZ einzubeziehen ist. Mittelbar folgt daraus auch, dass die Einzelleistungen der Retention in derselben Weise selbstständig berechnungsfähig sind, wie die ausdrücklich aufgeführten Einzelleistungen der aktiven Behandlungsphase, vorausgesetzt die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ sind erfüllt. Andernfalls hätte es in erkennbarer Weise der Normierung differenzierender Kriterien für Maßnahmen der Retention bedurft. Mit Ausnahme der (ausdrücklich in Absatz 4 der Abrechnungsbestimmung als nicht berechnungsfähig ausgeschlossenen) Nummer 6210 GOZ (Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion) fehlt es hieran. Vgl. etwa Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: Dezember 2017, 6030 – 6050, Erl. 2.2, und GOZ 6060 – 6080, Erl. 2.2, fünfzehnter und neunzehnter Spiegelstrich, auch zur Eingliederung festsitzender Kleberetainer. Dass es bereits unter Geltung der alten GOZ „umstritten“ gewesen sein soll, ob Retentionsmaßnahmen zusätzlich zu der Grundgebühr berechnet werden dürften, stellt diese Auslegung nicht in Frage. Dass es zu der Vorgängerfassung der GOZ insoweit eine einheitliche Auslegung in der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegeben hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. cc) Auch aus dem – für den Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Zahnärzte in § 4 Abs. 2 GOZ niedergelegten – Zielleistungsprinzip folgt nicht, dass zusätzliche handwerkliche Einzelleistungen im Rahmen der Kieferumformung oder Retention, wie hier die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers, notwendig Bestandteil der pauschalen Grundgebühr nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ wären. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Grundvoraussetzung für die Abrechnung ist infolgedessen, dass es sich um eine selbstständige (zahn)ärztliche Leistung handelt, wobei prinzipiell alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen hierfür in Betracht kommen. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2010– III ZR 147/09 –, juris, Rn. 7, und vom 13. Mai 2004 – III ZR 344/03 –, juris, Rn. 7. Wie oben ausgeführt betreffen die Nummern 6030 bis 6080 GOZ keine Zielleistung in diesem Sinne, sondern sie gelten pauschal die Gesamtleistung als solche ab. dd) Ergänzend wird angemerkt, dass auch die Rechtsprechung (u. a. der Zivilgerichte) zu der (früheren) Streitfrage, ob die Nummern 2100 und 2197 GOZ nebeneinander abrechenbar sind, vgl. statt vieler BayVGH, Urteil vom 6. Juni 2016 – 14 BV 15.527 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der Zivilgerichte in Rn. 22, jedenfalls mittelbar diese Auslegung stützt. Dürfte bei einer kieferorthopädischen Behandlung die Nummer 6100 GOZ (Eingliederung von Klebebrackets) neben den Nummern 6030 bis 6080 GOZ nicht gesondert abgerechnet werden, würde sich die Frage nach einer Konkurrenz der Nummern 6100 und 2197 GOZ beieiner kieferorthopädischen Behandlung von vorneherein nicht stellen. b) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Nummern 6100 und 6140 GOZ für die Eingliederung eines Kleberetainers liegen vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ berechnet werden. Das Einbringen eines festsitzenden Kleberetainers ist nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit den Leistungen nach Nummern 6100 und 6140 GOZ gleichwertig. Für die Frage, ob die Eingliederung des Lingualretainers mit der Eingliederung eines einzelnen Klebebrackets nach Nummer 6100 GOZ gleichwertig ist, ist die an dem einzelnen Zahn durchgeführte kieferorthopädische Leistung und nicht der jeweils erforderliche Gesamtaufwand je Kiefer maßgeblich. Die danach zu betrachtenden handwerklichen Leistungen unterschieden sich nach Art und Zeitaufwand nicht wesentlich. Werden Klebebrackets eingegliedert, um nachfolgend orthodontische Hilfsmittel wie einen Teilbogen eingliedern zu können, muss jede einzelne Klebestelle für ein Bracket wie auch das Bracket selbst auf dem betroffenen Zahn passgenau so gesetzt werden, dass das einzusetzende Hilfsmittel seine Funktion effektiv und ohne Irritationen erfüllen kann. Entsprechendes gilt für die Positionierung der Klebestellen, mittels derer der aus Draht bestehende Lingualretainer direkt auf den Zähnen befestigt wird. Auch diese Klebestellen müssen so gewählt werden, dass es nach dem Einkleben des Retainers zu keinerlei Irritationen kommt und der Behandlungserfolg der