Urteil
12 S 775/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0223.12S775.22.00
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Leitsätze
1. Für unbegleitete minderjährige Ausländer sind im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII (juris: SGB 8) die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs 1 bis 5 SGB VIII (juris: SGB 8), soweit sie auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, entsprechend anzuwenden. (Rn.43)
2. § 89b Abs 1 und § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) sind nicht so auszulegen, dass die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt durch die Zuweisungsentscheidung ersetzt würde, so dass sich der Anspruch immer gegen den über die Zuweisung nach § 88a Abs 3 S 2, Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) als zuständig bestimmten Träger richtete. (Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2022 - 2 K 4768/20 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für unbegleitete minderjährige Ausländer sind im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII (juris: SGB 8) die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs 1 bis 5 SGB VIII (juris: SGB 8), soweit sie auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, entsprechend anzuwenden. (Rn.43) 2. § 89b Abs 1 und § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) sind nicht so auszulegen, dass die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt durch die Zuweisungsentscheidung ersetzt würde, so dass sich der Anspruch immer gegen den über die Zuweisung nach § 88a Abs 3 S 2, Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) als zuständig bestimmten Träger richtete. (Rn.48) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2022 - 2 K 4768/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist nach der für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die gegen das am 28.02.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gerichtete Berufung wurde nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Monats am 28.03.2022 beim Verwaltungsgericht eingelegt. Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb der in Anwendung von § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auf den 19.05.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO). Sie enthält zudem gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag. Dieser ist dahingehend präzisierend auszulegen, dass der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.02.2022 - 2 K 4768/20 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Kostenerstattung für die in der Zeit vom 11.10.2016 bis 08.12.2016 für S. entstandenen Jugendhilfekosten 6.033,97 Euro nebst Zinsen zu zahlen. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2017 - 12 S 2682/15 -, juris Rn. 19 zu § 89c SGB VIII; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 38 zu § 89c SGB VIII, und Urteil vom 27.08.1998 - 16 A 3477/97 -, juris Rn. 11 zu § 89d SGB VIII). II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten, die ihm im Zeitraum vom 11.10.2016 bis 08.12.2016 für S. entstanden sind. Folglich hat er auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände, mithin der Zeitraum vom 11.10.2016 bis zum 08.12.2016. Denn die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz „tempus regit actum“; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 25; vgl. BSG, Urteile vom 09.08.2022 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 12, und vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 30). Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch steht dem Kläger weder aus § 89b Abs. 1 SGB VIII in unmittelbarer (1.) oder analoger Anwendung (2.) noch aus § 105 SGB X (3.) zu. Ein Kostenerstattungsanspruch folgt weiter weder aus einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (4.) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (5.). Schließlich vermag die E-Mail des Beklagten vom 06.06.2017 keinen Kostenerstattungsanspruch zu begründen (6.). Demnach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzinsung (7.). 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 89b Abs. 1 SGB VIII in unmittelbarer Anwendung. Vorliegend ist nach dem maßgeblichen Zeitpunkt das Achte Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. I. S. 1802), durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226) und durch Art. 2 Abs. 10 des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden war, anzuwenden. Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII, in der am 11.10.2016 und bis heute aktuell gültigen Fassung vom 11.09.2012 (Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012, BGBl. I S. 2022), sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Der Kläger hat im Rahmen einer Inobhutnahme Kosten aufgewendet (a). Er war für die Inobhutnahme örtlich zuständig, wobei offen bleiben kann, aus welcher Vorschrift die Zuständigkeit folgt (b). Denn die Zuständigkeit des Beklagten wird nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII im Sinne des § 89b Abs. 1 SGB VIII begründet, so dass ein Kostenerstattungsanspruch nach dieser Norm nicht besteht (c). Unerheblich ist deshalb, ob der Anspruch auch nach § 89d Abs. 5 SGB VIII ausgeschlossen wäre (d). a) Der Kläger hat spätestens ab dem 12.10.2016 im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII Kosten aufgewendet. Zwar hat er am 12.10.2016 sowohl eine vorläufige Inobhutnahme als auch eine Inobhutnahme durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen des Formulars verfügt. Allerdings enthält die „Mitteilung über die vorläufige Inobhutnahme“ vom 12.10.2016 an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Zusatz „Verbleib in Berlin“. Daraus lässt sich schließen, dass das Verteilungsverfahren nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen wurde. Zweck einer vorläufigen Inobhutnahme ist nach § 42a SGB VIII unter anderem zu klären, ob das Verteilungsverfahren nach § 42b SGB VIII durchgeführt werden kann. Dies war mit dem Vermerk „Verbleib in Berlin“ geklärt, so dass keine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII (mehr) vorlag, sondern eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII. b) Der Kläger war für die Inobhutnahme örtlich zuständig, wobei offen bleiben kann, ob die Zuständigkeit aus § 87 Satz 1 SGB VIII oder § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X folgt. Gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 28.10.2015 (BGBl. I. S. 1802) ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Nach § 87 Satz 2 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 88a Abs. 2 SGB VIII. Gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 28.10.2015 (BGBl. I. S. 1802) richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. Danach war der Beklagte als sogenanntes Zuweisungsjugendamt aufgrund der weiterbestehenden Zuweisungsentscheidung nach § 88a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII zuständig für eine Inobhutnahme und nachfolgende Leistungen (vgl. auch Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 14.04.2016, FAQ, Ziffer 9, abgedruckt in JAmt 2016, 300). Neben der Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamts besteht eine zusätzliche subsidiäre Auffangzuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Gemeindegebiet oder Landkreis der unbegleitete minderjährige Ausländer sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit des Klägers folgt entweder aus § 87 Satz 1 SGB VIII, falls der Kläger eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII durchgeführt haben sollte - § 87 Satz 1 SGB VIII vermag die Zuständigkeit nur für Inobhutnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII zu begründen (dazu Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 87 Rn. 2, 5) - und diese Norm für die Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher neben § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Fällen des Entweichens aus dem Zuständigkeitsbereich des nach § 88a Abs. 2 SGB VIII zuständigen örtlichen Trägers anwendbar sein sollte. Falls § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in diesen Fällen jedoch nicht anwendbar sein sollte, ergibt sich eine (Not-)Zuständigkeit des Klägers für eine Inobhutnahme jedenfalls aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X in der zum maßgeblichen Zeitpunkt und bis heute gültigen Fassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130; vgl. dazu allgemein Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 88a Rn. 36.1 ). Nach dieser Vorschrift ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Mit der Schaffung der Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2 SGB VIII ist nicht die Aussage verbunden, dass in akuten Notlagen, die außerhalb des räumlichen Gebiets des nach dieser Norm zuständigen örtlichen Trägers auftreten und in denen das Wohl des Kindes ein Tätigwerden eines Jugendhilfeträgers erfordert, allein der nach § 88a Abs. 2 SGB VIII zuständige Träger tätig werden darf und muss (a.A. VG Köln, Urteil vom 28.10.2022 - 25 K 4009/21 -, juris Rn. 22 ff.). c) In Anwendung von § 89b SGB VIII kommt dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Zuständigkeit des Beklagten nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII im Sinne des § 89b Abs. 1 SGB VIII begründet wird. aa) Für unbegleitete minderjährige Ausländer sind im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, soweit sie auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, entsprechend anzuwenden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der örtliche Träger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist, welcher für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16). Die Formulierung „begründet wird“ in § 89b Abs. 1 SGB VIII ist dabei nicht ihrem engeren Wortsinn nach, sondern im Sinne von „begründet würde“ dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 SGB VIII für die Ermittlung der Kostenerstattungspflicht entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Es findet eine fiktive Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten schließt der Umstand, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) für unbegleitete minderjährige Ausländer nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung (§ 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) oder, wenn der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorangegangen ist, nach der Zuweisungsentscheidung gemäß §42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (§ 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 SGB VIII) richtet, nicht aus, die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden. Denn der Verweis in § 89b Abs.1 SGB VIII auf § 86 SGB VIII führt - wie ausgeführt - zu einer rein fiktiven Zuständigkeitsprüfung (so auch Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89b Rn. 1 f.). Es kommt nicht darauf an, dass die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit für die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern über den gewöhnlichen Aufenthalt rechtlich ausgeschlossen ist. Wollte man dies anders sehen und also aus dem Umstand, dass über den gewöhnlichen Aufenthalt für unbegleitete minderjährige Ausländer keine örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers begründet werden kann, mit dem Verwaltungsgericht auf die Unanwendbarkeit des § 89b Abs. 1 SGB VIII schließen wollen, bedeutete dies, dass § 89b Abs. 1 SGB VIII für unbegleitete minderjährige Ausländer keinen Anwendungsbereich hätte. Dass dies nicht vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich aus den Vorschriften des § 89b