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Urteil

5 K 476/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0623.5K476.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 gegenüber dem Kläger erfolgte endgültige Festsetzung des Straßenbaubeitrags für das Flurstück 147 ( 505 qm) in Höhe von 1.787,70 EUR wird aufgehoben. Außerdem wird das im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 berechnete Leistungsgebot in Höhe von 572,20 EUR aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wegen der Nachveranlagung zu Vorausleistungen trägt der Kläger, die Kosten des Verfahrens wegen der endgültigen Festsetzung des Straßenbaubeitrags trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung bzw. zu einem endgültigen Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Straße "Im P. " im Ortsteil I1. . Wegen der Heranziehung weiterer Anlieger zu Vorausleistungen ergingen unter dem 14.04.2004 in verschiedenen Verfahren Urteile, u.a. zu 5 K 4035/03. Wegen der Straßenausbaumaßnahme "Im P. ", des Ausbaubeschlusses und des Bauprogramms wird im Einzelnen auf den Tatbestand des Urteils 5 K 4034/03 verwiesen. Den Abschluss des Grunderwerbs, mit dem der endgültige Straßenbaubeitrag entstanden ist, teilt der Beklagte mit dem 26.10.2004 mit. Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau zu je ½ Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks Gemarkung I1. Flur 3, Flurstück 121, mit einer Gesamtfläche von 6844 qm. Dieses in der Tiefe mit einem Fachwerkhaus bebaute Grundstück grenzt als Eckgrundstück sowohl an die "M. Straße" als auch an die Straße " Im P. " an (s. Anlage 1) zum Tatbestand). Nach der im Januar 2002 durchgeführten Anliegerversammlung zum beabsichtigten Ausbau der Straße "Im P. " trennten die Eigentümer zunächst einen 25 x 1 Meter breiten an die Straße " Im P. " angrenzenden Grundstücksstreifen ab ( Flurstück 143), außerdem erhielt das Restgrundstück die Flurstücksbezeichnung 144 mit 6819 qm (s. Anlage 2 zum Tatbestand). Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 31.07.2002. Des weiteren wurde das Grundstück 144 und 143 nach erneuter Vereinigung wieder geteilt in die Flurstücke 147 (505 qm) und 148 (6339 qm). Der Grundbucheintrag datiert vom 08.10.2002. Wegen der aktuellen Flurstückssituation und der Lage der Flurstücke 148 und 147 wird auf den als Anlage 3 zum Tatbestand beigefügten Lageplan verwiesen. Mit Übertragungsvertrag vom 10. September 2004 wurde das Flurstück 147 an die Kinder des Klägers und seiner Ehefrau zu je einem halben Anteil übertragen. Die Eigentumsübertragung wurde am 15.09.2004 im Grundbuch eingetragen. 3 Im Zusammenhang mit dem Beginn des Ausbaus der Straße " Im P. " wurde der Kläger als Miteigentümer zur Hälfte mit Bescheid vom 20.09.2002 für das Grundstück Gemarkung I1. Flur 3 Flurstück 144 tw. zu einer Vorausleistung in Höhe von 2.900,- EUR bei einem Beitragssatz je qm Grundstücksfläche von 5,80 EUR herangezogen. Von der Grundstücksfläche, insgesamt 6844 qm setzte der Beklagte dabei eine Grundstücksfläche von 505 qm an. 4 Durch Bescheid vom 07.04.2004 veranlagte der Beklagte den Kläger für die Flurstücke 147 und 148 unter Bezugnahme auf den Vorausleistungsbescheid vom 20.09.2002 wie folgt nach: Bei der Vorausleistung laut Bescheid vom 20.09.2002 sei die erschlossene Grundstücksfläche zu niedrig angesetzt worden und korrigierte die anrechenbare Grundstücksgröße auf 2.930 qm. Hieraus resultierte ein Vorausleistungsbetrag bei einem Beitragssatz je qm Grundstücksfläche von 3,35 EUR von gerundet 9.800,- EUR. Unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorausleistungsbeitrags in Höhe von 2.900,- EUR setzte der Beklagte einen weiteren Vorausleistungsbetrag in Höhe von 6.900,- EUR fest. 5 