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Beschluss

15 A 4308/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0316.15A4308.06.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Flurstücke 261 und 283, Gemarkung M. , Flur 41. Auf dem Flurstück 261 befindet sich seit Ende der 80er Jahre ein Wohnhaus mit einer Garage und Terrasse (Rohbauabnahme: 22. November 1988). Als Teil einer Doppelgarage befindet sich eine weitere Garagenhälfte und eine Erweiterung der Terrasse auf dem Flurstück 283. Diese Teile des Gebäudes wurden abweichend von der Baugenehmigung vom 27. März 1987 errichtet. Sie sind nicht eigenständig an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen. Die Flurstücke liegen an einem Weg, in dem keine öffentliche Wasserleitung verlegt ist. Diese befindet sich vielmehr im Hauptzug der U.--straße , in die der Weg südöstlich des Grundstücks einmündet. Aufgrund der Anschlussgenehmigung vom 7. Mai 1987 wurde das Gebäude an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen. 1989 wurde das Flurstück 261 zu einem Wasseranschlussbeitrag veranlagt. Die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse entwickelten sich wie folgt: Ursprünglich gab es ein 1320 m2 großes Flurstück 215, auf dessen nordwestlichem Teil die Bebauung beantragt und genehmigt wurde. Das Flurstück wurde sodann in die Flurstücke 261 und 262 geteilt. Ursprünglich gehörten beide den Eheleuten M1. . 1999 verloren diese das Eigentum am Flurstück 261 an eine GmbH, von der die Kläger es im selben Jahr erwarben. Im Laufe der Jahre 2000/2001 verloren die Eheleute M1. auch das Eigentum am Flurstück 262 an die GmbH, von der es die Kläger im Jahre 2002 erwarben. Im selben Jahr zerlegten die Kläger es in das 147 m² große Flurstück 283, auf dem der nicht genehmigte Teil der Garage und Terrasse steht, und das Flurstück 282. Diese Fläche erwarb ein Dritter zur Bebauung, die 2003 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 forderte der Beklagte von den Klägern einen weiteren Wasseranschlussbeitrag für das Flurstück 283 über 320,16 Euro. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege eine Genehmigung des Wasseranschlusses auch für den auf dem jetzigen Flurstück 283 ohne Baugenehmigung errichteten Teil des Gebäudes vor. Die Genehmigung habe sich auf die wirtschaftliche Einheit "Einfamilienhaus mit Nebenanlage U.--straße 99 b" bezogen. Dazu zähle auch die baurechtswidrig errichtete Doppelgarage. Es sei eine Förmelei, für die Genehmigung auf die genauen Parzellengrenzen abzustellen. Der Eigentümer hätte es in einem solchen Fall auch in der Hand, durch Nichtstellung eines Anschlussantrages die Beitragspflicht zu umgehen, wenn die Genehmigung des Anschlusses dafür Voraussetzung sei. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht in dem hier ergangenen Nachveranlagungsbescheid nicht inzidenter eine Anschlussgenehmigung gesehen. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger treten dem Berufungsbegehren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 18. Dezember 1981 in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2001 (BGS). Nach § 1 BGS erhebt die Gemeinde zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 2 unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, wenn es an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen ist, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 (u. a., dass das Grundstück an die öffentliche Wasservorsorgungsanlage angeschlossen werden kann) nicht vorliegen. Die Beitragspflicht für die Fläche des Flurstücks 283 ist erst mit der Ausparzellierung aus dem ehemaligen Flurstück 262 und der Veräußerung des Restflurstücks 282 im Jahre 2002 entstanden. Zuvor ist allein die Beitragspflicht für das Flurstück 261 mit dem tatsächlichen Anschluss im Jahre 1989 entstanden. Für das - bis auf den illegal errichteten Garagen- und Terrassenteil unbebaute - Flurstück 262 konnte keine Beitragspflicht entstehen. Es war nicht angeschlossen. Es konnte auch nicht angeschlossen werden, weil es nicht von einer Versorgungsleitung erschlossen wurde (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung vom 18.12.1981 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 7. Juli 1983 - WVS -): Die Versorgungsleitung lag nicht in dem an dem Flurstück vorbeiführenden Weg, sondern südwestlich in der U.--straße . Die vom Nachbarflurstück 261 im Weg vorbeigeführte Leitung zur Versorgungsleitung in der U.--straße war der Hausanschluss des auf dem Flurstück 261 errichteten Gebäudes (vgl. § 13 WVS), nicht die Versorgungsleitung, so dass auch für das Flurstück 262 bzw. für das Nachfolgeflurstück 282 die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss im Jahre 2003 entstehen konnte. Vgl. dazu, dass die Heranführung der Leitung bis in Höhe des Grundstücks zur Grenzlinie erst das Anschlussrecht und damit die beitragsrechtliche relevante Anschlussmöglichkeit auslöst, OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2006 - 15 A 3819/03 -, NWVBl. 2006, 383. Die Beitragspflicht für das frühere Flurstück 262 oder jedenfalls für die heute das Flurstück 283 bildende Teilfläche daraus ist auch nicht durch die Überbauung im Jahre 1989 entstanden. Das würde nämlich voraussetzen, dass die Fläche mit dem Flurstück 261 ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit aufwies. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 15 B 1609/08 -, Gemhlt. 2009, 47 (48). Da die Gebäudeteile auf dem früheren Flurstück 262 und dem heutigen Flurstück 283 illegal errichtet wurden, bewirkte die Baugenehmigung jedenfalls nicht diese Zusammengehörigkeit. Vgl. zur bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Nutzung von Flächen als Grund zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, S. 4 f des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. Auch aus der Anschlussgenehmigung vom 7. Mai 1987 kann eine derartige Zusammengehörigkeit der Flächen nicht gefolgert werden: Die Genehmigung bezieht sich auf konkrete Anschlüsse, nicht auf Grundstücksflächen. Vielmehr entstand die aus den Flurstücken 261 und 283 gebildete wirtschaftliche Einheit erstmals mit der Bildung der Parzelle 283 und der Veräußerung der Restparzelle 282 an einen Dritten im Jahre 2002. Das Flurstück 283 ist nämlich für sich keine selbständige wirtschaftliche Einheit, weil es wegen seiner geringen Größe nur zusammen mit einer anderen Fläche sinnvoll genutzt werden kann, hier dem Nachbarflurstück 261. Vgl. zur fehlenden sinnvollen selbständigen Nutzbarkeit eines Flurstücks als Umstand für das erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit mit einer anderen Fläche: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318). Damit entstand für die neue wirtschaftliche Einheit, bestehend aus den Flurstücken 261 und 283, die Beitragspflicht erstmals im Jahre 2002. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags beschränkt sich die Beitragspflicht auf den neu hinzugekommenen Grundstücksteil. Vgl. zur Nachveranlagung OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2006 - 15 A 3734/03 -, Gemhlt. 2006, 115 (116); Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21. Eine weitere Anschlussgenehmigung war zur Entstehung der Beitragspflicht nicht erforderlich. Der in Rede stehende Anschluss ist durch Verfügung vom 7. Mai 1987 genehmigt worden. Gegen die Höhe des Beitrags werden Einwände nicht vorgetragen, Bedenken sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.