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Urteil

8 K 4700/21

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:0719.8K4700.21.00
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Leitsätze
1. Die Befugnis zur Inobhutnahme eines aus dem Zuständigkeitsbereich des Zuweisungsjugendamts entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländers folgt nicht aus § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8), sondern aus § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8). Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers für eine solche Inobhutnahme kann sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10)(Gefahr im Verzug) ergeben.(Rn.20) (Rn.21) 2. § 89b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann keine Erstattungsansprüche eines einstweilig tätig gewordenen örtlichen Trägers begründen, wenn sich die Zuständigkeit des anderen örtlichen Trägers aus § 88a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) als lex specialis zu § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) ergibt.(Rn.24) 3. § 89b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) findet auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer auch keine entsprechende Anwendung.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befugnis zur Inobhutnahme eines aus dem Zuständigkeitsbereich des Zuweisungsjugendamts entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländers folgt nicht aus § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8), sondern aus § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8). Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers für eine solche Inobhutnahme kann sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10)(Gefahr im Verzug) ergeben.(Rn.20) (Rn.21) 2. § 89b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann keine Erstattungsansprüche eines einstweilig tätig gewordenen örtlichen Trägers begründen, wenn sich die Zuständigkeit des anderen örtlichen Trägers aus § 88a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) als lex specialis zu § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) ergibt.(Rn.24) 3. § 89b Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) findet auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer auch keine entsprechende Anwendung.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf diese verzichtet haben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zur weiteren Erörterung des Sach- und Streitstands und zur Sachverhaltsermittlung nicht angezeigt ist. II. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin als gleichgeordneter örtliche Jugendhilfeträgerin nicht zur einseitigen Entscheidung über die Erstattung von Kosten durch Verwaltungsakt befugt ist und eine solche Entscheidung auch in der Sache nicht begehrt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 27; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, n.v. sowie OVG NRW, Urteil vom 27.8.1998 - 16 A 3477/97 -, juris, Rn. 11 zu Ansprüchen nach § 89d SGB VIII). Auch das den geltend gemachten Erstattungsanspruch ablehnende Schreiben des Beklagten vom 28. Dezember 2020 hat dieser - in der Sache zu Recht - weder nach seiner Form noch nach seinem Inhalt als einseitige Regelung ausgestaltet, so dass es auch eines kassatorischen Anfechtungsbegehrens nicht bedarf. III. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin Erstattungsansprüche im Hinblick auf die Inobhutnahme des A. im Zeitraum vom 9. bis zum 10. Februar 2017 weder aus § 89b Abs. 1 SGB VIII in unmittelbarer (vgl. sogleich 1.) oder analoger Anwendung (unten 2.) noch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (unten 3.) oder den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (unten 4.) herleiten kann. Eine von dem Beklagten möglicherweise nachträglich ausgesprochene Leistungszusage ist bereits nicht Gegenstand des Klageverfahrens, könnte einen entsprechenden Anspruch der Klägerin aber auch in der Sache nicht tragen (unten 5.). 1. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89b Abs. 1 SGB VIII liegen nicht vor. a) Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass die Klägerin hieraus keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten herleiten kann. b) Allerdings ist die Klägerin vorliegend am 9. Februar 2017 nach Maßgabe des § 42 SGB VIII zugunsten des A. tätig geworden. Zwar ist die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher in § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spezialgesetzlich geregelt. Die dort normierte Befugnis umfasst jedoch nur die vorläufige Inobhutnahme, sobald die unbegleitete Einreise nach Deutschland (erstmals) festgestellt wird, und zielt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung des in § 42b SGB VIII geregelten Verteilungsverfahrens ab, so dass es - vorbehaltlich eines Ausschlusses der Durchführung des Verteilungsverfahrens - mit Vollziehung der Zuweisungsentscheidung durch Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an das Zuweisungsjugendamt endet. Ein solches Verteilungsverfahren wurde hier jedoch - wie auch der Klägerin aufgrund der Angaben des A. gegenüber der Bundespolizei bekannt war - bereits im Juni 2016 durchgeführt, so dass eine erneute