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Beschluss

15 A 6852/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung von Kanalanschlussbeiträgen sind sämtliche Grundstücksteile desselben Eigentümers bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung als ein Grundstück im Beitragssinn zu berücksichtigen. • Eine wirtschaftliche Einheit kann durch bau- oder wasserrechtliche Genehmigungen begründet werden; zur Annahme reicht nicht bloße tatsächliche Nutzung. • Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage, selbst wenn zuvor eine Grundstücksentwässerungsanlage bestand und noch umzugestalten ist. • Bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten sind kleinere Teilflächen eines anderen Buchgrundstücks nicht zu bilden, wenn es um die Ausschöpfung bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung geht. • Ob ein Teilgrundstück ganz oder teilweise im Außenbereich liegt, ist für die Beitragspflicht bis zur Tiefenbegrenzung unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Kanalanschlussbeitrag: Einbeziehung benachbarter Flurstücke durch Genehmigungen (Tiefenbegrenzung) • Bei der Bemessung von Kanalanschlussbeiträgen sind sämtliche Grundstücksteile desselben Eigentümers bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung als ein Grundstück im Beitragssinn zu berücksichtigen. • Eine wirtschaftliche Einheit kann durch bau- oder wasserrechtliche Genehmigungen begründet werden; zur Annahme reicht nicht bloße tatsächliche Nutzung. • Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage, selbst wenn zuvor eine Grundstücksentwässerungsanlage bestand und noch umzugestalten ist. • Bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten sind kleinere Teilflächen eines anderen Buchgrundstücks nicht zu bilden, wenn es um die Ausschöpfung bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung geht. • Ob ein Teilgrundstück ganz oder teilweise im Außenbereich liegt, ist für die Beitragspflicht bis zur Tiefenbegrenzung unbeachtlich. Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke 37 und später erworbenen 171. Für Flurstück 37 bestand eine Baugenehmigung (11.8.1980) und eine wasserrechtliche Erlaubnis (8.7.1980) zur Verwertung gereinigter häuslicher Abwässer; in den Plänen war die Verlegung von Verrieselungssträngen auch auf Teilen des Nachbargrundstücks 171 vorgesehen. Ab Juli 1992 bestand die Möglichkeit, Abwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Die Gemeinde setzte durch Bescheid vom 28.8.1992 Kanalanschlussbeiträge unter Ansatz von 653 qm aus Flurstück 37 und weiteren 374 qm aus Flurstück 171 fest. Die Kläger bestreiten die Beitragspflicht für Teile des Flurstücks 171; sie berufen sich darauf, Flurstück 37 sei selbständig bebaubar und die Nutzung des Flurstücks 171 nur gärtnerisch und nicht bauakzessorisch gewesen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS). Beitragspflicht entsteht, sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann (§ 5 Abs.1 BGS). • Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn umfasst alle dem selben Eigentümer gehörenden Flächen, die selbständig baulich genutzt werden dürfen und angeschlossen werden können; bei zusammenhängendem Eigentum sind Buchgrundstücke Ausgangspunkt. • Die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit verlangt ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit; dies wird nicht durch bloß tatsächliche Nutzung, sondern durch rechtlich vorgesehene oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung begründet. • Hier begründen die wasserrechtliche Erlaubnis und die Bezugnahme in der Baugenehmigung die rechtliche Zusammengehörigkeit von Flurstück 37 und 171, weil zur Nutzung des Hauses auf Flurstück 37 die Verlegung von Teilen der Entwässerungsanlage auf Flurstück 171 genehmigt und verwirklicht wurde. • Die Beitragspflicht entstand am 24.7.1992 mit der Anschlussmöglichkeit; zum maßgeblichen Zeitpunkt war der rechtliche Zusammenhang zwischen den Flurstücken noch nicht aufgelöst, weil für Änderungen an der Grundstücksentwässerung Erlaubnisse und Benutzungsgenehmigungen erforderlich sind (§ 9 Abs.1 EWS). • Eine Beschränkung der wirtschaftlichen Einheit auf nur die konkret von Verrieselungssträngen betroffene Fläche ist nicht möglich; maßgeblich ist die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung, kleinere wirtschaftliche Einheiten bleiben unberücksichtigt. • Ob Teile des veranlagten Flurstücks im Außenbereich liegen, ist unerheblich für die Veranlagung bis zur Tiefenbegrenzung; die Tiefenbegrenzung bestimmt die typische Erschließungswirkung. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage der Kläger wird abgewiesen. Die von der Gemeinde festgesetzte Beitragspflicht für die Teilfläche des Flurstücks 171 ist rechtmäßig, weil Flurstücke 37 und 171 durch bau- und wasserrechtliche Genehmigungen eine wirtschaftliche Einheit bilden und daher bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht entstand mit der Möglichkeit des Anschlusses zum 24.07.1992, wobei der rechtliche Zusammenhang der Entwässerungsanlage zu diesem Zeitpunkt noch bestand. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.