Urteil
13 K 1612/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0602.13K1612.09.00
15Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die am 22. Juni 1962 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) an der B. -M. -Schule in T. in Diensten des beklagten Landes und ist zu 50% beihilfeberechtigt. Unter dem 10. November 2008 diagnostizierte Prof. Dr. L. vom städtischen Krankenhaus L1. -I. bei der Klägerin eine Stroma nodasa beiderseits (Schilddrüsenschwellung) sowie ein Schilddrüsenkarzinom. Daraufhin unterzog sich die Klägerin vom 23. bis zum 29. September 2008 einer stationären chirurgischen Behandlung im vorgenannten Krankenhaus. Im Rahmen von zwei Operationen am 24. und 26. September 2008 wurden ihr auf der linken Seite sechs und auf der rechten Seite fünf Gramm Schilddrüsengewebe entfernt. In dem Operationsbericht vom 26. September 2008 heißt es u.a.: "... Es gelingt dann aber die Ablösung des Schilddrüsenrestes vom Nerven ebenfalls unter Neurosign-Kontrolle, so dass man die totale Thyreoidektomie auf der linken Seite erreichen kann." Am 14. November 2008 beantragte die Klägerin für die die vorgenannten Operationen betreffende Rechnung des Prof. Dr. L. vom 10. November 2008 in Höhe von insgesamt 1.697,18 EUR die Gewährung einer Beihilfe. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 lehnte das Schulamt für den Kreis T. dies teilweise (Kürzungsbetrag: 871,10 EUR) ab und legte zur Begründung im Wesentlichen dar: Die Gebührenziffern 2755 sowie 2757 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) seien nur mit dem so genannten "Schwellenwert" (2,3facher Gebührensatz) beihilfefähig. Nach Auskunft des medizinischen Dienstes könne die Begründung "stark verwachsene und verbackene Schichten" bei einer Erstoperation nicht anerkannt werden. Die doppelt abgerechnete Ziffer Nr. 2757 GV/GOÄ sei nur einmal berechnungsfähig. Die Neurolyse stelle eine Teilleistung der Nr. 2757 GV/GOÄ dar und könne als Begründung für den abgerechneten 3,5fachen Gebührenwert nicht anerkannt werden. Gegen die Kürzung erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. L. vom 29. Januar 2009 Widerspruch. Dieser führte darin aus: Die Schilddrüse sei mit dem umgebenen Gewebe wegen einer vorangegangenen Schilddrüsenentzündung verbacken und die Operation schon deshalb sehr schwierig gewesen. Deshalb liege ein patientenbezogener Umstand vor. Auch bei der Nachoperation am 26.September 2008 müsse die zweifache Abrechnung der Schilddrüsenentfernung (linke und rechte Seite) akzeptiert werden. Der Nerv habe unter den erschwerten Bedingungen in besonderer Weise vom Restschilddrüsengewebe abpräpariert werden müssen, was nicht der Regelfall sei. Die vom Schulamt des Kreises T. hierzu um Stellungnahme gebetene Amtsärztin Dr. U. führte unter dem 13. März 2009 aus: Hinsichtlich der ersten Operation sei es gerechtfertigt, eine zweifache Abrechnung der Nr. 2755 GV/GOÄ mit dem 3,5fachen Steigerungssatz zu akzeptieren. Am zweiten Operationstag sei die gesamte Schilddrüse entfernt worden, was nach der Nr. 2757 GV/GOÄ abrechenbar sei. Nach einem ihr vorliegenden Kommentar zur GOÄ sei aber die Gebührenziffer nur einmal für beide Seiten ansetzbar. Da keine Ausräumung der regionalen Lymphknoten erfolgt sei, könne der 3,5fache Satz nicht abgerechnet werden. Mit Bescheid vom 24. September 2009 gewährte das Schulamt des Kreises T. der Klägerin daraufhin eine weitere Beihilfe (Kürzungsbetrag nunmehr noch: 675,45 EUR) und bezog sich zur Begründung auf die amtsärztliche Stellungnahme der Dr. U. . Mit Schreiben vom 27. März 2009 teilte die Klägerin auf die in dem vorbezeichneten Bescheid enthaltene Anfrage mit, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte, weil auch die private Krankenkasse ihren Anteil voll erstattet habe. Außerdem habe es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt, weshalb die Kürzungen nicht nachvollziehbar seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2009 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Abrechnung der Nr. 2757 GV/GOÄ mit dem 3,5fachen Gebührensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Leistungsbeschreibung nicht vollständig erfüllt worden sei. Es habe keine Ausräumung der Lymphknotengebiete stattgefunden. Die Radikaloperation sei auf beiden Seiten nur einmal berechnungsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf den Operationsbericht von Prof. Dr. L. vom 26. September 2008 Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Die Operation sei zwingend notwendig gewesen, um ihr Leben zu erhalten. Dann müssten auch die gesamten Aufwendungen beihilfefähig sein. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Schulamtes für den Kreis T. vom 3. Dezember 2008 und 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 4. Mai 2009 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe zur Rechnung des Prof. Dr. L. vom 10. November 2008 in Höhe von 352,71 EUR zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide. Das Gericht hat die Amtsärztin des Landrates des Kreises T. , Dr. Almira U. , um (ergänzende) Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob die Gebührennummer 2757 GV/GOÄ in der Rechnung des Prof. Dr. L. vom 10. November 2008 hinsichtlich des zweiten Operationstages mit dem 3,5fachen Steigerungssatz hätte abgerechnet werden dürfen. Auf die Stellungnahme der Amtsärztin vom 10. Mai 2010 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Schulamtes für den Kreis T. vom 3. Dezember 2008 und 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 4. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für Aufwendungen, die Prof. Dr. L. mit der Rechnung vom 10. November 2008 geltend gemacht hat. Als Rechtsgrundlage ihres Anspruchs kommt § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 393) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) gültigen Fassung der 23. Änderungsverordnung vom 27. Juni 2008 (GV NRW S. 530) in Betracht. Danach sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Die Notwendigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Ihre Angemessenheit beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), weil ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um (notwendige) Aufwendungen in angemessenem Umfange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, 3094; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, JURIS, und vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 347, sowie Beschluss vom 20. April 1999 - 6 A 5819/96 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 43. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend macht, ist eine der Beihilfengewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechtlichen Arzt-(Privat-)Patienten-Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg - wie hier - nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Die behördliche Entscheidung, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 19/06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 713, 714; und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 509, 510. Ausgehend von diesen Vorgaben stellt zunächst die doppelte Abrechnung der Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses (GV) zur GOÄ durch Prof. Dr. L. unter dem 10. November 2008 keine zutreffende oder zumindest vertretbare Auslegung der Gebührenordnung mehr dar. Die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer lautet: "Radikal-Operation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und ggf. Nachbarorgane". Der Punktwert der Leistung beträgt 3.700. Die Nr. 2755 GV/GOÄ beschreibt die Leistung "Teilresektion der Schilddrüse"; ihr Punktwert beträgt 1850. Dabei fällt zunächst einmal auf, dass der Punktwert der Nr. 2755 GV/GOÄ genau der Hälfte des Punktwertes der Nr. 2757 GOÄ entspricht. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Gebührenziffer in Fällen der vorliegenden Art, in denen auf beiden Seiten Schilddrüsengewebe entfernt worden ist, nur einmal abrechenbar ist. Eine andere Auslegung der Abrechnungsbestimmung ist nicht vertretbar. Dies gilt auch in Ansehung des Urteils des BGH vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 -, BGHZ 159, 142 (156 und 152 f). Denn nach dieser Entscheidung ist die doppelte Abrechnung dieser Gebührenziffern nur dann zulässig, wenn es sich nicht um die (bei Inkrafttreten der GOÄ bereits bekannte) klassische Operationsmethode bei der Entfernung der Schilddrüse (Thyreoidektomie) handelt. Diese klassische Methode ist aber im vorliegenden Fall ausweislich des Operationsberichts des Prof. Dr. L. vom 26. September 2008 zur Anwendung gekommen. Auch aus dem Wortlaut der Nr. 2757 GV/GOÄ lässt sich keine vertretbare Auslegung dahingehend ableiten, dass sie in Fällen der vorliegenden Art doppelt abrechenbar ist. Vielmehr zeigt ein Vergleich mit anderen Gebührennummern, dass dies vom Verordnungsgeber nicht gewollt war. So stellt z.B. die Nr. 2760 GV/GOÄ ausdrücklich auf eine Halsseite ab. Ein solcher