Beschluss
18 B 2490/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung einer Ausweisungsverfügung richtet sich nach § 4 Abs. 1 OBG und umfasst regelmäßig die Behörde des Haftortes.
• Maßgeblicher Prüfzeitpunkt für die Rechtslage einer Ausweisungsverfügung ist der Erlass des Widerspruchsbescheids; die Neufassung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist zu berücksichtigen.
• Liegt eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten vor, begründet das regelmäßig eine Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
• Der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG wird in Ist-Fällen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG herabgestuft; eine Abweichung vom Regelfall ist nur in atypischen Ausnahmefällen möglich.
• Supranationaler Ausweisungsschutz (ARB 1/80, EMRK) greift nur, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; hier bestehen solche Schutzrechte nicht.
Entscheidungsgründe
Regelausweisung nach §47 Abs.1 Nr.1 AuslG bei mind. dreijähriger Freiheitsstrafe • Die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung einer Ausweisungsverfügung richtet sich nach § 4 Abs. 1 OBG und umfasst regelmäßig die Behörde des Haftortes. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt für die Rechtslage einer Ausweisungsverfügung ist der Erlass des Widerspruchsbescheids; die Neufassung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist zu berücksichtigen. • Liegt eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten vor, begründet das regelmäßig eine Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. • Der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG wird in Ist-Fällen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG herabgestuft; eine Abweichung vom Regelfall ist nur in atypischen Ausnahmefällen möglich. • Supranationaler Ausweisungsschutz (ARB 1/80, EMRK) greift nur, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; hier bestehen solche Schutzrechte nicht. Der Antragsteller ist ausländischer Staatsangehöriger, der rechtskräftig wegen schwerer Raubdelikte zu insgesamt vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er befand sich in Haft in einer Außenstelle der Justizvollzugsanstalt, die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liegt. Die Ausländerbehörde des Haftortes verfügte seine Ausweisung; der Antragsteller stellte Aussetzungsantrag und rügte unter anderem die örtliche Zuständigkeit und berief sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem und gemeinschaftsrechtlichem Recht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Aussetzungsantrag ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Entscheidend waren die strafrechtlichen Verurteilungen, die Gesetzesänderung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und die fehlende Anwendung supranationaler Schutzvorschriften auf den Fall. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 4 Abs. 1 OBG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden; dies trifft regelmäßig auf die Behörde des Haftortes zu, weshalb der Antragsgegner zuständig war. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich; daher ist die geänderte Fassung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu berücksichtigen. • Tatbestandsmäßigkeit der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG): Der Antragsteller wurde wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; damit sind die Voraussetzungen der Ist-Ausweisung erfüllt. • Besonderer Ausweisungsschutz (§ 48 Abs. 1 AuslG): Der besondere Schutz des Aufenthaltsberechtigten wird nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in Ist-Fällen herabgestuft; das Gesetz sieht in der Regel eine Ausweisung vor, Ausnahmen sind nur bei atypischen, gewichtigen Umständen möglich, die hier nicht vorliegen. • Abwägung und Generalprävention: Angesichts der Schwere der Taten, der Brutalität und des generalpräventiven Schutzzwecks der Norm ist keine Korrektur der gesetzlichen Regelwertung angezeigt; weder Resozialisierungszeichen noch familiäre Bindungen begründen hier einen Ausnahmefall. • Supranationales Recht: Anspruchsgrundlagen aus ARB 1/80, AufenthG/EWG und EMRK greifen nicht zugunsten des Antragstellers; er verfügt nicht über die erforderlichen Aufenthaltstitel oder familiären Ansprüche, und Art. 8 EMRK bietet unter den gegebenen Umständen keinen weitergehenden Schutz als das nationale Recht. • Abschiebungsandrohung: Der Aussetzungsantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung war unzulässig, weil nach Haftentlassung die in Haftzeiten bezogene Androhung keine Vollstreckungsgrundlage mehr darstellt und kein Rechtsschutzinteresse erkennbar ist. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Die Ausweisung ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und der sich daraus ergebenden Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtmäßig; besondere Schutzvorschriften nach § 48 Abs. 1 AuslG, ARB 1/80 oder der EMRK greifen nicht zu seinen Gunsten. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes war gegeben, und es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertigen würde. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt.