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Urteil

7 K 4595/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1219.7K4595.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den im Jahr 2000 von der Einmündung der Straße " Q. " bis zur Einmündung in die "K.---straße " erfolgten Ausbau der Straße "X.---ring " in X1. . 3 Bis zum 14. November 2000 war die "L1. KG" Eigentümerin der Grundstücke in G1. , Flur 10, Flurstücke Nrn. 291, 292, 296, 406, 407, 578, 579 und 593. Das Flurstück 291 ist 592 m², das Flurstück 292 599 m², das Flurstück 296 214 m², das Flurstück 406 188 m², das Flurstück 407 25 m², das Flurstück 593 9.647 m², das Flurstück 578 40 m² und das Flurstück 579 536 m² groß. Die Flurstücke 291, 292, 296 und 407 grenzen westlich an das ausgebaute Teilstück der Straße "X.---ring " an. Das Flurstück 406 liegt - von der Straße "X.---ring " aus gesehen - unmittelbar hinter der Parzelle 407. Die Parzellen 578 und 579 liegen nördlich der Flurstücke 406 und 407 westlich eines von der Straße "X.---ring " zur N.----straße abzweigenden Fußweges, grenzen nicht an die Straße "X.---ring ", sondern mit ihrer Nordseite an die "N.----straße ". Während die aneinander grenzenden Flurstücke 406 und 407 nördlich an das Flurstück 292 grenzen und dieses wiederum nördlich an das Flurstück 291 angrenzt, befinden sich südlich des Flurstückes 291 bis zum unbebauten Flurstück 296 noch die weiteren Grundstücke Flurstücke 293, 294 und 295, die mit Wohnhäusern bebaut sind. Von der Straße "X.---ring " betrachtet hinter den genannten Flurstücken liegt die Parzelle 593 und grenzt hier - mit Ausnahme der Parzellen 407 und 578 - an sämtliche der übrigen genannten Parzellen. 4 Am 6. März 1984 erteilte die Stadt X1. der "L1. KG" - noch unter deren früherer Firma „ L2. KG" für die Parzellen 593, 292, 291, 290 (spätere Bezeichnung: Parzellen 406 und 407), 394 (heutige Bezeichnung: u. a. Parzellen 578 und 579) eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Erweiterung eines Bürogebäudes mit angeschlossener Werkshalle. Das Bürogebäude und die Werkshalle sind anschließend - der Genehmigung entsprechend - auf der Parzelle 593 errichtet worden. Mit Baugenehmigung vom 9. Februar 1988 genehmigte die Stadt X1. der "L1. KG" - ebenfalls noch unter deren früherer Firma „L2. KG" des Weiteren die Errichtung von sieben Garagen für Pkw bzw. Lieferwagen auf der Parzelle 292. Im Anschluss hieran ist auch dieser Gebäudekomplex errichtet worden und erstreckt sich auch teilweise auf das Flurstück 593. 5 Am 02. Juli 1992 erteilte die Stadt X1. der "L1. KG" - noch unter deren früherer Firma „L2. KG" - die Genehmigung zur Änderung des auf der Parzelle 593 bestehenden Betriebsgebäudes durch Anbau eines Ausstellraumes in Form eines Pavillons auf der Parzelle 291. Auch dieses Gebäude wurde sodann der Baugenehmigung entsprechend errichtet und befindet bei bestehender Verbindung mit dem Betriebsgebäude auf dem Flurstück 593 überwiegend auf der Parzelle 291. Zwischenzeitlich ist diese Bebauung des Flurstücks 292 zu Gunsten der Parzelle 593 durch eine Grunddienstbarkeit gesichert worden. Mit Baugenehmigung vom 3. Dezember 1993 gestattete der Beklagte der "L1. KG" im Weiteren hinsichtlich der Grundstücke Flur 10, Flurstücke 579, 580 und 581 die Errichtung von Werbeanlagen in Form von Fahnenmasten. 6 Die "L1. KG" hatte - noch unter ihrer früheren Firma „L2. KG" - ihre o. g. Grundstücke sämtlich an die „L3. GmbH" vermietet. Nach Kündigung und Beendigung dieses Mietverhältnisses spätestens im Jahre 1999 vermietete die „L1. KG" die Parzelle 593 bzw. das darauf befindliche Betriebsgebäude an drei verschiedene Unternehmen für gewerbliche Zwecke. Die auf der Parzelle befindlichen sieben Garagen wurden danach anderweitig, d. h. andere Personen als die Mieter des Betriebsgrundstückes Parzelle 593 vermietet. 7 Der Beklagte baute im Weiteren die Straße "X.---ring " in X1. von der Einmündung der Straße "An der Q. " bis zur Einmündung in die "K.---straße " in der Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 13. Oktober 2000 aus. Hierbei ist in diesem Bereich die Fahrbahn über eine Breite von insgesamt sieben Metern (m) als Verkehrsmischfläche ausgebaut worden. Im Einzelnen wurde eine Fläche mit einer Breite von 3,50 m asphaltiert, an beiden Seiten dieser Asphaltfläche jeweils eine wasserführende Rinne von fünfzig cm Breite angelegt und beidseitig jeweils niveaugleich mit der Asphaltfläche die jeweils restlichen Flächen von 1,25 m Breite mit roten Steinen gepflastert. Die Abnahme der Ausbauarbeiten erfolgte am 27. Oktober 2000. 8 Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Vertrag vom 14. August 2000 von der "L1. - " einen Teil der o. g. Grundstücke, nämlich die Gründstücke G1 , Flur 10, Flurstücke 291, 292, 296, 406 und 407 gekauft. Zudem war zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken zu Gunsten der Klägerin am 12. September 2000 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Nach am 5. Oktober 2000 beantragter Eigentumsumschreibung ist am 14. November 2000 der Übergang des Eigentums an den Grundstücken auf die Klägerin in das Grundbuch eingetragen worden. 9 Mit Bescheid vom 31. August 2001 zog der Beklagte die Klägerin für den Ausbau des genannten Teilstücks der Straße "X.---ring " im Hinblick auf deren Grundstücke Parzellen 291, 292, 296, 406 und 407 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von ---,-- DM heran. Hierbei setzte der Beklagte unter Einordnung der ausgebauten Straße "X.