kieferorthopädischen Therapie langfristig stabilisiert wird. Der Umstand, dass es insoweit an einer Leistung fehlt, die dem in Nummer 6100 GOZ zusätzlich enthaltenen Aufsetzen des einzelnen Klebebrackets auf die Klebestelle entspricht, ist unerheblich. Diese Teilleistung ist nämlich im Verhältnis zu der Teilleistung der korrekten Positionierung der Klebestellen nach Art und Zeitaufwand nur von untergeordneter Bedeutung. Auch das eigentliche Einsetzen des Kleberetainers ist nach Art und Zeitaufwand jedenfalls nicht weniger aufwändig als das Eingliedern eines Teilbogens im Sinne der Nummer 6140 GOZ. Der Retainer wird direkt auf der Zahnoberfläche– zudem erschwerend auf der lingualen Seite der Zähne – angebracht, während der Teilbogen (nur noch) – labial – in bereits vorhandene Halterungen (nämlich die Klebebrackets) eingeführt werden muss. Dass beim Lingualretainer die (neben den Nummern 6100 und 6140 GOZ nicht zusätzlich abrechenbaren, siehe dazu unten III.) Materialkosten für die Klebebrackets entfallen, ist auch vor diesem Hintergrund in dem noch erforderlichen Kostenvergleich unbeachtlich, zumal Lingualretainer von vorneherein weniger Zähne betreffen. c) Es ist unbeachtlich, dass die Rechnung vom 8. Juli 2014 nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die Gebührennummern vorliegend analog angewendet wurden. Ist eine zahnärztliche Leistung nach einer bestimmten Nummer der GOZ abgerechnet worden, obwohl es sich um eine entsprechende Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ handelt, und ist dies entgegen § 10 Abs. 4 GOZ nicht in der Rechnung vermerkt, ändert dies weder etwas an der beihilferechtlichen Angemessenheit und Notwendigkeit der Leistung noch an der Fälligkeit des geltend gemachten Betrages. Der Beihilfeanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn zwar die in der Rechnung angeführte Gebührennummer nicht einschlägig ist, die zahnärztliche Leistung aber nach einer anderen Gebührennummer zu honorieren ist. Dies gilt auch bei entsprechender Anwendung einer Gebührennummer. Maßgeblich ist allein, ob dem Zahnarzt das geforderte Honorar von Rechts wegen zusteht, die Gebührenforderung also im Ergebnis in Einklang mit der zahnärztlichen Gebührenordnung steht. Das setzt zwar grundsätzlich auch deren Fälligkeit voraus, weil dem Beamten nur dann tatsächlich (berücksichtigungsfähige) Aufwendungen entstanden sind. Ein in der Rechnung ausgewiesener Betrag wird indes schon dann fällig, wenn die Rechnung die für die tatsächlich ausgewiesene Gebührennummer maßgeblichen formellen Vorgaben des § 10 GOZ erfüllt. Dies ist hier der Fall. Die Fälligkeit setzt nicht voraus, dass die Rechnung den formellen Anforderungen entspricht, die nach dem materiellen Gebührenrecht gelten würden. Vgl. zum gleich gelagerten ärztlichen Gebührenrecht: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 19 ff. II. Der Ansatz des Steigerungshöchstsatzes von 3,5 ist nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ). Der 2,3‑fache Gebührensatz (sog. Schwellenwert des Gebührenrahmens) bildet die nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 (des Absatzes 2) benannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GOZ). Da das Beihilferecht in diesem Zusammenhang auf eine eigenständige Konkretisierung des Begriffs „angemessen“ verzichtet, ist beihilferechtlich die Kostenerstattung ebenfalls grundsätzlich auf die Gebühren beschränkt, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreiten, es sei denn, es lägen im Einzelfall begründete besondere Umstände vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 34.03 –, juris, Rn. 11. Überschreitet die berechnete Gebühr den Schwellenwert, so bedarf es dafür einer verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ); auf Verlangen ist diese näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Nach dem Zweck des Begründungserfordernisses, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind einerseits keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen. Andererseits muss diese aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht in der Sache eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2004 – 6 A 215/02 –, juris, Rn. 12. Hierzu bedarf es nicht notwendigerweise einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme. Es können (unter formalen Gesichtspunkten) auch Stichworte genügen, um die erforderlichen besonderen Umstände