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Beschluss

16 A 5940/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0325.16A5940.98.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. G r ü n d e : Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt, weil als Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs nur die Gebietskörperschaft als örtlicher Träger der Jugendhilfe in Betracht kommt und das Erstattungsbegehren nicht im Rahmen einer Verpflichtungs- sondern einer Leistungsklage zu verfolgen ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, ZfJ 1998, 467 m.w.N. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kindesmutter während der Verbüßung ihrer Strafhaft keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet hat. Nach der Legaldefinition der hier anwendbaren Bestimmung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Einzuräumen ist der Klägerin allerdings, daß es für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts - anders als es in dem angefochtenen Urteil anklingt (S. 10) - nicht auf den inneren Willen des Betroffenen ankommt, sondern daß insofern eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmende Prognose maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, es sei eine Einzelfallfrage, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstelle. In dem entschiedenen Fall ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Haftanstalt bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die zu zwei Dritteln (18 Monate) zu verbüßen war, mit der Begründung verneint worden, es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Betroffene seinen ursprünglichen Lebensmittelpunkt endgültig aufgegeben habe. Auch wenn die dafür maßgebliche Begründung - Aufrechterhaltung der familiären Bindungen während der Inhaftierung - auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann, weil die Kindesmutter vor ihrer Inhaftierung im Nichtseßhaftenmilieu verkehrt und keine Kontakte zu ihrem Sohn gepflegt hatte, ändert dies im Ergebnis nach Auffassung des Senats nichts. Bei einer Haftstrafe, die von vornherein nur auf ein Jahr angelegt ist, überwiegt der vorübergehende Charakter der Unterbringung. Dies ist in dem angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt worden. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß tatsächliche oder rechtliche Zweifelsfragen bestehen, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. Seibert, NVwZ 1999, 113 (116) m.w.N. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es erscheint dem Senat nicht zweifelhaft, daß die hier aufgeworfene Frage im Sinne des angefochtenen Urteils zu beantworten ist. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht. Der Rechtssache kommt entgegen dem Antragsvorbringen der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insbesondere trifft es nicht zu, daß zu der Frage, ab welcher Zeitspanne bei einer Haftverbüßung von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist, noch keine veröffentlichte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, daß auch ein Zwangsaufenthalt namentlich in einer Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, daß davon nicht bereits ohne weiteres bei einer Haftdauer von mehr als sechs Monaten ausgegangen werden kann und die Feststellung der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Haftanstalt im übrigen eine Einzelfallfrage darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, aaO S. 751 f. Es ist nicht ersichtlich, daß die Durchführung eines Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall weitergehende Erkenntnisse bringen und dadurch der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts dienen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. November 1998 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).