Urteil
16 A 3477/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unbegleitet eingereiste minderjährige Asylbewerber können Jugendhilfe nach dem SGB VIII erhalten; Anspruch nach § 89d SGB VIII besteht, wenn die Hilfe rechtmäßig erbracht wurde.
• Erstattungsanspruch des tätig gewordenen örtlichen Trägers nach § 89d SGB VIII setzt voraus, dass die zugrundeliegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB VIII entspricht (§ 89f SGB VIII).
• Vorläufige Inobhutnahme entspricht nur dann den Anforderungen des § 42 SGB VIII, wenn innerhalb eines Monats nach Aufnahme die Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung veranlasst wird.
• Für die Bestimmung des überörtlichen erstattungspflichtigen Trägers durch das Bundesverwaltungsamt gelten die einschlägigen Verwaltungsrechtsgrundsätze; diese Entscheidung kann in Bestandskraft erwachsen.
• Bei unklarer Dauer des Aufenthalts kann für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts auf das Haager Minderjährigenschutzabkommen abgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII für Minderjährigenbetreuung trotz Asylstatus • Unbegleitet eingereiste minderjährige Asylbewerber können Jugendhilfe nach dem SGB VIII erhalten; Anspruch nach § 89d SGB VIII besteht, wenn die Hilfe rechtmäßig erbracht wurde. • Erstattungsanspruch des tätig gewordenen örtlichen Trägers nach § 89d SGB VIII setzt voraus, dass die zugrundeliegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB VIII entspricht (§ 89f SGB VIII). • Vorläufige Inobhutnahme entspricht nur dann den Anforderungen des § 42 SGB VIII, wenn innerhalb eines Monats nach Aufnahme die Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung veranlasst wird. • Für die Bestimmung des überörtlichen erstattungspflichtigen Trägers durch das Bundesverwaltungsamt gelten die einschlägigen Verwaltungsrechtsgrundsätze; diese Entscheidung kann in Bestandskraft erwachsen. • Bei unklarer Dauer des Aufenthalts kann für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts auf das Haager Minderjährigenschutzabkommen abgestellt werden. Ein nahezu zwölfjähriger türkischer Jugendlicher reiste im März 1993 ein und stellte zunächst Duldung/Asylantrag. Die Klägerin (örtlicher Träger) nahm den Minderjährigen ab 1.4.1993 in einer Übergangseinrichtung in Obhut; nach Mitteilung des Amtes wurde ein Vormund bestellt. Ab 26.10.1993 wurde der Jugendliche in einer Jugendwohnung betreut und erhielt ab 26.10.1993 Hilfe zur Erziehung. Das Bundesamt bestimmte den Beklagten zum überörtlichen erstattungspflichtigen Träger nach § 89d SGB VIII. Die Klägerin forderte Kostenerstattung für die laufenden Jugendhilfekosten, der Beklagte verweigerte dies mit Verweis auf vorrangige Regelungen des Asylrechts und auf formelle Mängel bei der Inobhutnahme. Das VG verurteilte den Beklagten teilweise; beide Seiten legten Berufung ein, die Klägerin nahm Teile der Klage zurück. • Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; Leistungsklage ist statthaft, eine vorherige Verwaltungsentscheidung war nicht erforderlich. • Rechtsgrundlage: Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 89d SGB VIII (Fassung ab 1.4.1993); für Erstattung maßgeblich ist zudem § 89f SGB VIII, wonach nur Kosten erstattungsfähig sind, die bei rechtmäßiger Anwendung des SGB VIII entstanden sind. • Passivlegitimation: Die Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 16.2.1994 hat den Beklagten wirksam als erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt; diese Bestimmung ist bestandskräftig. • Anwendbarkeit SGB VIII: Das SGB VIII ist grundsätzlich auch auf unbegleitet eingereiste minderjährige Asylbewerber anwendbar; spezielle Regelungen des Asylrechts (z.B. AsylVfG, AsylbLG) schließen das nicht aus und sind nicht vorrangig im Sinne eines Ausschlusses. • Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme: Die vorläufige Inobhutnahme entsprach nur in den Zeiträumen 1.4.1993–30.4.1993 und 9.6.1993–25.10.1993 den Anforderungen des § 42 SGB VIII, weil das Jugendamt die Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nicht unverzüglich (innerhalb eines Monats) veranlasste. • Erstattungsumfang: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung für die Zeiträume, in denen die Inobhutnahme und die späteren erzieherischen Hilfen rechtmäßig waren; insoweit sind auch die Leistungen ab 26.10.1993 in der Jugendwohnung erstattungsfähig. • Gewöhnlicher Aufenthalt und internationales Recht: Für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 6 Abs.2 SGB VIII sind sowohl nationale Definitionen als auch das Haager Minderjährigschutzabkommen zu berücksichtigen; hier hatte der Jugendliche nach mehr als sechs Monaten in der Jugendwohneinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. • Ermessensgewährung: Auch wenn Zweifel an einem gesetzlichen Anspruch bestünden, bliebe die Möglichkeit, Jugendhilfe im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu gewähren; im vorliegenden Fall war das nicht entscheidungsrelevant, weil das MSA die Hilfegewährung rechtfertigt. Der Senat hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen und die Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verurteilt. Der Beklagte ist zur Erstattung der Jugendhilfekosten für die Zeiträume verurteilt, in denen die Inobhutnahme und die spätere Unterbringung in der Jugendwohnung den gesetzlichen Anforderungen entsprachen (insbesondere 1.4.1993–30.4.1993, 9.6.1993–25.10.1993 sowie 26.10.1993–27.8.1998). Die Klägerin trägt ein Sechstel, der Beklagte fünf Sechstel der Kosten. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf § 89d und § 89f SGB VIII, ergänzend auf § 42 SGB VIII und das Haager Minderjährigenschutzabkommen; erstattungsfähig sind nur die Kosten, die bei rechtmäßiger Anwendung des SGB VIII entstanden sind.