Abs. 3 SGB VIII und des § 86 Abs. 7 SGB VIII. Vor Inkrafttreten des § 88a SGB VIII am 01.11.2015 regelte § 86 Abs. 7 SGB VIII die Zuständigkeit für unbegleitete und begleitete minderjährige Asylsuchende und Asylantragsteller, während § 86 Abs. 7 SGB VIII seit dem 01.11.2015 nur noch für begleitete minderjährige Asylsuchende und Asylantragsteller anwendbar ist und für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Asylantragsteller § 88a SGB VIII gilt (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 29; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 Rn. 186 ; Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 88a Rn. 5; Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 86 Rn. 22; Richter in: Jox u.a., BeckOGK, § 86 SGB VIII Rn. 54 ; a.A. wohl Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 88a Rn. 1, 12 ff. ). Für minderjährige Asylsuchende und Asylantragsteller stellt § 86 Abs. 7 SGB VIII auf den tatsächlichen Aufenthalt oder die Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 50 AsylG ab (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII Rn. 194 ). Nach § 89b Abs. 3 SGB VIII bleibt eine nach § 89b Abs. 1 oder 2 SGB VIII begründete Pflicht zur Kostenerstattung bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII gewährt werden. Damit setzt der Gesetzgeber aber voraus, dass im Rahmen des § 86 Abs. 7 SGB VIII eine Pflicht zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII entstehen kann. Deshalb bedarf die ausschließlich für Leistungen an Asylsuchende/Asylantragsteller geschaffene spezielle Regelung in § 86 Abs. 7 SGB VIII im Bezugsrahmen des § 89b SGB VIII der Auslegung mit der Folge, dass nach Sinn und Zweck der Kostenerstattungsvorschrift des § 89b SGB VIII bei Maßnahmen nach § 42 SGB VIII für Asylsuchende/Asylantragsteller die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII anzuwenden sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.02.2001 - 12 B 99.2202 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18.06.2003 - 2 A 82/02 -, FEVS 55, 327, 329; ZSprSt, Entscheidung vom 01.10.1998 - B 163/97 -, EuG 54, 179, 183 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 31.01.2006 - 4 A 254/04 -, juris Rn. 16; VG Oldenburg, Urteil vom 15.04.2003 - 13 A 2242/01 -, juris Rn. 23 ff.; Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89b Rn. 6; Bohnert/Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89b Rn. 6, 6a ; Reisch in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., 48. Lfg., 4/2012, § 89b Rn. 10, 14 mit Fallbeispiel zur Anwendung des § 86 Abs. 7 SGB VIII). Gleiches gilt seit seinem Inkrafttreten am 01.11.2015 für die Regelung des § 88a SGB VIII. Auch dort wird für die Zuständigkeitsbestimmung auf den tatsächlichen Aufenthalt oder die Zuweisungsentscheidung abgestellt. Nach Sinn und Zweck der Kostenerstattungsvorschrift des § 89b SGB VIII sind bei Maßnahmen nach § 42 SGB VIII für unbegleitete minderjährige Ausländer im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 für die Gruppe der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen für die Leistungsgewährung ein eigenes Verteilungssystem begründet hat, bei dem es maßgeblich auf die Zuweisungsentscheidung ankommt, um eine gleichmäßige Kostenverteilung zu gewährleisten (vgl. zum Entfallen der Kostenerstattung BT-Drs. 18/5921, S. 29). Denn eine Aussage des Gesetzgebers dahingehend, dass die allgemeine Vorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern keinen Anwendungsbereich haben soll, lässt sich dem nicht entnehmen. Es liegt fern anzunehmen, dass der Gesetzgeber die zentrale Erstattungsnorm für Kosten der (weiteren) Inobhutnahme(n) in der quantitativen Mehrzahl der Fälle außer Anwendung sehen wollte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein Entweichen der unbegleiteten minderjährigen Ausländer und eine in der Folge notwendig werdende wiederholte Inobhutnahme im Blick hatte. Mit der vorgenommenen Auslegung behält § 89b Abs. 1 SGB VIII auch bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern einen Anwendungsbereich. Demgegenüber sind § 89b Abs. 1 und § 86 SGB VIII nicht so auszulegen, dass die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt durch die Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ersetzt würde, so dass sich der Anspruch immer gegen den über die Zuweisung nach § 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 SGB VIII als zuständig bestimmten Träger richtete. Denn § 89b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII bieten weiterhin ein sinnvolles Regelungssystem, so dass eine richterrechtliche Korrektur des Gesetzeswortlauts bereits nicht zulässig ist. Nach diesem System ist primär der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründet worden wäre, und sekundär nach § 89b Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig. Ein anderes Verständnis, wonach die Zuweisungsentscheidung anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich wäre, würde zwar der noch effektiveren Umsetzung der beabsichtigten Verteilgerechtigkeit dienen (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 29). Indes ist dies im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Dass zudem bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern häufig keine Zuständigkeitsbegründung über den gewöhnlichen Aufenthalt - insbesondere nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII - möglich sein wird (dazu unten unter B. II. 1. c) bb)) und damit § 89b Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung kommt, ist nicht widersprüchlich. Denn in der Grundkonzeption des Gesetzes soll bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise regelmäßig kein örtlicher Träger, sondern das Bundesland erstattungspflichtig sein, was aus § 89d Abs. 1 SGB VIII folgt. Die Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Trägers für Leistungen und andere Aufgaben der Jugendhilfe, die einem anderen örtlichen Träger entstanden sind, ist damit nicht der gesetzliche Regelfall. bb) Die fiktive Zuständigkeit des Beklagten war nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet, weil S. vor Beginn der Maßnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten hatte, so dass ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 89b Abs. 1 SGB VIII nicht besteht. (1) Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, oder sie verstorben sind. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, BVerwG, Urteile vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 26, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 25, und vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Im Regelungssystem des § 86 Abs. 4 SGB VIII ist aufgrund der Bestimmung in Satz 2 dann, wenn das Kind oder der Jugendliche in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Da diese Regelung die örtliche Zuständigkeit in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt begründet, legt sie keinen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger im Sinne des § 89b Abs. 1 und 2 SGB VIII fest (Bayerischer VGH, Urteil vom 09.06.2005 - 12 BV 03.1971 -, juris Rn. 24). Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals „vor Beginn der Leistung“ im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII ist - auch und gerade soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Vorschrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII) zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 17). „Leistung“, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16, und vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Unter „Beginn“ der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Inobhutnahme im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII kraft dessen Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Jugendhilfeleistungen (§ 86 SGB VIII) wie eine Leistung zu behandeln ist, ist zu schließen, dass sie auch in einen bereits (längere Zeit) vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann (BVerwG, Urteil vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 20). Anderes kann in Fallkonstellationen gelten, in denen der Inobhutnahme schon keine Jugendhilfeleistung vorausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 20, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris). (2) Nach diesen Maßstäben ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des S. zeitlich auf den Beginn der Inobhutnahme durch den Beklagten am 14.01.2016 abzustellen und nicht auf den Beginn der Hilfe zur Erziehung am 28.04.2016. Denn die Inobhutnahme durch den Beklagten und die anschließende Hilfe zur Erziehung sind hier als eine einheitliche Gesamtleistung zu sehen. Maßgeblich ist der Blickwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 60; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 89b Rn. 7 ). Die gesetzliche Regelungssystematik sieht bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach einer vorläufigen Inobhutnahme eine Zuweisungsentscheidung, eine Inobhutnahme und anschließende Hilfeleistungen vor. Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern ist der Regelfall damit darauf angelegt, dass sich an eine Inobhutnahme eine Hilfeleistung anschließt, anders als dies bei Minderjährigen ist, deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich im Inland aufhalten, bei denen sich an eine Inobhutnahme nicht zwangsläufig eine Hilfeleistung anschließt (a.A. gegen eine einheitliche Leistung: VG Mainz, Urteil vom 22.11.2018 - 1 K 1434/17.MZ -, juris Rn. 32). Daher lässt sich für eine erste Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII durch den nach § 42b Abs. 3 Satz 1, § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger feststellen, dass diese regelmäßig Teil einer - sich anschließenden - einheitlichen Gesamtleistung sein wird. So liegt der Fall auch bei der Inobhutnahme des S. durch das Jugendamt des Beklagten. Bei dem damals Jugendlichen lag bereits prognostisch zum Zeitpunkt der Inobhutnahme ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf vor. Die Inobhutnahme ist nach der Zuweisungsentscheidung am zugewiesenen Ort erfolgt, es hat sich eine Hilfe zur Erziehung entsprechend dem gesetzlichen Regelfall unmittelbar angeschlossen. Weiter ist der betroffene S. bereits während der Inobhutnahme am 22.02.2016 in ein Kinder- und Jugendheim in ... umgezogen und dort auch nach Beginn der Hilfe zur Erziehung am 28.04.2016 verblieben, so dass im Tatsächlichen der kontinuierliche Hilfebedarf durch dieselbe Einrichtung zunächst im Rahmen einer Inobhutnahme und anschließend als Hilfe zur Erziehung gedeckt wurde. (3) Vor Beginn der Inobhutnahme durch den Beklagten am 14.01.2016 - und damit vor Beginn der Leistung im Sinne des § 86 Abs. 4 SGB VIII - hatte S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet. Er wurde unmittelbar am Tag seiner Ankunft im Kreisgebiet des Beklagten durch diesen am 14.01.2016 in Obhut genommen, was zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt der Stadt ... führte (vgl. § 42a Abs. 6 SGB VIII), was sich aus den Akten des Beklagten (Beiakte Kostenerstattung S. 70) zweifelsfrei ergibt. d) Da ein Kostenerstattungsanspruch mangels Erfüllung des Tatbestands des § 89b Abs. 1 SGB VIII ausscheidet, ist es unerheblich, ob der Anspruch auch nach § 89d Abs. 5 SGB VIII ausgeschlossen wäre. 2. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII analog. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 6.16 -, juris Rn. 15). Einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII steht bereits entgegen, dass keine Regelungslücke vorliegt. Wie ausgeführt ist § 89b Abs. 1 SGB VIII vorliegend anwendbar. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89b Abs. 1 SGB VIII scheitert lediglich daran, dass S. vor Beginn der Maßnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet hatte. Für diese Fälle enthält zudem § 89b Abs. 2 SGB VIII eine Regelung, nach der der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig ist (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36; DIJuF-Gutachten vom 02.03.2018, JAmt 2018, 147, 148; eine Analogie unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart ablehnend auch Schweigler in: Jox u.a., BeckOGK, § 89b SGB VIII Rn. 8 ; Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 89b SGB VIII Rn. 2a ; vgl. zu einer Analogie zu § 89e SGB VIII und § 89b Abs. 2 SGB VIII: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2014 - 4 L 135/14 -, juris Rn. 14). Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass der Kläger den Erstattungsanspruch nach § 89b Abs. 2 SGB VIII faktisch nicht realisieren kann, weil der örtliche und der überörtliche Träger mit dem Bundesland zusammenfallen (siehe § 33 AG KJHG des Landes Berlin). Das Zusammenfallen von örtlichem und überörtlichem Träger der Jugendhilfe mit dem Bundesland - sei es aufgrund der Landesverfassung oder einfach-gesetzlichem Landesrecht - kann nicht dazu führen, dass eine Regelungslücke in einer bundesrechtlichen Norm anzunehmen ist. Soweit die 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen und dem folgend eine Literaturstimme (Jung/Sitner in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe - Ein Praxiskommentar, 2. Aufl. 2021, § 89b Rn. 10, § 88a Rn. 32) eine analoge Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII befürworten, überzeugt dies nicht. Die 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. bis 15. November 2018 hat den Beschluss gefasst, den Teilnehmern zu empfehlen, dass Kosten für Unterbringung und Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers (UMA) dem tätig gewordenen Jugendamt von dem nach § 88a Abs. 2 bzw. 3 SGB VIII zuständigen Jugendamt - dem sog. Zuweisungsjugendamt - zu erstatten seien. Diese Auffassung legt allerdings nicht dar, warum die Voraussetzungen einer Analogie gegeben sein sollen. Aus einer uneinheitlichen Anwendung der Erstattungsregeln folgt keine Regelungslücke. Die Empfehlung hat zudem keinen rechtsverbindlichen Charakter. Da § 89b Abs. 1 SGB VIII nach alledem anwendbar ist, kommt es auf die weiteren Argumente des Klägers zur analogen Anwendung des § 89b SGB VIII, die als Ausgangspunkt unterstellen, dass weder § 89b Abs. 1 SGB VIII noch § 89b Abs. 2 SGB VIII anwendbar seien, nicht mehr an. 3. Weiter bestünde selbst für den Fall einer - hier nicht angenommenen - örtlichen Unzuständigkeit des Klägers und einer ansonsten rechtmäßigen Maßnahme kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 105 SGB X in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130). Dieser Anspruch scheitert jedenfalls gemäß § 105 Abs. 3 SGB X an der fehlenden Kenntnis des Beklagten von seiner Leistungspflicht. Nach § 105 Abs. 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 - d.h. eine Erstattungspflicht des zuständigen Leistungsträgers - gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X ist auch für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche von Jugendhilfeträgern untereinander anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 30.04 - juris Rn. 11; VG Koblenz, Urteil vom 23.02.2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris Rn. 47). Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 11.10.2016 bis zum 08.12.2016 hatte der Beklagte keine Kenntnis, wo sich S. aufhielt und ob er Jugendhilfe benötigte. 4. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Aufwendungen ferner nicht in entsprechender Anwendung nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 677 ff. i.V.m. §§ 670, 683 BGB analog). Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.11.2006 - 5 B 40.06 -, juris Rn. 3, und vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 50, und vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - juris m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine planwidrige Lücke aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 50, und vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 -, juris m.w.N.). Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben scheidet ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag hier aus. Denn es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, durch die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfemaßnahmen in den §§ 86 ff. SGB VIII geregelt und auch Kostenerstattungsansprüche in den §§ 89 ff. SGB VIII normiert. Wie ausgeführt, waren der Kläger und der Beklagte für die Inobhutnahmen und der Beklagte zudem für die Heimerziehung zuständig. Dass dem Kläger gegenüber dem Zuweisungsjugendamt kein Erstattungsanspruch zur Seite steht, führt nicht zu einer Regelungslücke. Denn die analoge Heranziehung des privatrechtlichen Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag darf nicht zu einer Umgehung der gesetzlich normierten Erstattungsregelungen in den §§ 89 ff. SGB VIII und der in diesen enthaltenen Wertungen führen (vgl. zu den §§ 102 ff.: Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Vorbemerkungen zu §§ 102 - 114 Rn. 48 ff. ). 