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Beschluss

15 A 2656/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0808.15A2656.10.00
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Leitsätze

Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands sind auch bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, vollständig bzw. bis zu der durch die Tiefenbegrenzungsregelung gezogenen äußersten Grenze einzubeziehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 34.451,86 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands sind auch bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, vollständig bzw. bis zu der durch die Tiefenbegrenzungsregelung gezogenen äußersten Grenze einzubeziehen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 34.451,86 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen ist oder nur bis zu der – von der Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“ aus betrachtet davor liegenden – Grenze, die durch die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogen ist. Das in Rede stehende Grundstück der Klägerin Gemarkung E.‑‑‑, Flur 4, Flurstück 288 (M.--- 1-3) in X. befindet sich nur teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung als Klarstellungssatzung der Beklagten für die Ortslage „M.---“ vom 27. September 2004. Das mit einem eingeschossigen Wohnhaus und verschiedenen nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bebaute 10.953 qm große Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an die Landesstraße L 101 und mit seiner Westseite an die abzurechnende Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“. Diese reicht im Norden von der Einmündung zur L 101 bis zu der Grenze, die im Südosten durch die erwähnte Klarstellungssatzung gezogen worden ist. Mit Bescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“ in Höhe von 34.451,86 Euro heran. Die Beklagte legte dabei unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung eine Teilfläche des Grundstücks von 2.266,91 qm zugrunde. Auf die gegen den Vorausleistungsbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 den Bescheid insoweit aufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als 29.625,17 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht verbindlich. Die durch die Innenbereichssatzung vorgenommene Abgrenzung könne nicht über die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung korrigiert werden. Die Tiefenbegrenzungsregelung habe nicht die Funktion, typisierend den Außenbereich vom Innenbereich zu scheiden. Vielmehr lege sie nur generalisierend die Grenze der räumlichen Erschließungswirkung der abzurechnenden Anlage fest. Infolgedessen könne sie nur zu einer Verringerung der erschließungsbeitragspflichtigen Fläche eines Grundstücks führen. Sie könne jedoch niemals Grundlage dafür sein, „eigentlich“ im Außenbereich liegende Teilflächen eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen. Der Senat hat die Berufungen beider Beteiligter mit Beschluss vom 6. Juli 2011 zugelassen. Mit der rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Klägerin u.a. vor: Ihr Grundstück sei bislang schon von der L 101 erschlossen. Die aus der Zweiterschließung resultierende Mehrfachbelastung werde durch die Beitragssatzung nicht berücksichtigt, so dass diese unwirksam sei. Der von der Beklagten geltend gemacht Erschließungsaufwand werde bestritten. Die abgerechnete Erschließungsanlage sei offensichtlich überteuert. Hier sei eine Luxuserschließung für ein paar Häuser hergestellt worden. Zudem sei die Anlage willkürlich begrenzt worden, obwohl der Bebauungszusammenhang weiterreiche. Diese Grenzziehung habe zur Folge, dass nur wenige Grundstückseigentümer zu den Erschließungsbeiträgen herangezogen worden seien. Im Übrigen sei eine Heranziehung auf der Basis eines Vorausleistungsbescheids nicht möglich, wenn die Anlage – wie hier – bereits fertig gestellt und abgenommen worden sei. Dementsprechend dürfe eine Vorauszahlung auf der Grundlage lediglich geschätzter Herstellungskosten nicht möglich sein. Die Flurstücke 267, 269 und 270 müssten ebenso in die Verteilfläche einbezogen werden wie die Flurstücke 266, 100 und 103. Letzteres werde von der Innenbereichssatzung erfasst. Die Flächenmaße für die Grundstücke M.