Urteil
15 A 772/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.15A772.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war jedenfalls bis zum 7. September 1997, zum Teil ist er es noch heute, Eigentümer der Flurstücke 450, auf dem ein eingeschossiges Wohnhaus errichtet ist, und der Flurstücke 387 und 456, auf denen ein durch Bauerlaubnis vom 19. Dezember 1958 genehmigtes Gehöft errichtet wurde. Die Flurstücke liegen in einem Gebiet, für das der am 19. Januar 1994 in Kraft getretene Bebauungsplan G. W. ein Dorfgebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit ausweist. Seit Dezember 1994 liegen in der D. -J. -Straße, an die das Flurstück 387 mit dem dahinterliegenden Flurstück 456 grenzt, und in der Straße G. W. , an die das Flurstück 450 grenzt, betriebsbereite Regen- und Schmutzwasserkanäle. 3 Mit Bescheid vom 29. März 1996 setzte der Beklagte für die Flurstücke 387 und 456 einen Kanalanschlussbeitrag über 25.685,84 DM fest unter Zugrundelegung einer Fläche von 566 qm für das Flurstück 387 und 2.583 qm für das Flurstück 456, zweigeschossiger Bebaubarkeit und eines Beitragssatzes von 6,80 DM je Verteileranteil (4.618,56 DM + 21.077,28 DM, der Differenzbetrag zum festgesetzten Betrag von 10,00 DM beruht auf einen Additionsfehler). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte er einen Kanalanschlussbeitrag für das Flurstück 450 über 4.195,60 DM fest, wobei er eine Grundstücksfläche von 617 qm und eine eingeschossige Bebaubarkeit zugrundelegte. Der Kläger erhob Widersprüche, erkannte aber eine Teilbeitragspflicht für die Möglichkeit des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal hinsichtlich des Flurstücks 387 in Höhe von 2.773,40 DM und hinsichtlich des Flurstück 450 in Höhe von 2.517,36 DM an. Die Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1996 zurück. 4 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter im genannten Umfang gegen die Beitragsbescheide gewandt. Er hat vorgetragen: Regenwasseranschlüsse seien nicht hergestellt worden. Im Übrigen sei eine Versickerung des Niederschlagswassers möglich und zur Vermeidung einer Überflutungsgefahr bei Ableitung des Regenwassers sogar nötig, wie das Bundes- und Landesrecht auch anerkenne. 5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 6 die Bescheide vom 29. März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1996 insoweit aufzuheben, als für das Flurstück 450 ein Beitrag von mehr als 2.517,36 DM und für die Flurstücke 387 und 456 ein Beitrag von mehr als 2.773,40 DM festgesetzt wurde. 7 Der Beklagte, der keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, hat dem klägerischen Vorbringen widersprochen. Die klägerischen Grundstücke unterlägen der Anschlusspflicht. Eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 51a LWG sei nicht möglich, wie sich bei der Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts für den Ortsteil M. und nach Auskunft der Unteren Wasserbehörde ergeben habe. 8 Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 9 Dagegen richtet sich die rechtzeitig sinngemäß eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Zu Unrecht habe der Beklagte die Möglichkeit einer Versickerung auf dem Grundstück, die nach dem Landesrecht vorgeschrieben sei, verneint. In anderen Bereichen M. sei eine Regenwasserversickerung vorgesehen. Der Untergrund sei auch zur Versickerung geeignet. Die Satzung, die alle Flächen bezüglich der Entwässerungsverhältnisse gleichbehandele, sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nichtig. In einem Dorfgebiet mit unterschiedlicher Grundstücksnutzung müsse nach dem Ausmaß der befestigten oder bebauten Flächen differenziert werden. So seien die Flurstücke 387 und 456 kaum bebaut. Auch das Flurstück 450 sei lediglich zu zwei Sechsteln mit einem Wohnhaus bebaut, während der Rest aus Garten bestehe. Daher überwiege bei den veranlagten Flächen die natürliche Versickerung. Hinsichtlich der Parzelle 456 sei er, der Kläger, nunmehr kein Eigentümer mehr und deshalb nicht beitragspflichtig. Diese Parzelle sei außerdem nicht erschlossen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Bescheide vom 29. März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1996 insoweit aufzuheben, als für das Flurstück 450 (G. W. 4) ein Beitrag von mehr als 2.517,36 DM und für die Flurstücke 387 und 456 (D. -J. -Straße 39) ein Beitrag von mehr als 2.773,40 DM festgesetzt wurde. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Er trägt vor: Für die Beitragspflicht reiche die Anschlussmöglichkeit aus, so dass es auf den tatsächlichen Anschluss an den Regenwasserkanal nicht ankomme. Die Flurstücke 387 und 456 bildeten eine wirtschaftliche Einheit, so dass das Grundstück insgesamt an den Schmutzwasserkanal angeschlossen sei. 15 Am 21. Dezember 1999 hat ein Ortstermin stattgefunden, wegen dessen Ergebnisses auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages Bezug genommen wird (Gerichtsakte Bl. 103 - 105). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzen nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Die Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juli 1984 in der Fassung der Sechsten Änderungssatzung vom 15. Juli 1993 (BGS). Die Beitragspflicht ist entstanden. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 BGS entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Das war hier im Dezember 1994 der Fall, und zwar auch hinsichtlich des Flurstücks 456, das nicht an die D. - J. -Straße grenzt. Das Flurstück 456 ist nämlich Bestandteil eines einheitlichen, an die kanalisierte Straße grenzenden Grundstücks, das aus den Flurstücken 456 und 387 besteht. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Bei schon bebauten Grundstücken ist dabei auf die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung abzustellen, insbesondere darauf, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen bezeichnet ist. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. 20 Hier ist für die Errichtung des Gehöfts im zur Bauerlaubnis vom 19. Dezember 1958 gehörenden Lageplan ein Gelände bezeichnet, das im Wesentlichen mit den heutigen Flurstücken 387, 456 und 450 übereinstimmt. Daraus ist später wegen eigenständiger Bebauung das Flurstück 450 abgetrennt worden. Eine im Lageplan von 1958 noch nicht erfasste, etwa 185 qm große Teilfläche im Südwesten nördlich des heutigen Feuerwehrgerätehauses, die heute zum Flurstück 456 gehört, ist ebenfalls Teil der wirtschaftlichen Einheit. Nach Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks ist es nicht gerechtfertigt, diese Fläche aus der wirtschaftlichen Einheit abzutrennen. Außerdem ist diese Fläche durch Baugenehmigung vom 19. April 1988 (Errichtung einer Gerätescheune) in das Baugrundstück einbezogen worden, wie dem zu dieser Baugenehmigung gehörenden Lageplan zu entnehmen ist. Der Umstand, dass das Flurstück 456 am 8. September 1997 in das Eigentum eines anderen wechselte, ist für das Bestehen der wirtschaftlichen Einheit im Dezember 1994, dem Zeitraum des Entstehens der Beitragspflicht, unerheblich. Im Dezember 1994 konnte auch die gesamte wirtschaftliche Einheit nach der Entwässerungssatzung vom 20. Juli 1984 (EWS) an die Kanäle in der D. -J. -Straße angeschlossen werden, da das Anschlussrecht sich nach § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 EWS auf alle im Gebiet der Stadt liegende Grundstücke erstreckt, die durch eine Straße erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Gemäß § 16 Satz 1 EWS ist Grundstück im Sinne des Entwässerungsrechts unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 21 Die Beitragspflicht ist sowohl für das Flurstück 456 für die Möglichkeit des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal als auch für alle Flurstücke für die Möglichkeit des Anschlusses an den Regenwasserkanal entstanden. Es kommt nicht darauf an, dass Schmutzwasser auf dem Flurstück 456 nicht anfällt. Das ist - unbeschadet des Umstandes, dass auf einem Teil des aus den Flurstücken 456 und 387 bestehenden Grundstücks, nämlich auf dem mit dem Wohntrakt bebauten Flurstück 387, Schmutzwasser anfällt - unerheblich, weil der Kanalanschlussbeitrag nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage geschuldet wird, also auch im Hinblick auf eine zukünftige, einen entsprechenden Entwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung. 22 Eine solche Bebauung ist entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel möglich. Der Bebauungsplan weist das gesamte Grundstück als zweigeschossig bebaubare Baufläche aus. Die in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Architekten S. vom 29. Dezember 1999 vorgebrachten bauordnungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Einwände stehen einer bebauungsplangemäßen Bebauung nicht entgegen, weil sie vom Fortbestand der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Nutzung ausgehen. Maßgeblich ist aber, dass der Kläger eine einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung unter Aufgabe der bisherigen Nutzung verwirklichen kann. 23 Aus demselben Grunde kommt es für das Entstehen der Beitragspflicht hinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an den Regenwasserkanal auch nicht darauf an, dass ein Bedarf für die Niederschlagswasserbeseitigung nach Darstellung des Klägers wegen nur geringfügiger Bebauung und Versiegelung der Flächen gegenwärtig nicht oder kaum bestehe. Weil dies beitragsrechtlich ohne Belang ist, sind auch die insoweit vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Satzung erhobenen Bedenken nicht stichhaltig. 24 Unerheblich ist für das Entstehen der Beitragspflicht hinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an die Regenwasserkanäle schließlich auch, dass nach Ansicht des Klägers das Niederschlagswasser zu versickern sei. Dem käme mangels Gewährung des erforderlichen wirtschaftlichen Vorteils nur dann Bedeutung zu, wenn der Kläger wegen einer Verpflichtung zu ortsnaher Regenwasserbeseitigung gehindert wäre, seine Grundstücke an die Regenwasserkanäle anzuschließen. Eine solche Pflicht des Klägers besteht jedoch nicht. § 51a Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG), der unter bestimmten Voraussetzungen die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch die Grundstückseigentümer vorschreibt, greift schon deshalb nicht ein, weil das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation abgeleitet werden kann. In einem solchen Falle (Trennsystem) besteht nach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG die Verpflichtung zu ortsnaher Regenwasserbeseitigung nicht. 25 Die angefochtenen Bescheide sind auch der Höhe der festgesetzten Beiträge nach nicht zu beanstanden. Für das Flurstück 450 wurde allerdings ein zu niedriger Beitrag festgesetzt, da der Beklagte in der Berechnung zu Unrecht die tatsächlich vorhandene eingeschossige Bebauung zugrundelegte statt richtigerweise gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 BGS die nach dem Bebauungsplan zugelassene Zweigeschossigkeit. Da dies jedoch den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, bleibt die Klage erfolglos. Gleiches gilt für den Beitrag hinsichtlich der Flurstücke 387 und 456, der infolge eines Additionsfehlers um 10,00 DM zu niedrig festgesetzt wurde. 26 Schließlich ist der Kläger trotz zwischenzeitlichen teilweisen Verlustes des Eigentums beitragspflichtig, da er im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im Dezember 1994, worauf es nach § 5 BGS ankommt, und sogar noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide Eigentümer war. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 28 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 29