5. Weiter kommt eine analoge Heranziehung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften, §§ 812 ff. BGB analog, nicht in Betracht bzw. besteht kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dies setzt nämlich voraus, dass es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1972 - V C 43.72 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R -, juris Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2022 - L 28 KR 104/19 -, juris Rn. 49). Eine derartige Vermögensverschiebung findet hier aber schon wegen der Zuständigkeit des Klägers für die Leistung nicht statt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.05.1972 - V C 43.72 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2004 - 12 A 10701/04 -, juris Rn. 32). Ein Anspruch besteht auch deshalb nicht - wie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag -, weil die Wertungen der bestehenden Regelungen nicht umgangen werden sollen (vgl. zu § 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -, juris Rn. 24; Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 105 Rn. 13 ). 6. Schließlich steht dem Kläger kein Erstattungsanspruch zu, weil der Beklagte in einer E-Mail vom 06.06.2017 den Verzicht der Kostenübernahme ab Übernahmezeitpunkt erbeten hat. Auch wenn sich aus dieser E-Mail - worauf der Kläger hinweist - ergeben könnte, dass der Beklagte von seiner Kostenerstattungspflicht ausgegangen ist, so begründet diese Rechtsansicht keine Rechte des Klägers und stellt keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch dar. 7. Mangels Kostenerstattungsanspruchs ist ein Anspruch auf Verzinsung nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1995 - 5 S 348/94 -, juris Rn. 9 f.). Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der entschiedene Fall die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ob in § 89b Abs. 1 SGB VIII für unbegleitete minderjährige Ausländer, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 88a SGB VIII nach einer Zuweisungsentscheidung richtet, für die Kostenerstattung an die Zuweisungsentscheidung anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen ist. Beschluss vom 23. Februar 2024 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 6.033,97 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das klagende Land Berlin begehrt von dem beklagten Landkreis als örtlich zuständigem Träger der Jugendhilfe die Erstattung von Kosten, die ihm im Zeitraum vom 11.10.2016 bis zum 08.12.2016 für die Inobhutnahme eines unbegleiteten, im maßgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Ausländers nach dessen länderübergreifendem Entweichen entstanden sind. Der mutmaßlich am 04.02.2000 geborene Jugendliche ... ... ... (im Folgenden S.), nach seinen Angaben gambischer Staatsangehörigkeit, reiste nach Aktenlage am 22.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne dass er von einem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten begleitet wurde. Am gleichen Tag wurde er in x... vorläufig in Obhut genommen und anschließend zum Verteilungsverfahren angemeldet. Das Bundesverwaltungsamt bestimmte das Land Baden-Württemberg am 28.12.2015 als das zur Aufnahme verpflichtete Land. Mit Zuweisungsentscheidung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 29.12.2015 wurde S. dem Jugendamt des Beklagten zugewiesen. Ab dem 14.01.2016 nahm der Beklagte S. in Obhut und beantragte unter dem 18.01.2016 die Bestellung eines Vormunds beim Amtsgericht .... S. war zunächst im Kreisgebiet des Beklagten in der ... in ..., die als Notunterkunft diente, untergebracht. Er wurde am 22.02.2016 in ein Kinder- und Jugendheim in ... verlegt. Das Amtsgericht ... bestellte den Beklagten mit Beschluss vom 31.03.2016 zum Vormund. Auf den Antrag des Vormunds vom 28.04.2016 gewährte der Beklagte im Anschluss an die Inobhutnahme ab dem 28.04.2016 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Seit dem 18.08.2016 war S. abgängig. Der Beklagte beendete daraufhin die Jugendhilfe mit Bescheid vom 25.08.2016 zum 18.08.2016. Am 07.10.2016 wurde S. in Berlin aufgegriffen und dort bis zum 10.10.2016 untergebracht. Am 10.10.2016 wurde vom Berliner Notdienst Kinderschutz/Jugendnotdienst eine Rückführung mit dem Beklagten für den 11.10.2016 geplant, dieser entzog sich S. Der Kindernotdienst Berlin teilte dies dem Beklagten telefonisch am 11.10.2016 mit. S. meldete sich am 11.10.2016 unter dem Namen x... ..., geboren angeblich am 21.01.2000, in der Notaufnahme/Erstaufnahme- und Clearingstelle der ... ... x... ... x... ... x......, wurde dort ersterfasst und an die Jugendhilfeeinrichtung „...“ weitergeleitet. In einer - adressatenlosen - Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Klägers vom 12.10.2016, die mittels eines Formulars erging, heißt es, dass S. vorläufig in Obhut genommen werde und zur Klärung der Verteilung nach § 42a SGB VIII das Vorclearing veranlasst werde. Weiter heißt es, dass S. gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen bzw. die Inobhutnahme bestätigt und in einer Einrichtung untergebracht werde. Angekreuzt waren weiter die Anregung auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, die Anregung einer Vormundschaft und die Zuweisung eines Bezirksjugendamtes. Unter dem 12.10.2016 schickte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Klägers eine „Mitteilung über vorläufige Inobhutnahme“ an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten des Klägers, die den Zusatz „Verbleib in Berlin“ enthielt. Dem Kläger war die anderweitige Zuweisungsentscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Am 18.10.2016 regte der Kläger die Bestellung eines Vormunds beim Familiengericht an. S. war zunächst in der Jugendhilfeeinrichtung „...