---ring " als Anliegerstraße den beitragspflichtigen Aufwand mit fünfzig vom Hundert des beitragsfähigen Aufwandes von ---,-- DM, d. h. mit ---,-- DM an. Die zu Grunde gelegte Quote von 5,07810 DM/m² ermittelte der Beklagte, indem er den beitragspflichtigen Aufwand von ---,-- DM auf die zu Grunde gelegte Verteilungsfläche von 24.319 m² aufteilte. In die Verteilungsfläche bezog der Beklagte hierbei u. a. auch die Parzellen 593, 578, 579 mit einer um den Faktor 1,3 modifizierten Fläche von zusammen 13.290 m² mit ein. Den gegen die Klägerin festgesetzten Beitrag bestimmte der Beklagte sodann, indem er die Gesamtfläche der Grundstücke der Klägerin von zusammen 1.618 m² um den Faktor 1,3 vervielfachte und die so modifizierte Gesamtfläche der klägerischen Grundstücke von 2.103 m² mit der Quote von 5,07810 DM/m² multiplizierte. 10 Ein Bebauungsplan existiert für das Abrechnungsgebiet nicht. Abgesehen von den Grundstücken der Klägerin sowie den weiter im Eigentum der L1. KG stehenden Flurstücken 578, 579 und 593 sind die übrigen der Beitragserhebung zu Grunde gelegten Grundstücke des Abrechnungsgebietes mit Wohngebäuden bebaut und werden entsprechend genutzt. Nachdem bereits am 20. Oktober 2000 der Beklagte für die Parzelle 296 einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Garagen erteilt hatte, erteilte er am 17. April 2002 hinsichtlich der Flurstücke 291, 406 und 407 (Letzteres unter der neuen Bezeichnung als Flurstück 824) einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. 11 Gegen den o. g. Beitragsbescheid des Beklagten hat die Klägerin am 10. September 2001 beim Beklagten Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 als unbegründet zurückwies. Am 21. November 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 12 Sie trägt vor: § 5 Abs. 6 a) der Beitragssatzung des Beklagten sei nichtig. Diese Vorschrift privilegiere in sachlich nicht gerechtfertigter Weise die Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Bereich, deren vorhandene Geschosszahl hinter der nach der näheren Umgebungsbebauung zulässigen Geschosszahl zurückbleibe, gegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke in nicht beplanten Gebieten, für die nach § 5 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 6 b) der Beitragssatzung jeweils auf die nach dem Bebauungsplan oder die nach der näheren Umgebung zulässige Nutzung unabhängig von deren Verwirklichung abgestellt werde. Auch wenn es aus Praktikabilitätsgründen zulässig sein sollte, bei bebauten Grundstücken grundsätzlich auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen, bedürfe es jedenfalls einer Öffnungsklausel, nach welcher für den Fall, dass die tatsächliche Geschosszahl hinter der zulässigen bzw. überwiegenden zurückbleibt, letztere der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sei. 13 Außerdem sei der angefochtene Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt, weil für jedes Buchgrundstück jeweils ein gesonderter Beitrag festzusetzen gewesen sei. Die fraglichen Gründstücke hätten zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld auch keine wirtschaftliche Einheit gebildet, da es in diesem Zeitpunkt an einer gemeinsamen Zweckbestimmung der Grundstücke gefehlt habe. Zwar seien die Grundstücke der Klägerin zusammen mit den Parzellen 578, 579 und 593 an die L3. GmbH vermietet und damit wirtschaftlich gemeinsam genutzt worden. Diese gemeinsame wirtschaftliche Nutzung sei jedoch spätestens mit der Kündigung des entsprechenden Mietverhältnisses entfallen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Grundstücke wirtschaftlich unterschiedlich genutzt worden. 14 Ungeachtet dessen würden die Grundstücke auch deshalb keine wirtschaftliche Einheit bilden, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Beitragsschuld die Klägerin nicht auch Eigentümerin der Flurstücke 578, 579 und 593 gewesen sei. Nicht anders zu beurteilen sei es, wenn insoweit auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgestellt würde. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zumindest bereits wirtschaftlich betrachtet Eigentümerin gewesen, weil zu ihren Gunsten bereits eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen sei und darüber hinaus auch der Besitz, die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten bezüglich der Grundstücke auf die Klägerin übergegangen gewesen seien. Wenn statt des formalen grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffes der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde gelegt werde, sei es geboten, auch bei der Frage, ob die Eigentümer verschiedener Buchgrundstücke identisch seien, auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2001 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2001 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte trägt vor: 20 § 5 Abs. 6 a) der Beitragssatzung sei nicht nichtig. Zwar sei bei der Beitragsveranlagung grundsätzlich die zulässige Grundstücksnutzung maßgeblich, aber bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich dürfe hierbei aus Gründen der Praktikabilität auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden. Hinsichtlich unbebauter Grundstücke im unbeplanten Bereich sei eine Bestimmung des bei der Verteilung zu Grunde zu legenden Nutzungsmaßes unverzichtbar, da anderenfalls diese Grundstücke sachlich nicht gerechtfertigt bevorzugt würden. 21 Im Beitragsbescheid sei zudem zutreffend von einer wirtschaftlichen Einheit der veranlagten Grundstücke ausgegangen worden. Entscheidend für das Zusammenlegen von Flächen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit sei ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Maßgeblich sei die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit erteilten Baugenehmigungen konkret verwirklichte Bausubstanz. Vorliegend seien die Inhalte der bis zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorliegenden Baugenehmigungen, insbesondere die Kennzeichnung des Baugrundstücks in den Bauunterlagen maßgebend. Die veranlagte wirtschaftliche Einheit entspräche den Kennzeichnungen des Baugrundstücks nach der Bauprüfverordnung in den Baugenehmigungen. Die Grundstücke der ehemaligen Firma L1. seien mit einer großen Halle mit angebauten Garagen und einem Pavillon flurstücksübergreifend bebaut und bildeten einen Baukomplex. 22 Der Berichterstatter der Kammer hat am 24. September 2002 einen Erörterungstermin durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift des Termins verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist zwar teilweise rechtswidrig, hierdurch werden Rechte der Klägerin jedoch nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. 26 Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides allein wegen dessen eventueller formeller Rechtswidrigkeit kommt hier nicht in Betracht. Es kann insoweit dahin stehen, ob der angefochtene Beitragsbescheid im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunal- und Abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), 119 der Abgabenordnung (AO) nicht hinreichend bestimmt ist, weil er nicht jedes einzelne Buchgrundstück beitragsmäßig gesondert, sondern sämtliche Flurstücke insgesamt in einer Beitragsfestsetzung erfasst. Jedenfalls ist der Beitragsbescheid deshalb nicht im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW, 125 AO nichtig. Zumindest hinsichtlich des Adressaten - namentlich der Klägerin - und hinsichtlich des Folgenausspruches - Zahlungsverlangen in Höhe von ---,-- DM - ist der Bescheid eindeutig und auch sämtliche der Veranlagung zu Grunde gelegten Buchgrundstücke sind ihm zu entnehmen. Allein aus der möglichen Unbestimmtheit und der damit möglicherweise gegebenen - "bloßen" - Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich für die Klägerin in Ermangelung einer hierdurch bewirkten Verletzung ihrer Rechte jedoch kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Materiell rechtlich ist der angefochtene Bescheid allerdings teilweise rechtswidrig, verletzt aber die Klägerin nicht in ihren Rechten. 28 Die Beitragserhebung ist dem Grunde nach zu recht erfolgt. Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit (i. V. m.) der Satzung der Stadt X1. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 3. Juli 1996 (SBS). 29 Die SBS stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Erhebung der Straßenbaubeiträge im hier fraglichen Abrechnungsgebiet dar und ist nicht etwa rechtswidrig und damit nichtig. Insbesondere § 5 Abs. 6 SBS ist nicht - wie die Klägerin meint - rechtswidrig. Nach § 5 Abs. 4 SBS wird der Straßenbaubeitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag kombiniert aus der Zahl der Vollgeschosse und der Grundstücksfläche berechnet, und zwar in der Weise, dass nach Anzahl und Nutzbarkeit der Vollgeschosse - im Einzelnen aufgeführte - Faktoren gebildet werden, mit denen die - abhängig von Lage und zulässiger Nutzungsart des Grundstücks zu ermittelnde - Grundstücksfläche vervielfacht wird. Dieser sog. kombinierte Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich geeignet, dem in § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW festgelegten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen. 30 Auch § 5 Abs. 5, 6 a) und b) SBS ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 6 a) SBS trifft eine Regelung zur Ermittlung der Geschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch Baumassenzahl oder Gebäudehöhe festsetzt. Hiernach kommt es insoweit bei bebauten Grundstücken in nicht qualifiziert beplanten Gebieten auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an, während in qualifiziert beplanten Gebieten nach § 5 Abs. 5 a) SBS die mit Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse und gemäß § 5 Abs. 6 b) SBS in nicht qualifiziert beplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend ist. Diese unterschiedliche Behandlung von Grundstücken ist jedoch sachlich gerechtfertigt und stellt daher keine rechtswidrige Ungleichbehandlung verschiedener Beitragspflichtiger dar. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das für vorliegende Abrechnungsgebiet keinerlei Bebauungsplan besteht und daher nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit satzungsrechtlicher (Verteilungs-) Regelungen allenfalls die Ungleichbehandlung von Grundstücken im unbeplanten Bereich hier erheblich sein. Das Abstellen auf die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl zur Ermittlung des Nutzungsmaßes in unbeplanten Gebieten ist jedoch zulässig, 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 66/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1982, 31 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteilvom 23. März 1987 - 1 A 43/85 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, 277 fff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Aufl., 2001, § 18 Rdnr. 34. 