--- 11, 13 und 15 seien falsch wiedergegeben worden. Die jenseits der Klarstellungssatzung befindlichen Grundstücksflächen seien dem nicht bebaubaren Außenbereich zuzuordnen. Somit dürften sie bei der Verteilung des Erschließungsaufwands keine Berücksichtigung finden. Es sei widersprüchlich, wenn eine Grundstücksfläche einerseits nicht bebaut werden dürfe, andererseits aber im Erschließungsbeitragsrecht wie Bauland behandelt werde. Daher sei der Konflikt zwischen dem räumlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung einerseits und der Tiefenbegrenzungsregelung der Erschließungsbeitragssatzung andererseits hier zugunsten der Innenbereichssatzung zu lösen. Ob allerdings die Grenzen der Klarstellungssatzung vorliegend überhaupt konkret und detailliert ermittelt worden seien, sei fraglich. Der Vorrang der Tiefenbegrenzungsregelung habe lediglich einen einzigen Vorteil, nämlich den der Praktikabilität. Dies sei ein rein mechanischer Vorteil, der aber gerade in ländlichen Bereichen mit unregelmäßig strukturierten Grundstücken zu unvertretbaren Ergebnissen führe. In der Tiefe würden die dortigen Grundstücke regelmäßig ausschließlich landwirtschaftlich (als Weideland) genutzt. Eine andere, insbesondere bauliche Grundstücksnutzung sei schon aufgrund der vorhandenen Klarstellungssatzung verwehrt. Da die Quadratmeterzahl der Grundstücksfläche, die bei Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung zugrunde zu legen sei, doppelt so hoch sei wie diejenige, die unter Berücksichtigung der Grenzen der Klarstellungssatzung zugrunde zu legen sei, entstünden krasse Missverhältnisse. Der Klarstellungssatzung könne nicht einerseits begrenzende Funktion hinsichtlich derjenigen Grundstücke zukommen, die von der Erschließungsanlage erschlossen seien, und andererseits hinsichtlich der Frage nach der Reichweite der Erschließung eines Grundstücks keine Bedeutung zukommen. Insoweit seien auch Aspekte der wohnakzessorischen Nutzung eines in den Außenbereich hineinragenden Grundstücks nicht zielführend. Denn ein Feld sei ebenso wenig wie eine Weide oder sonstige landwirtschaftliche Flächen wohnakzessorisch nutzbar. Die schematische Betrachtung bei einer Tiefenbegrenzungsregelung stoße auch dort auf ihre Grenzen, wo der Zuschnitt eines Grundstücks so beschaffen sei, dass eine Wohnnutzung wegen Einhaltung der Abstandflächen, der geringen Breite, aber gleichwohl erheblichen Tiefe eines Grundstücks praktisch nicht möglich sei. Auch bei topografisch komplizierten Verhältnissen durch Hanglagen oder Schräglagen oder bei Spitzkehren oder engen Kurven, in denen eine Bebauung schon aus bautechnischen Gründen nicht realisiert werden könne, würde die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung zu unzuträglichen Ergebnissen führen. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich. Zudem beeinträchtige ein Vorrang der Tiefenbegrenzungsregelung gegenüber der Klarstellungssatzung die gemeindliche Planungshoheit. Hinsichtlich der Heranziehungskosten sei bei ihr – der Klägerin – das zumutbare Maß überschritten. Auf dem Grundstück habe sie nur ein Altgebäude und eine sehr überschaubar baulich nutzbare Fläche. Zusammen mit den von ihr zu entrichtenden Kanalanschlussbeiträgen erreichten die Erschließungskosten den Wert des Grundstücks und der darauf befindlichen Immobilien. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2009 insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Außerdem beantragen die Beteiligten schriftsätzlich die Zurückweisung der Berufung der jeweiligen Gegenseite. Die Beklagte ist der Ansicht, das Grundstück der Klägerin sei mit der Fläche zwischen der Erschließungsanlage und der in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele – d.h. bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung – in die erschließungsbeitragsrechtliche Aufwandsverteilung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht habe die Tragweite der rechtlichen Wirkung einer Innenbereichssatzung überdehnt. Anders als das ersterkennende Gericht meine, werde die Reichweite der Heranziehung zum Erschließungsbeitrag nicht durch die durch die Klarstellungssatzung vorgenommene Trennung von Innen- und Außenbereich determiniert. Denn einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB komme keine rechtsbegründende, sondern nur eine klarstellende Wirkung für die planungsrechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu. Mit ihr bringe der Satzungsgeber zum Ausdruck, dass jedenfalls dem Bereich bis zu ihrer Grenze Innenbereichsqualität zukomme. Damit werde aber keine Aussage dazu getroffen, dass die Flächen jenseits dieser Grenze zwingend dem Außenbereich zuzuordnen seien. Vielmehr könnten diese durchaus ebenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Wenn aber eine Klarstellungssatzung bauplanungsrechtlich für die Flächen jenseits ihrer Grenzen die Innenbereichsqualität nicht ausschließe, könne es keine zwingende Bindung an diese Grenze für die erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung geben. Die Grenze einer Klarstellungssatzung biete auch keinen Anlass für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung. Die Erschließungswirkung nehme vielmehr die Grundstücksnutzung in den Blick, und zwar auch diejenige, die außerhalb der baulichen Hauptanlagen erfolge. Dazu gehörten regelmäßig auch die sog. wohnakzessorischen Nutzungen, v.a. die als Hausgarten potenziell nutzbaren Flächen. Zudem seien vorliegend die Besonderheiten der Innenbereichssatzung „M.---“ zu berücksichtigen. Diese Satzung weise die Eigenart auf, dass ihre Grenzen vielfach entlang der Gebäudewände verliefen. Mit einer derartigen Grenzziehung lasse sich aber nicht eine planungsrechtliche Regelung des Inhalts treffen, dass ab der Gebäudewand „schlagartig“ der Außenbereich beginne mit der Folge, dass jenseits dieser Grenze nur außenbereichskonforme Nutzungen zulässig seien. Vielmehr dürften die Grundstücke auch über eine solche Grenze hinaus etwa als Hausgärten bauakzessorisch genutzt werden. Andernfalls müsste einem Grundstückseigentümer die Beseitigung des hinter der Rückwand seines Gebäudes befindlichen Gartens mit seinen diversen Nebenanlagen aufgegeben werden. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Höhe des Erschließungsaufwandes bestreite, sei sie darauf verwiesen, dass im Vorausleistungsverfahren keine exakten Berechnungen vorgenommen würden, sondern die Höhe der Vorausleistungen vielmehr auf der Grundlage von Kostenprognosen berechnet werde. Eine endgültige Abrechnung sei noch nicht möglich gewesen, weil zum Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung verschiedene hierzu erforderliche Voraussetzungen wie Grunderwerb noch nicht erfüllt gewesen seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Sache am 25. Juli 2013 mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom selben Tag Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet hält. Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 25. Juli 2013 umfassend und ausführlich zur Sache vortragen konnten, hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 2. August 2013 – nicht für erforderlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat überdies in dem Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht, dass sich die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht erledigt habe. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere die vorgenommene Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierbei zu Recht die Grundstücksfläche des Flurstücks 288 bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung gemäß § 7 Nr. 2 b) ihrer Erschließungsbeitragssatzung berücksichtigt. Demnach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und der in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet. Die Klarstellungssatzung für die Ortslage „M.---“ gebietet nicht, das Grundstück nur mit der im Geltungsbereich dieser Satzung befindlichen Teilfläche zu berücksichtigen. Vielmehr sind bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auch bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Grundstücke vollständig bzw. bis zu der durch die Tiefenbegrenzungsregelung gezogenen äußersten Grenze einzubeziehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung legt generalisierend fest, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück als erschlossen anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (369); OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, OVGE MüLü 48, 243 (249), jeweils m. w. N. Diese generalisierende Begrenzung der räumlichen Erschließungswirkung durch die Tiefenbegrenzung erfolgt unabhängig vom Beginn des Außenbereichs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26) zum Kanalanschlussbeitragsrechts; Anhaltspunkte dafür, dass die zum Kanalanschlussbeitragsrecht entwickelte Senatsrechtsprechung im Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung finden könnte, sind nicht ersichtlich. Siehe auch Schneider/Rohde, in: Hamacher u.a., KAG NRW, Stand: März 2013, § 8 Rn. 10. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße endet aber nicht dort, wo der Außenbereich beginnt, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück die Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar ist. Das ist die ortstypische Tiefe eines baulich ausgenutzten Grundstücks. Vgl. Schneider/Rohde, in: Hamacher u.a., KAG NRW, Stand: März 2013, § 8 Rn. 10. Die Tiefenbegrenzungsregelung begründet eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (369) m. w. N. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Tiefenbegrenzungsregelung, unter Bezugnahme auf Besonderheiten im Einzelfall nur eine geringere Fläche als die anhand der Tiefenbegrenzung ermittelte zu berücksichtigen. Denn die Tiefenbegrenzung soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (463 f.), sei es durch die Prüfung und Wertung vor Ort mit dem Ziel, anhand der örtlichen Gegebenheiten die Grenzen des Innenbereichs zu bestimmen, sei es durch Ermittlungen, wo genau die Grenze einer Innenbereichssatzung auf dem in Rede stehenden Grundstück verläuft. Eine Tiefenbegrenzungsregelung hat nicht die Funktion, typisierend den Außenbereich vom Innenbereich zu scheiden. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig am letzten Baukörper endet. Der letzte Baukörper liegt aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung von – wie hier – 50 m, die sich nicht am Ende der Bebauung, sondern an der Größe eines erfahrungsgemäß und typischerweise in bestimmter Tiefe ausgenutzten Grundstücks im Gemeindegebiet orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 ‑ 15 A 5184/99 -, OVGE MüLü 48, 243 (249). Voraussetzung für die Veranlagung eines Grundstücks ist zwar, dass es bebaut oder Bauland ist, nicht aber, dass es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und damit in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, OVGE MüLü 48, 206 (207), sowie Beschlüsse vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25 (26), und vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, n. v. Es ist offenkundig, dass nach dem Baurecht Grundstücke fast nie im vollen Umfang überbaut werden können. Vielmehr müssen regelmäßig erhebliche Grundstücksteile von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Beschränkung hindert das Beitragsrecht aber nicht, das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn als insgesamt, also auch hinsichtlich der nicht bebaubaren Fläche, bevorteilt anzusehen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (464). Denn für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils reicht es aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit dem Wohngebäude genutzt werden kann (z.B. als Hausgarten oder zur Erholung). Daher ist es für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden darf. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der betroffene Grundstückseigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch aus den Außenbereichsflächen seines Grundstücks zieht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (464), ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 -, juris Rn. 6 ff. Dies rechtfertigt es, bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche ungeachtet der durch die Klarstellungssatzung gezogenen Grenze regelmäßig maximal bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen. Denn wenn in den Fällen, in denen keine Klarstellungssatzung existiert, Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich hineinragen, (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) mit ihrer kompletten Fläche in die Verteilfläche einzubeziehen sind und nicht bis zu der Linie, die die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellt – in der Regel die letzte Gebäudewand –, dann ist es schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen nicht gerechtfertigt, die Grundstücke bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erschließungsbeitragsrechtlich anders zu behandeln. Es hinge vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter nur mit der dem Innenbereich zugehörenden Fläche seines Grundstücks oder auch – wie üblich – mit der darüberhinausgehenden – im Außenbereich befindlichen – Teilfläche zum Erschließungsbeitrag herangezogen werden könnte. Eine Differenzierung zwischen diesen beiden Fallkonstellationen kann es aber nicht zuletzt auch deshalb nicht geben, weil der Klarstellungssatzung gemäß ihrer Bezeichnung nur klarstellende, d.h. deklaratorische Bedeutung zukommt. Es entspricht dem Zweck der Klarstellungssatzung, durch die Festlegung der Grenzen für die am Vollzug beteiligten Stellen vorab normativ die Grenzen bloß deklaratorisch oder Zweifel ausräumend festzulegen. Die Klarstellungssatzung hat hingegen nicht die Rechtswirkung, den Innenbereich zu verändern oder den Umfang des einzelnen Baugrundstücks festzulegen. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2012 - 3 A 1162/11 -, juris Rn. 60 m. w. N.; Johlen, Zur Bedeutung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für die Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücke, KStZ 1996, 148 (149). Die Klarstellungssatzung ist hinsichtlich der Grenzen an den tatsächlich vorhandenen Innenbereich gebunden. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 96. Mit anderen Worten, sie spiegelt nur den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider. Ausgehend hiervon erscheint es sachgerecht und folgerichtig, ihr im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch andere bauplanungsrechtliche Instrumente nicht notwendigerweise den Umfang der erschlossenen Fläche eines Grundstücks determinieren. Denn hiernach ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche sogar eines beplanten Baugrundstücks z.B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 (371). Hieraus ergibt sich auch kein Widerspruch zur grundsätzlichen Bindung des Erschließungsbeitragsrechts an das Bauplanungsrecht. Denn auf die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen kommt es in der Regel nur für die Frage an, ob ein Grundstück überhaupt erschlossen ist – die Frage des „Ob“ –. Hingegen richtet sich die Frage danach, in welchem Maße ein Grundstück erschlossen ist, wie weit diese Erschließung reicht, d.h. hinsichtlich des Umfangs der Erschließung – die Frage des „Wie“ –, ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben. Für die beitragsrelevante Nutzbarkeit maßgeblich ist somit die Baulandqualität, die aber nicht am Ende der tatsächlichen Bebauung aufhört, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 (463). somit auch nicht am Ende des Innenbereichs und zwar unabhängig davon, ob die Grenze des Innenbereichs wertend zu ermitteln ist oder in einer Klarstellungssatzung Eingang gefunden hat. Dies verkennt die Gegenansicht, die einen Vorrang der Klarstellungssatzung annimmt, welche als speziellere Regelung die Tiefenbegrenzungsregelung verdrängen soll. Die Tiefenbegrenzung treffe eine Vermutung für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Diese Vermutung werde durch die Klarstellungssatzung, die eine hinter die Tiefenbegrenzung zurückbleibende Grenze festlege, widerlegt. Maßgebend sei die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks, welche sich nach der Lage im Innenbereich bestimme. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Februar 2008 – 2 S 1794/06, juris Rn. 19 ff., und 2 S 1810/06 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2005 - 6 A 10898/05 -, juris Rn. 17 m. w. N. aus der Literatur; VG Dessau, Urteil vom 28. April 2006 - 1 A 466/05 -, juris, zur abwasserrechtlichen Beitragsbemessung; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42. Diese Ansicht vermag nicht zu erklären, warum Grundstücke, die im Innenbereich liegen und in den Außenbereich hineinragen, mit ihrer kompletten Fläche – bzw. bis zur Tiefenbegrenzung – zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, während dies für diejenigen Grundstücke, die sich im Geltungsbereich einer Klarstellungssatzung befinden, welche nur den tatsächlichen Verlauf des Innenbereichs abbildet und insoweit keine normativen Festlegungen trifft, nicht gelten soll. Der Einwand der Klägerin, die Nichtberücksichtigung der Klarstellungssatzung im Erschließungsbeitragsrecht verletze die gemeindliche Planungshoheit, verfängt schon deshalb nicht, weil gerade die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung in gleicher Weise Ausdruck der sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden kommunalen Satzungsautonomie ist. Mit der Tiefenbegrenzung hat der Satzungsgeber klar erkennbar geregelt, welche Grundstücksflächen für die Berechnung des Erschließungsbeitrags maßgeblich sind. Soll diese Regelung ihrerseits eine Einschränkung, etwa für Grundstücke, die in den Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen, erfahren, ist dies vom Satzungsgeber klar zu regeln. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 5 K 2384/04 -, juris Rn. 27. Eine entsprechende Regelung hat der Satzungsgeber vorliegend nicht erlassen. Angesichts des Vorrangs der Tiefenbegrenzungsregelung gegenüber der Klarstellungssatzung im Erschließungsbeitragsrecht bedarf es keiner näheren Prüfung, ob der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt genug begrenzt worden ist. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das Flurstück 103 nicht in die Verteilfläche einbezogen worden ist. Denn es wird durch die Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“ nicht im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen: Diese endet weiter nordwestlich in Höhe des Flurstücks 101. Die hier gewählte Begrenzung der Erschließungsanlage ist auch sachgerecht und keineswegs willkürlich, da an dieser Stelle der Innenbereich endet. Der südöstliche Bereich der Straße einschließlich des Flurstücks 103 ist hingegen dem Außenbereich zuzuordnen. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören bereits zum Außenbereich. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es ist daher am Rande eines Bebauungszusammenhangs denkbar, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinzieht. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Mithin endet der Innenbereich hier – wie von der Beklagten letztlich zutreffend mit der Klarstellungssatzung aufgegriffen – grob gesagt im Schnittpunkt der Verlängerung der rückwärtigen Gebäudewände der Häuser M.--- 3a bis 3c und der Verlängerung der auf den Flurstücken 100 bzw. 101 vorhandenen Hauptnutzungen. Die weiter südöstlich vorhandene Bebauung auf dem Flurstück 103 nimmt an diesem Bebauungszusammenhang angesichts der dazwischen liegenden weiträumigen Freiflächen nicht mehr teil. Es handelt sich hierbei um eine ehemalige Hofstelle bzw. ein sog. bäuerliches Altenteil, welches nicht mehr Ausdruck einer homogenen, organischen Siedlungsstruktur ist, sondern lediglich einen dem Außenbereich zuzuordnenden Siedlungssplitter darstellt. Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den obigen Ausführungen: Wie schon dargestellt, geht es hier um die Frage des „Ob“ des Erschlossenseins des Flurstücks 103, welche ausschließlich nach bauplanungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein erschlossenes Grundstück hinsichtlich der Frage, in welchem Maße es erschlossenen ist, auch mit der im Außenbereich gelegenen Teilfläche bei der Verteilung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen ist. Zu den übrigen geltend gemachten Einwänden der Klägerin ist Folgendes auszuführen: Die von ihr geforderte Einbeziehung der Flurstücke 100 und 266 in die Verteilfläche ist ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Verteilungsplans erfolgt. Hingegen mussten die Flurstücke 267 und 269 nicht einbezogen werden, da es sich jeweils um Verkehrsflächen, d.h. Teile der Erschließungsanlage handelt. Eine Einbeziehung des Flurstücks 270 war ebenfalls nicht geboten. Diese der Beklagten gehörende Parzelle ist zwar nicht Teil der Straße, angesichts der geringen Größe von lediglich 8 qm handelt es sich aber nicht um Bauland und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hier fehlt es offensichtlich am „Ob“ des Erschlossenseins. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Klägerin gebildeten Konstellationen, in denen wegen zu geringer Breite der Grundstücke (ggf. unter Berücksichtigung der Einhaltung von Abstandflächen) eine Bebauung nicht möglich ist. Diese Konstellation hat jedoch – anders als die Klägerseite meint – nichts mit den Fragen zur Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung und deren Verhältnis zur Klarstellungssatzung zu tun. Anhaltspunkte dafür, dass für die Grundstücke M.--- 11, 13 und 15 unzutreffende Flächen in Ansatz gebracht worden seien, sind – auch unter Berücksichtigung der Bleistiftnotizen auf Blatt 41 der Beiakte 1 – nicht ersichtlich. Die eingestellten Flächenmaße entsprechen im Übrigen der überschlägigen Ermittlung durch Abgreifen anhand des vorliegenden Kartenmaterials. Eine Eckermäßigung gemäß § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten wegen Zweiterschließung war vorliegend nicht einzuräumen. Zwar grenzt das Grundstück der Klägerin nicht nur an die hier abgerechnete Erschließungsanlage „M.--- – Straße Ost“, sondern im Norden auch an die Landesstraße L 101. Es ist aber nicht durch mehrere Erschließungsanlagen im Rechtssinne (§ 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung) erschlossen, denn bei der Landesstraße handelt es sich nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Denn die Beitragspflicht beschränkt sich auf Verkehrsanlagen mit örtlicher Funktion. Das heißt, beitragspflichtig sind nur örtliche Straßen, die in der Erschließungslast der Gemeinden stehen. Vgl. Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, Stand: Januar 2013, § 127 Rn. 11 m. w. N. Die Beklagte konnte die Klägerin zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heranziehen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Vorausleistungsbescheides die Beitragspflicht noch nicht entstanden war (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zum damaligen Zeitpunkt standen einige beitragsfähige Positionen wie z.B. Grunderwerbskosten noch nicht fest. Ob die endgültige Beitragspflicht möglicherweise in der Zwischenzeit entstanden ist, ist insoweit unerheblich. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf eine Kostenaufstellung, die bereits alle Details der endgültigen Abrechnung aufweist. Denn bei der Heranziehung zu Vorausleistungen bedürfen noch ungewisse Berechnungsgrundlagen keiner Konkretisierung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 15 B 466/12 -, n. v.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 34. Daher ist zumindest im Vorausleistungsverfahren die anteilige Aufsplitterung der prognostizierten und teilweise schon angefallenen Gesamtkosten für den Straßenbau M.--- in die Teilbereiche „Straße Ost“ und „Straße West“ nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Klägerin, wonach die Herstellungskosten für das kurze Straßenstück vorliegend sehr hoch seien, mag zutreffend sein. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also schlechthin unvertretbar seien, und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in Frage stellten. Selbst wenn die Herstellungskosten über die üblichen Durchschnittspreise hinausgingen und die Gemeinde gegebenenfalls die Straße zu einem günstigeren Preis hätte bauen können, führte dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Rahmen der kostenbezogenen Erforderlichkeitsprüfung (vgl. § 129 Abs. 1 BauGB) überschritten wäre. Vgl. Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Stand: Januar 2013, § 129 Rn. 10a. Im Übrigen geht der Verteilungssatz von knapp 17 Euro/qm keineswegs über den Betrag hinaus, der dem Senat von anderen Erschließungsanlagen bekannt ist. Zwar ist in Rechnung zu stellen, dass angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse und der großen Grundstücke von den einzelnen Beitragspflichtigen – so auch von der Klägerin – erhebliche Summen aufzubringen sind. Die Klägerin behauptet sogar, die von ihr zu entrichtenden Erschließungskosten würden zusammen mit den ihr auferlegten Kanalanschlussbeiträgen den Wert ihres Grundstücks und der darauf befindlichen Immobilien erreichen. Für diese Behauptung bleibt sie aber jegliche weitere Begründung und Substantiierung schuldig. Anhaltspunkte dafür, dem von Amts wegen weiter nachzugehen, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin bleibt es unbenommen, bei der Beklagten in einem selbständigen Verwaltungsverfahren um eine Reduzierung des Beitrags aus Billigkeitsgründen zu ersuchen. Vorliegend musste der Senat jedenfalls nicht über die (Un-)Billigkeit der geltend gemachten Vorausleistungen entscheiden; denn die Festsetzung der Vorausleistungen kann nicht etwa als konkludent erfolgte Versagung eines Billigkeitserlasses verstanden werden. Selbst wenn hier der (seltene) Fall vorläge, wonach aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB von Amts wegen geboten gewesen wäre, würde ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Rechtswidrigkeit des gleichwohl ungekürzt ergangenen Beitragsbescheids führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 (97 ff.). Siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 39 ff., und – zum Straßenbaubeitragsrecht – Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rn. 582 und 590, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit ersichtlich, gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob bei der Verteilung des Erschließungsaufwands die Grundstücksfläche bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung zu berücksichtigen ist oder nur bis zu der davor gelagerten Grenze, die durch die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogen ist. Nicht zuletzt angesichts der von der vorliegenden Entscheidung abweichenden oben zitierten Urteile anderer Obergerichte erscheint diese Rechtsfrage letztinstanzlich klärungsbedürftig. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.