OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 155/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.15B155.02.00
5mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Umfange wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der angefochtene Beschluss wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3835/01 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2001 wird angeordnet, soweit eine Vorausleistung von mehr als 25.869,44 DM festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die der zweiten Instanz bis zur Teilantragsrücknahme trägt die Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Antragsgegner die Kosten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Teilantragsrücknahme auf 4.884,65 EUR, ab dann auf 3.306,70 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Umfange wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der angefochtene Beschluss wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 3835/01 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2001 wird angeordnet, soweit eine Vorausleistung von mehr als 25.869,44 DM festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die der zweiten Instanz bis zur Teilantragsrücknahme trägt die Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Antragsgegner die Kosten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Teilantragsrücknahme auf 4.884,65 EUR, ab dann auf 3.306,70 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist auf Grund der Teilantragsrücknahme entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen und der angefochtene Beschluss in diesem Umfange entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Der Einwilligung des Antragsgegners bedurfte die Teilantragsrücknahme nicht. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2001), § 92 Rn. 83. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat nicht nur eine bedingte Beschwerde erhoben, indem er mit dem Rechtsmittelschriftsatz vom 18. Januar 2002 die Zulassung der Beschwerde und sodann im Hinblick auf den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung vorsorglich und hilfsweise Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 21. Januar 2002 den Zulassungsantrag und die Beschwerde u.a. mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung begründet hat. Richtig ist allerdings, dass ein Rechtsmittel nur unbedingt eingelegt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1988 - 6 CB 35.88 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83, S. 21 (25); Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 4 AZN 576/95 -, NJW 1996, 2533 (2534); zu letzterem kritisch Kornblum, NJW 1997, 922. Das ist dem Wortlaut nach ("hilfsweise") nicht geschehen. Indes bedarf auch eine Rechtsmittelschrift der Auslegung. Vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 37. Hier ist erkennbar, dass der Antragsgegner nicht etwa der Auffassung war, es seien zwei Rechtsbehelfe grundsätzlich statthaft, wobei ein Rechtsbehelf für den Fall bedingt eingelegt werden solle, dass der unbedingt eingelegte Rechtsbehelf sich im Einzelfall als unzulässig erweisen sollte. So lag der Fall aber bei BVerwG, Beschluss vom 12. September 1988 - 6 CB 35.88 -, a.a.O., in dem eine zulassungsfreie Verfahrensrevision und eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich waren. Vielmehr wollte der Antragsgegner, dem die Änderung des Rechtsmittelrechtes durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) offensichtlich nicht bekannt war, nur einen statthaften Rechtsbehelf einlegen, über den er sich jedoch nicht im Klaren war. Daher hat er in Wirklichkeit den einzig statthaften Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben, ihn jedoch mit beiden Begriffen (Antrag auf Zulassung und Beschwerde) bezeichnet. Dies ist unschädlich, da sich aus dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelschrift ergibt, dass in Wirklichkeit das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gewollt ist. Die Beschwerde ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil ihr ein Prozessvertrag im Sinne der Vereinbarung der Nichteinlegung eines Rechtsmittels entgegenstünde. Vgl. zur prozessualen Wirkung von Prozessverträgen Lüke, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., vor § 253 Rn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., Einleitung III Rn. 6 - 9. Ein solcher Rechtsmittelausschluss ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem von ihr vorgelegten Schreiben der Stadt H. vom 28. Mai 2001 zur Durchführung eines Musterverfahrens nicht zu entnehmen. Es verhält sich lediglich zur zeitlichen Grenze der Aussetzung der Vollziehung bis zu einer für die Antragstellerin ungünstigen Entscheidung im Musterverfahren. Die so zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit er noch hinsichtlich des 25.869,44 DM übersteigenden Betrages rechtshängig ist, zu Recht stattgegeben. Der Antrag der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Zwar hat der Antragsgegner dem Antrag der Antragstellerin vom 15. März 2001 auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 19. März 2001 stattgegeben. Auf den im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Widerruf der Aussetzung der Vollziehung war jedoch kein erneuter Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Antragsgegner erforderlich. Erforderlich ist lediglich eine einmalige vorgerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -. Das ist geschehen, da durch den Widerruf der Aussetzung der Vollziehung gleichzeitig der mit Schriftsatz vom 15. März 2001 gestellte Aussetzungsantrag ab dem Widerrufszeitpunkt abgelehnt wurde. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unbegründet und daher abzulehnen wäre, sodass es insoweit bei der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage verbleibt. In diesem Umfange liegen die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden summarischen Maßstäben nur hinsichtlich der durch den angegriffenen Bescheid veranlagten Fläche vor. Danach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht selbstständige Buchgrundstück 1723, das nicht an die ausgebaute Anlage grenzt, aber ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin steht, nicht als Teil einer wirtschaftlichen Einheit zusammen mit den Vorderliegerflurstücken 413 und 1724 zu veranlagen ist. Für eine Einbeziehung des Flurstücks 1723 ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Gesamtflächen erforderlich. Das ist etwa bei bebauten Grundstücken der Fall, wenn eine die in Rede stehende Fläche umfassende bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. Die dazu vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe reichen nicht aus, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen. So ergibt sich aus dem vorgelegten Bauschein Nr. 736 vom 25. Juli 1957 lediglich, dass ein Block aus der Bebauung als Bauvorhaben genehmigt worden ist, nicht etwa alle drei Blöcke auf den veranlagten Flächen. Ob bauordnungsrechtlich eine ausreichende Erschließung für die wirtschaftliche Einheit vorlag, spielt für die Frage des Vorhandenseins einer wirtschaftlichen Einheit keine Rolle. Soweit der Antragsgegner bemängelt, die Neuparzellierung sei aus beitragsrechtlichen Gründen erfolgt, kann auch dies das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nicht begründen. Die Teilung eines Buchgrundstücks in mehrere Buchgrundstücke ist auch für das Beitragsrecht bis zur Grenze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 der Abgabenordnung beachtlich. Das ein solcher Missbrauch hier vorliegt, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die so erforderliche teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft den Vorausleistungsteil, der 25.869,44 DM übersteigt. Insoweit wird auf die zutreffende Berechnung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 Bezug genommen. Hinsichtlich der Vorausleistung bis zu diesem Betrag hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 28. Februar 2002 durch Antragsbeschränkung zurückgenommen, sodass es keiner weiteren Prüfung bedarf, ob wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründe eine weitergehende aufschiebenden Wirkung anzuordnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.