32 erfordert aber gerade eine Regelung, welches Nutzungsmaß bei unbebauten Grundstücken in nicht beplanten Gebieten zu Grunde zu legen ist. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 66/81 -, aaO.; Driehaus, aaO., § 18 Rdnr. 34. 34 Eine solche - erforderliche - Regelung trifft § 5 Abs. 6 b) SBS. Die hierdurch u. U. bewirkte unterschiedliche Behandlung bebauter Grundstücke im unbeplanten Bereich einerseits und nicht bebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten Bereich andererseits rechtfertigt sich jedoch aus dem Erfordernis der Praktikabilität des jeweiligen Beitragsmaßstabes. Der Satzungsgeber darf grundsätzlich im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes den praktischen Erfordernissen der Verwaltung bei der - späteren - Umsetzung des jeweiligen Beitragsmaßstabes Rechnung tragen. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG SH), Urteil vom 21. Dezember 1993 - 2 L 135/92, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1994, 236 ff.; Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 2 S 1131/85 -, Verwaltungsblätter Baden-Württembergs (VWBlBW) 1986, 351 - 352, wonach eine solche Regelung zur Ermittlung des Nutzungsmaßes nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt; 36 Insofern bedarf es aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit auch keiner Öffnungsklausel für den Fall, dass die tatsächliche Geschosszahl eines bebauten Grundstückes hinter der zulässigen bzw. in der Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosszahl zurückbleibt, erstere maßgeblich sei. 37 Vgl. so aber Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG BB), Urteil vom 8. Juli 2000 - 2 D 29/98 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 38 Dies würde nämlich zu zusätzlichen Erschwernissen in der praktischen Umsetzung der Beitragsermittlung führen, welche der Satzungsgeber gerade durch das grundsätzliche Abstellen auf die tatsächliche Nutzung bei bebauten Grundstücken in nicht beplanten Gebieten ausschließen wollte und auch im Rahmen seines - weiten - satzungsrechtlichen Ermessens ausschließen kann. 39 Die Voraussetzungen der Beitragserhebung liegen vor. Bei der mit dem Heranziehungsbescheid abgerechneten Ausbaumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NRW i. V. m. § 1 SBS. Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt X1. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. Bei dem vorliegenden Ausbau des Teilstückes der Straße "X.---ring " in X1. handelt es sich um eine in diesem Sinne beitragsfähige Maßnahme. Die Straße "X.---ring " ist in dem hier fraglichen Teilstück im Sinne von § 8 KAG NRW und § 1 SBS jedenfalls nachmalig hergestellt, d. h. erneuert worden. Den im Erörterungstermin vor Ort gefertigten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Straße "X.---ring " im Einzelnen mit einer Verkehrsmischfläche bestehend aus einer asphaltierten Fahrbahn, beidseitigen wasserführenden Rinnen und beidseitigen, überfahrbaren gepflasterten Flächen versehen worden ist. Seitens der Klägerin ist die prinzipielle Beitragsfähigkeit der fraglichen Ausbaumaßnahme letztlich auch in keiner Weise in Abrede gestellt worden. 40 Die Grundstücke der Klägerin grenzen auch unmittelbar an das ausgebaute Teilstück der Straße "X.---ring " an, werden demgemäß von ihr erschlossen und bieten damit den fraglichen Grundstücken die für die Beitragsentstehung erforderlichen wirtschaftlichen Vorteile. 41 Der angefochtene Beitragsbescheid ist im Weiteren auch nicht deshalb rechtswidrig, weil für die Flurstücke 291, 292, 406 und 407 ein Nutzungsfaktor von zusätzlich 0,3 für eine gewerbliche Grundstücksnutzung angesetzt worden ist. 42 Der angesetzte Zuschlag rechtfertigt sich allerdings nicht bereits aus § 5 Abs. 7 a) SBS. Für das hier abgerechnete Gebiet existiert kein Bebauungsplan und somit liegen auch die fraglichen Grundstücke nicht - wie es § 5 Abs. 7 a) SBS erfordert - in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet. 43 Ebenso wenig bietet § 5 Abs. 7 b) SBS vorliegend die Möglichkeit zur Ansetzung des betreffenden Zuschlages. Nach dieser Regelung ist der nach § 5 Abs. 4 SBS festgesetzte Faktor um 0,3 zu erhöhen bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten vorhanden oder zulässig ist. Das Abrechnungsgebiet ist jedoch kein solches Gebiet. Es umfasst mit Ausnahme der klägerischen Grundstücke und der Flurstücke 593, 578, 579 nahezu ausschließlich Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind. Das Abrechnungsgebiet wird daher in seiner Gesamtheit jedenfalls überwiegend zu Wohnzwecken genutzt und entspricht daher in seiner Gesamtheit nicht den den §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung zu entnehmenden Kriterien eines Gewerbe-, Kern- oder Industriegebietes. Auch im Flächennutzungsplan für die Stadt X1. ist bis auf die Flurstücke 593, 579, 578 das Abrechnungsgebiet als Wohngebiet gekennzeichnet. 44 Die vorgenommene Erhöhung des Nutzungsfaktors um 0,3 rechtfertigt sich vorliegend für die Flurstücke 291, 292, 406 und 407 jedoch aus § 5 Abs. 7 c) SBS, weil diese Grundstücke tatsächlich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme der Ausbaumaßnahme am 27. Oktober 2000 überwiegend im Sinne dieser Regelung gewerblich, industriell bzw. in ähnlicher Weise genutzt worden sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Buchgrundstücke mit der dahinter angrenzenden und ausschließlich gewerblich genutzten Parzelle 593 wirtschaftlich und beitragsrechtlich betrachtet zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme der Ausbauarbeiten am 27. Oktober 2000 gemeinsam ein einziges Grundstück gebildet haben, d. h. beitragsrechtlich zu diesem Zeitpunkt als eine (einzige) wirtschaftliche Einheit angesehen werden müssen. Angesichts der damals - wie heute - gewerblichen Nutzung der Parzelle 593 und ihrer Fläche von 9.647 m² gegenüber der Gesamtfläche der übrigen wirtschaftlich dazugehörigen Flurstücke 291, 292, 406 und 407 von 1.404 m² überwiegt die gewerbliche Nutzung auf dem aus sämtlichen der genannten Flurstücken bestehenden Grundstückskomplex deutlich. Dies wäre auch dann noch der Fall, wenn die Flächen der Flurstücke 578 und 579 von zusammen 576 m² - ungeachtet ihrer mutmaßlich ebenfalls gewerblichen Nutzung - zusätzlich demgegenüber gestellt würden. 45 Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann, soweit die Grundstücksnutzung von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Die in diesem Sinne zu verstehende selbstständige wirtschaftliche Einheit ist von ihrer rechtlichen Begründung her unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch. 46 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Aufl., 1999, Rdnr. 98 m. w. N. 47 Ausgangspunkt für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. 48 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Rdnr. 103 m. w. N. 49 Für die Beurteilung, ob die hier fraglichen Buchgrundstücke beitragsrechtlich als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, sind nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an den Beitragsschuldner - hier der Klägerin -, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, hier daher zur Zeit der Abnahme der Ausbauarbeiten am 27. Oktober 2000 maßgeblich. 50 Vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der baulichen Abnahme der Ausbauarbeiten durch die Gemeinde für die Erfüllung des Bauprogramms und damit für die endgültige Herstellung der Anlage als regelmäßigem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnrn. 108 ff., 110, 112 m w. N. 51 Dies folgt daraus, dass sich generell Grund und Höhe des Straßenbaubeitrages nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht richten. Bereits durch die Erfüllung der letzten (materiellen) Beitragsvoraussetzung wird das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem Beitragspflichtigen begründet. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145/81 -, KStZ 1983, 95 ff.; Driehaus, aaO., § 37 Rdnr. 1. 53 Durch die Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der Schuldner demgegenüber nur noch - allerdings konstitutiv - "ermittelt". 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145/81 -, aaO., zur Unterscheidung der Rechtsfolgen der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht einerseits und der Zustellung des Beitragsbescheides andererseits. 55 Demgemäß kommt es für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes auf die Verhältnisse im Abrechnungsgebiet zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. 56 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (OVG Nds.), Urteil 6. Juni 1994 - 9 M 5968/93 -, veröffentlicht in JURIS. 57 Auch für die Beurteilung, ob mehrere Buchgrundstücken beitragsrechtlich zusammen betrachtet werden müssen, kann daher nichts anderes gelten. 58 Da die hier fraglichen Buchgrundstücke bei Abnahme der Ausbauarbeiten am 27. Oktober 2000 sämtlich im Eigentum der "L1. KG" standen, ist die erste Voraussetzung dafür, dass diese Buchgrundstücke beitragsrechtlich als eine Einheit anzusehen sind, gegeben. 59 Kein anderes Ergebnis ergibt sich insoweit daraus, dass zu diesem Zeitpunkt zu Gunsten der Klägerin bereits eine Eigentumsvormerkung hinsichtlich der fraglichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen war und - nach Vortrag der Klägerin - auch noch vorher bei dem Grundbuchamt Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden war. Beitragsrechtlich relevant sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG NRW allein das Volleigentum an dem jeweiligen Grundstück oder ggf. allein ein auf dem Grundstück lastendes Erbbaurecht. Nur der Volleigentümer oder ggf. der Erbbauberechtigte können hiernach zu Beiträgen im Sinne von § 8 KAG NRW herangezogen werden. Ob an dem Grundstück ein dingliches Anwartschaftsrecht besteht, ist dagegen beitragsrechtlich irrelevant. Eine Möglichkeit zur Beitragserhebung von lediglich Anwartschaftsberechtigten besteht nach § 8 KAG NRW nicht. 60 Vgl. OVG Nds., 6. Juni 1994 - 9 M 5968/93 -, veröffentlicht in JURIS, zur Unbeachtlichkeit eines dinglichen Anwartschaftsrechtes aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Rahmen der Verteilung eines Straßenbaubeitrages nach dem Niedersächsischen Kommunal- und Abgabengesetz. 61 Abgesehen davon, dass die fraglichen Grundstücke ein und demselben Eigentümer gehören müssen, erfordert die Zusammenlegung verschiedener Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit darüber hinaus im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der fraglichen Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1999, 25; Urteil vm 24. Oktober 1995 - 15 A 3655/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1997, 62 ff.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 100. 