vorläufige Inobhutnahme nach Maßgabe des § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht in Betracht kam (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 31; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88a SGB VIII Rn. 23, 26; a.A. wohl VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 7 sowie Steinbüchel in Wiesner/Wapler, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 88a SGB VIII Rn. 5). Aufgrund der von A. geäußerten Bitte um Inobhutnahme war die Klägerin vielmehr am 9. Februar 2017 nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, den minderjährigen A. in Obhut zu nehmen und - wie im Nachgang auch tatsächlich geschehen - gemeinsam mit dem zum Vormund des A. bestimmten Jugendamt des Beklagten eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). c) Die Zuständigkeit der Klägerin für diese Inobhutnahme ergab sich vorliegend aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Zwar richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 87 Satz 2 SGB VIII nach § 88a Abs. 2 SGB VIII, so dass - vorbehaltlich einer hier nicht erfolgten dauerhaften Zuständigkeitsübernahme durch die Klägerin nach Maßgabe des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (vgl. Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl., § 88a Rn. 8) - eine ausschließliche Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamts nach § 88a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestünde. Dies hätte jedoch zur Folge, dass auch eine zeitweilige Inobhutnahme zum Zweck (nur) der Rückführung an das Zuweisungsjugendamt nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Amtshilfe - das heißt auf Ersuchen (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 SGB X) - erfolgen könnte, weil die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt im Hinblick auf die mit einer Inobhutnahme gegebenenfalls verbundenen Grundrechtseingriffe nicht genügen könnten (vgl. allgemein Schneider in Schoch/ders., VerwR, VwVfG, § 4 Rn. 5 VwVfG; Vorbem. § 4 Rn. 21 ff.). Insoweit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der - wohl ohnehin nur deklaratorischen - Verweisung auf die Spezialität des § 88a Abs. 2 SGB VIII gegenüber § 87 Satz 1 SGB VIII auch eine Anwendung der Auffangzuständigkeit des § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausschließen wollte, die nach § 37 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB I für alle Sozialleistungsbereiche des SGB I gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (ähnlich DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. März 2018 zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern nach deren Entweichen / bei Abgängigkeit, JAmt 2018, 147 [148]). Dies gilt umso mehr, als eine auch nur vorübergehende Inobhutnahme eines dem Zuweisungsjugendamt entwichenen und von anderen Behörden aufgegriffenen unbegleiteten Minderjährigen so selbst bei Gefahr im Verzug nur dann zulässig wäre, wenn das - nicht notwendigerweise über den Sachverhalt informierte - Zuweisungsjugendamt um Amtshilfe ersucht oder der - selbst nicht notwendigerweise einwilligungsfähige - Minderjährige in eine Inobhutnahme ohne gesetzliche Ermächtigung einwilligt. Eine solche Gefahr im Verzug, der nur durch die zeitweilige Inobhutnahme des Klägers als unaufschiebbare Maßnahme begegnet werden konnte, war vorliegend jedoch gegeben, weil der minderjährige A. nicht über eine lokale Unterkunft für die Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2017 verfügte und zu einer freiwilligen Rückkehr in die ihm zugewiesene Wohngruppe aus Gründen nicht bereit war, deren Erörterung am Tat der Inobhutnahme schon aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit nicht mehr in Betracht kam. Angesichts dessen war das Jugendamt der Klägerin als Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, berechtigt, den minderjährigen A. zum Zweck einer Abschätzung des Gefährdungsrisikos in Obhut zu nehmen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X), und verpflichtet, das nach § 88a Abs. 2 und 3 SGB XIII örtlich zuständige Zuweisungsjugendamt - wie geschehen - unverzüglich zu unterrichten (§ 2 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Nichts anderes gilt, wenn man - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X - in Fällen des Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer unmittelbar auf die in § 87 Satz 1 SGB VIII geregelte Zuständigkeit des örtlichen Trägers zurückgreifen will, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält (so Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl., § 88a Rn. 8; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88a SGB VIII Rn. 23; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]). d) Neben der Aufwendung von Kosten durch einen örtlichen Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII setzt der in § 89b Abs. 1 SGB VIII geregelte Kostenerstattungsanspruch jedoch voraus, dass die Zuständigkeit des (potentiell) erstattungspflichtigen örtlichen Trägers durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil sich die Zuständigkeit des Beklagten vorliegend gemäß § 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht - wie nach § 89b Abs. 1 SGB VIII vorausgesetzt - aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des A. vor Beginn der Maßnahme, sondern aus der Zuweisungsentscheidung des KVJS Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016 ergab. Insoweit ist § 88a SGB VIII lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII, die - soweit vorhanden - an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des Kindes oder der Pflegeperson anknüpft (vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 31 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4). In derartigen Fällen kann § 89b Abs. 1 SGB VIII daher schon strukturell keine Erstattungsansprüche begründen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]), zumal der Gesetzgeber dem Unterschied zwischen der Zuständigkeit kraft gewöhnlichen Aufenthalts, der Zuständigkeit kraft tatsächlichen Aufenthalts und der Zuständigkeit kraft behördlicher Zuweisung auch in anderen Kontexten kostenerstattungsrechtliche Folgewirkungen beimisst (vgl. §§ 89 und 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 26 ff.). Darüber hinaus hatte A. vor Beginn der Leistungen (durch den Beklagten) keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten begründet, weil dieser zunächst von der Stadt K. vorläufig in Obhut genommen worden war und sich die Zuständigkeit des Jugendamts des Beklagten erst in Folge der Zuweisungsentscheidung des KVJS Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016 ergab. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind daher nicht erfüllt. 2. Die seitens der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsregelung des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anzuwenden, weil die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 6.16 -, BVerwGE 161, 99, juris Rn. 15) nicht vorliegen. Dabei kann offenbleiben, ob einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer durch nicht nach Maßgabe des § 88a Abs. 1 oder 2 SGB VIII zuständige Jugendämter bereits der Umstand entgegensteht, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (so VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 5; für eine analoge Anwendung aber 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen). Zwar sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe des § 42 SGB VIII aufgewendet hat, nach § 89b Abs. 2 SGB VIII von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört - das heißt im vorliegenden Fall dem Land Hessen nach § 7 Abs. 2 HKJGB -, wenn - wie hier - ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Indes könnte fraglich sein, ob der Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung des § 88a SGB VIII mit Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1802), das die zuletzt mit Bekanntmachung vom 26. September 2012 neu gefasste Regelung des § 89b SGB VIII formal unberührt ließ, einen bundeslandübergreifenden Kostenausgleich auch dann ausschließen wollte, wenn der unbegleitete minderjährige Ausländer aus dem Zuständigkeitsbereich des nach § 42b Abs. 1 SGB VIII unter Anwendung der Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII zur Aufnahme verpflichteten Bundeslands entweicht. Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung der ausdrückliche Hinweis, dass der Gesetzgeber einen bundesweiten Ausgleich der Kosten gerade aufgrund des neu eingeführten bundesweiten und landesinternen Verteilungsverfahrens nur noch im Hinblick auf die Belastungen als notwendig ansah, die sich aus der Erstattung der Kosten nach § 89d Abs. 3 SGB VIII ergaben, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. November 2015 entstanden waren (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 29 f.). Der Gesetzesbegründung kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch jene Kosten in den Blick genommen hat, die durch die Inobhutnahme pflichtwidrig aus der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer entstehen. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil jedenfalls keine vergleichbare Interessenlage vorliegt, die eine entsprechende Anwendung gerade des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer rechtfertigen könnte. Denn der Gesetzgeber hat mit der Beibehaltung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, der eine Kostenerstattungspflicht der örtlichen Träger nur in Fällen einer durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit vorsieht, und der neu geschaffenen Erstattungsregelung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die einen Kostenerstattungsanspruch der (nur) kraft tatsächlichen Aufenthalts oder kraft Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständigen örtlichen Träger gegenüber dem Land vorsieht, deutlich gemacht, dass die Kosten für Maßnahmen im Sinne des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII jedenfalls nicht die örtlichen Träger treffen sollen, deren Kosten vom jeweiligen Bundesland zu erstatten sind. Gleiches ergibt sich aus den Wertungen der §§ 89 und 89b Abs. 2 SGB VIII. Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 89d Abs. 5 SGB VIII deutlich gemacht, dass Kostenerstattungsansprüche gegen das Land nach § 89d Abs. 1 bis (ehedem) Abs. 3 SGB VIII Kostenerstattungsansprüchen nach § 89b Abs. 1 SGB VIII vorgehen, so dass auch eine Verweisung der unter entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII in Anspruch genommenen örtliche Träger auf die Möglichkeit eines landesinternen Rückgriffs nach § 89d Abs. 1 SGB VIII der gesetzlichen Systematik widerspräche. Vielmehr spricht neben der Vorrangregelung des § 89d Abs. 5 SGB VIII auch die Systematik der Kostenerstattungsregeln der §§ 89 bis 89d SGB VIII - einschließlich des Umstands, dass auch der in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB VIII geregelte Kostenerstattungsanspruchs des kraft tatsächlichen Aufenthalts zuständigen örtlichen Trägers gegen das Land gerichtet ist - dafür, dass auch im Fall einer Auffangzuständigkeit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X jedenfalls keine Kostenerstattungsansprüche zwischen örtlichen Trägern bestehen sollen. Ob - was eher fernliegt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 37; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 6; JAmt 2018, 147 [148]) - die Auffangregelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII in Fällen eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer entgegen ihrem Wortlaut einer Auslegung zugänglich sein könnte, die auch länderübergreifende Erstattungsansprüche ermöglicht, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil sich ein entsprechender Erstattungsanspruch jedenfalls gegen das Land als überörtlichen Träger richten müsste. Demgegenüber scheidet eine vorliegend alleine in Betracht kommende entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII - mit der Folge, dass Ansprüche auch gegen örtliche Träger begründet würden, deren Zuständigkeit nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird - angesichts der Systematik der gesetzlichen Erstattungsansprüche jedenfalls aus (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 5 f.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]; a.A. die 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018). 3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn die Klägerin war vorliegend nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Inobhutnahme des A. zuständig, weil eine unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug vorlag (vgl. oben II. 1. c). 4. Auch aus den Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. i.V.m. § 670 BGB analog) kann die Klägerin vorliegend keine Ansprüche herleiten, weil diese auf das vorliegende Rechtsverhältnis nicht entsprechend anzuwenden sind. Denn auch insoweit sind die Voraussetzungen einer analogen Anwendung in Ansehung der gesetzlichen Systematik der in §§ 89 ff. SGB VIII geregelten Erstattungsansprüche nicht gegeben, deren bewusste Wertungen nicht überspielt werden dürfen (vgl. oben II. 2., VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 7 f. sowie allgemein BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -, juris Rn. 24; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.1.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 81). 5. Schließlich kann die Klägerin einen Erstattungsanspruch auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Beklagte dem „Bürgermeister-G.-Haus“ unter dem 27. März 2017 eine Leistungszusage für die Kosten des Aufenthalts des A. vom 9. auf den 10. Februar 2017 erteilt hat. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin sich auf diesen Lebenssachverhalt, der sich aus Seite 71 der vorgelegten Beklagtenakte ergibt, bereits nicht berufen hat, so dass er nicht Gegenstand des auf die tatsächliche Inobhutnahme des A. gestützten Klageantrags ist (vgl. zur Geltung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerwG, Urteil vom 14. 11. 2016 - 5 C 10.15 D -, BVerwGE 156, 229, juris Rn. 17), befindet sich das „Bürgermeister-G.-Haus“ in der Trägerschaft des von der Klägerin körperschaftsrechtlich zu unterscheidenden, privatrechtlich organisierten Vereins F., so dass diese aus einer dem Verein gegenüber erteilten Leistungszusage keine eigenen Rechte herleiten könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle, in denen aufgrund des Entweichens eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ein anderes als das nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständige Zuweisungsjugendamt tätig geworden ist, ebenso ungeklärt ist wie die Rechtsgrundlage eines (möglichen) Tätigwerdens des Jugendamts in eigener Zuständigkeit zum Zweck der Inobhutnahme des Minderjährigen mit dem Ziel der Rückführung an das Zuweisungsjugendamt und beide Fragen - wie schon der hier zu entscheidende Fall des wiederholt entwichenen Jugendlichen A. zeigt - in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aufgeworfen sind (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]; 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018). Da beide Fragen vorliegend entscheidungserheblich sind (vgl. oben II. 1. und 3.), ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 567,06 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen von dem Beklagten als örtlich zuständigem Träger der Jugendhilfe. Im Jahr 2016 reiste der mutmaßlich am 31. Dezember 1999 oder am 1. Januar 2000 geborene Jugendliche A., der über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt und nicht von einem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten begleitet wurde, in die Bundesrepublik ein. Im Anschluss an seine Vorsprache beim Jugendamt der Stadt K. wurde er von diesem am 24. Mai 2016 gemäß § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen und gemäß § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zum Verteilungsverfahren angemeldet, woraufhin dieser mit Zuweisungsentscheidung des KVJS Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016 dem Jugendamt des Beklagten zugewiesen wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 22. Juni 2016 wurde das Jugendamt des Beklagten zum Vormund des A. bestellt. Im Nachgang zur Zuweisungsentscheidung wurde A. von dem Beklagten bis zum 13. Juli 2016 in Obhut genommen. Im unmittelbaren Anschluss hieran erhielt er Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimunterbringung in einer Wohngruppe bis einschließlich 31. März 2017, Hilfe zur Erziehung in Form des betreuten Wohnens bis einschließlich 30. Dezember 2017 und Hilfe für junge Volljährige in Form des betreuten Wohnens bis einschließlich 31. August 2018. Bereits am 9. Februar 2017 war A. gegen 17:10 Uhr bei der Bundespolizei am Hauptbahnhof F. vorstellig geworden und hatte angegeben, dass er in K. untergebracht sei, man seine Bedenken gegen die Unterbringungssituation dort aber nicht ernst nehme und er in F. bleiben wolle. A. wurde daraufhin gegen 18:30 Uhr dem Jugend- und Sozialamt der Klägerin gemeldet, woraufhin diese ihn nach telefonischer Information des Amtsvormunds des A. sowie der Klägerin in Obhut nahm und in der örtlichen Pflegeeinrichtung „Bürgermeister-G.-Haus“ eines privatrechtlich organisierten Verbandes unterbrachte. Am 10. Februar 2017 bestellte das Jugendamt der Klägerin A. ein, um ihm zu erläutern, dass der Beklagte für ihn zuständig sei und er dorthin zurückkehren müsse. Eine ihm zu diesem Zweck angebotene Fahrkarte lehnte A. ab, woraufhin er das Jugendamt der Klägerin verließ und am 14. Februar 2017 durch das Jugendamt Berlin in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurückgeführt wurde. Unter dem 27. März 2017 erteilte die Beklagte dem „Bürgermeister-G.-Haus“ eine Leistungszusage über die Kosten des Aufenthalts des A. vom 9. auf den 10. Februar 2017. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 wurde der Beklagte schriftlich über die Inobhutnahme in Kenntnis gesetzt. Mit an den bei dem Beklagten beschäftigten Amtsvormund des A. gerichtetem Schreiben vom 30. März 2017, das diesem am 1. April 2017 zugestellt wurde, forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe eines Kostenanerkenntnisses in Höhe von 567,06 Euro (318,18 Euro Unterbringungskosten, 14,00 Euro Transportkosten und 234,88 Euro Dolmetscherkosten) auf. Auf Sachstandsanfrage vom 6. November 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass kein Kostenerstattungsantrag bei der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe eingegangen sei, und bat um erneute Übermittlung des Schreibens. Nach erneuter Übermittlung des Schreibens vom 30. März 2017 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 unter Berufung auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrechte e.V. (DIJuF) vom 2. März 2018 ab, weil ein Kostenerstattungsanspruch „beim Land“ geltend zu machen sei. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten durch das Regierungspräsidium Stuttgart. Mit E-Mail vom 17. Februar 2021 lehnte dieses eine Kostenerstattung ab, weil sich der Kostenerstattungsanspruch gegen das Bundesland richte, in dessen Bereich das tätig gewordene Jugendamt liege. Am 28. Dezember 2021 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme aus einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII ergebe. Die Klägerin sei als kreisfreie Stadt nach § 87 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB) örtliche Trägerin der Jugendhilfe und gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII beziehungsweise § 88a Abs. 1 SGB VIII als örtlicher Jugendhilfeträger, in dessen Bereich sich der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten habe, für die (vorläufige) Inobhutnahme zuständig gewesen, weil dieser sich vor Beginn der Maßnahme im Stadtgebiet der Klägerin aufgehalten habe. Nach Auffassung der Klägerin sei hierbei § 87 Satz 1 SGB VIII anzuwenden, weil die Zuständigkeit nach § 88a Abs. 1 SGB VIII nur eingreife, solange noch keine Zuweisungsentscheidung vorliege. Wenn eine Zuweisungsentscheidung vorliege, finde zwar eine Inobhutnahme am Ort des aktuellen Aufenthalts statt; diese diene jedoch nur dem Ziel, den jungen Menschen gemäß § 42a Abs. 6 SGB VIII an den gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die „reguläre" Inobhutnahme zuständigen Jugendhilfeträger zu übergeben. Diese Inobhutnahme sei auf § 87 Satz 1 SGB VIII zu stützen, weil § 88a SGB VIII das Problem einer Abgängigkeit nach bereits ergangener Zuweisungsentscheidung nicht regele und auch § 87 Satz 2 SGB VIII keine Sperrwirkung entfalte. Ausgehend von einer Zuständigkeit der Klägerin nach § 87 SGB VIII sei die Inobhutnahme des Jugendlichen durch diese nach § 42 SGB VIII und nicht nach § 42a SGB VIII erfolgt, weil die in § 42a VIII geregelte vorläufige Inobhutnahme eine Verteilung unbegleitet eingereister Minderjähriger auf das Bundesgebiet ermöglichen solle, die hier bereits stattgefunden habe. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII sei das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland komme und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhielten. Eine Kostenerstattung gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII erfolge durch den örtlichen Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet werde. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Aufgrund der Unterbringung des A. in Karlsruhe sei davon auszugehen, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt bereits dort begründet habe. Soweit § 89b SGB VIII keine unmittelbare Anwendung finde, komme dessen analoge Anwendung in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregelung des § 88a Abs. 2 SGB VIII eindeutig an die Zuweisungsentscheidung habe anknüpfen wollen. Daran anschließend sei im gesetzlich nicht geregelten Fall des Entweichens des Jugendlichen ein Tätigwerden des Jugendhilfeträgers am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes notwendig. Dieses müsse jedoch zwangsläufig mit einem Kostenerstattungsanspruch gegen den aufgrund der Zuweisung zuständigen Jugendhilfeträger verbunden sein, weil das Verteilverfahren sowie die Kostenerstattungsvorschrift des § 89b SGB VIII dem Zweck diene, eine ungleichmäßige Belastung der Jugendhilfeträger insbesondere in den Großstädten zu verhindern. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter habe empfohlen, die Kosten für Unterbringung und Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers, der während einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder während einer Anschlusshilfe entweiche, durch das § 88a Abs. 2 oder 3 SGB VIII kraft Zuweisung zuständige Jugendamt zu erstatten (vgl. 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen der 127. Arbeitstagung vom 13. - 15. November 2018 in Bremen). Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit - wie hier - die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspreche. Da eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle mit Jugendlichen von unterschiedlichen Zuweisungsjugendämtern bei der Klägerin aufgetreten sei, werde eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen angestrebt, weil diese nicht eindeutig gesetzlich geregelt seien und keine bundeseinheitliche Rechtsprechung existiere. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 567,06 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Kostenerstattung gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII scheide aus, weil eine Inobhutnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitsrechtlich nach § 86 SGB VIII nicht wie eine neue Leistung zu behandeln sei, bei der es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person (unmittelbar) vor Beginn der Inobhutnahme ankomme, sondern auf den Beginn einer einheitlichen Jugendhilfeleistung abzustellen sei, die alle erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs umfasse, sofern diese ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -). Somit sei auf die Zeit vor den Beginn der (erstmaligen) vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII abzustellen, in der A. lediglich über einen tatsächlichen, nicht aber einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt habe. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII, der die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 86 SGB VIII voraussetze, scheide daher - entsprechend der im Rechtsgutachten des DIJuF vom 2. März 2018 vertretenen Rechtsauffassung - aus. Das Gutachten weise zudem darauf hin, dass auch andere Fälle der örtlichen Grundzuständigkeit für eine Leistung - etwa nach § 86 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 SGB VIII - bewusst nicht erfasst seien, weil für diese ein Auffangtatbestand aus § 89b Abs. 2 SGB VIII bestehe, der eine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger vorsehe. Eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII komme daher nicht in Betracht. Zudem gehe ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89d Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem Land nach § 89d Abs. 5 SGB VIII Ansprüchen aus § 89b SGB VIII grundsätzlich vor, so dass das Land kostenerstattungspflichtig sei, zu dessen Bereich der Kläger gehöre. Dementsprechend habe auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass eine Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII ausscheide ist, weil die Grundzuständigkeit des vermeintlich kostenerstattungspflichtigen örtlichen Jugendhilfeträgers nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII, sondern durch den tatsächlichen Aufenthalt nach § 88a SGB VIII als lex specialis begründet worden sei. Auch eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, weil nach § 89b Abs. 2 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger bestehe (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -). Mit Schriftsätzen vom 19. und vom 25. Januar 2022 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Klägerin (ein digitaler Band) und des Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgenannten Verwaltungsakten verwiesen.