“ und ab dem 23.11.2016 in einer anderen Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht. Zum 27.10.2016 ordnete das Amtsgericht ... - Familiengericht - eine vorläufige Vormundschaft des Jugendamts xx... an. Die Jugendhilfeeinrichtung, in der S. untergebracht war, meldete dem Kläger am 05.01.2017, dass S. von der Ausländerbehörde ein Schreiben erhalten habe, dass er bis zum 13.01.2017 wieder nach ... zurück solle, weil die dortige Ausländerbehörde für ihn zuständig sei. Mit E-Mail vom 09.01.2017 meldete sich der Kläger beim Beklagten und fragte an, ob S. dem Beklagten bekannt und eine Vormundschaft angeregt sei. Der Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 09.01.2017 mit, dass S. seit dem 18.08.2016 als vermisst gemeldet und dass zuvor ein Vormund bestellt worden sei. In der Folgezeit bemühten sich der Beklagte und der Kläger um eine Rückführung des S., der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurückkehren wollte. Im März 2017 äußerte eine Mitarbeiterin des Beklagten Bedenken gegen eine Rückführung aufgrund des psychischen Zustands des S. Mit Schreiben vom 31.03.2017 wies der Kläger S. dem Bezirksamt x...-... als zuständigem Jugendamt zum 28.04.2017 zur Anschlussunterbringung zu, die jedoch zunächst noch nicht vorgenommen wurde. Der Kläger und der Beklagte korrespondierten per E-Mail über eine mögliche Übernahme der Zuständigkeit durch den Kläger nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. Mit E-Mail vom 06.06.2017 schrieb der Beklagte, es „fehlt uns nun vereinbarungsgemäß eine schriftliche Übernahmezusage an uns, der Verzicht der Kostenübernahme ab Übernahmezeitpunkt sowie die Erklärung der Bereitschaft, auch die Vormundschaft zu übernehmen“. Mit Schreiben vom 19.06.2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, die Zuständigkeit für S. rückwirkend ab dem 09.12.2016 gemäß § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zu übernehmen. Mit Schreiben vom 20.10.2017 forderte der Kläger den Beklagten zur Kostenerstattung für die im Zeitraum vom 11.10.2016 bis zum 09.12.2016 geleistete Jugendhilfe auf. Er machte Kosten in Höhe von 6.173,29 EUR geltend und nannte § 89d SGB VIII als Rechtsgrundlage; in einer E-Mail vom 21.12.2017 berief sich der Kläger dann als Rechtsgrundlage auf § 89b SGB VIII. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 22.10.2018 ab, weil der überörtliche Träger des Klägers nach § 89d SGB VIII kostenerstattungspflichtig sei. Am 16.12.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.033,97 Euro für die im Zeitraum vom 11.10.2016 bis 08.12.2016 aufgewandten Kosten zu zahlen. Sein Anspruch ergebe sich aus § 89b Abs. 1 SGB VIII analog, jedenfalls aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Bereicherungsrecht. Mit Urteil vom 24.02.2022 - zugestellt am 28.02.2022 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung durch den Beklagten folge nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Erfolge die Bestimmung der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII, sei § 89b Abs. 1 SGB VIII nicht einschlägig. Wegen der vorrangigen Anwendung des § 88a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42b Abs. 4 SGB VIII bleibe für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII kein Raum. Soweit § 88a SGB VIII Anwendung finde, gehe die Norm im Wege der Spezialität der Anwendung des § 86 SGB VIII vor. Mangels bestehender Übergangsvorschriften richte sich die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift nach dem sozialrechtlich anerkannten Grundsatz „tempus regit actum“. Eine Verweisung auf § 88a SGB VIII enthalte § 89b Abs. 1 SGB VIII nicht. Mithin folge hieraus auch kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. § 89b SGB VIII sei auch nicht analog anzuwenden. Eine Regelungslücke folge nicht bereits daraus, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII ausscheide, weil die Zuständigkeit nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII zu bestimmen sei. Diese Fallgestaltungen habe der Gesetzgeber gesehen und mit § 89b Abs. 2 SGB VIII einer Regelung zugeführt. Keine planwidrige Regelungslücke folge insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 89b Abs. 2 SGB VIII faktisch nicht realisieren könne, weil der örtliche und der überörtliche Träger mit dem Bundesland zusammenfallen bzw. eine Kostenerstattung der Bezirksämter durch das Land Berlin von seiner Rechtsordnung nicht vorgesehen sei. Auch die 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen führe nicht zur Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII. Der Kläger stütze sein Erstattungsbegehren ferner nicht mit Erfolg auf die Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl. §§ 677 ff. BGB (analog), bzw. auf das Bereicherungsrecht, vgl. §§ 812 ff. BGB (analog). Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und vom Kläger am 28.02.2022 eingelegten und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - unter dem 19.05.2022 begründeten Berufung trägt der Kläger vor, sein Erstattungsanspruch sei nicht durch die §§ 89 ff. SGB VIII ausgeschlossen. Diese grundsätzlich abschließenden Vorschriften vermöchten den allgemeinen Kostenerstattungsanspruch auszuschließen. Für den Anwendungsbereich der Kostenerstattung für die Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger liege indes eine abschließende Regelung nicht vor. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Kostenerstattungs- und Zuständigkeitsregeln des SGB VIII einem Flickenteppich glichen. § 89b SGB VIII sei zuletzt im Jahr 2012 geändert worden, § 88a SGB VIII hingegen im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher 2015 eingefügt worden, ohne dass erstere Vorschrift angepasst oder festgestellt worden wäre, dass eine Anpassung aufgrund der Vollständigkeit der Regelungen nicht erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht komme zu Recht zu dem Ergebnis, dass § 89b Abs. 1 SGB VIII nicht einschlägig sei. Unrichtig sei hingegen die Aussage, dass eine Regelungslücke nicht bestehe, weil der Gesetzgeber die Fallgestaltungen, in denen eine Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII nicht zu bestimmen sei, gesehen habe und hierfür § 89b Abs. 2 SGB VIII vorgesehen habe. Hiergegen spreche die zeitliche Abfolge. § 89b Abs. 2 SGB VIII sei nicht als Auffangtatbestand für den Fall der örtlichen Zuständigkeit nach § 88a SGB VIII geeignet, da die Anknüpfungspunkte unterschiedlich seien. § 89b Abs. 2 SGB VIII greife, wenn die - prinzipiell an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfende - örtliche Zuständigkeit nicht ermittelt werden könne, nicht, wenn es schon nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankomme. Die Vorfrage des § 89b Abs. 2 SGB VIII laute, ob sich ein gewöhnlicher Aufenthalt ermitteln lasse. Für § 88a SGB VIII habe diese Frage keine Relevanz. § 89b Abs. 2 SGB VIII sei einschlägig, wenn sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII nicht an einen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen lasse oder wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt zwar vorhanden, aber nicht zu ermitteln sei. Vorliegend sei die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit möglich, ein Rückgriff auf den überörtlichen Träger des (leistenden) örtlichen Trägers sei weder notwendig noch gerechtfertigt. Der - in der Regel an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern - anknüpfende gewöhnliche Aufenthalt sei nicht Anknüpfungspunkt. Somit bestehe eine Regelungslücke, denn § 89b Abs. 2 SGB VIII sei als Auffangtatbestand ungeeignet und könnte allenfalls analog herangezogen werden. Da schon der Grundtatbestand der Norm nicht greife, könne nicht auf den Auffangtatbestand zurückgegriffen werden. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Verweis auf § 89b Abs. 2 SGB VIII bedeutete ebenfalls eine analoge Anwendbarkeit. Keinesfalls handle es sich dabei um einen Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen ein zuständiger örtlicher Träger nicht vorhanden oder ermittelbar sei, denn andere Kostenerstattungsansprüche sähen selbst eine solche Regelung vor. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Zusammenfallen des örtlichen und überörtlichen Trägers im Land Berlin stünden einem Anspruch nicht entgegen. Weder die Tatsache, dass die Gesetzesänderung im Jahr 2015 erfolgt sei, um die an Einreiseknotenpunkten befindlichen örtlichen Träger der Jugendhilfe zu entlasten, noch systematische Gründe sprächen gegen eine Regelungslücke. Ein Kostenerstattungsanspruch in der hier streitigen Konstellation würde dem Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufen, denn er würde an Einreiseknotenpunkten gelegene örtliche Träger nicht in besonderer Weise belasten. Vielmehr würde er die örtlichen Träger der Jugendhilfe, die sich aufgrund ihrer urbanen Lage als besonders attraktiv für unbegleitete minderjährige Geflüchtete herausgestellt hätten, entlasten. Ein Erstattungsanspruch stünde in Einklang mit dem Schutz der Minderjährigen. Denn ohne ihn bestünde kein Anreiz für die örtlichen Träger der Jugendhilfe in ländlichen Gebieten, Strukturen zu schaffen, die einen Verbleib der jungen Menschen begünstigten. Auf der Kehrseite läge es im Kosteninteresse des zweiten (oder sogar dritten) örtlichen Trägers, die Leistungsempfänger schnellstmöglich wieder zurückzuführen. Die Lösung dieser Konfliktlage gehe auf Kosten der Jugendlichen. Die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes, der Leitgedanke der Gesetzesänderungen, werde erschwert. Das Vorhandensein eines solchen Konflikts zeige sich auch im hier zugrundeliegenden Sachverhalt. Ein Länderausgleich bzw. ein Ausgleich zwischen einem überörtlichen und einem örtlichen Träger der Jugendhilfe möge systemfremd sein. Vorliegend solle jedoch kein Durchgriff stattfinden, vielmehr handle es sich um einen Anspruch eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen einen anderen. Darauf, dass auf der einen Seite der örtliche und der überörtliche Träger mit dem Bundesland zusammenfielen, könne es nicht ankommen. Im Rahmen der Amtshilfe gelte nichts anderes. Die Kostenbelastung der örtlichen Träger im Ballungsraum lasse sich auch nicht mit dem Argument ausräumen, die Kostengerechtigkeit würde durch das Verteilsystem wiederhergestellt. Denn diese befänden sich regelmäßig in der Überquote, die örtlichen Träger in den ländlichen Gebieten hingegen in der Unterquote. Soweit das Verwaltungsgericht auf die 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung eingehe, werde durch die uneinheitliche Anwendung der Erstattungsregeln gerade die Regelungslücke offensichtlich. Offen bleibe in der Argumentation des Verwaltungsgerichts außerdem das Schicksal der Zuweisungsentscheidung. Der Beklagte sei davon ausgegangen, weiterhin zuständig zu sein, und sei demgemäß in seiner E-Mail vom 06.06.2017 von einem Kostenerstattungsanspruch ausgegangen. Grundsätzlich seien die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit bestimmt von der Grundintention, eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die Nähe zum Leistungsadressaten zu gewährleisten. Dieser Aspekt komme bei einem räumlichen Auseinanderfallen nicht zur Geltung. Hätte die Zuweisungsentscheidung darüber hinaus auch keine kostenrechtliche Relevanz, wäre sie eine leere Hülse, die sich darauf beschränke, die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen soweit und solange ihr von Seiten des Leistungsadressaten Folge geleistet werde. Genau das entspreche aber nicht der gesetzgeberischen Intention. Vielmehr scheine der Gesetzgeber davon auszugehen, dass nur im Fall des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit abdingbar sei. Auch die anderen Kostenerstattungsvorschriften des SGB VIII gingen grundsätzlich von einer (weiter)bestehenden Kostenerstattungspflicht eines einmal zuständigen örtlichen Trägers aus. Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.02.2022 - 2 K 4768/20 - aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 6.033,97 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Beteiligten (jeweils zwei Bände) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (ein Band elektronische Akten) vor.