aufzuzeigen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2011 – 5 LB 231/10 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Allerdings müssen in der Begründung Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 GOZ inhaltlich in verständlicher und nachvollziehbarer Weise angeführt werden. Dies erfordert insbesondere eine Darlegung dazu, dass die geltend gemachten Besonderheiten gerade bei dem betreffenden Patienten, also abweichend von der großen Masse der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwerts widerspräche es, wenn schon eine vom (Zahn-)Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Denn die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert ist nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt; sie deckt vielmehr auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab, wenn sich nicht ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10.92 –, juris, Rn. 21 und 22 (entsprechend zur GOÄ); Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2011 – 5 LB 231/10 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 – 1 A 120/15 –, juris, Rn. 26 ff. Dies zugrunde gelegt, lassen die stichwortartigen Erläuterungen des behandelnden Kieferorthopäden in der Rechnung vom 8. Juli 2014 für die Überschreitung des Schwellenwerts ausreichende einzelfallbezogene Besonderheiten der Behandlung gerade noch hinreichend hervortreten, wenn man sie zulässigerweise in den Gesamtzusammenhang der bei dem Sohn des Klägers vorgenommenen kieferorthopädischen Behandlung stellt. Der Kieferorthopäde hat bei den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ betreffend die Behandlung vom 24. April 2014 – wörtlich übereinstimmend – als Begründung angeführt: „Erhöhter Zeitaufwand aufgrund der lingualen Befestigung, dadurch erschwerte Trockenlegung bei vermehrtem Speichelfluss, erschwerte Platzierung“. Diese Begründung reicht für sich allein nicht aus, um patientenbezogen aufgetretene besondere Erschwernisse von Gewicht sachlich begründet und nachvollziehbar aufzuzeigen. Die linguale Befestigung (eines Retainers) ist– gemessen an der Mehrzahl der Behandlungsfälle – in der Retentionsphase keine außergewöhnliche kieferorthopädische Behandlung. Das gilt entsprechend auch für einen etwa auf diese Befestigungsart zurückzuführenden höheren Zeitaufwand bzw. Aufwand der Trockenlegung. Der Hinweis auf vermehrten Speichelfluss reicht als solcher (in aller Regel) ebenfalls nicht aus, um einen von einer Vielzahl anderer Fälle abweichenden Sonderfall zu kennzeichnen. Vgl. insbesondere zu Letzterem etwa Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2011 – 5 LB 231/10 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 – 12 A 2889/99 –, juris, Rn. 46; siehe auch Abschnitt A Nummer 5.5 des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2012. Im vorliegenden Einzelfall belegen jedoch die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen für den vierjährigen Behandlungszyklus, dass es sich bei dem Fall des Sohnes des Klägers insgesamt um einen außergewöhnlich komplexen und schwierigen Fall handelt. Dies gilt sowohl bezogen auf die angesichts der massiven Fehlstellung der Kiefer erforderlichen handwerklichen Leistungen, als auch bezogen auf die Person des Patienten selbst, der durchweg als besonders unruhig und nur schwer behandelbar geschildert wird. Aus diesen Gründen hatte der Beklagte schon zuvor wiederholt den 3,5-fachen Steigerungssatz für etliche Behandlungsschritte anerkannt. III. Die gesonderte Berechnung der (zugehörigen) Material- und Laborkosten in der Rechnung vom 8. Juli 2014 – das betrifft hier konkret die Rechnungspositionen „(Retainer-)Bogen vorbiegen pro Zahn“ zu (insgesamt) 18,24 Euro und „Teilinnenbogen“ zu 61,34 Euro – ist nicht berechtigt. Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt G der GOZ (Kieferorthopädische Leistungen) sind Material- und Laborkosten neben den Gebührenpositionen der Nummern 6100 und 6140 GOZ grundsätzlich nicht gesondert abrechnungsfähig. 18,24 Euro waren daher von den berechneten Aufwendungen für die Eingliederung eines Klebebrackets, 61,34 Euro von denen für die Eingliederung eines Teilbogens abzuziehen. Daraus resultiert die Differenz von 63,66 Euro (= 80 v. H. der Summe der beiden Rechnungspositionen) zwischen der im Berufungsverfahren beantragten und der (nicht in vollem Umfang) zugesprochenen Leistung von weiterer Beihilfe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind.