Beschluss
27 L 3143/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0602.27L3143.02.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2002 wird hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2002 wird hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 0.0.0000 in Sarajevo geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste am 22. Mai 1993 in das Bundesgebiet ein und erklärte, er sei wegen des Krieges aus der Heimat ausgereist. Ihm wurde daraufhin eine Duldung erteilt und in der Folgezeit verlängert. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 13. August 1994, rechtskräftig seit dem 20. Oktober 1994, wurde der Antragsteller wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt. Am 20. Januar 1995 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige U. Auf seinen Antrag wurde dem Antragsteller am 2. März 1995 eine bis zum 19. Januar 1996 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 28. Februar 1995 wurde der Sohn des Antragstellers und seiner Ehefrau, L2 geboren. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers wurde in der Folgezeit bis zum 1. April 1997 verlängert. Auf einen am 10. April 1997 gestellten Verlängerungsantrag wurde die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bis zum 26. März 1998 weiter verlängert. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Laufen vom 16. April 1997, rechtskräftig seit dem 8. Mai 1997, wurde der Antragsteller wegen mittäterschaftlich begangener Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. Im September 1997 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass gegen den Antragsteller wegen Bandendiebstahls und Hehlerei ein Ermittlungsverfahren lief. Am 6. Oktober 1997 erklärte die Ehefrau des Antragstellers, ihr Mann halte sich ab und zu bei ihr auf, er befinde sich auf der Flucht vor der Polizei, sie sei völlig mittellos und bitte um Zahlung von Sozialhilfe. Im Dezember 1997 wurde der Antragsteller in (Untersuchungs-) Haft genommen, und zwar, nachdem er sich auf Grund der fluchtbedingten Trennung von seiner Familie und nach dem Bruch mit seinem bisherigen Hauptauftraggeber freiwillig gestellt hatte. Mit Urteil vom 19. März 1998 (55 Kls 19 Js 74/97, 3/98) verurteilte das Landgericht Duisburg den Antragsteller wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Unter dem 16. November 1998 gab der Antragsgegner dem Antragsteller, der am 18. September 1998 seine Haftstrafe angetreten hatte, Gelegenheit, zu der beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen. Hierauf teilte der Antragsteller u.a. mit, er lebe mit seiner deutschen Familie zusammen und werde ab Januar 1999 an einer Weiterbildungsmaßnahme im Berufsfeld Gastronomie teilnehmen. In einer Stellungnahme des Leiters der JVA X vom 18. Juni 1999 heißt es, der Antragsteller verbringe alle seine Urlaube bei seiner Familie, mit der er auch zusammen wohne und zu der er nach Haftende zurückkehren werde. Am 2. Juli 1999 wurde ein weiterer Sohn des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau (L3) geboren. In einem Vermerk des Antragsgegners vom 15. Oktober 1999 heißt es nach der Feststellung, dass der Antragsteller den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt habe, der Antragsteller genieße erhöhten Ausweisungsschutz, so dass die Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft sei. In Anbetracht des Fortbestehens der ehelichen/familiären Lebensgemeinschaft sei die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG als höherrangig anzusehen, so dass die Ermessensbetätigung zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wäre jedenfalls unverhältnismäßig. Am 19. Oktober 1999 wurde dem Antragsteller eine bis zum 30. Juni 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. Unter dem 25. Oktober 1999 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht Duisburg mit, diese werde derzeit nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen genommen. Der Antragsgegner wies den Antragsteller gleichzeitig darauf hin, dass dieser während seines künftigen Aufenthalts in Deutschland die geltende Rechtsordnung zu beachten habe. Die Häufung von Straftaten - bei schwer wiegenden Straftaten auch im Einzelfall - könne zur Aufenthaltsbeendigung führen. Im November 1999 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen. Am 25. Mai 2000 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Auf eine Anfrage des Antragsgegners wurde bekannt, dass gegen den Antragsteller mehrere Ermittlungsverfahren in Süddeutschland liefen. Am 11. Juli 2000 wurde der Antragsteller in der JVA T in Untersuchungshaft genommen und zwar wegen Straftaten, die er im September 1997 in T begangen hatte. Mit Urteil vom 15. Januar 2001 (17 Kls 201 Js 40945/00 ), das seit 28. März 2001 rechtskräftig ist, verurteilte das Landgericht Stuttgart den Antragsteller wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem oben genannten Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. März 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe sich seit Ende 1996 im Kreis von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien bewegt, die weitgehend davon gelebt hätten, dass sie in wechselnder Zusammensetzung auf professionelle Weise Einbruchsdiebstähle in Firmenräume in E und E1 begangen hätten. Ab Frühjahr 1997 habe sich auch der Antragsteller hieran beteiligt. Als die Staatsanwaltschaft E gegen ihn einen Haftbefehl erwirkt habe, habe sich der Antragsteller in den Raum Stuttgart begeben, wo er dann im September 1997 die nunmehr abgeurteilte Tat begangen habe. Im Rahmen der Strafzusammenmessung berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten des Antragstellers insbesondere, dass er sich seinerzeit in persönlichen Problemen befunden habe und daher für das Angebot diverser Personen, Straftaten zu begehen, empfänglich gewesen sei, zu seinen Lasten aber die professionelle und mit hoher krimineller Energie einhergehende Vorgehensweise. Als Einzelstrafe wurde eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller (und dessen Ehefrau) unter dem 11. Mai 2001 zu der nunmehr beabsichtigten Ausweisung an. Hierzu wies der Antragsteller unter dem 31. Mai 2001 insbesondere auf seine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinen Söhnen hin. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 2001 wurde der Antragsteller wegen versuchten Diebstahls sowie wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den genannten Urteilen des Landgerichts Duisburg vom 19. März 1998 und des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lagen Einbruchsdiebstähle, die zwischen Februar und Juni 1997 begangen worden waren. Unter dem 7. Februar 2002 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Straftaten, derentwegen er jetzt verurteilt worden sei, schon etwa 6 Jahre zurücklägen und er seitdem ein gewaltfreies Leben in Deutschland führe. Außerdem würde durch eine Ausweisung die Familie auseinander gerissen. Mit Ordnungsverfügung (Ausweisungsverfügung") vom 4. Juli 2002 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm (für den Fall der Haftentlassung) die Abschiebung in sein Heimatland innerhalb eines Monats ab Haftentlassung an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht, genieße allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG wegen des Zusammenlebens mit deutschen Familienangehörigen besonderen Ausweisungsschutz. Damit sei ein Fall der Regelausweisung gegeben. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Regel geböten, lägen nicht vor. Der Tatsache, dass der Antragsteller mit deutschen Familienangehörigen zusammenlebe, sei bereits mit der Herabstufung der Ist- zur Regelausweisung Rechnung getragen worden. Von dem Antragsteller gehe schon auf Grund der Art und Weise der Begehung seiner Straftaten die Gefahr aus, erneut straffällig zu werden; der Antragsgegner zitierte in diesem Zusammenhang aus den strafrechtlichen Verurteilungen. Auch generalpräventive Erwägungen sprächen für die Ausweisung des Antragstellers. Gegen diese ihm am 16. Juli 2002 zugestellte Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller am 12. August 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er das bisherige Vorbringen ergänzte und vertiefte. Unter dem 4. September 2002 legte der Antragsgegner den Widerspruch der Bezirksregierung E1 zur Entscheidung vor. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Im Rahmen des Verfahrens 4 Ws 232/02 holte das Oberlandesgericht Düsseldorf ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. M aus M1 ein. In dem unter dem 29. Juni 2002 erstatteten 80-seitigen Gutachten führt Dr. M u.a. aus, unter prognostischen Gesichtspunkten seien gleiche oder ähnliche Straftaten wie sie der Antragsteller verübt habe, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (dort S. 73). Als prognostisch günstig sei der Umstand zu werten, dass die eheliche Beziehung auch von Seiten der Ehefrau weiterhin gewünscht sei und für den Antragsteller damit bei Haftentlassung ein stabilisierender Empfangsraum gegeben sei (dort S. 78). Am 13. August 2002 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er das bisherige Vorbringen weiter ergänzt und vertieft. Außerdem verweist er noch auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22. August 2002 in dem genannten Verfahren 4 Ws 232/02 hin, in welchem die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem genannten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2001 ab dem 30. August 2002 zur Bewährung ausgesetzt wird. In dem Beschluss heißt es (dort S. 4), der Antragsteller habe zwar gewichtige Straftaten begangen, aus denen eine erhebliche kriminelle Energie spreche. Andererseits sei nicht zu verkennen, dass sich die Taten im Wesentlichen in einer Zeit ereignet haben, in der sich der Antragsteller, der als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina gekommen war, in einer tief greifenden Lebenskrise befunden hat". Außerdem verfüge er über tragfähige soziale Bindungen. Weiter heißt es: In dem durch den Senat eingeholten überzeugenden Sachverständigengutachten [vom 29. Juni 2002] ist ausgeführt, dass der Antragsteller ... die Verantwortung für die begangenen Taten übernommen hat, zu ihnen steht und er durch den bisherigen Haftverlauf nachhaltig beeindruckt worden ist und realistische Vorstellungen eines zukünftigen straffreien Lebens entwickelt hat." (dort S. 5). Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2002 hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 hat die Kammer den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen. In den Gründen hat sie darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht hat, aber besonderen Ausweisungsschutz genießt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG). Es könne auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auf Grund der gesetzgeberischen Vorbewertung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ein Regelfall der Ausweisung vorliege. Allerdings gebe es bei einer Gesamtschau mehrere Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt. Der Antragsteller sei nämlich mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder, die sämtlich auch während der Haftzeit den Kontakt zu ihm gehalten hätten und mit denen er jetzt in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Auch komme dem genannten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. August 2002 jedenfalls indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob von dem Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehe. Schließlich habe der Antragsteller seine Taten praktisch ausschließlich im Jahre 1997 (bzw. davor) verübt. Danach habe ihm der Antragsgegner aber noch einmal eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt mit dem Hinweis, der Antragsteller solle sich künftig an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland halten. Dies habe der Antragsteller dann auch getan. Außerdem sei der Antragsteller auch zuvor nicht im Bereich der Betäubungsmittel- oder Gewaltkriminalität in Erscheinung getreten. Der Antragsteller hat diesem Vergleich unter dem 19. Januar 2004 zugestimmt, der Antragsgegner hat dem Vergleich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt. Das Gericht hat das hinsichtlich des Antragstellers geführte Bewährungheft beigezogen. In diesem finden sich neben dem genannten Gutachten vom 29. Juni 2002 und dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. August 2002 mehrere Stellungnahmen der Bewährungshelferin, Frau U1 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Februar 2003, 7. Juli 2003 und 20. Januar 2004, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass über neue strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht bekannt geworden ist, der Antragsteller weiterhin auf Arbeitssuche ist und der Antragsteller während der Berufstätigkeit seiner Ehefrau seine beiden Söhne versorgt hat. II. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller ein Interesse an der gerichtlichen Entscheidung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ihm fehle das Interesse an der gerichtlichen Entscheidung, weil diese ohnehin nicht geeignet sei, seine Rechtsstellung zu verbessern. Zwar lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung (bzw. des durch das Gericht wiederhergestellten oder angeordneten Suspensiveffekts) die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 AuslG), vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, ist es aber - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geboten, die Ausweisungsverfügung jedenfalls summarisch zu überprüfen, zumal diese die - hier bislang noch nicht getroffene - Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (negativ) zu beeinflussen vermag (vgl. §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschlüsse vom 19. Oktober 1993 - 11 S 1183/93 - und vom 5. April 1993 - 1 S 2713/92 -, EZAR 012 Nr. 1 m.w.N.. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kann insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle spielen. Zu berücksichtigen sind aber auch das (sonstige) Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen bis auf weiteres verschont zu bleiben sowie das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme. Bei der Gewichtung und Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorliegend fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung lassen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls zur Zeit nicht (in jeder Hinsicht) ausräumen. Angesichts dessen sowie der übrigen Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Gewichts, das vorliegend der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 6 GG zukommt - erscheint es der Kammer ermessensgerecht, ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung. Insoweit spricht mehr dafür, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Die behördliche Vollziehungsanordnung ist zwar formell rechtmäßig, genügt insbesondere den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist von dem Antragsgegner als der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet worden. Die Ausweisungsentscheidung erscheint aber in materieller Hinsicht nicht völlig frei von rechtlichen Bedenken. Im - regelmäßig, so auch hier - maßgeblichen Zeitpunkt der letzten möglichen behördlichen Entscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, S. 338 (341 f.) sowie Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 B 36/97 -, NVwZ-RR 1997, S. 497 f., VGH BW, Urteil vom 16. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 (377 f.), OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 B 1257/00 -, alle m.w.N.; a.A. (hinsichtlich Freizügigkeits- bzw. Assoziationsberechtigter [um die es vorliegend aber nicht geht]) Beichel, Das deutsche Ausweisungsrecht auf dem Prüfstand, InfAuslR 2002, S. 457 (459) m.w.N. pro et contra, der im Übrigen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, dem der gerichtlichen Entscheidung entspricht, lassen sich Zweifel an der (vollständigen) Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung nicht restlos ausräumen. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 2001 - 20 Kls 201 Js 97825/00 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG, denn er lebt mit seiner deutschen Ehefrau und seinen minderjährigen (deutschen) Söhnen in familiärer Lebensgemeinschaft,. Seine Ausweisung ist daher nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Solche Gründe liegen nach der gesetzgeberischen Vorbewertung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG - also im Ansatz auch im Fall des Antragstellers - in der Regel vor. Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Gegebenheiten von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Demgegenüber sind Ausnahmefälle durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, S. 338 (341) und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, S. 54 (55), beide m.w.N. Dabei besteht ein Schutz vor einer Ausweisung, die in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 AuslG sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen vorgesehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 12997, S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -, NWVBl 1998, S. 354, erst bei Vorliegen eines Ausnahmefalls in Bezug auf beide Ausweisungszwecke. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O., vgl auch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, n.v. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 1999 - 9 TG 660/99 -, InfAuslR 1999, S. 405(409) und Hailbronner, AuslG, § 48 Rz. 22b; möglichweise in eine andere Richtung tendierend OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, n.v. Vorliegend kann man durchaus bezweifeln, ob hier unter generalpräventiven Aspekten ein Regelfall angenommen werden kann. Zwar betrifft § 47 Abs. 1 AuslG Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität, in denen regelmäßig ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.,; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, S. 179 (180). Ob dieser Ausweisungszweck aber auch dann noch ernsthaft erreicht werden kann, wenn der betroffene Ausländer sich (mittlerweile) insgesamt sieben Jahre lang nichts hat zu Schulden kommen lassen und zu keinem Zeitpunkt - im Übrigen auch nicht bei den abgeurteilten Straftaten - Gewalt gegen Personen verübt oder und auch keine ihrer Art nach besonders schweren Delikte (wie z.B. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) verübt hat, sowie die Straftaten in einer für ihn ungewöhnlich schwierigen persönlichen Lage (wie dies das Gutachten des Dr. med. M [dort S. 64 bis 67] überzeugend darlegt) begangen hat, erscheint zweifelhaft. Denn der Fall des Antragstellers unterscheidet sich bereits insoweit deutlich von anderen Ist- bzw. Regelausweisungen, so dass seine Abschreckungsfunktion für andere schon mangels Vergleichbarkeit mit dem normalen" Fall ernsthaft in Frage gestellt werden muss. Auch in spezialpräventiver Hinsicht erscheint die Annahme, es liege ein Regelfall vor, in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht zweifelsfrei gerechtfertigt. Es spricht (auch insoweit) manches dafür, hier von einem Ausnahmefall auszugehen. Ein Ausnahmefall setzt besondere Umstände voraus, auf Grund derer entweder die Straftat als weniger gewichtig anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Antragstellers gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O. sowie Beschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -. Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere können familiäre, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Ausländers zu erwägen sein, soweit sie für die Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, S. 338 (341); a.A. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002,S. 72 (73), wonach die persönliche Situation des Ausländers im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG, sondern erst bei § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigten ist. Es sprechen wohl jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller erneut straffällig werden wird. Solche sind insbesondere vom Antragsgegner nicht - auch nicht nach den Hinweisen in dem gerichtlichen Beschluss vom 29. Dezember 2003, mit dem ein Vergleich vorgeschlagen worden war - vorgetragen und auch aus dem beigezogenen Bewährungsheft nicht entnehmbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Maß der Wiederholungsgefahr nur dann geringer sein werden, wenn es um besonders schwere Straftaten (etwa im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) oder um solche geht, deren Schutzgüter von herausragendem Gewicht sind (wie z.B. Leib oder Leben potenzieller Opfer). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1716/96 -, a.a.O. sowie Beschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 - m.w.N. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass das OLG Düsseldorf mit dem genannten Beschluss vom 30. August 2002 die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwar erfordert die ausländerrechtliche Gefahrenprognose eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Prognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob sich der Ausländer nach Ablauf der Bewährungszeit, d.h. wenn der Druck der drohenden Strafverbüßung weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Die Entscheidungen der Strafgerichte gemäß § 57 Abs. 1 AuslG sind deshalb für die Ausländerbehörde bzw. das mit dem ausländerrechtlichen Verfahren befasste Verwaltungsgericht nicht bindend. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung eines - regelmäßig allerdings gewichtigen - Indizes zu. Vgl OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 - sowie Beschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -. Die vom OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30. August 2002 angestellte Bewertung, die als solche vom Antragsgegner nicht substantiiert bezweifelt worden ist, wird durch eine Auswertung des von der Kammer beigezogenen Bewährungsheftes bestätigt. Insbesondere lassen sich den Berichten der Bewährungshelferin Frau U1 konkrete Anhaltspunkte dafür, der Antragsteller werde erneut straffällig werden, nicht entnehmen. So hat er sich seit seiner Haftentlassung mehrfach um Arbeit (u.a. in dem Bistro, das seine Ehefrau zeitweise betrieben hat) bemüht - auch um seine Schulden abzubezahlen -, was aber bislang wohl an dem ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers gescheitert ist. Ausweislich der Berichte der Bewährungshelferin vom 21. Februar 2003, 7. Juli 2003 und 20. Januar 2004 lebt der Antragsteller weiterhin mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen zusammen und versorgt den Haushalt bzw. kümmert sich um die Kinder. Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der letzten Aufenthaltsgenehmigung den Antragsteller unter dem 25. Oktober 1999 schriftlich unter Bezugnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht Duisburg vom 19. März 1998 darauf hingewiesen hat, dass diese derzeit nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen genommen werde und gleichzeitig den Antragsteller aufgefordert hat, künftig in Deutschland die geltende Rechtsordnung zu beachten. Genau das hat der Antragsteller in der Folgezeit, insbesondere auch nach seiner Entlassung aus der Haft aber gemacht. Denn die Straftaten, die den später ergangenen Urteilen des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2001 und 12. November 2001 zugrundelagen, hatte der Antragsteller im Jahre 1997 begangen. Bei dieser Sachlage wird sich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Prognose, der Antragsteller werde erneut straffällig werden, wohl nicht ohne weitere - hier, insbesondere vom Antragsgegner nicht vorgetragene - Anhaltspunkte mit hinreichenden Fakten untermauern lassen. Es spricht vielmehr auch insoweit manches dafür, bereits einen Ausnahmefall von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG anzunehmen. Selbst wenn man aber trotz der genannten Aspekte, die die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regel bereits im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG als gerechtfertigt erscheinen lassen, unterstellt, dass die gesetzliche Regel jener Norm eingreift, wird der Ausweisungsentscheidung eine Rechtmäßigkeit nicht in jeder Hinsicht attestiert werden können. Der dem Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zustehende Ausweisungsschutz bewirkt nämlich weiterhin gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG die Herabstufung des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu einem Regel-Ausweisungstatbestand. Bei dieser weiteren Prüfung ob ein Regelfall" vorliegt, ist von einem solchen Normalfall auszugehen, wenn er sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigten. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wird ferner dann vorliegen, wenn die Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 AuslG mit höherrangigem Recht - insbesondere mit Verfassungsrecht (z.B. mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG) - nicht vereinbar ist. Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen, namentlich auch die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 -, a.a.O. sowie Beschluss der Kammer vom 15. September 2003 - 27 L 616/03 -. Nach § 45 Abs. 2 AuslG spielen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (Nr. 1), die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers (Nr. 2) sowie die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe (Nr. 3) eine Rolle. Im Fall des Antragstellers erscheinen die Voraussetzungen, bei denen nach diesen Grundsätzen von einem Ausnahmefall gesprochen werden kann, als gegeben. Die persönlichen Bindungen des Antragstellers und die Folgen der Ausweisung haben ein Gewicht, dass ein Absehen von der Regelausweisung jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen werden muss. Der Antragsteller hat sich - mit kurzen Unterbrechungen - von 1995 bis 2000 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Aus der Ehe mit seiner deutschen Frau sind zwei Kinder hervorgegangen, die heute 9 bzw. 4 Jahre alt sind. Der Antragsteller lebt mit seiner Frau und seinen Söhnen seit 1995 in familiärer Lebensgemeinschaft. Ein enger familiärer Kontakt hat auch während der Haftzeiten bestanden, wie sich z.B. aus der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsakademie X I vom 25. Januar 2002 ergibt. In den Zeiten der Berufstätigkeit seiner Ehefrau hat der Antragsteller den Haushalt geführt und sich um die beiden Kinder gekümmert, wie sich z.B. aus der im Bewährungsheft befindlichen Stellungnahme der Bewährungshelferin Frau U1 vom 21. Februar 2003 ableiten lässt. Aus diesem Grunde hätte eine Ausweisung - selbst wenn ihre Wirkungen befristet werden sollten - sowohl für den Antragsteller als auch für seine deutsche Familie gravierende Auswirkungen. Da zudem der Antragsteller - wie bereits oben erwähnt - seit dem Hinweis durch die Ausländerbehörde vom 25. Oktober 1999 auch keine weiteren Straftaten mehr begangen und sich mit den begangenen ausweislich des Gutachten des Dr. med. M vom 29. Juni 2002 (dort S. 71 bis 78) auseinander gesetzt hat, erscheint die Annahme, im Rahmen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG sei von einem Ausnahmefall von der Regel auszugehen, als jedenfalls nicht fern liegend. Die Konsequenz einer derartigen - aus den dargelegten Gründen hier angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ungerechtfertigten - Annahme ist, dass der Antragsteller (wenn überhaupt) wohl nur nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Der Antragsgegner ist aber, wie sich aus der angefochtenen Ausweisungsentscheidung ergibt (insb. S. 2 und 3 der Ordnungsverfügung) ersichtlich davon ausgegangen, zur Ausweisung verpflichtet zu sein. Daher spricht manches dafür, dass er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO [analog]). Bei der (Gesamt-)Gewichtung der betroffenen Interessen kann auch im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller mit seiner deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und die fundierte Annahme, der Antragsteller werde erneut straffällig werden, zur Zeit wohl nicht gerechtfertigt erscheint. Sieht die Kammer aus den dargelegten Gründen Veranlassung, dem Widerspruch gegen die Ausweisungsentscheidung aufschiebende Wirkung zu geben, erscheint auch die Anordnung des Suspensiveffekts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gerechtfertigt. Vgl. auch VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002. S. 72 (76). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.