Zusatz fehlt in der Nr. 2757 GV/GOÄ. Dies entspricht auch dem Umstand, dass die Schilddrüse nur ein Organ ist und die Operation mit dem Ziel ihrer Entfernung auch nur einmal abgerechnet werden kann, gleichviel, von welcher Seite aus der Eingriff erfolgt ist. Vgl. Hoffmann/Kleinken (Hrsg.), Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar mit praktischen Hinweisen für die Abrechnung, Komm Gebührenverzeichnis Nrn. 2750-2760 (L) C II, Stand der Bearbeitung: September 2006, S. 168; vgl. mit Blick auf dieselbe Problematik bei der Nr. 2755 GV/GOÄ: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2002 - 23 S 38/01 -. Jede andere Auslegung - sollte sie sich auch auf Empfehlungen von Abrechnungsstellen oder Ärztekammern gründen - ist mit dem klaren Wortlaut der Gebührennummer 2757 GV/GOÄ nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin kann darüber hinaus keine Beihilfe für die Leistungen beanspruchen, die Prof. Dr. L. in der Rechnung vom 10. November 2008 unter der Nr. 2757 GV/GOÄ für die Behandlung am 26. September 2008 mit dem 3,5fachen Steigerungssatz abgerechnet hat. Auch insoweit ist in Ermangelung einer präjudiziellen zivilgerichtlichen Klarstellung die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Gebühren vom Dienstherrn und in der Folge durch das Gericht zu überprüfen. Diese Prüfung ist maßgeblich an § 5 GOÄ auszurichten. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem einfachen und 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Bereits der Wortlaut des Satzes 4 zeigt demnach, dass der 2,3fache Gebührensatz nicht lediglich einen arithmetischen Mittelwert zwischen dem einfachen und 3,5fachen Satz darstellt. Vielmehr kommt dem 2,3fachen Gebührensatz die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei Vorliegen eng umschriebener Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Besonderheiten ist gerichtlich voll nachprüfbar. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, deutlich abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, NJW 1996, 3094, 3095, und vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, 122. Die große Mehrzahl der Behandlungsfälle umfasst damit auch die überdurchschnittlich aufwändigen und schwierigen, die noch nicht durch ungewöhnliche, bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle nicht auftretende Besonderheiten gekennzeichnet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02-, m.w.N. Sofern die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Arzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ eine schriftliche Begründung vorlegen, in welcher die Überschreitung - bezogen auf die einzelne Leistung - für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar erläutert wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ). Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine (lediglich) grobe Handhabe zur Einschätzung der Rechtfertigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs an die Hand zu geben, sind zwar grundsätzlich keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen, um von einer formell ausreichenden Begründung ausgehen zu können. Auf der anderen Seite muss die vom Arzt gegebene Begründung aber jedenfalls geeignet sein, das Vorliegen solcher Gründe nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, JURIS; und vom 11. Januar 1996 - 6 A 1743/95 -. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Klägerin keine Beihilfe zu den Aufwendungen beanspruchen, die Prof. Dr. L. unter dem 10. November 2008 hinsichtlich der Gebührennummer 2757 GV/GOÄ mit dem 3,5fachen Steigerungssatz abgerechnet hat. Dies folgt zwar nicht schon aus dem Umstand, dass bei der Operation am 26. September 2008 die regionären Lymphstromgebiete bei der Klägerin nicht ausgeräumt worden sind. Der Bindestrich in der Leistungsbeschreibung in der Nr. 2757 GV/GOÄ verdeutlicht, dass die Ausräumung der regionalen Lymphstromgebiete mit abgegolten ist, wenn sie erforderlich und durchgeführt worden ist. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass eine Schwellenwertüberschreitung generell nicht gerechtfertigt ist, wenn nur Teile der Leistungsbeschreibung erfüllt werden. Gleichwohl genügen die für die Überschreitung des Schwellenwertes bei diesen Gebührenziffern gegebenen Begründungen nicht den oben dargelegten Anforderungen. Sie machen zunächst nicht hinreichend deutlich, welcher Aufwand konkret verursacht worden ist, mit anderen Worten wie hoch der gegenüber durchschnittlich schwierigen Fällen erforderliche Mehraufwand gewesen ist. Dabei wird schon nicht ausreichend klar, ob die geltend gemachte Verbackenheit des nervus recurrens mit dem Schilddrüsenrest in Folge einer Schilddrüsenentzündung eine Besonderheit darstellt, die bei der Behandlung der Klägerin deutlich abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten ist oder ob es sich nicht vielmehr um einen durchaus häufiger auftretenden Umstand handelt, der den Eingriff bei einer Vielzahl von Patienten erschwert. Die Einschätzung, dass vorliegend keine ungewöhnliche, von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abweichenden Schwierigkeiten vorlagen, stützt die Kammer maßgeblich auf die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. U. vom 10. Mai 2010. Diese führt darin aus, dass im Rahmen der hier mit der Gebührennummer 2757 GV/GOÄ abgerechneten Zweitoperation nur noch ein kleiner Rest der Schilddrüse entfernt werden musste. Die meiste Arbeit der radikalen Schilddrüsenentfernung sei bereits am 24. September 2008, also bei der Erstoperation erbracht worden. Die hier in Rede stehende Leistung des zweiten Operationstages (26. September 2008) sei deutlich geringer zu bewerten als die am ersten Tag, weil Zugangsleistung - Eröffnung einer zwei Tage alten Wunde - und Präparationsaufwand - Lösten der leichten Verklebungen bis zu den kleinen Resten - einfacher und schneller gewesen seien. Das Freipräparieren der kleinen Schilddrüsenreste vom Nervenstrang sei zwar schwieriger als üblich gewesen; Ausmaß, Präparations- und Zeitaufwand könnten aber insgesamt nicht mehr außergewöhnlich gewesen sein, weil die erleichternden Faktoren überwiegen würden. Die Stellungnahme der Amtsärztin vom 10. Mai 2010 ist inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar. Dabei hat sie auch die vom Gericht nicht geteilte, noch ihrer ersten amtsärztlichen Stellungnahme zu Grunde gelegte Auffassung außer Acht gelassen, dass allein der Umstand, dass möglicherweise fakultative Bestandteile der Gebührennummer nicht erbracht wurden, nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass die Voraussetzungen für eine Schwellenwertüberschreitung zu verneinen sind. Das Gericht ist nicht gehalten, zur Frage der Berechtigung der Abrechnung der Gebührennummer 2757 GV/GOÄ durch Prof. Dr. L. mit dem 3,5fachen Steigerungssatz am 26. September 2008 Beweis durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erheben. Zunächst stellen die Stellungnahmen der Amtsärztin Dr. U. vom 13. März 2009, in welcher sie sich mit der Stellungnahme des Behandlers vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt hat, und vom 10. Mai 2010 medizinische Gutachten dar. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung C II 3.4 Nr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 6 A 2232/03 -. Diese Gutachten sind für das Gericht auch verwertbar, weil Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasserin weder dargelegt noch ersichtlich sind. Auch offen erkennbare Mängel der amtsärztlichen Stellungnahme hat die Klägerin, die zur Begründung ihrer Klage lediglich den Operationsbericht vom 26. September 2008 vorgelegt hat, nicht substantiiert dargelegt. Sie folgen auch nicht aus der Stellungnahme Prof. Dr. L2. vom 29. Januar 2009, in welcher er lediglich darauf hingewiesen hat, dass - was er schon in der Rechnung angeführt hatte - die Operation wegen der Verbackenheit der Schilddrüse mit dem Umgebungsgewebe sehr schwierig gewesen sei. Hierbei handele es sich - was zweifellos zutrifft - um einen patientenbezogenen Umstand. Allein dies reicht für sich genommen - wie bereits ausgeführt - nicht aus, um eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen. Die weiteren Ausführungen des Behandlers vom 29. Januar 2009 hatte die Amtsärztin bereits in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2009 berücksichtigt. Sollte die Klägerin die amtsärztlichen Gutachten als Erkenntnisquelle möglicherweise für unzureichend halten, verpflichtet dieser Umstand das Gericht nicht ohne weiteres zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998, a.a.O. Bei einer solchen Sachlage ist die Kammer jedenfalls nicht gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte den Sachverhalt "ins Blaue hinein" weiter auszuforschen. Vgl. zu den Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 59.06 -, JURIS; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2006 - 8 S 361/06 -, JURIS. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.