63 Eine in diesem Sinne vorgeschriebene gemeinsame Nutzung von verschiedenen Buchgrundstücken ist bei - wie hier - schon bebauten Buchgrundstücken gegeben, wenn bauaufsichtlich die gemeinsame Nutzung genehmigt und auch tatsächlich durch die Bausubstanz verwirklicht ist. Für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist in solchen Fällen auf das abzustellen, was im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852 -, aaO., m. w. N. 65 Danach ist das beschriebene Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Parzellen 291, 292, 406, 407 und 593 vorliegend im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gegeben gewesen. 66 Bereits in dem Lageplan der Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Erweiterung eines Bürogebäudes und einer Werkshalle vom 6. März 1984 ist das Baugrundstück durch eine gestrichelte Einfassung gekennzeichnet, welche u. a. die fraglichen Buchgrundstücke sämtlich umfasst. Wenngleich genehmigungsgemäß das fragliche Gebäude im Folgenden ausschließlich auf der Parzelle 593 errichtet bzw. erweitert worden ist, folgt jedenfalls aus den späteren bauaufsichtlichen Genehmigungen und der aufgrund dessen verwirklichten Bausubstanz ein die wirtschaftliche Einheit begründendes Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der genannten Flächen. So ist auch im Lageplan zur Baugenehmigung vom 9. Februar 1988, die zur Errichtung von sieben Garagen erteilt worden ist, das Baugrundstück insgesamt durch eine gestrichelte Linie eingefasst, die u. a. sämtliche der vorgenannten Buchgrundstücke umfasst. Darüber hinaus ist dem Lageplan auch zu entnehmen, dass das genehmigte Garagengebäude nicht ausschließlich auf dem Flurstück 292 liegt, sondern auch grenzübergreifend zu einem - wenn auch geringen - Teil auf dem Flurstück 593 bis zum dortigen Büro- und Werksgebäude errichtet werden sollte. Wie dem während des Erörterungstermins vor Ort gefertigtem Lichtbild Nr. 1 zu entnehmen ist, ist diese Bebauung auch tatsächlich umgesetzt worden. Auf diesem Lichtbild ist insbesondere zu erkennen, dass insbesondere die Überdachung des Garagengebäudes sich bis zu dem Büro- und Werksgebäude auf Flurstück 593 erstreckt. 67 Eine entsprechende rechtlich gemeinsam vorgeschriebene Nutzung mit der Parzelle 593 ergibt sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch für das Flurstück 291. Mit Baugenehmigung vom 2. Juli 1992 ist der Anbau eines Ausstellungsraumes an das auf dem Flurstück 593 befindliche Büro- und Werksgebäude genehmigt worden, der sich ausweislich des Lageplans zu dieser Baugenehmigung über zehn Meter auf das Flurstück 291 erstrecken sollte. Diese Bebauung ist - wie sich den während des Erörterungstermins gefertigten Lichtbildern Nrn. 2, 3 und 4 entnehmen lässt - in Form eines Pavillongebäudes auch verwirklicht worden. 68 Auch hinsichtlich der Flurstücke 406 und 407 bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt ein hinreichendes Maß an rechtlicher Zusammengehörigkeit zum Flurstück 291 und damit auch zum Flurstück 593. Aufgrund seines Zuschnittes und seiner geringen Fläche von 25 m² kann und konnte das Flurstück 407 (heutige Bezeichnung: Flurstück 824) mit 25 m² allenfalls zusammen mit dem Flurstück 406 baulich oder gewerblich genutzt werden. In den Lageplänen zu den Baugenehmigungen vom 09. Februar 1988, vom 02. Juli 1992 und vom 03. Dezember 1993 sind als Baugrundstück neben Flurstück 593 auch die Flurstücke 291, 292, 290 (spätere Bezeichnung: Flurstücke 406, 407) durch eine gestrichelte Einfassung gekennzeichnet und dementsprechend zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen. Nach den genannten Lageplänen sind an der Grenze zur Straße "X.--- ring " von Flurstück 291 bis auf das Flurstück 290 (spätere Bezeichnung: Flurstücke 406 und 407) grenzübergreifend Kfz-Stellplätze vorgesehen. Diese Stellplätze sind - wie den während des Erörterungstermins vor Ort gefertigten Lichtbildern Nrn. 1 - 4 und 8 sowie den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Lichtbildern (Beiakte II, Blatt 2 und 3) entnommen werden kann - durch entsprechende Pflasterung eingerichtet worden und bis heute vorhanden. Auch die einheitliche Pflasterung des Vorplatzes des auf dem Flurstück 593 befindlichen Gebäudes sowie der nicht mit Gebäuden bebauten Flächen der Flurstücke 292, 291, 406 und 407 vermittelt vor Ort tatsächlich den Eindruck eines einheitlichen Grundstückes bestehend zumindest aus den Parzellen 593, 291, 292, 406 und 407. 69 Ausgehend von dem Vorgesagten wird die aus den Parzellen 593, 291, 292, 406 und 407 bestehende wirtschaftliche Einheit überwiegend im Sinne von § 5 Abs. 7 c) SBS gewerblich genutzt. Die Feststellung einer überwiegend gewerblichen Nutzung erfordert eine Gegenüberstellung (Bilanzierung) der (Teil-) Flächen mit gewerblicher Nutzung im Verhältnis zu jeder anderen verwirklichten, beitragsrechtlich relevanten, nicht gewerblichen Nutzung. 70 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1999 - 3 A 954/94 -, NVwZ-RR 2000, 824 ff. 71 Ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung ist anzunehmen, wenn die gewerbliche Nutzung gegenüber der nicht gewerblichen, beitragsrelevanten Nutzung mehr als fünfzig vom Hundert ausmacht. 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1999 - 3 A 954/94 -, aaO. 73 Das ist hier der Fall. Das gewerblich genutzte Flurstück 593 hat eine Fläche von 9.647 m². Demgegenüber fällt eine etwaige anderweitige beitragsrelevante Nutzung auf den Flurstücken 291, 292, 406, 407 mit einer Gesamtfläche von 1.404 m² nicht entscheidend ins Gewicht. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man auch die weiteren Parzellen 296, 578 und 579 mit einer weiteren Fläche von insgesamt 790 m² zusätzlich der gewerblichen Nutzung auf der Parzelle 593 gegenüberstellen würde. Demgemäß erfolgte die Ansetzung des Artzuschlages für eine gewerbliche Nutzung der Parzellen 291, 292, 406 und 407 zu recht. 74 Der angefochtene Beitragsbescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig, als durch ihn auch für das Flurstück 296 ein Nutzungsfaktor von zusätzlich 0,3 für eine gewerbliche Grundstücksnutzung festgesetzt worden ist. 75 Auch hinsichtlich der Parzelle 296 kommt die Ansetzung eines Zuschlages für gewerbliche Nutzung allenfalls aufgrund von § 5 Abs. 7 c) SBS in Betracht, d. h., wenn dieses Flurstück tatsächlich überwiegend gewerblich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht genutzt worden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Typische gewerbliche oder industrielle Bauten weist das Flurstück 296 nicht auf. Als gewerblich genutzt im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung sind aber u. a. auch solche Grundstücke zu qualifizieren, die - ohne selbst gewerbliche oder industrielle Bauten aufzuweisen - als Nebengrundstücke für die Zwecke des gewerblichen Grundstückes genutzt werden. 76 Vgl. Driehaus, aaO., § 18 Rdnr. 59, wonach ein Arztschlag für gewerbliche Nutzung auch für Nebengrundstücke anzusetzen sei, die einem typischen Gewerbebetrieb zuzurechnen seien, wie z. B. der Stapelplatz eines Sägewerkes oder der Abstellplatz eines privaten Fuhrunternehmers. 77 Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 27. Oktober 2000 zwar die Möglichkeit über das Flurstück 296 auf das gewerblich genutzte Flurstück 593 zu gelangen, und zwar auch mit Fahrzeugen. Auf dem im Erörterungstermin gefertigten Lichtbild Nr. 5 ist zudem zu erkennen, dass sich in dem an der Grenze des Flurstücks 593 zum Flurstück 296 befindlichen Zaun ein mehrere Meter breites Tor befindet. Das Flurstück 296 selbst ist jedoch nicht - wie für eine Zufahrt typisch - gepflastert oder geschottert, sondern nahezu gänzlich mit Rasen bewachsen. Gleiches ist dem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Lichtbild Nr.5 (Beiakte II, Bl. 4) zu erkennen. Aufgrund dessen scheidet es aus, dass dieses Flurstück tatsächlich als regelmäßige Zufahrt zum Flurstück 593 genutzt wird und im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 27. Oktober 2000 genutzt worden ist. Für diese Wertung spricht zudem auch, dass der Beklagte am 20. Oktober 2000 - also vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 27. Oktober 2000 - hinsichtlich der Parzelle 296 einen Bauvorbescheid zur Errichtung zweier Garagen mit Zufahrt von der Straße "X.---ring " her erteilt hat. 78 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht möglich, die Flurstücke 296 und 593 (im Weiteren zusammen mit den Parzellen 291, 292, 406 und 407) beitragsrechtlich und wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten. Wie oben dargestellt erfordert eine solche Zusammenlegung verschiedener Buchgrundstücke ein bestimmtes Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit, die durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung der verschiedenen Flächen bewirkt wird. Wie der erteilte Bauvorbescheid für das Flurstück 296 zur Errichtung zweier Garagen zeigt, ist es rechtlich und tatsächlich möglich, diese Parzelle selbstständig baulich zu nutzen. Eine gemeinsame Nutzung mit der Parzelle 593 ist auch nicht durch die erteilten Baugenehmigungen vorgeschrieben. Zwar ist im Lageplan zur Baugenehmigung vom 3. Dezember 1993 zur Errichtung von Werbeanlagen auch das Flurstück 296 u. a. neben der Parzelle 593 durch eine gestrichelte Linie eingefasst und so als Baugrundstück gekennzeichnet. Eine gemeinsame Nutzung wird hierdurch jedoch nicht vorgeschrieben. Bei bebauten Grundstücken ist insoweit auf die entsprechend erteilter Baugenehmigungen verwirklichte Bausubstanz abzustellen. Eine die beiden genannten Parzellen verbindende parzellenübergreifende Bebauung ist insoweit jedoch weder vorgesehen noch genehmigt. 79 Durch den daher rechtswidrigen Artzuschlag bezüglich der Parzelle 296 wird die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Denn der in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich sämtlicher Grundstücke der Klägerin festgesetzte Beitrag von ---,-- DM übersteigt nicht den Betrag, den die Klägerin bei Nichtberücksichtigung des genannten Artzuschlages bei der Parzelle 296 hinsichtlich ihrer Grundstücke insgesamt schuldet. 80 Entgegen der vom Beklagten vorgenommenen Festsetzung sind die Flurstücke 578 und 579 bei der Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes außer Betracht zu lassen. Diese werden weder selbst von der ausgebauten Straße "X.---ring " erschlossen noch bilden sie zusammen mit den Parzellen 593, 406, 407, 291 und 292 eine wirtschaftliche Einheit. 81 Erforderlich für die Entstehung der Beitragspflicht und für die Einbeziehung eines Grundstückes in die Verteilungsfläche ist, dass dem jeweiligen Eigentümer des betreffenden Grundstücks durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der hergestellten oder verbesserten Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i. V. m. § 1 SBS. Dieser wirtschaftliche Vorteil besteht in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Wertsteigerung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke und ist daher der Erschließungsvorteil. 82 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 81, 82 m. w. N. 83 Erschlossen in diesem Sinne ist ein Grundstück durch die ausgebaute Anlage grundsätzlich, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück über den Gehweg zu betreten. 84 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 93 m. w. N. 85 Ausgehend hiervon sind die Flurstücke 578 und 579 nicht von der Straße "X.--- ring " erschlossen. Beide Grundstücke grenzen nicht an diese Straße an. 86 Die Parzellen 578 und 579 bilden auch nicht etwa eine wirtschaftliche Einheit mit den Parzellen 406, 407, 291, 292 und 593. Wie oben dargestellt erfordert eine solche Zusammenlegung verschiedener Buchgrundstücke zu einer beitragsrechtlichen Grundstückseinheit ein bestimmtes Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit, die durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung der verschiedenen Flächen bewirkt wird. Die Flurstücke 578 und 579 sind zusammen unabhängig von sonstigen Parzellen baulich oder gewerblich nutzbar. Die o. g. erteilten Baugenehmigungen schreiben eine gemeinsame Nutzung mit anderen Parzellen auch nicht vor. Zwar sind auch die Flurstücke 578 und 579 - teils zusammen mit der Parzelle 507 unter ihrer früheren Bezeichnung als Parzelle 394 - in den Lageplänen zu den o. g. Baugenehmigungen insgesamt neben den Parzellen 291, 292, 406, 407 und 593 auch von der das Baugrundstück jeweils kennzeichnenden Einfassung umfasst gewesen. Bei bebauten Grundstücken ist zur Beurteilung einer rechtlich vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung jedoch auf die entsprechend erteilter Baugenehmigungen verwirklichte Bausubstanz abzustellen. Eine insoweit die beiden genannten Parzellen verbindende parzellenübergreifende Bebauung ist jedoch in der zuletzt zur Errichtung von Werbeanlagen erteilten Baugenehmigung vom 3. Dezember 1993 weder vorgesehen noch genehmigt, zumal die genehmigte Errichtung eines Fahnenmastes allein für das Flurstück 579 insoweit eine selbständige und unabhängige Nutzung dieser Parzelle darstellt. 87 Sind demzufolge die Flurstücke 578 und 579 als selbständige Buchgrundstücke bei der Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes nicht zu berücksichtigen, errechnet sich der von der Klägerin geschuldete Beitrag wie folgt: Die im angefochtenen Bescheid für die Flurstücke 578 und 579 angesetzte modifizierte Fläche von 748 m² (576 m² x Nutzungsfaktor 1,3 gemäß § 5 Abs. 5, 7 c) SBS) ist von der im angefochtenen Bescheid angenommenen (modifizierten) Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke von 24.319 m² in Abzug zu bringen. Ebenso ist im Rahmen der Ermittlung der Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke für das Flurstück 296 statt angesetzter 278,2 m² (214 m² x Nutzungsfaktor 1,3 gemäß § 5 Abs. 5, 7 c SBS) lediglich die nicht modifizierte Fläche von 214 m² anzusetzen. Hieraus resultiert eine (modifizierte) Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke von 23.506 m², so dass sich bei einem beitragspflichtigen Aufwand von ---,-- DM eine Beitragsquote von 5,253733 DM/m² ergibt. 88 Bei der Ermittlung des von der Klägerin geschuldeten Beitrages ist für die im angefochtenen Bescheid beitragsrechtlich erfassten Flurstücke 291, 292, 406, 407 mit einer Fläche von zusammen 1.404 m² gemäß § 5 Abs. 5, 7 c) SBS - wie im angefochtenen Bescheid - ein Nutzungsfaktor von 1,3 anzusetzen. Der hieraus resultierenden modifizierten Gesamtfläche der genannten Parzellen von 1.825,2 m² ist im Weiteren die nicht modifizierte Fläche der Parzelle 296 von 214 m² hinzuzurechnen. Aus der Vervielfachung der sich hieraus ergebenden Summe von 2.039,2 m² mit der Beitragsquote von 5,253733 DM resultiert der von der Klägerin insgesamt geschuldete Beitrag in Höhe von ---,-- DM. Da dieser Betrag den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag von ---,-- DM übersteigt, wird die Klägerin durch den Bescheid nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Für die Beurteilung, ob die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid eine Rechtsbeeinträchtigung erleidet, ist nämlich letztlich auf die Summe der auf sämtliche Flurstücke der Klägerin entfallenden Beiträge abzustellen. Dies rechtfertigt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für den Beklagten grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, für den hier erfolgten Ausbau der Straße "X.---ring " Beiträge hinsichtlich sämtlicher der genannten Grundstücke der Klägerin zu erheben. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW bestimmt zwar, dass für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von - wie vorliegend - dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Beiträge erhoben werden "sollen". Dies schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden aber anerkanntermaßen dahingehend ein, dass grundsätzlich - abgesehen von hier nicht gegebenen atypischen Umständen - entsprechende Beiträge erhoben werden müssen. 89 Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 8 m. w. N. 90 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 91 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch die Kammer liegen nicht vor, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. 92