Beschluss
12 A 2451/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0524.12A2451.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 358.703,33 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 358.703,33 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtpunkte Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt - soweit die Klägerin beschwert ist - nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die - die Ablehnung einer weiteren Erstattung nach dem 28. Februar 1995 entstandener Aufwendungen tragende - Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Erziehungsstelle Frau Prof. Dr. T. mit Ablauf des 28. Februar 1995 einzustellen gewesen sei, wird durch die Aus-führungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht erschüttert. Die Erstattungspflicht besteht nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur, soweit die Er-füllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht; im Übrigen besteht kein Kostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers. Ob die jugendhil- ferechtlichen Maßnahmen, die zu den streitbefangenen Kosten geführt haben, rechtmäßig waren, unterliegt insofern auch im Erstattungsstreit grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283 m. w. N. Es spielt daher keine Rolle, wenn die Klägerin hier tatsächlich auch nach dem 28. Februar 1995 auf Grund eines nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam gebliebenen Verwaltungsaktes weiterhin Jugendhilfeleistungen erbracht hat. Von Belang ist vielmehr allein, ob das Verwaltungsgericht die Einstellung der Hilfeleistung zum 1. März 1995 objektiv als die einzig fachlich vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung betrachten durfte. Das ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens der Fall. Es vermag - unter Berücksichtigung der im Jugendhilferecht geltenden Grundsätze der Verhältnis- mäßigkeit der Hilfe und der Wahrung der Interessen eines potentiell Erstattungs- pflichtigen - vgl. zu letzterem im Sozialhilferecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4 L 4201/00 -, FEVS 54, 171 nicht die materiell-rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass sich die Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Jugendhilfekonzeptes, das die Vorhaltung der Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. T. beinhaltete, als so gravierend dargestellt haben, dass die nach § 27 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Geeignetheit der Jugendhilfe nicht mehr angenommen werden konnte. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelte es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Leistungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - 9 S 575/03 -, FEVS 56, 211; Heilemann/Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 89f Rdnr. 3. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht sich bei der Beurteilung des Hilfefalles nicht an diese Vorgaben gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt das erstinstanzliche Urteil ausweislich der Ausführungen auf Seite 17/18 und 26 des Urteilsabdrucks insbesondere keine Veranlassung zu der Annahme, die Entscheidung sei auf Grund einer ex-post- Betrachtung getroffen worden; vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht eindeutig an dem aus dem Protokoll der Fachkonferenz vom 20. Februar 1995 hervorgehenden damaligen Kenntnis- und Wissensstand, wie er sich aus den bis dahin vorliegenden Unterlagen ergab, orientiert. Das vom Sozialgericht I. im Prozess wegen der Übernahme der Kosten der stationären Behandlung durch die Krankenkasse eingeholte Gutachten von Prof. Dr. M. vom 3. Dezember 1996 hat die sich im Februar 1995 bereits aufdrängenden und durchschlagenden Bedenken gegen eine Fortführung der Jugendhilfe durch Frau Prof. Dr. T. als Pflegestelle nur in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht bestätigt und ist vom Verwaltungsgericht nicht als Grundlage der sich Ende Februar 1995 darstellenden Sachlage genommen worden. Die nach §§ 8 Abs. 1, 36 SGB VIII vorgesehene Mitwirkung des Leistungsadressaten vermittelt dem Kind oder Jugendlichen kein an seinen subjektiven Vorstellungen ausgerichtetes Wunsch- und Wahlrecht, das anstelle der objektiven Faktoren, die die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme einschließlich ihrer voraussichtlichen Wirkungen bestimmen, für die Entscheidung über das Ob und das Wie der Jugendhilfe ausschlaggebend sein kann. Entsprechendes gilt für die etwaige Absicht der Vormünderin und Pflegemutter, an einem Pflegeverhältnis festhalten zu wollen. Namentlich die Einschätzungen von Frau Prof. Dr. T. entfalteten keine Bindungswirkung für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beantwortende Frage, inwieweit die Fortführung der Jugendhilfe sinnvoll war. Ohne diesbezügliche Aussagekraft blieb auch die Gefahr, Frau Prof. Dr. T. als potentielle - sich wider Erwarten doch als adäquate Hilfe zur Erziehung oder zur Eingliederung herausstellende - Pflegestelle zu verlieren. Gleiches gilt für die intendierte Dauer des Krankenhausaufenthalts des Jungen, für die Rückkehrabsicht und die generelle Rückkehrmöglichkeit in den Haushalt von Frau Prof. Dr. T. . Ebenso wenig finden nicht mehr nötige und geeignete Jugendhilfemaßnahmen darin ihre Rechtfertigung im Sinne von § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass der Jugendliche ohne die Fortführung der Jugendhilfe mit seinen weiterlaufenden Bedürfnissen Gefahr läuft, jedenfalls zunächst quasi "in der Luft zu hängen", d. h. Maßnahmen gestoppt und rückabgewickelt oder für ihre Weiterführung und für die damit verbundenen Aufwendungen eine andere Finanzierungsquelle als ein zuständiger Träger der Jugendhilfe gefunden werden muss. Ob der Umstand, dass eine vorausgegangene Hilfe möglicherweise zum Teil nicht dem Gesetz entsprochen hat, die Folge zeitigt, dass auch die anschließend rechtmäßig weiter gewährte Jugendhilfe ebenfalls nicht erstattungsfähig ist, vgl. zu einer derartigen Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat nämlich unmissverständlich festgestellt, dass nach dem Gutachten von Prof. M. vom 3. Dezember 1996 endgültig klar war, dass eine Fortführung der Hilfe nach § 33 SGB VIII als ein der Erziehungsstelle analoges Institut im Rahmen der Familienunterbringung jugendhilferechtlich nicht mehr in Betracht kam, also auch nach Beendigung des Klinikaufenthaltes in den USA keine notwendige und geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellen würde. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die Bewertung der Leistungen in der Schweiz als Folge eines Neuantrages durchaus dem Hilfeverlauf und ist deshalb rechtlich nachvollziehbar. Die "Annexleistungen" während des Klinikaufenthaltes des Jungen in den USA können nämlich nicht als notwendig und geeignet gelten, weil sich ihre Rechtmäßigkeit nach der Rechtmäßigkeit der den maßgeblichen Leistungsrahmen abgebenden Jugendhilfemaßnahme - Vorhaltung der Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. T. - richtet. Dass § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an rechtmäßige Leistungen anknüpft, ist von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Jedenfalls verlangt eine Fortsetzung einer Leistung im Sinne dieser Vorschrift, dass es sich - anders als hier wegen der nunmehrigen Aufenthaltsnahme des Jungen in der an anderem Ort befindlichen Pflegestelle anzunehmen ist - um inhaltlich gleiche Leistungen handelt. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88 Rdnr. 10. Die Frage nach einem Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gestellt, weil die von der Klägerin fortgeführte Jugendhilfe ungeachtet des Wegfalls ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII aus sachlichen Gründen keine rechtmäßige Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben darstellte und deshalb überhaupt keine Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers zu begründen in der Lage war. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus. Auf Grund der umfangreichen Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht und seiner eingehenden rechtlichen Auseinandersetzung mit dem ermittelten Streitstoff lassen sich die im Rahmen des Antragsverfahrens aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen des Falles bereits im Zulassungsverfahren ausreichend beantworten. 3. Dem Rechtsstreit kommt auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihm die Klägerin beimisst. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen würden sich im Berufungsverfahren nämlich so von vornherein nicht stellen. a) Bezogen auf Ende Februar 1995 kann im vorliegenden Fall von einer bloß vor- übergehenden auswärtigen Unterbringung des Jungen, die eine Rückkehr in die Pflegestelle erwarten ließ, nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass nach einer Bescheinigung des Dr. K. B. Q. vom Institute of Q1. Hospital vom 9. Januar 1995 bereits seinerzeit ein Klinikaufenthalt zwischen 6 und 12 Monaten zu erwarten war, hat auch die Fachkonferenz lediglich die theoretische Möglichkeit der Rückkehr in die Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. T. für sicher angesehen. Sind - wie hier - Anzeichen dafür erkennbar, dass die erneute Unterbringung bei der Pflegeperson nicht die notwendige und geeignete Jugendhilfemaßnahme sein könnte, ist entgegen § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII aber ein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer nicht zu erwarten. Vgl. etwa Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage, § 86 Rdnr. 36. Ein Ende der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist ungeachtet § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII auch schon in einem solchen Fall anzunehmen, in dem die Aufenthaltsprognose nachträglich korrigiert werden muss. So auch Wiesner a.a.O., § 86 Rdnr. 39. b) Darauf, ob die Gewährung von erzieherischer Hilfe nach § 39 Abs. 2 SGB X gegenüber dem Leistungsempfänger wirksam bleibt, kommt es im Erstattungsverhältnis nach Maßgabe von § 86f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht an. c) Ein Fall des Zuständigkeitswechsels im Sinne von § 89 c Abs. 1 SGB VIII ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen unter 1. vorliegend auch objektiv nicht gegeben. 4. Zu Unrecht rügt die Klägerin schließlich nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz widersprochen hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.. Einen von der Klägerin behaupteten abstrakten Rechtssatz des Inhalts, dass nach der Beendigung des Aufenthalts bei einer Pflegeperson (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII) und des damit verbundenen Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit (§ 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII) keine Möglichkeit mehr bestehe, als zuständiger Jugendhilfeträger weitere Jugendhilfeleistungen zu erbringen, hat das Verwaltungsgericht hier jedoch nicht aufgestellt. Es hat nicht generell jegliche Möglichkeit in Abrede gestellt, dass ein Jugendhilfeträger wieder zur Erbringung von erneuten Jugendhilfeleistungen zuständig wird, sondern auf die konkrete Situation abgestellt, wie sie sich Ende Februar 1995 darstellte und - ausweislich Seite 26 unten des Urteilsabdrucks - später als fortlaufend unverändert und auch in Zukunft gültig herausgestellt hat. Zu den Folgen einer Veränderung der den Wegfall der Zuständigkeit der Klägerin bestimmenden Umstände verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und musste sich der Sachlage nach auch nicht verhalten. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil seinerseits nicht einen Rechtssatz des von der Klägerin sinngemäß angenommenen Inhalts aufgestellt, dass eine Maßnahme der Jugendhilfe, die (lediglich) vorübergehend nicht den Vorschriften des SGB VIII entspricht, nicht während ihrer gesamten Dauer rechtswidrig ist. In der ohne nähere Begründung erfolgten Bestätigung einer obergerichtlichen Entscheidung, die auch ihrerseits keinen entsprechenden abstrakten Obersatz ausformuliert, sondern nur den konkreten Fall einer nachgeholten vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme behandelt, vermag der Senat keine - auch keine konkludente - Aufstellung eines generellen - alle Jugendhilfemaßnah-men und jede Variante des § 89f Abs. 1 Satz 1 betreffenden - Rechtssatzes zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 VwGO. Nach der hier für das zweitinstanzliche Verfahren anzuwendenden Neufassung des § 188 VwGO ist die Gerichtskostenfreiheit entfallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -, juris, m. w. N. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Neufassung durch Art. 1 KostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar ist. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit dem im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).