Hiergegen legte der Kläger am 21.07.2004 Widerspruch ein und machte geltend, das Flurstück 148 werde durch die ausgebaute Straße "Im P. " nicht erschlossen. Das Flurstück 148 könne auch nicht als Hinterliegergrundstück in die Abrechnung einbezogen werden, weil es seit der Grundstücksteilung ausschließlich an die "M. Straße" angrenze und nur von dort erschlossen werde. Ungeachtet der erfolgten Grundstücksteilung könnten die Flurstücke 147 und 148 im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne nicht weiterhin als Wirtschaftseinheit angesehen werden. Zum einen liege eine baulich einheitliche Nutzung nicht mehr vor, weil das Flurstück 147 mit einer Größe von 505 qm auch ohne weiteres eigenständig bebaut werden könne. Im Übrigen sei das Flurstück 148 mit aufstehenden Wohnhaus "Im P. 7" weder tatsächlich noch rechtlich auf eine Erschließung von der Straße "Im P. " aus angewiesen. Vielmehr werde das Grundstück Flurstück 148 ausschließlich von der M. Straße aus erschlossen. Eine Abhängigkeit der baulichen Nutzung der Flurstücke untereinander bestehe nicht. Vorteile von der Ausbaumaßnahme habe nur noch das Grundstück 147, das an diese Straße angrenze . 6 Zwischenzeitlich ist das Flurstück 147 im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge zu je ½-Anteil auf die Kinder des Klägers K. -G. X. und T. X. übertragen worden. ( Übertragungsvertrag und Auflassung am 10.09.2004; Grundbucheintragung am 15.09.2004). Die Straßenausbaumaßnahme wurde mit der VOB-Abnahme am 28.11.2002 technisch abgeschlossen. Nach Abschluss des Grunderwerbs am 26.10.2004 rechnete der Beklagte mit den Anliegern den endgültigen Straßenbaubeitrag mit einem Beitragssatz von 3,54 EUR/qm ab. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Nr. 1 den Straßenbaubeitrag endgültig auf 10.372,20 EUR fest und verwies zur Berechnung auf die Anlage (anrechenbare Grundstücksfläche nach § 4 Abs. 2 der Satzung 2.930 qm; Beitrag pro qm Grundstücksfläche 3,54 EUR) und teilte mit, dass sich unter Berücksichtigung der angeforderten Vorausleistung in Höhe von 9.800,- EUR ein Restbeitrag in Höhe von 572,20 EUR ergebe. Unter 2. wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Flurstücke 147 und 148 bis zum Beginn der jetzt abgerechneten Straßenbaumaßnahme einheitlich genutzt worden seien , so dass zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen habe. Hieran habe die später vorgenommene Teilung nichts geändert, da zum Zeitpunkt der Festsetzung der Vorausleistung beide Flurstücke in der Hand desselben Eigentümers gewesen seien. Soweit zwischenzeitlich durch Vertrag vom 10.09.2004 das Eigentum am Flurstück 147 auf die Kinder des Klägers übertragen worden sei, habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grunderwerbs am 26.10.2004, mit dem die Beitragspflicht endgültig entstanden sei, zwar Eigentümeridentität beider Flurstücke nicht mehr vorgelegen, gleichwohl müsse die Veranlagung in dem erfolgten Umfang bestehen bleiben, da es sich hier um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 der Abgabenordnung handle. Bei missbräuchlicher Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten entstehe der Abgabenanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstünde. Das bedeute hier, dass der Kläger sich vorliegend so behandeln lassen müsse, als ob die Übertragung an die Kinder nicht erfolgt wäre. Der Missbrauch sei im Folgenden begründet: Bei der geplanten Baumaßnahme sei im Rahmen der Bürgeranhörung am 07.01.2002 für das Grundstück des Klägers von einer erschlossenen Fläche von 2.930 qm ausgegangen worden. Im Zuge der Verhandlung von Verfahren zwischen anderen Anliegern und dem Beklagten sei zudem bei der Veranlagung festgestellt worden, dass bei der Heranziehung des Klägers unzulässiger Weise nur eine Fläche von 505 qm zu Grunde gelegt worden sei, während nach Auffassung des Gerichts in den Urteilen weiterer Anlieger vom 14.04.2004 die wirtschaftliche Einheit im Fall des Klägers eine Fläche von 2.930 qm ausgemacht habe. Dies habe den Beklagten dazu veranlasst, eine entsprechende Neuberechnung vorzunehmen und vom Kläger mit Bescheid vom 07.07.2004 eine weitere Vorausleistung anzufordern. Nach Kenntnisnahme der Urteilsbegründung habe der Kläger mit Vertrag vom 10.09.2004 das Eigentum an dem abgeteilten Grundstück auf die Kinder übertragen. Dieser dargestellte Verfahrens- und Zeitablauf lasse - nach Auffassung des Beklagten - nur den Schluss zu, dass die vorgenommenen Teilungen und Vermessungen und die Eigentumsübertragung der Ersparung von Beiträgen dienen solle, dies stelle jedoch einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar. 8 Mit der am 02.03.2005 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen den Beitragsbescheid vom 07.07.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005. Er trägt zunächst vor, es sei verfahrensrechtlich unzulässig, im Widerspruchsverfahren über die Festsetzung einer Vorausleistung auch die endgültige Beitragsfestsetzung vorzunehmen. Der Widerspruchsbescheid enthalte zwei getrennte Entscheidungen, nämlich einerseits die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid und andererseits einen völlig neuen Bescheid, mit dem nun die Festsetzung des endgültigen Straßenbaubeitrags erfolgen solle. Im Übrigen sei sowohl die Vorausleistung als auch die endgültige Festsetzung des Straßenbaubeitrags unter Ausklammerung der inzwischen erfolgten Grundstücksteilung rechtswidrig. Denn nur das Flurstück 147 grenze an die Ausbaumaßnahme an. Der Argumentation des Beklagten zum wirtschaftlichen Eigentum und zur Wirtschaftseinheit und seine Einschätzung, dass es vorliegend ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO gegeben sei, tritt der Kläger entgegen und führt aus, dass von einem Missbrauch dann nicht die Rede sein könne, wenn ein Grundstückseigentümer eine bevorstehende Beitragsabrechnung zum Anlass nehme, um sein sehr großes Grundstück sachgerecht aufzuteilen, ein sinnvolles Erschließungskonzept zu entwickeln und dabei auch das Ziel zu verfolgen, die Beitragsbelastung insgesamt in zumutbaren Grenzen zu halten. Die hier vorgenommene Abteilung eines Bauplatzes mit völlig üblicher und normaler Grundstücksgröße könne deshalb unter keinen Umständen als Missbrauch eingestuft werden. Im Übrigen habe bei Erlass des zweiten Vorausleistungsbescheides vom 07.07.2004 auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentümeridentität das Flurstück 148 nicht mit einem Beitrag belastet werden dürfen. Nach Grundstücksteilung handle es sich nämlich bei dem Flurstück 148 nicht um ein Hinterliegergrundstück, sondern um ein baulich genutztes Grundstück, das ausschließlich über die "M. Straße" erschlossen werde. Auch wenn man davon ausginge, dass eine Einbeziehung dieser Grundstücksfläche in das Verteilungsgebiet vor Eigentumsübertragung vertretbar gewesen wäre, so hätten sich die Verhältnisse jedenfalls inzwischen und auch noch vor Entstehung der endgültigen Beitragspflicht so verändert, dass der ursprüngliche Vorausleistungsbetrag an den Kläger ausgekehrt werden müsse. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.02.2005 insoweit aufzuheben, als darin eine endgültige Beitragsfestsetzung in Höhe von 10 372,20 EUR erfolgt ist, außerdem den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 07.07.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt aus, dass vorliegend die endgültige Beitragspflicht zu einem Zeitpunkt entstanden sei als über den Widerspruch noch nicht entschieden gewesen sei. Der bis zum Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Beitragspflicht offene Vorausleistungsbescheid könne in einen endgültigen Bescheid umgedeutet werden. Aus Sicht des Beklagten sei es zulässig, eine entsprechende mögliche Umdeutung durch das Gericht bereits im Widerspruchsbescheid vorwegzunehmen, da eine unzulässige Erschwerung des Rechtsschutzes darin nicht gesehen werde. In der Sache selbst nimmt der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zum Verfahren 5 K 4035/03 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der vorliegenden Lichtbildabzüge. Außerdem liegen die Grundakte des Amtsgerichts M2. zu Blatt 0150 A I1. (BAe IV) neben Katasterunterlagen des Kreises N1. (BAe V) vor. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist wegen des Streitgegenstandes der Vorausleistung laut Bescheid vom 07.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2005 ist die Klage zulässig und teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet. 17 Die Klage unter Einbeziehung der im Widerspruchsbescheid zu Nr. 1 geregelten endgültigen Beitragsfestsetzung ist ohne Durchführung des Vorverfahrens als Untätigkeitsklage zulässig, beide Beteiligten haben sich auch auf diesen erweiterten Streitgegenstand eingelassen. Die endgültige Beitragsfestsetzung im Widerspruchsbescheid 03.02.2005 führt nicht dazu, dass der Vorausleistungsbescheid vom 07.07.2004 durch Erledigung unwirksam geworden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW i.V.m. § 124 Abs. 2 AO). Die Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid ist weiterhin zulässig. 18 Zu den prozessualen Wirkungen des Erlasses eines endgültigen Heranziehungsbescheides auf den Rechtsstreit wegen einer Vorausleistung s. OVG NW, Urteil vom 14.09.1993 - 3 A 1693/92 - in Gemeindehaushalt 1995, 23 (24) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31.01.1992 - 2 A 2223/88 - Seite 8 ff. des Urteilsabdrucks. 19 Der Vorausleistungsbescheid hat nämlich schon deshalb weiterhin Wirkung gegenüber dem Kläger, weil nur er die Grundlage dafür ist, dass der Beklagte den gezahlten Betrag mit Tilgungswirkung für die spätere Festsetzung behalten darf - Dies betrifft jedenfalls die Vorausleistung aus dem Jahre 2002. 20 S. OVG NW, Urteil vom 21.02.1991 - 2 A 2455/89 - in Städte- und Gemeinderat 1991, 363 (364). 21 Die Festsetzung der Vorausleistung in Bezug auf eine Ansatzfläche von 2930 qm für das Grundstück der Flurstücke 147/148 unter Anrechnung der Vorausleistung laut Bescheid vom 20.09.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 07.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er rechtfertigt sich aus § 8 KAG NW i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde I2. vom 10.12.1992 (SBS). Nach § 1 der Satzung erhebt die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege u. Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. In § 8 der SBS wird die Möglichkeit eröffnet, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist von der Gemeinde angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu erheben. Nach § 5 Abs. 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sind Gesamtschuldner. 22 Allein streitig ist hier die Frage, ob der Beklagte vorliegend eine Nachveranlagung für das Flurstück 148 nach erfolgter Teilung vornehmen durfte oder ob es sich insoweit wegen des inzwischen abgetrennten Flurstück 147 um eine selbständige wirtschaftliche Einheit handelt. Unter Berücksichtigung des bereits im Jahr 2002 zu einer Vorausleistung veranlagten Teilflurstücks mit einer Veranlagungsfläche von 505 qm stellt sich hier also die Frage, ob auch das jetzt zusätzlich veranlagte Flurstück 148 im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Flurstück 147 als ein Wirtschaftsgrundstück anzusehen war oder nicht.. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des § 8 KAG ist die wirtschaftliche Einheit nämlich jeder demselben Eigentümer gehörende Teil einer Grundfläche, der selbständig, baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist zunächst das Buchgrundstück. In der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Rechts auch wirtschaftliche Einheiten. Ausgehend vom Buchgrundstück ist festzustellen, ob dieses um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit verlangt für eine Zusammenlegung von Flächen ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab. 23 Vgl. OVG NW, Urteil vom 09.06.1998 - 15 A 6852/95 in NWVBl 1999, 25 st. Rspr. u.a. OVG NW, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63 und vom 15.03.2005 - 15 A 636/03 - in NWVBl 2005, 317 24 Nach diesen Maßstäben bildete das an die Straße "Im P. " angrenzende, im Jahr 2002 veranlagte Buchgrundstück Flurstück 144 tw gemeinsam mit dem jetzigen Flurstück 148 eine wirtschaftliche Einheit. Das Mindestmaß der rechtlichen Zusammengehörigkeit der veranlagten Fläche hier in Gestalt des Nachveranlagungsbescheides liegt in Bezug auf die Erhebung der Vorausleistung vor. Denn die Flurstücke 147 und 148 bildeten zum maßgeblichen Zeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, 25 OVG NW, Urteil vom 15.03.2005 - 15 A 636/03 - aaO 26 im Fall der Vorausleistung der Beginn der Baumaßnahme und der Zugang des Vorausleistungsbescheides vom 07.07.2004. Die Flurstücke 147 und 148 sind beitragsrechtlich in Bezug auf die Nachveranlagung zu Vorausleistungen als ein einheitliches Anliegergrundstück zur Straße "Im P. " anzusehen. Dazu wird zunächst auf die weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil vom 14.04.2004 - 5 K 4035/03 verwiesen, in dem ausgeführt worden ist " Die Flurstücke 147 und 148 bilden auch nach erfolgter Grundstücksteilung weiterhin eine wirtschaftliche Einheit....Hieran ändert für die Beurteilung der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen die erfolgte Teilung nichts, denn die Grundstücke sind jeweils in der Hand desselben Eigentümers verblieben." Zudem wurden die Flurstücke auch entsprechend der bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Nutzung des ehemaligen Flurstücks 121 gemeinsam genutzt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern, die bis heute eine Gartennutzung des jetzigen Flurstücks 147 dokumentieren. Im übrigen liegen bezogen auf den Vorausleistungsbescheid vom 07.07.2004 die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung vor. Dazu wird auf die Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils vom 14.04.2004 - 5 K 4035/03 - verwiesen, in dem der Vorausleistungsbetrag von 3,35 EUR/qm bei einer Verteilungsfläche von 15207 qm errechnet worden war. Von dem insgesamt 6904 qm großen Grundstück ( Flurstück 147 : 505 qm und 148 6399 qm ) hat der Beklagte wegen der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SBS zutreffend nur eine Teilfläche von 2425 qm für das Flurstück 148 angesetzt. 27 Die durch Widerspruchsbescheid vom 03.02 2005 zu Nr. 1 erfolgte endgültige Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger in Höhe von 10.372,20 EUR ist jedoch rechtswidrig, soweit sie den Beitrag von 8.584,50 EUR übersteigt. Denn für das Flurstück 147 mit 505 qm war mit der Eigentumsübertragung an die Kinder noch vor der endgültigen Entstehung der Beitragspflicht eine persönliche Beitragspflicht des Klägers nicht mehr gegeben. Für die persönliche Beitragspflicht knüpft § 8 Abs.2 KAG NW i.V.m. § 5 SBS an den bürgerlich-rechtlichen, nicht an den wirtschaftlichen Grundstückseigentümer an. 28 S. OVG NW Urteil vom 15.03.2005 - 15 A 636/03 - aaO. 29 Auf das an die Kinder des Klägers übertragene 505 qm große Grundstück Flurstück 147 entfällt hier ein anteiliger endgültiger Straßenbaubeitrag in Höhe von 3,54 EUR x 505 qm = 1787,70 EUR, d.h. es verbleibt für das Flurstück 148 ein Beitrag von 3,54 EUR x 2425 qm = 8584,50 EUR. In diesem Umfang rechtfertigt sich die endgültige Festsetzung des Straßenbaubeitrags aus § 8 KAG NW i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde I2. . Unstreitig stellt der Ausbau der Straße " Im P. " in I1. in dem hier abgerechneten Abschnitt eine beitragsfähige Erneuerung dar. Die veranlagten Flurstücke 147 und 148 bildeten auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Beitragspflicht mit der technischen Fertigstellung und des Abschlusses des Grunderwerbs am 26.10.2004 ein Grundstück im Sinne von § 8 KAG NW. Die für die Zusammenfassung mehrere Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche rechtliche Zusammengehörigkeit von Flächen ist weiterhin anzunehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht mit Verwirklichung des Bauprogramms und des Abschlusses des Grunderwerbs im Oktober 2004 ist weiterhin von einer Wirtschaftseinheit der Flurstücke 147 und 148 auszugehen. Dies gilt vorliegend ungeachtet des inzwischen erfolgten Eigentumsübergangs des Flurstücks 147 an die Kinder des Klägers. Denn der Kläger ist weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 12 Abs.1 Nr. 2 b KAG NW i.V.m. § 39 Abs. 2 AO anzusehen. Danach ist ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem (bürgerlich-rechtlichen) Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Eine solche Situation liegt hier vor, weil die Eigentumsübertragung nur formal vorgenommen worden ist und der Kläger als bisheriger Eigentümer faktisch und rechtlich nach wie vor "das Heft in der Hand " behalten hat. Damit das Grundstück Flurstück 147 den Kindern des Klägers und seiner Ehefrau zugerechnet werden könnte, müssten diese nach außen hin sichtbar eine neue eigenständige Nutzung ins Werk gesetzt und die bisherigen Eigentümer von jeglicher Nutzung der zur Übertragung bestimmten Flächen ausgeschlossen haben. 30 S. OVG NW Urteil vom 15.03.2005 - 15 A 635/03 - aaO 31 Hier fehlt es an der nach außen erkennbaren Auflösung der wirtschaftlichen Einheit, denn allein der Übertragungsvertrag und die Eintragung im Grundbuch ohne nach außen hin erkennbare Nutzung im beschriebenen Sinne reichen für die Auflösung der Wirtschaftseinheit nicht aus. Dies ergibt sich zum einen aus der bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Bausubstanz für das ehemalige Flurstück 121. Diese Nutzung wurde bisher nicht verändert. Zwar scheidet eine eigenständige bauliche Nutzung hier nicht aus, eine solche haben die Kinder des Klägers als Rechtsnachfolger im Eigentum der Parzelle 187 jedoch bisher nicht ins Werk gesetzt. Die Abtrennung und Eigentumsübertragung des 505 qm großen Teilgrundstücks Flurstück 147 kann unter dem Gesichtspunkt einer fortbestehenden wirtschaftlichen Eigentümerstellung des Klägers und seiner Ehefrau nicht bewirken, dass die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks aus den Flurstücken 147 und 148 aufgelöst ist. Dies führt vorliegend dazu, dass das Flurstück 148 wegen der wirtschaftlichen Einheit mit dem Flurstück 147 bezogen auf die Straße " Im P. " nicht als Hinterliegergrundstück anzusehen ist, vielmehr grenzt die wirtschaftliche Einheit weiterhin an die Straße "Im P. " an und wird auch durch diese Straße erschlossen. 32 Im einzelnen wird dieses Ergebnis auch durch die vorgenommenen Rechtsgestaltungsakte und den Zeitablauf bestätigt : Bereits für den ersten Teilungsvorgang durch Abtrennung eines zur Straße im P. gelegenen Streifens von 25 m x 1 m und die Bildung des Flurstücks 143 ist ein vernünftiger wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Grund nicht erkennbar. Entsprechendes gilt auch für die zweite Teilung in die Flurstücke 147 und 148. Für beide Rechtsgestaltungen kann als Motiv nur die Vermeidung der Heranziehung auch des Hinterliegerflurstücks 147 zu einem Ausbaubeitrag in Betracht kommen. Auch führt die durchgeführte Teilung nach Auffassung des Gerichts nicht zur Verhinderung der Abgabepflichtigkeit des Klägers für das ihm verbliebene Flurstück 148, das nicht als Hinterliegergrundstück einzustufen ist und ohne rechtliche Sicherung weiter einen Bezug zur Straße " Im P. " hat. Dabei ist zunächst der zeitliche Zusammenhang in dem die Teilung des ursprünglichen Flurstücks 121 und die Übertragung des nach zweiter Teilung entstandenen Flurstücks 147 zu berücksichtigen , die in zeitlichem Zusammenhang mit der Straßenausbaumaßnahme stehen. Die vorgenommenen Rechtsgestaltungen erfolgten zeitlich im Anschluss an die Anliegerversammlung im Januar 2002. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis von der geplanten Erneuerung der Straße "Im P. " und der damit einhergehenden künftigen Beitragserhebung. Der zeitliche Zusammenhang, in dem die Teilungsakte und die durchgeführte Straßenbaumaßnahme sowie die Eigentumsübertragung des neu gebildeten Flurstücks 147 stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Kläger die Absicht hatte ,mit der Grundstücksteilung die Beitragspflicht zu umgehen bzw. zu reduzieren. Ein weiteres Indiz kommt auch der Art und Weise der Grundstücksteilungen zu, die sich vorliegend in zwei Schritten vollzogen hat. Ein weiterer Gesichtspunkt ergibt sich aus der erfolgten Abtrennung des Flurstücks 148 und anschließenden Übertragung des Eigentums des Flurstücks 147, denn mit dieser Vorgehensweise ist die Vermeidung oder Verhinderung einer Beitragspflicht verfolgt worden. 33 Siehe dazu OVG NW, Urteil vom 21.04.1997 - 3 A 3508/92 -, NVWZ - RR 1988, 584. 34 Auch wenn die bloßen Teilungen und die sich daran anschließende Eigentumsübertragung infolge eines Erbauseinandersetzungsvertrages mit den Kindern des Klägers in einer Weise erfolgt ist, dass ein selbständiger Bauplatz entstanden ist, so ist gleichwohl missbräuchlich i.S.d. § 42 der Abgabenordnung der Umstand zu werten, dass sich der Kläger bei der Grundstücksübertragung soweit ersichtlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur ausgebauten Straße "Im P. " gesichert hat. 35 Hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung laut Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2005 und der Anforderung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 572,20 EUR ist der Kläger jedoch für das Flurstück 147 nicht mehr persönlich beitragspflichtig. Auch wenn die wirtschaftliche Eigentümerstellung des Klägers und seiner Ehefrau an dem Flurstück 147 fortbesteht, hat dieser Gesichtspunkt keine Bedeutung für die Frage der persönlichen Beitragspflicht, die in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW i.V.m. § 5 Abs.1 SBS an den bürgerlich-rechtlichen, nicht an den wirtschaftlichen Eigentümer anknüpft. 36 S. OVG NW Urteil vom 15.03.2005 - 15 A 636/03 - aaO m.w.N. Wegen der grundbuchlich erfolgten Eintragung der Kinder am 15.09.2004 als neue Eigentümer des Flurstücks 147 vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 26.10.2004 war der Kläger mit seiner Ehefrau nicht mehr persönlich beitragspflichtig. Der auf das Flurstück 187 entfallende endgültige Beitrag in Höhe von 1787,70 EUR ist von der endgültigen Beitragsfestsetzung abzusetzen, so dass sich auch das Leistungsgebot verändert. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154, 155 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs.2 VwGO.